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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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neu erwehlten Abt als einen Reichs-Fürsten gratulire, und ihn beschencke.

VIII. Daß der Abt in den Reichs-Matriculn de annis 1486, 1487, und 1505 zu finden, und seinen gewissen Anschlag hätte, und ob er zwar in der Matricul de an. 1521 ausgelassen, so praejudicire ihme doch solches nicht, weil es einerley sey, in der Matricul, oder den Reichs-Anschlägen, und Zahl-Registern gefunden werden, dahero in dem Reichs-Abschied de anno 1548, und 1576 ausdrücklich enthalten: Wo sich befünde, daß ein ausgezogener Stand, innerhalb Menschen Gedencken, eines, zwey, oder mehrmahlen dem Reich gesteuret hätte, und das Reich also in quasi possessione wäre, der solte nachmahls ungeweigert steuren.

IX. Daß der Abt gleich andern Reichs-Ständen zu den Reichs-Tägen beruffen worden, darauff erschienen sey, und die Reichs-Onera mit abgetragen.

Auf die Bischöffliche Gründe aber wird von Seiten des Abts und Reichs-Fiscals geantwortet:

Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad I. Die Reichs-Collecten wären zwar zuweilen, aber nicht allezeit dem Bischoffe gezahlet worden, und sey solches geschehen nicht aus einer Unterthänigkeit, sondern weil entweder der Bischoff von dem Reich oder dem Crayß deputiret gewesen, solche zu empfangen; oder weil die Aebte zu Besparung der transmissions-Kosten denen Bischöffen solche gegeben, um sie mit seinem contingent der Reichs-Cassa zugleich zuübermachen, dann daß solches also in annis 1487, und 1491 geschehen, sey gewiß; und dahero von nachfolgenden Zeiten ein gleiches zu praesumiren.

Ad II. Der Eyd, den die Aebte den Bischöffen abstatteten, respicire nur geistliche Sachen, in weltlichen Dingen aber wären die Aebte dem Reiche verwand, und solches sey auch daraus abzunehmen, daß die Formul des Eydes libro statutorum Provincialium & Synodalium, in welchem nur die geistliche Jura des Stiffts enthalten, inserirete; weshalb auch der Abt Melchior, der solchen Eyd dem Bischoff Petro anno 1458 abgestattet, in weltlichen Sachen der Stadt Augspurg von dem Käyser recommendiret worden; Zugeschweigen, daß die Aebte, und das Kloster, sich anno 1349, 1387, 1404, 1464, und 1474 in der Hertzoge zu Oesterreich und Bayern Schutz, ohne Consens der Bischöffe, begeben. Was der Abt Johannes anno 1455 gethan, solches sey ein eintziger actus, dadurch dem Kloster nicht praejudiciret werden können. Sonst sey des Bischoffs Consens in Auffnehmung einiger Gelder, von Aebten die wohl administriret nie gesuchet worden; Der Abt Conradus hätte anno 1506 denen Augfpurgern eine Mühle ohne Consens des Bischoffs verkauffet, dergleichen Exempel mehr von anno 1545 und 1555 verhanden wären; Wann aber verschwenderische Aebte dergleichen gethan, so sey dem Bischoffe vermöge seiner geistlichen JCtion obgelegen, vor das Kloster, auffs beste, wie er gekont, zu sorgen.

Ad III. Die von denen Bischöffen gemachte Ordinationes kämen aus der geistl. JCtion und Gewalt her, weil einem Bischoffe gebühre, den Ruin der Klöster, wann solche mit übeln Vorfahren versehen, durch gebührende Mittel abzuwenden; Zu dem so sey des Wolfardi Ordinatio nur temporaria gewesen, des Henrici seine aber de an. 1506 sey auf Befehl Käysers Maximiliani gemachet worden.

Ad IV. Daß die Praelaten zu S. Ulrich einigem Bischoff für die Vogtey einen Heller bezahlet, oder sie als weltliche Vögte und Schutzherren erkant, würde nimmer erwiesen werden können; sondern das gegebene Geld sey, laut unterschiedlicher Qvitungen, Consueta genennet worden, woraus nichts anders, als eine geistliche JCtion inferiret werden könte.

Ad V. Ob der Abt gleich nicht in den Reichs-Matriculn stünde; so würde er doch in den Reichs-Anschlägen, und Zahl-Registern gefunden, welches einerley wäre; Die Matricul de anno 1521 sey nur zu dem Ende gemachet, damit man sich in denen erhöheten oder geringerten Anschlägen darnach richten könte, nicht aber um die immedietät der Stände dadurch zu behaupten.

Ad VI. Der mit dem Bischoff Ottone gemachte Vergleich, sey ohne Wissen und approbation des Käysers, ja zu dieses und des Reichs Praejuditz gemachet worden, und also ipso jure nul und nichtig; Zudem so sey der Abt damahls gantz alleine, und ohne nöthige Advocaten und Rathgebere gewesen, hätte keine Zeit zu deliberiren

vid. dict. Respensum in Rat. dubitandi.

neu erwehlten Abt als einen Reichs-Fürsten gratulire, und ihn beschencke.

VIII. Daß der Abt in den Reichs-Matriculn de annis 1486, 1487, und 1505 zu finden, und seinen gewissen Anschlag hätte, und ob er zwar in der Matricul de an. 1521 ausgelassen, so praejudicire ihme doch solches nicht, weil es einerley sey, in der Matricul, oder den Reichs-Anschlägen, und Zahl-Registern gefunden werden, dahero in dem Reichs-Abschied de anno 1548, und 1576 ausdrücklich enthalten: Wo sich befünde, daß ein ausgezogener Stand, innerhalb Menschen Gedencken, eines, zwey, oder mehrmahlen dem Reich gesteuret hätte, und das Reich also in quasi possessione wäre, der solte nachmahls ungeweigert steuren.

IX. Daß der Abt gleich andern Reichs-Ständen zu den Reichs-Tägen beruffen worden, darauff erschienen sey, und die Reichs-Onera mit abgetragen.

Auf die Bischöffliche Gründe aber wird von Seiten des Abts und Reichs-Fiscals geantwortet:

Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad I. Die Reichs-Collecten wären zwar zuweilen, aber nicht allezeit dem Bischoffe gezahlet worden, und sey solches geschehen nicht aus einer Unterthänigkeit, sondern weil entweder der Bischoff von dem Reich oder dem Crayß deputiret gewesen, solche zu empfangen; oder weil die Aebte zu Besparung der transmissions-Kosten denen Bischöffen solche gegeben, um sie mit seinem contingent der Reichs-Cassa zugleich zuübermachen, dann daß solches also in annis 1487, und 1491 geschehen, sey gewiß; und dahero von nachfolgenden Zeiten ein gleiches zu praesumiren.

Ad II. Der Eyd, den die Aebte den Bischöffen abstatteten, respicire nur geistliche Sachen, in weltlichen Dingen aber wären die Aebte dem Reiche verwand, und solches sey auch daraus abzunehmen, daß die Formul des Eydes libro statutorum Provincialium & Synodalium, in welchem nur die geistliche Jura des Stiffts enthalten, inserirete; weshalb auch der Abt Melchior, der solchen Eyd dem Bischoff Petro anno 1458 abgestattet, in weltlichen Sachen der Stadt Augspurg von dem Käyser recommendiret worden; Zugeschweigen, daß die Aebte, und das Kloster, sich anno 1349, 1387, 1404, 1464, und 1474 in der Hertzoge zu Oesterreich und Bayern Schutz, ohne Consens der Bischöffe, begeben. Was der Abt Johannes anno 1455 gethan, solches sey ein eintziger actus, dadurch dem Kloster nicht praejudiciret werden können. Sonst sey des Bischoffs Consens in Auffnehmung einiger Gelder, von Aebten die wohl administriret nie gesuchet worden; Der Abt Conradus hätte anno 1506 denen Augfpurgern eine Mühle ohne Consens des Bischoffs verkauffet, dergleichen Exempel mehr von anno 1545 und 1555 verhanden wären; Wann aber verschwenderische Aebte dergleichen gethan, so sey dem Bischoffe vermöge seiner geistlichen JCtion obgelegen, vor das Kloster, auffs beste, wie er gekont, zu sorgen.

Ad III. Die von denen Bischöffen gemachte Ordinationes kämen aus der geistl. JCtion und Gewalt her, weil einem Bischoffe gebühre, den Ruin der Klöster, wann solche mit übeln Vorfahren versehen, durch gebührende Mittel abzuwenden; Zu dem so sey des Wolfardi Ordinatio nur temporaria gewesen, des Henrici seine aber de an. 1506 sey auf Befehl Käysers Maximiliani gemachet worden.

Ad IV. Daß die Praelaten zu S. Ulrich einigem Bischoff für die Vogtey einen Heller bezahlet, oder sie als weltliche Vögte und Schutzherren erkant, würde nimmer erwiesen werden können; sondern das gegebene Geld sey, laut unterschiedlicher Qvitungen, Consueta genennet worden, woraus nichts anders, als eine geistliche JCtion inferiret werden könte.

Ad V. Ob der Abt gleich nicht in den Reichs-Matriculn stünde; so würde er doch in den Reichs-Anschlägen, und Zahl-Registern gefunden, welches einerley wäre; Die Matricul de anno 1521 sey nur zu dem Ende gemachet, damit man sich in denen erhöheten oder geringerten Anschlägen darnach richten könte, nicht aber um die immedietät der Stände dadurch zu behaupten.

Ad VI. Der mit dem Bischoff Ottone gemachte Vergleich, sey ohne Wissen und approbation des Käysers, ja zu dieses und des Reichs Praejuditz gemachet worden, und also ipso jure nul und nichtig; Zudem so sey der Abt damahls gantz alleine, und ohne nöthige Advocaten und Rathgebere gewesen, hätte keine Zeit zu deliberiren

vid. dict. Respensum in Rat. dubitandi.
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        <p>Ad III. Die von denen Bischöffen gemachte Ordinationes kämen aus der geistl. JCtion und            Gewalt her, weil einem Bischoffe gebühre, den Ruin der Klöster, wann solche mit übeln            Vorfahren versehen, durch gebührende Mittel abzuwenden; Zu dem so sey des Wolfardi            Ordinatio nur temporaria gewesen, des Henrici seine aber de an. 1506 sey auf Befehl            Käysers Maximiliani gemachet worden.</p>
        <p>Ad IV. Daß die Praelaten zu S. Ulrich einigem Bischoff für die Vogtey einen Heller            bezahlet, oder sie als weltliche Vögte und Schutzherren erkant, würde nimmer erwiesen            werden können; sondern das gegebene Geld sey, laut unterschiedlicher Qvitungen, Consueta            genennet worden, woraus nichts anders, als eine geistliche JCtion inferiret werden            könte.</p>
        <p>Ad V. Ob der Abt gleich nicht in den Reichs-Matriculn stünde; so würde er doch in den            Reichs-Anschlägen, und Zahl-Registern gefunden, welches einerley wäre; Die Matricul de            anno 1521 sey nur zu dem Ende gemachet, damit man sich in denen erhöheten oder geringerten            Anschlägen darnach richten könte, nicht aber um die immedietät der Stände dadurch zu            behaupten.</p>
        <p>Ad VI. Der mit dem Bischoff Ottone gemachte Vergleich, sey ohne Wissen und approbation            des Käysers, ja zu dieses und des Reichs Praejuditz gemachet worden, und also ipso jure            nul und nichtig; Zudem so sey der Abt damahls gantz alleine, und ohne nöthige Advocaten            und Rathgebere gewesen, hätte keine Zeit zu deliberiren
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[362/0391] neu erwehlten Abt als einen Reichs-Fürsten gratulire, und ihn beschencke. VIII. Daß der Abt in den Reichs-Matriculn de annis 1486, 1487, und 1505 zu finden, und seinen gewissen Anschlag hätte, und ob er zwar in der Matricul de an. 1521 ausgelassen, so praejudicire ihme doch solches nicht, weil es einerley sey, in der Matricul, oder den Reichs-Anschlägen, und Zahl-Registern gefunden werden, dahero in dem Reichs-Abschied de anno 1548, und 1576 ausdrücklich enthalten: Wo sich befünde, daß ein ausgezogener Stand, innerhalb Menschen Gedencken, eines, zwey, oder mehrmahlen dem Reich gesteuret hätte, und das Reich also in quasi possessione wäre, der solte nachmahls ungeweigert steuren. IX. Daß der Abt gleich andern Reichs-Ständen zu den Reichs-Tägen beruffen worden, darauff erschienen sey, und die Reichs-Onera mit abgetragen. Auf die Bischöffliche Gründe aber wird von Seiten des Abts und Reichs-Fiscals geantwortet: Ad I. Die Reichs-Collecten wären zwar zuweilen, aber nicht allezeit dem Bischoffe gezahlet worden, und sey solches geschehen nicht aus einer Unterthänigkeit, sondern weil entweder der Bischoff von dem Reich oder dem Crayß deputiret gewesen, solche zu empfangen; oder weil die Aebte zu Besparung der transmissions-Kosten denen Bischöffen solche gegeben, um sie mit seinem contingent der Reichs-Cassa zugleich zuübermachen, dann daß solches also in annis 1487, und 1491 geschehen, sey gewiß; und dahero von nachfolgenden Zeiten ein gleiches zu praesumiren. Beantwortung der Päbstlichen Gründe. Ad II. Der Eyd, den die Aebte den Bischöffen abstatteten, respicire nur geistliche Sachen, in weltlichen Dingen aber wären die Aebte dem Reiche verwand, und solches sey auch daraus abzunehmen, daß die Formul des Eydes libro statutorum Provincialium & Synodalium, in welchem nur die geistliche Jura des Stiffts enthalten, inserirete; weshalb auch der Abt Melchior, der solchen Eyd dem Bischoff Petro anno 1458 abgestattet, in weltlichen Sachen der Stadt Augspurg von dem Käyser recommendiret worden; Zugeschweigen, daß die Aebte, und das Kloster, sich anno 1349, 1387, 1404, 1464, und 1474 in der Hertzoge zu Oesterreich und Bayern Schutz, ohne Consens der Bischöffe, begeben. Was der Abt Johannes anno 1455 gethan, solches sey ein eintziger actus, dadurch dem Kloster nicht praejudiciret werden können. Sonst sey des Bischoffs Consens in Auffnehmung einiger Gelder, von Aebten die wohl administriret nie gesuchet worden; Der Abt Conradus hätte anno 1506 denen Augfpurgern eine Mühle ohne Consens des Bischoffs verkauffet, dergleichen Exempel mehr von anno 1545 und 1555 verhanden wären; Wann aber verschwenderische Aebte dergleichen gethan, so sey dem Bischoffe vermöge seiner geistlichen JCtion obgelegen, vor das Kloster, auffs beste, wie er gekont, zu sorgen. Ad III. Die von denen Bischöffen gemachte Ordinationes kämen aus der geistl. JCtion und Gewalt her, weil einem Bischoffe gebühre, den Ruin der Klöster, wann solche mit übeln Vorfahren versehen, durch gebührende Mittel abzuwenden; Zu dem so sey des Wolfardi Ordinatio nur temporaria gewesen, des Henrici seine aber de an. 1506 sey auf Befehl Käysers Maximiliani gemachet worden. Ad IV. Daß die Praelaten zu S. Ulrich einigem Bischoff für die Vogtey einen Heller bezahlet, oder sie als weltliche Vögte und Schutzherren erkant, würde nimmer erwiesen werden können; sondern das gegebene Geld sey, laut unterschiedlicher Qvitungen, Consueta genennet worden, woraus nichts anders, als eine geistliche JCtion inferiret werden könte. Ad V. Ob der Abt gleich nicht in den Reichs-Matriculn stünde; so würde er doch in den Reichs-Anschlägen, und Zahl-Registern gefunden, welches einerley wäre; Die Matricul de anno 1521 sey nur zu dem Ende gemachet, damit man sich in denen erhöheten oder geringerten Anschlägen darnach richten könte, nicht aber um die immedietät der Stände dadurch zu behaupten. Ad VI. Der mit dem Bischoff Ottone gemachte Vergleich, sey ohne Wissen und approbation des Käysers, ja zu dieses und des Reichs Praejuditz gemachet worden, und also ipso jure nul und nichtig; Zudem so sey der Abt damahls gantz alleine, und ohne nöthige Advocaten und Rathgebere gewesen, hätte keine Zeit zu deliberiren vid. dict. Respensum in Rat. dubitandi.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/391>, abgerufen am 22.11.2024.