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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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gehabt, und ex metu reverentiali die von seinem Obern dem Bischoff ihme vorgeschlagene unbillige Conditiones accepriret.

Ad VII. Die Fatalia prosequendae appellationis würden in Camera nicht observiret juxta Guil. L. 1. Obs. 141. n. 7. Es könte solche desertio auch ohne dem Fiscali als tertio in keinerley wege praejudiciren: Und endlich so hätte der Bischoff selber, der deserirten appellation ungeachtet, anno 1609 in dem Stande, darinnen er anno 1567 geblieben, reassumiren wollen.

Der Bischoff zu Augspurg wendet wieder des Abts Gründe ein: (g

Beantwortung des Abts Gründe. Ad I. Des Käysers Ludovici privilegia schienen wegen der unterschiedlichen Schreib-Art ziemlich suspect, indem der Abt in einem Honorabilis & Generosus vir (welcher Titul dazumahl nicht gebräuchlich gewesen) in dem andern aber Ehrbahrer und Geistlicher genannt würde; wann solches aber auch gleich nicht wäre, so würde daraus doch noch lange keine immedietät behauptet werden können; dann die Creatio Capellani sey keine nota eines immediaten Reichs-Standes; welches auch von dem versprochenen Käyserl. Specialen Schutz zu sagen, weil viele Exempel verhanden, daß die Käyser Klöster in specialen Reichs-Schutz genommen, deshalb aber hätten sie solche der ordinairen Obrigkeit nicht entziehen wollen. Und über das alles, so wären viele indicia verhanden, welche Glauben machten, Ludovicus hätte solche Privilegia nicht als Käyser, sondern als Hertzog in Bäyern wegen des Abts in Bäyern gelegener Güter ertheilet; insonderheit weil die immedietät sich sonst auch über diese Güter erstrecken müste, so doch notorie nicht sey.

Ad II. Des Sigismundi Privilegium rede zwar von einer Protection, aber nicht von einer Specialen, welche, nach des Abts eigenem Bekändnüs, keine Subjection inferire; Es könte solch privilegium auch dem Bischoffe so viel weniger praejudiciren, weil demselben die Clausul annectiret: Doch unschädlich Uns und dem Reich, oder andern die Schirm auf den Gottes-Hauß hätten ahn unsern und ihren rechten.

Ad III. Die Privilegia der nachfolgenden Käyser hätten nichts sonderliches in sich, daraus eine immedietät solte inferiret werden können; Des Käysers Caroli V, und Ferdinandi seine wären zwar ziemlich favorable, aber sub-& obreptitie erhalten, auch nie in Observantz kommen, wie unter andern so wohl die Collectae, als das dem Bischoff jährlich entrichtete Vogteygeld bezeige, es sey darinnen auch die expresse Clausul enthalten: Doch sollen sie (sc. der Abt und das Kloster) sonsten männiglichen, so Spuche und Forderungen zu ihnen hätten an gebührlichen Orten Rechtens Stant thun, und denselben nicht vor seyn.

Ad IV. Ob die Käyser die Schutz-Gerechtigkeit der Stadt Augspurg aufgetragen, daran sey zu zweiffeln; massen aus denen Gravaminibus, so die Stadt anno 1569, vermöge obgedachten Compromissi, wider den Abt heraus gegeben, so viel erhälle, daß der Abt erst anno 1541 per contractum zu solchen 100 fl. Schirmgeldes sich verobligiret, um die in der Stadt habende Gefälle desto leichter einzubekommen, solcher Contract aber sey ohn Wissen des Bischoffs geschlossen, und könne diesem nicht praejudiciren; Wann solche Schutz-Gerechtigkeit, aber auch von den Käysern herrühren solte, so hätten diese doch der Stadt Augspurg keine andere Protection auftragen können, als sie selber gehabt, nehmlich eine general protection; zu geschweigen, daß der Bischöffe alte Schutz-Gerechtigkeit der Stadt Augspurg ihrer, als neuern vorzuziehen. Was von Offerirung der 3 Gerichte auf S. Ulrichs. Tag angeführet würde, sey ein schwaches Argument, weil auch andern dergleichen Merckmahle einer Wohlgewogenheit und familiarität an demselben Tage erwiesen würden. Einer Special-Protection würde in allen Diplomatibus nicht gedacht; wann es aber auch wäre, so würde in effectu doch nur eine generale verstanden; es könte das Wort Special Schutz auch so genommen werden, daß die Geistliche insonderheit vor den weltlichen Persohnen in Schutz genommen seyn solten, wie solches aus des Sigismundi und Friderici III Privilegiis deutlich genung abzunehmen.

Ad V. Durch einen blossen Titul würde nicht gleich die demselben anhängende Würde transferiret, oder approbiret per Clem. ult. de Sent. excom. Und schiene der angeführte Brieff des Käysers Sigismundi ohne dem verdächtig zu seyn.

Ad VI. Von des Ferdinandi testimonio sey kein instrument bey den acten verhanden, u. schiene ebenfals ziemlich verdächtig zu seyn.

Ad VII. Durch die gratulation könne die Stadt Augspurg niemand die qualität

gehabt, und ex metu reverentiali die von seinem Obern dem Bischoff ihme vorgeschlagene unbillige Conditiones accepriret.

Ad VII. Die Fatalia prosequendae appellationis würden in Camera nicht observiret juxta Guil. L. 1. Obs. 141. n. 7. Es könte solche desertio auch ohne dem Fiscali als tertio in keinerley wege praejudiciren: Und endlich so hätte der Bischoff selber, der deserirten appellation ungeachtet, anno 1609 in dem Stande, darinnen er anno 1567 geblieben, reassumiren wollen.

Der Bischoff zu Augspurg wendet wieder des Abts Gründe ein: (g

Beantwortung des Abts Gründe. Ad I. Des Käysers Ludovici privilegia schienen wegen der unterschiedlichen Schreib-Art ziemlich suspect, indem der Abt in einem Honorabilis & Generosus vir (welcher Titul dazumahl nicht gebräuchlich gewesen) in dem andern aber Ehrbahrer und Geistlicher genannt würde; wann solches aber auch gleich nicht wäre, so würde daraus doch noch lange keine immedietät behauptet werden können; dann die Creatio Capellani sey keine nota eines immediaten Reichs-Standes; welches auch von dem versprochenen Käyserl. Speciâlen Schutz zu sagen, weil viele Exempel verhanden, daß die Käyser Klöster in specialen Reichs-Schutz genommen, deshalb aber hätten sie solche der ordinairen Obrigkeit nicht entziehen wollen. Und über das alles, so wären viele indicia verhanden, welche Glauben machten, Ludovicus hätte solche Privilegia nicht als Käyser, sondern als Hertzog in Bäyern wegen des Abts in Bäyern gelegener Güter ertheilet; insonderheit weil die immedietät sich sonst auch über diese Güter erstrecken müste, so doch notorie nicht sey.

Ad II. Des Sigismundi Privilegium rede zwar von einer Protection, aber nicht von einer Specialen, welche, nach des Abts eigenem Bekändnüs, keine Subjection inferire; Es könte solch privilegium auch dem Bischoffe so viel weniger praejudiciren, weil demselben die Clausul annectiret: Doch unschädlich Uns und dem Reich, oder andern die Schirm auf den Gottes-Hauß hätten ahn unsern und ihren rechten.

Ad III. Die Privilegia der nachfolgenden Käyser hätten nichts sonderliches in sich, daraus eine immedietät solte inferiret werden können; Des Käysers Caroli V, und Ferdinandi seine wären zwar ziemlich favorable, aber sub-& obreptitie erhalten, auch nie in Observantz kommen, wie unter andern so wohl die Collectae, als das dem Bischoff jährlich entrichtete Vogteygeld bezeige, es sey darinnen auch die expresse Clausul enthalten: Doch sollen sie (sc. der Abt und das Kloster) sonsten männiglichen, so Spuche und Forderungen zu ihnen hätten an gebührlichen Orten Rechtens Stant thun, und denselben nicht vor seyn.

Ad IV. Ob die Käyser die Schutz-Gerechtigkeit der Stadt Augspurg aufgetragen, daran sey zu zweiffeln; massen aus denen Gravaminibus, so die Stadt anno 1569, vermöge obgedachten Compromissi, wider den Abt heraus gegeben, so viel erhälle, daß der Abt erst anno 1541 per contractum zu solchen 100 fl. Schirmgeldes sich verobligiret, um die in der Stadt habende Gefälle desto leichter einzubekommen, solcher Contract aber sey ohn Wissen des Bischoffs geschlossen, und könne diesem nicht praejudiciren; Wann solche Schutz-Gerechtigkeit, aber auch von den Käysern herrühren solte, so hätten diese doch der Stadt Augspurg keine andere Protection auftragen können, als sie selber gehabt, nehmlich eine general protection; zu geschweigen, daß der Bischöffe alte Schutz-Gerechtigkeit der Stadt Augspurg ihrer, als neuern vorzuziehen. Was von Offerirung der 3 Gerichte auf S. Ulrichs. Tag angeführet würde, sey ein schwaches Argument, weil auch andern dergleichen Merckmahle einer Wohlgewogenheit und familiarität an demselben Tage erwiesen würden. Einer Special-Protection würde in allen Diplomatibus nicht gedacht; wañ es aber auch wäre, so würde in effectu doch nur eine generale verstanden; es könte das Wort Special Schutz auch so genommen werden, daß die Geistliche insonderheit vor den weltlichen Persohnen in Schutz genommen seyn solten, wie solches aus des Sigismundi und Friderici III Privilegiis deutlich genung abzunehmen.

Ad V. Durch einen blossen Titul würde nicht gleich die demselben anhängende Würde transferiret, oder approbiret per Clem. ult. de Sent. excom. Und schiene der angeführte Brieff des Käysers Sigismundi ohne dem verdächtig zu seyn.

Ad VI. Von des Ferdinandi testimonio sey kein instrument bey den acten verhanden, u. schiene ebenfals ziemlich verdächtig zu seyn.

Ad VII. Durch die gratulation könne die Stadt Augspurg niemand die qualität

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        <p>Ad VII. Die Fatalia prosequendae appellationis würden in Camera nicht observiret juxta            Guil. L. 1. Obs. 141. n. 7. Es könte solche desertio auch ohne dem Fiscali als tertio in            keinerley wege praejudiciren: Und endlich so hätte der Bischoff selber, der deserirten            appellation ungeachtet, anno 1609 in dem Stande, darinnen er anno 1567 geblieben,            reassumiren wollen.</p>
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        <p>Ad IV. Ob die Käyser die Schutz-Gerechtigkeit der Stadt Augspurg aufgetragen, daran sey            zu zweiffeln; massen aus denen Gravaminibus, so die Stadt anno 1569, vermöge obgedachten            Compromissi, wider den Abt heraus gegeben, so viel erhälle, daß der Abt erst anno 1541 per            contractum zu solchen 100 fl. Schirmgeldes sich verobligiret, um die in der Stadt habende            Gefälle desto leichter einzubekommen, solcher Contract aber sey ohn Wissen des Bischoffs            geschlossen, und könne diesem nicht praejudiciren; Wann solche Schutz-Gerechtigkeit, aber            auch von den Käysern herrühren solte, so hätten diese doch der Stadt Augspurg keine andere            Protection auftragen können, als sie selber gehabt, nehmlich eine general protection; zu            geschweigen, daß der Bischöffe alte Schutz-Gerechtigkeit der Stadt Augspurg ihrer, als            neuern vorzuziehen. Was von Offerirung der 3 Gerichte auf S. Ulrichs. Tag angeführet            würde, sey ein schwaches Argument, weil auch andern dergleichen Merckmahle einer            Wohlgewogenheit und familiarität an demselben Tage erwiesen würden. Einer            Special-Protection würde in allen Diplomatibus nicht gedacht; wan&#x0303; es aber auch            wäre, so würde in effectu doch nur eine generale verstanden; es könte das Wort Special            Schutz auch so genommen werden, daß die Geistliche insonderheit vor den weltlichen            Persohnen in Schutz genommen seyn solten, wie solches aus des Sigismundi und Friderici III            Privilegiis deutlich genung abzunehmen.</p>
        <p>Ad V. Durch einen blossen Titul würde nicht gleich die demselben anhängende Würde            transferiret, oder approbiret per Clem. ult. de Sent. excom. Und schiene der angeführte            Brieff des Käysers Sigismundi ohne dem verdächtig zu seyn.</p>
        <p>Ad VI. Von des Ferdinandi testimonio sey kein instrument bey den acten verhanden, u.            schiene ebenfals ziemlich verdächtig zu seyn.</p>
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[363/0392] gehabt, und ex metu reverentiali die von seinem Obern dem Bischoff ihme vorgeschlagene unbillige Conditiones accepriret. Ad VII. Die Fatalia prosequendae appellationis würden in Camera nicht observiret juxta Guil. L. 1. Obs. 141. n. 7. Es könte solche desertio auch ohne dem Fiscali als tertio in keinerley wege praejudiciren: Und endlich so hätte der Bischoff selber, der deserirten appellation ungeachtet, anno 1609 in dem Stande, darinnen er anno 1567 geblieben, reassumiren wollen. Der Bischoff zu Augspurg wendet wieder des Abts Gründe ein: (g Ad I. Des Käysers Ludovici privilegia schienen wegen der unterschiedlichen Schreib-Art ziemlich suspect, indem der Abt in einem Honorabilis & Generosus vir (welcher Titul dazumahl nicht gebräuchlich gewesen) in dem andern aber Ehrbahrer und Geistlicher genannt würde; wann solches aber auch gleich nicht wäre, so würde daraus doch noch lange keine immedietät behauptet werden können; dann die Creatio Capellani sey keine nota eines immediaten Reichs-Standes; welches auch von dem versprochenen Käyserl. Speciâlen Schutz zu sagen, weil viele Exempel verhanden, daß die Käyser Klöster in specialen Reichs-Schutz genommen, deshalb aber hätten sie solche der ordinairen Obrigkeit nicht entziehen wollen. Und über das alles, so wären viele indicia verhanden, welche Glauben machten, Ludovicus hätte solche Privilegia nicht als Käyser, sondern als Hertzog in Bäyern wegen des Abts in Bäyern gelegener Güter ertheilet; insonderheit weil die immedietät sich sonst auch über diese Güter erstrecken müste, so doch notorie nicht sey. Beantwortung des Abts Gründe. Ad II. Des Sigismundi Privilegium rede zwar von einer Protection, aber nicht von einer Specialen, welche, nach des Abts eigenem Bekändnüs, keine Subjection inferire; Es könte solch privilegium auch dem Bischoffe so viel weniger praejudiciren, weil demselben die Clausul annectiret: Doch unschädlich Uns und dem Reich, oder andern die Schirm auf den Gottes-Hauß hätten ahn unsern und ihren rechten. Ad III. Die Privilegia der nachfolgenden Käyser hätten nichts sonderliches in sich, daraus eine immedietät solte inferiret werden können; Des Käysers Caroli V, und Ferdinandi seine wären zwar ziemlich favorable, aber sub-& obreptitie erhalten, auch nie in Observantz kommen, wie unter andern so wohl die Collectae, als das dem Bischoff jährlich entrichtete Vogteygeld bezeige, es sey darinnen auch die expresse Clausul enthalten: Doch sollen sie (sc. der Abt und das Kloster) sonsten männiglichen, so Spuche und Forderungen zu ihnen hätten an gebührlichen Orten Rechtens Stant thun, und denselben nicht vor seyn. Ad IV. Ob die Käyser die Schutz-Gerechtigkeit der Stadt Augspurg aufgetragen, daran sey zu zweiffeln; massen aus denen Gravaminibus, so die Stadt anno 1569, vermöge obgedachten Compromissi, wider den Abt heraus gegeben, so viel erhälle, daß der Abt erst anno 1541 per contractum zu solchen 100 fl. Schirmgeldes sich verobligiret, um die in der Stadt habende Gefälle desto leichter einzubekommen, solcher Contract aber sey ohn Wissen des Bischoffs geschlossen, und könne diesem nicht praejudiciren; Wann solche Schutz-Gerechtigkeit, aber auch von den Käysern herrühren solte, so hätten diese doch der Stadt Augspurg keine andere Protection auftragen können, als sie selber gehabt, nehmlich eine general protection; zu geschweigen, daß der Bischöffe alte Schutz-Gerechtigkeit der Stadt Augspurg ihrer, als neuern vorzuziehen. Was von Offerirung der 3 Gerichte auf S. Ulrichs. Tag angeführet würde, sey ein schwaches Argument, weil auch andern dergleichen Merckmahle einer Wohlgewogenheit und familiarität an demselben Tage erwiesen würden. Einer Special-Protection würde in allen Diplomatibus nicht gedacht; wañ es aber auch wäre, so würde in effectu doch nur eine generale verstanden; es könte das Wort Special Schutz auch so genommen werden, daß die Geistliche insonderheit vor den weltlichen Persohnen in Schutz genommen seyn solten, wie solches aus des Sigismundi und Friderici III Privilegiis deutlich genung abzunehmen. Ad V. Durch einen blossen Titul würde nicht gleich die demselben anhängende Würde transferiret, oder approbiret per Clem. ult. de Sent. excom. Und schiene der angeführte Brieff des Käysers Sigismundi ohne dem verdächtig zu seyn. Ad VI. Von des Ferdinandi testimonio sey kein instrument bey den acten verhanden, u. schiene ebenfals ziemlich verdächtig zu seyn. Ad VII. Durch die gratulation könne die Stadt Augspurg niemand die qualität

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/392>, abgerufen am 02.06.2024.