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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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hero violirter Autorität nicht völlige Satisfaction erhielte. Jedoch war merckwürdig, daß der Pabst den 9 April ein ungewöhnliches Decret ausgehen ließe, darinnen er bey Straffe eines ewigen Bannes und unehrlichen Begräbnüs allen und jeden befahl am Sontage Quasimodogeniti das H. Abendmahl zu genüssen, da dann auch der Marquis de Lavardin von dem Vicario Generali, gleich als ob man es nicht attendirte, hinzu gelassen wurde; Woraus einige schliessen wolten, der Pabst habe solches darum gethan, damit Lavardin auf solche Weise tacite von dem Bann befreyet, und also bewogen werden möchte, auch von seiner Praetension tacite etwas fahren zu lassen. Dieser kehrte sich aber daran nicht, sondern blieb nur desto eyffriger darauff bestehen. Weil nun due Sache immer gefährlicher zu werden schiene, der König in Franckreich auch mit einer Armee nach Italien zu kommen drauete, so resolvirte sich der Pabst endlich des Königs Jacobi in Engeland mediation anzunehmen; allein das bald darauf erfolgte Exilium dieses Königs brachte die Sache ins stecken, und blieb es in solchem Stande biß anno 1689, da der König in Franckreich den Marquis de Lavardin von Rom avocirte, welcher auch mit grossen Pomp heraus reisete, nachdem er vorhero die Königl. Insignia von seinen Palais abnehmen, und öffentlich declariren lassen, daß solches hinführo keine Freyheit und Königl. Titul mehr hätte, worüber er auch durch Notarium und Zeugen ein Instrument aufrichten ließ. Und kamen darauff unterschiedliche Schrifften zum Vorschein, worinnen des einen oder andern Theils Gerechtsamkeit behauptet wurde, daraus wir nur die hauptsächlichsten Gründe kürtzlich anführen wollen.

Die Frantzosen suchten die Qvartiers-Freyheit damit zu behaupten:

Frantzösische Gründe. I. Daß die Häuser der Abgesandten eben das Recht genössen, als wann die Principalen, die sie gesandt selber zugegen, dahero sie auch ihrer Herren Wapen ordinaire über die Thür setzeten; Nun wäre aber der zu Rom sich auffhaltenden Königin von Schweden Christinae solches Recht nie disputiret, sondern ausdrücklich zugestanden worden, dahero es andern Königen, und dero Abgesandten, auch nicht denegiret werden könte.

II. Daß die Häuser der Abgesandten eine völlige Sicherheit, so wohl vor die Persohn der Abgesandten selbst, als auch vor die Ihrigen hätten, und darinnen thun könten, was sie wolten.

III. Daß die Päbste solche Qvartiers-Freyheit denen Abgesandten einmahl zugestanden, und diese in geruhigem Besitz und exercitio gelassen, dahero sie wenigstens praescriptione gesichert, und nunmehro nicht wieder daraus gesetzet werden könten.

Päbstlicher Seiten hergegen suchte man die Abschaffung der Qvartiers-Freyheit damit zu behaupten:

I. Daß denen Abgesandten in ihren Häusern Päbstliche Gründe. zwar eine völlige Sicherheit, aber nicht das jus Asyli nach gemeinen Völcker Rechten zustehe, an denen Orten aber, wo dieses denenselben zugestanden würde, da hätten sie es nur aus einer con cession desjenigen, zu dem sie gesandt wären; Der aber etwas concedire, hätte auch freye Macht das concedirte nach Belieben wieder aufzuheben.

II. Daß niemand in eines andern territorio, ohne permission des Oberherrn, Asyla aufrichten könne.

III. Daß die Abgesandten zu Rom solche Qvartiers-Freyheit nur aus eigenmächtiger Anmassung gehabt, und kein ander Recht, als die Vsurpation, aufweisen könten.

IV. Daß solche Qvartiers-Freyheit grosse Ungerechtigkeit Verachtung der Päbstl. Autorität, und andere Scandala mit sich geführet, indem dadurch viele grobe Verbrechen ungestrafft geblieben, die Päbstl. Sbirri und andere zur justice bestelte Bediente offt jämmerlich zugerichtet, wann sie nur ohngefähr in eine dergleichen Gasse gekommen sc.

V. Daß die Qvartiers-Freyheit schon vorhero von vielen Päbsten abgeschaffet

vid. Dn. Thomas. d. disp. §. 5. seqq. Pfeffinger. ad. Vitriar. d. l.
vid. Scriptum, cui Tit. Ausführlicher Entwurff derer zwischen itzigem Pabst, und den Kön. in Franckreich Recht-schwebenden Irrungen, wegen der von Franckr. vor seine zu Rom residirende Ambassadeurs vermeinter Freyheit-Berechtigungen, zu sambt denen bißhero darinnen ergangenen Acten, mit Anhang zweyer vornehmer JCtorum, Ziegleri, und Wickefortii unpartheylich special- und general, aus denen Geschichten, und deme darinnen enthaltenen Völcker-Rechte, geführten Ermessens. edit. 1689.
vid. late Programma Ziegleri anno 1688. den 5. Febr. Valvis Academiae Wittenberg. affixum. Thomasius in d. Disp. per tot. Scriptum cui Tit. Audiatur & altera pars, das ist eine Refutation auf das, über die zwischen Innocentio und Ludovico schwebenden Mißhelligkeiten in einem Scripto anonymo herausgegebene alzu einseitige ungleiche Rechts-Ermessen, in puncto des ex parte Franckreichs zu Rom praetendirten Asyli. edit. Würtzburg. 1689.

hero violirter Autorität nicht völlige Satisfaction erhielte. Jedoch war merckwürdig, daß der Pabst den 9 April ein ungewöhnliches Decret ausgehen ließe, darinnen er bey Straffe eines ewigen Bannes und unehrlichen Begräbnüs allen und jeden befahl am Sontage Quasimodogeniti das H. Abendmahl zu genüssen, da dann auch der Marquis de Lavardin von dem Vicario Generali, gleich als ob man es nicht attendirte, hinzu gelassen wurde; Woraus einige schliessen wolten, der Pabst habe solches darum gethan, damit Lavardin auf solche Weise tacite von dem Bann befreyet, und also bewogen werden möchte, auch von seiner Praetension tacite etwas fahren zu lassen. Dieser kehrte sich aber daran nicht, sondern blieb nur desto eyffriger darauff bestehen. Weil nun due Sache immer gefährlicher zu werden schiene, der König in Franckreich auch mit einer Armee nach Italien zu kommen drauete, so resolvirte sich der Pabst endlich des Königs Jacobi in Engeland mediation anzunehmen; allein das bald darauf erfolgte Exilium dieses Königs brachte die Sache ins stecken, und blieb es in solchem Stande biß anno 1689, da der König in Franckreich den Marquis de Lavardin von Rom avocirte, welcher auch mit grossen Pomp heraus reisete, nachdem er vorhero die Königl. Insignia von seinen Palais abnehmen, und öffentlich declariren lassen, daß solches hinführo keine Freyheit und Königl. Titul mehr hätte, worüber er auch durch Notarium und Zeugen ein Instrument aufrichten ließ. Und kamen darauff unterschiedliche Schrifften zum Vorschein, worinnen des einen oder andern Theils Gerechtsamkeit behauptet wurde, daraus wir nur die hauptsächlichsten Gründe kürtzlich anführen wollen.

Die Frantzosen suchten die Qvartiers-Freyheit damit zu behaupten:

Frantzösische Gründe. I. Daß die Häuser der Abgesandten eben das Recht genössen, als wann die Principalen, die sie gesandt selber zugegen, dahero sie auch ihrer Herren Wapen ordinaire über die Thür setzeten; Nun wäre aber der zu Rom sich auffhaltenden Königin von Schweden Christinae solches Recht nie disputiret, sondern ausdrücklich zugestanden worden, dahero es andern Königen, und dero Abgesandten, auch nicht denegiret werden könte.

II. Daß die Häuser der Abgesandten eine völlige Sicherheit, so wohl vor die Persohn der Abgesandten selbst, als auch vor die Ihrigen hätten, und darinnen thun könten, was sie wolten.

III. Daß die Päbste solche Qvartiers-Freyheit denen Abgesandten einmahl zugestanden, und diese in geruhigem Besitz und exercitio gelassen, dahero sie wenigstens praescriptione gesichert, und nunmehro nicht wieder daraus gesetzet werden könten.

Päbstlicher Seiten hergegen suchte man die Abschaffung der Qvartiers-Freyheit damit zu behaupten:

I. Daß denen Abgesandten in ihren Häusern Päbstliche Gründe. zwar eine völlige Sicherheit, aber nicht das jus Asyli nach gemeinen Völcker Rechten zustehe, an denen Orten aber, wo dieses denenselben zugestanden würde, da hätten sie es nur aus einer con cession desjenigen, zu dem sie gesandt wären; Der aber etwas concedire, hätte auch freye Macht das concedirte nach Belieben wieder aufzuheben.

II. Daß niemand in eines andern territorio, ohne permission des Oberherrn, Asyla aufrichten könne.

III. Daß die Abgesandten zu Rom solche Qvartiers-Freyheit nur aus eigenmächtiger Anmassung gehabt, und kein ander Recht, als die Vsurpation, aufweisen könten.

IV. Daß solche Qvartiers-Freyheit grosse Ungerechtigkeit Verachtung der Päbstl. Autorität, und andere Scandala mit sich geführet, indem dadurch viele grobe Verbrechen ungestrafft geblieben, die Päbstl. Sbirri und andere zur justice bestelte Bediente offt jämmerlich zugerichtet, wann sie nur ohngefähr in eine dergleichen Gasse gekommen sc.

V. Daß die Qvartiers-Freyheit schon vorhero von vielen Päbsten abgeschaffet

vid. Dn. Thomas. d. disp. §. 5. seqq. Pfeffinger. ad. Vitriar. d. l.
vid. Scriptum, cui Tit. Ausführlicher Entwurff derer zwischen itzigem Pabst, und den Kön. in Franckreich Recht-schwebenden Irrungen, wegen der von Franckr. vor seine zu Rom residirende Ambassadeurs vermeinter Freyheit-Berechtigungen, zu sambt denen bißhero darinnen ergangenen Acten, mit Anhang zweyer vornehmer JCtorum, Ziegleri, und Wickefortii unpartheylich special- und general, aus denen Geschichten, und deme darinnen enthaltenen Völcker-Rechte, geführten Ermessens. edit. 1689.
vid. late Programma Ziegleri anno 1688. den 5. Febr. Valvis Academiae Wittenberg. affixum. Thomasius in d. Disp. per tot. Scriptum cui Tit. Audiatur & altera pars, das ist eine Refutation auf das, über die zwischen Innocentio und Ludovico schwebenden Mißhelligkeiten in einem Scripto anonymo herausgegebene alzu einseitige ungleiche Rechts-Ermessen, in puncto des ex parte Franckreichs zu Rom praetendirten Asyli. edit. Würtzburg. 1689.
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        <p><note place="left">Frantzösische Gründe.</note> I. Daß die Häuser der Abgesandten eben            das Recht genössen, als wann die Principalen, die sie gesandt selber zugegen, dahero sie            auch ihrer Herren Wapen ordinaire über die Thür setzeten; Nun wäre aber der zu Rom sich            auffhaltenden Königin von Schweden Christinae solches Recht nie disputiret, sondern            ausdrücklich zugestanden worden, dahero es andern Königen, und dero Abgesandten, auch            nicht denegiret werden könte.</p>
        <p>II. Daß die Häuser der Abgesandten eine völlige Sicherheit, so wohl vor die Persohn der            Abgesandten selbst, als auch vor die Ihrigen hätten, und darinnen thun könten, was sie            wolten.</p>
        <p>III. Daß die Päbste solche Qvartiers-Freyheit denen Abgesandten einmahl zugestanden, und            diese in geruhigem Besitz und exercitio gelassen, dahero sie wenigstens praescriptione            gesichert, und nunmehro nicht wieder daraus gesetzet werden könten.</p>
        <p>Päbstlicher Seiten hergegen suchte man die Abschaffung der Qvartiers-Freyheit damit zu            behaupten: <note place="foot">vid. late Programma Ziegleri anno 1688. den 5. Febr. Valvis              Academiae Wittenberg. affixum. Thomasius in d. Disp. per tot. Scriptum cui Tit. Audiatur              &amp; altera pars, das ist eine Refutation auf das, über die zwischen Innocentio und              Ludovico schwebenden Mißhelligkeiten in einem Scripto anonymo herausgegebene alzu              einseitige ungleiche Rechts-Ermessen, in puncto des ex parte Franckreichs zu Rom              praetendirten Asyli. edit. Würtzburg. 1689.</note></p>
        <p>I. Daß denen Abgesandten in ihren Häusern <note place="right">Päbstliche Gründe.</note>            zwar eine völlige Sicherheit, aber nicht das jus Asyli nach gemeinen Völcker Rechten            zustehe, an denen Orten aber, wo dieses denenselben zugestanden würde, da hätten sie es            nur aus einer con cession desjenigen, zu dem sie gesandt wären; Der aber etwas concedire,            hätte auch freye Macht das concedirte nach Belieben wieder aufzuheben.</p>
        <p>II. Daß niemand in eines andern territorio, ohne permission des Oberherrn, Asyla            aufrichten könne.</p>
        <p>III. Daß die Abgesandten zu Rom solche Qvartiers-Freyheit nur aus eigenmächtiger            Anmassung gehabt, und kein ander Recht, als die Vsurpation, aufweisen könten.</p>
        <p>IV. Daß solche Qvartiers-Freyheit grosse Ungerechtigkeit Verachtung der Päbstl.            Autorität, und andere Scandala mit sich geführet, indem dadurch viele grobe Verbrechen            ungestrafft geblieben, die Päbstl. Sbirri und andere zur justice bestelte Bediente offt            jämmerlich zugerichtet, wann sie nur ohngefähr in eine dergleichen Gasse gekommen sc.</p>
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[354/0383] hero violirter Autorität nicht völlige Satisfaction erhielte. Jedoch war merckwürdig, daß der Pabst den 9 April ein ungewöhnliches Decret ausgehen ließe, darinnen er bey Straffe eines ewigen Bannes und unehrlichen Begräbnüs allen und jeden befahl am Sontage Quasimodogeniti das H. Abendmahl zu genüssen, da dann auch der Marquis de Lavardin von dem Vicario Generali, gleich als ob man es nicht attendirte, hinzu gelassen wurde; Woraus einige schliessen wolten, der Pabst habe solches darum gethan, damit Lavardin auf solche Weise tacite von dem Bann befreyet, und also bewogen werden möchte, auch von seiner Praetension tacite etwas fahren zu lassen. Dieser kehrte sich aber daran nicht, sondern blieb nur desto eyffriger darauff bestehen. Weil nun due Sache immer gefährlicher zu werden schiene, der König in Franckreich auch mit einer Armee nach Italien zu kommen drauete, so resolvirte sich der Pabst endlich des Königs Jacobi in Engeland mediation anzunehmen; allein das bald darauf erfolgte Exilium dieses Königs brachte die Sache ins stecken, und blieb es in solchem Stande biß anno 1689, da der König in Franckreich den Marquis de Lavardin von Rom avocirte, welcher auch mit grossen Pomp heraus reisete, nachdem er vorhero die Königl. Insignia von seinen Palais abnehmen, und öffentlich declariren lassen, daß solches hinführo keine Freyheit und Königl. Titul mehr hätte, worüber er auch durch Notarium und Zeugen ein Instrument aufrichten ließ. Und kamen darauff unterschiedliche Schrifften zum Vorschein, worinnen des einen oder andern Theils Gerechtsamkeit behauptet wurde, daraus wir nur die hauptsächlichsten Gründe kürtzlich anführen wollen. Die Frantzosen suchten die Qvartiers-Freyheit damit zu behaupten: I. Daß die Häuser der Abgesandten eben das Recht genössen, als wann die Principalen, die sie gesandt selber zugegen, dahero sie auch ihrer Herren Wapen ordinaire über die Thür setzeten; Nun wäre aber der zu Rom sich auffhaltenden Königin von Schweden Christinae solches Recht nie disputiret, sondern ausdrücklich zugestanden worden, dahero es andern Königen, und dero Abgesandten, auch nicht denegiret werden könte. Frantzösische Gründe. II. Daß die Häuser der Abgesandten eine völlige Sicherheit, so wohl vor die Persohn der Abgesandten selbst, als auch vor die Ihrigen hätten, und darinnen thun könten, was sie wolten. III. Daß die Päbste solche Qvartiers-Freyheit denen Abgesandten einmahl zugestanden, und diese in geruhigem Besitz und exercitio gelassen, dahero sie wenigstens praescriptione gesichert, und nunmehro nicht wieder daraus gesetzet werden könten. Päbstlicher Seiten hergegen suchte man die Abschaffung der Qvartiers-Freyheit damit zu behaupten: I. Daß denen Abgesandten in ihren Häusern zwar eine völlige Sicherheit, aber nicht das jus Asyli nach gemeinen Völcker Rechten zustehe, an denen Orten aber, wo dieses denenselben zugestanden würde, da hätten sie es nur aus einer con cession desjenigen, zu dem sie gesandt wären; Der aber etwas concedire, hätte auch freye Macht das concedirte nach Belieben wieder aufzuheben. Päbstliche Gründe. II. Daß niemand in eines andern territorio, ohne permission des Oberherrn, Asyla aufrichten könne. III. Daß die Abgesandten zu Rom solche Qvartiers-Freyheit nur aus eigenmächtiger Anmassung gehabt, und kein ander Recht, als die Vsurpation, aufweisen könten. IV. Daß solche Qvartiers-Freyheit grosse Ungerechtigkeit Verachtung der Päbstl. Autorität, und andere Scandala mit sich geführet, indem dadurch viele grobe Verbrechen ungestrafft geblieben, die Päbstl. Sbirri und andere zur justice bestelte Bediente offt jämmerlich zugerichtet, wann sie nur ohngefähr in eine dergleichen Gasse gekommen sc. V. Daß die Qvartiers-Freyheit schon vorhero von vielen Päbsten abgeschaffet vid. Dn. Thomas. d. disp. §. 5. seqq. Pfeffinger. ad. Vitriar. d. l. vid. Scriptum, cui Tit. Ausführlicher Entwurff derer zwischen itzigem Pabst, und den Kön. in Franckreich Recht-schwebenden Irrungen, wegen der von Franckr. vor seine zu Rom residirende Ambassadeurs vermeinter Freyheit-Berechtigungen, zu sambt denen bißhero darinnen ergangenen Acten, mit Anhang zweyer vornehmer JCtorum, Ziegleri, und Wickefortii unpartheylich special- und general, aus denen Geschichten, und deme darinnen enthaltenen Völcker-Rechte, geführten Ermessens. edit. 1689. vid. late Programma Ziegleri anno 1688. den 5. Febr. Valvis Academiae Wittenberg. affixum. Thomasius in d. Disp. per tot. Scriptum cui Tit. Audiatur & altera pars, das ist eine Refutation auf das, über die zwischen Innocentio und Ludovico schwebenden Mißhelligkeiten in einem Scripto anonymo herausgegebene alzu einseitige ungleiche Rechts-Ermessen, in puncto des ex parte Franckreichs zu Rom praetendirten Asyli. edit. Würtzburg. 1689.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/383>, abgerufen am 18.10.2024.