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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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eines Reichs-Standes geben, oder den Abt von des Bischoffs JCtion liberiren, als welches nicht einmahl der Käyser ohne Consens des Bischoffs thun könne.

Ad VIII. Ob in angezogenen Matriculn gleich des Abts Nahme zu finden, so sey derselbe doch in vielen andern nicht, dann er sey weder in der de an. 1467, 1471, 1491, und 1492, noch in der letzten de an. 1521. Es könten die angeführte Matriculn dem Bischoffe zu Augspurg auch so viel weniger praejudiciren, weil die bloße immatriculation keine immedietät gebe, sondern es würde zugleich er fodert, daß die Reichs-Collecten effective und realiter immediate dem Reich abgetragen worden, so aber bißhero noch nicht erwiesen.

Ad IX. Vor anno 1488 würden die Aebte schwerlich auf Reichs-Täge beruffen seyn, ob sie aber nach der Zeit beruffen worden, ließe man dahin gestellet seyn, wenigstens wären sie nie erschienen, weil sie keinen Reichs-Abschied unterschrieben, auch selbst diejenigen nicht, die zu Augspurg abgefasset worden.

Auff des Abts und Reichs-Fiscalis Einwürffe wird repliciret:

Replic auff des Abts Antwort. Ad I. Daß die Bischöffe zu Augspurg iemahls des Schwäbischen Krayses Einnehmer gewesen, würde nie können erwiesen werden; Der Vorwand von Ersparung der Unkosten sey auch irrig, weil die Stadt Augspurg, worinnen der Abt wäre, eine von den Städten, welche die Reichs-Collecten über ein Seculum im Nahmen des Käysers empfahe. Daß an. 1487 und 1491 die Collecten dem Reich, und nicht dem Bischoff oder diesem als Bischoff gezahlet worden, sey unerwiesen, und könten durch eine blosse Praesumption die Bischöffliche Registraturen nicht umgestossen werden, weil einmahl gewiß, daß der Bischoff wenigstens seit der neuesten Matricul, worinnen der Abt nicht zu finden, und also keinen Anschlag habe, die Collecten nach Inhalt desselben abgetragen habe.

Ad II. Daß der denen Bischöffen abgestattete Eyd nicht die geistliche Sachen betreffe, sey daraus abzunehmen, daß er mit demjenigen überein käme, welchen dem Bischoffe alle in temporalibus unterworffene Aebte praestirten, nicht aber mit dem, den diejenige Aebte abstatteten, welche dem Bischoffe nur in spiritualibus, dem Reiche aber in temporalibus unterworffen; Das Statuten-Buch tractire so wohl temporalia als spiritualia; Der Abt Melchior habe in temporalibus niemand anders, als den Bischoff, pro superiore & protectore erkennet, und habe noch anno 1458 dem Bischoff 100 Pfund Heller Vogtey-Geld, und 1 Pfund Heller für Consueten gezahlet; Der Schutz der Hertzoge zu Oesterreich und Bäyern, in den sich die Aebte zu weilen begeben, hätte nur die in Bäyern und Tyrol gelegene Güter betroffen; Von dem Abt Conrado sey kein Exempel zu nehmen, weil er ein Verschwender gewesen, und übel administriret, auch bey Alienirung der Güter nicht einmahl des Klosters Consens gefodert; die andern 2 Actus de anno 1545 und 1555 wären nur tractatus futurae alienationis gewesen, die nicht zum Stande gekommen; Daß Aebte, die wohl administriret, den Bischöfflichen Consens nicht solten verlanget haben, sey irrig, denn auch der Abt Jacobus selbst, wie sehr er sonst vor seine immedietät gestritten, dennoch den Bischöfflichen Consens in einem mit dem Capitulo Cathedrali vorhabenden Tausch nöthig zu haben vermeint.

Ad III. Daß die von den Bischöffen gemachten Ordinationes hauptsächlich Spiritualia beträffen, könte zwar nicht geleugnet werden, tedoch finde man darinnen auch viele Sachen, welche die admiristration des Klosters respicirten.

Ad IV. Daß die Aebte denen Bischöffen jährlich 100 Pfund Heller Vogtgeld gegeben, bewiesen die von den Bischöffen gegebene Qvitungen zur Gnüge; Consueten-Geld aber sey nur ein eintziges Pfund Heller genennet worden, so die Aebte über die 100 Pfund noch gegeben hätten; Die producirte Qvitungen wären noch nicht recognosciret, und könten aus vielen Ursachen, und Umständen nicht avthentic seyn; wie denn auch der Fiscalis in einer anno 1583 übergebenen Schrifft selber gestanden, daß er viele documenta aus einem auff Pergament von unterschiedlichen Religiosen zusammen geschriebenen Buche genommen.

Ad V. Daß die Matricul de an. 1521 so wohl wegen Ergäntzung der vorigen Matriculn, als wegen moderirung der alten Anschläge gemachet worden, sey ex verbis an-

vid. d. Confutatio Responsi. p. 90. seqq.

eines Reichs-Standes geben, oder den Abt von des Bischoffs JCtion liberiren, als welches nicht einmahl der Käyser ohne Consens des Bischoffs thun könne.

Ad VIII. Ob in angezogenen Matriculn gleich des Abts Nahme zu finden, so sey derselbe doch in vielen andern nicht, dann er sey weder in der de an. 1467, 1471, 1491, und 1492, noch in der letzten de an. 1521. Es könten die angeführte Matriculn dem Bischoffe zu Augspurg auch so viel weniger praejudiciren, weil die bloße immatriculation keine immedietät gebe, sondern es würde zugleich er fodert, daß die Reichs-Collecten effective und realiter immediate dem Reich abgetragen worden, so aber bißhero noch nicht erwiesen.

Ad IX. Vor anno 1488 würden die Aebte schwerlich auf Reichs-Täge beruffen seyn, ob sie aber nach der Zeit beruffen worden, ließe man dahin gestellet seyn, wenigstens wären sie nie erschienen, weil sie keinen Reichs-Abschied unterschrieben, auch selbst diejenigen nicht, die zu Augspurg abgefasset worden.

Auff des Abts und Reichs-Fiscalis Einwürffe wird repliciret:

Replic auff des Abts Antwort. Ad I. Daß die Bischöffe zu Augspurg iemahls des Schwäbischen Krayses Einnehmer gewesen, würde nie können erwiesen werden; Der Vorwand von Ersparung der Unkosten sey auch irrig, weil die Stadt Augspurg, worinnen der Abt wäre, eine von den Städten, welche die Reichs-Collecten über ein Seculum im Nahmen des Käysers empfahe. Daß an. 1487 und 1491 die Collecten dem Reich, und nicht dem Bischoff oder diesem als Bischoff gezahlet worden, sey unerwiesen, und könten durch eine blosse Praesumption die Bischöffliche Registraturen nicht umgestossen werden, weil einmahl gewiß, daß der Bischoff wenigstens seit der neuesten Matricul, worinnen der Abt nicht zu finden, und also keinen Anschlag habe, die Collecten nach Inhalt desselben abgetragen habe.

Ad II. Daß der denen Bischöffen abgestattete Eyd nicht die geistliche Sachen betreffe, sey daraus abzunehmen, daß er mit demjenigen überein käme, welchen dem Bischoffe alle in temporalibus unterworffene Aebte praestirten, nicht aber mit dem, den diejenige Aebte abstatteten, welche dem Bischoffe nur in spiritualibus, dem Reiche aber in temporalibus unterworffen; Das Statuten-Buch tractire so wohl temporalia als spiritualia; Der Abt Melchior habe in temporalibus niemand anders, als den Bischoff, pro superiore & protectore erkennet, und habe noch anno 1458 dem Bischoff 100 Pfund Heller Vogtey-Geld, und 1 Pfund Heller für Consueten gezahlet; Der Schutz der Hertzoge zu Oesterreich und Bäyern, in den sich die Aebte zu weilen begeben, hätte nur die in Bäyern und Tyrol gelegene Güter betroffen; Von dem Abt Conrado sey kein Exempel zu nehmen, weil er ein Verschwender gewesen, und übel administriret, auch bey Alienirung der Güter nicht einmahl des Klosters Consens gefodert; die andern 2 Actus de anno 1545 und 1555 wären nur tractatus futurae alienationis gewesen, die nicht zum Stande gekommen; Daß Aebte, die wohl administriret, den Bischöfflichen Consens nicht solten verlanget haben, sey irrig, denn auch der Abt Jacobus selbst, wie sehr er sonst vor seine immedietät gestritten, dennoch den Bischöfflichen Consens in einem mit dem Capitulo Cathedrali vorhabenden Tausch nöthig zu haben vermeint.

Ad III. Daß die von den Bischöffen gemachten Ordinationes hauptsächlich Spiritualia beträffen, könte zwar nicht geleugnet werden, tedoch finde man darinnen auch viele Sachen, welche die admiristration des Klosters respicirten.

Ad IV. Daß die Aebte denen Bischöffen jährlich 100 Pfund Heller Vogtgeld gegeben, bewiesen die von den Bischöffen gegebene Qvitungen zur Gnüge; Consueten-Geld aber sey nur ein eintziges Pfund Heller genennet worden, so die Aebte über die 100 Pfund noch gegeben hätten; Die producirte Qvitungen wären noch nicht recognosciret, und könten aus vielen Ursachen, und Umständen nicht avthentic seyn; wie denn auch der Fiscalis in einer anno 1583 übergebenen Schrifft selber gestanden, daß er viele documenta aus einem auff Pergament von unterschiedlichen Religiosen zusammen geschriebenen Buche genommen.

Ad V. Daß die Matricul de an. 1521 so wohl wegen Ergäntzung der vorigen Matriculn, als wegen moderirung der alten Anschläge gemachet worden, sey ex verbis an-

vid. d. Confutatio Responsi. p. 90. seqq.
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        <p>Ad II. Daß der denen Bischöffen abgestattete Eyd nicht die geistliche Sachen betreffe,            sey daraus abzunehmen, daß er mit demjenigen überein käme, welchen dem Bischoffe alle in            temporalibus unterworffene Aebte praestirten, nicht aber mit dem, den diejenige Aebte            abstatteten, welche dem Bischoffe nur in spiritualibus, dem Reiche aber in temporalibus            unterworffen; Das Statuten-Buch tractire so wohl temporalia als spiritualia; Der Abt            Melchior habe in temporalibus niemand anders, als den Bischoff, pro superiore &amp;            protectore erkennet, und habe noch anno 1458 dem Bischoff 100 Pfund Heller Vogtey-Geld,            und 1 Pfund Heller für Consueten gezahlet; Der Schutz der Hertzoge zu Oesterreich und            Bäyern, in den sich die Aebte zu weilen begeben, hätte nur die in Bäyern und Tyrol            gelegene Güter betroffen; Von dem Abt Conrado sey kein Exempel zu nehmen, weil er ein            Verschwender gewesen, und übel administriret, auch bey Alienirung der Güter nicht einmahl            des Klosters Consens gefodert; die andern 2 Actus de anno 1545 und 1555 wären nur            tractatus futurae alienationis gewesen, die nicht zum Stande gekommen; Daß Aebte, die wohl            administriret, den Bischöfflichen Consens nicht solten verlanget haben, sey irrig, denn            auch der Abt Jacobus selbst, wie sehr er sonst vor seine immedietät gestritten, dennoch            den Bischöfflichen Consens in einem mit dem Capitulo Cathedrali vorhabenden Tausch nöthig            zu haben vermeint.</p>
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        <p>Ad IV. Daß die Aebte denen Bischöffen jährlich 100 Pfund Heller Vogtgeld gegeben,            bewiesen die von den Bischöffen gegebene Qvitungen zur Gnüge; Consueten-Geld aber sey nur            ein eintziges Pfund Heller genennet worden, so die Aebte über die 100 Pfund noch gegeben            hätten; Die producirte Qvitungen wären noch nicht recognosciret, und könten aus vielen            Ursachen, und Umständen nicht avthentic seyn; wie denn auch der Fiscalis in einer anno            1583 übergebenen Schrifft selber gestanden, daß er viele documenta aus einem auff            Pergament von unterschiedlichen Religiosen zusammen geschriebenen Buche genommen.</p>
        <p>Ad V. Daß die Matricul de an. 1521 so wohl wegen Ergäntzung der vorigen Matriculn, als            wegen moderirung der alten Anschläge gemachet worden, sey ex verbis an-
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[364/0393] eines Reichs-Standes geben, oder den Abt von des Bischoffs JCtion liberiren, als welches nicht einmahl der Käyser ohne Consens des Bischoffs thun könne. Ad VIII. Ob in angezogenen Matriculn gleich des Abts Nahme zu finden, so sey derselbe doch in vielen andern nicht, dann er sey weder in der de an. 1467, 1471, 1491, und 1492, noch in der letzten de an. 1521. Es könten die angeführte Matriculn dem Bischoffe zu Augspurg auch so viel weniger praejudiciren, weil die bloße immatriculation keine immedietät gebe, sondern es würde zugleich er fodert, daß die Reichs-Collecten effective und realiter immediate dem Reich abgetragen worden, so aber bißhero noch nicht erwiesen. Ad IX. Vor anno 1488 würden die Aebte schwerlich auf Reichs-Täge beruffen seyn, ob sie aber nach der Zeit beruffen worden, ließe man dahin gestellet seyn, wenigstens wären sie nie erschienen, weil sie keinen Reichs-Abschied unterschrieben, auch selbst diejenigen nicht, die zu Augspurg abgefasset worden. Auff des Abts und Reichs-Fiscalis Einwürffe wird repliciret: Ad I. Daß die Bischöffe zu Augspurg iemahls des Schwäbischen Krayses Einnehmer gewesen, würde nie können erwiesen werden; Der Vorwand von Ersparung der Unkosten sey auch irrig, weil die Stadt Augspurg, worinnen der Abt wäre, eine von den Städten, welche die Reichs-Collecten über ein Seculum im Nahmen des Käysers empfahe. Daß an. 1487 und 1491 die Collecten dem Reich, und nicht dem Bischoff oder diesem als Bischoff gezahlet worden, sey unerwiesen, und könten durch eine blosse Praesumption die Bischöffliche Registraturen nicht umgestossen werden, weil einmahl gewiß, daß der Bischoff wenigstens seit der neuesten Matricul, worinnen der Abt nicht zu finden, und also keinen Anschlag habe, die Collecten nach Inhalt desselben abgetragen habe. Replic auff des Abts Antwort. Ad II. Daß der denen Bischöffen abgestattete Eyd nicht die geistliche Sachen betreffe, sey daraus abzunehmen, daß er mit demjenigen überein käme, welchen dem Bischoffe alle in temporalibus unterworffene Aebte praestirten, nicht aber mit dem, den diejenige Aebte abstatteten, welche dem Bischoffe nur in spiritualibus, dem Reiche aber in temporalibus unterworffen; Das Statuten-Buch tractire so wohl temporalia als spiritualia; Der Abt Melchior habe in temporalibus niemand anders, als den Bischoff, pro superiore & protectore erkennet, und habe noch anno 1458 dem Bischoff 100 Pfund Heller Vogtey-Geld, und 1 Pfund Heller für Consueten gezahlet; Der Schutz der Hertzoge zu Oesterreich und Bäyern, in den sich die Aebte zu weilen begeben, hätte nur die in Bäyern und Tyrol gelegene Güter betroffen; Von dem Abt Conrado sey kein Exempel zu nehmen, weil er ein Verschwender gewesen, und übel administriret, auch bey Alienirung der Güter nicht einmahl des Klosters Consens gefodert; die andern 2 Actus de anno 1545 und 1555 wären nur tractatus futurae alienationis gewesen, die nicht zum Stande gekommen; Daß Aebte, die wohl administriret, den Bischöfflichen Consens nicht solten verlanget haben, sey irrig, denn auch der Abt Jacobus selbst, wie sehr er sonst vor seine immedietät gestritten, dennoch den Bischöfflichen Consens in einem mit dem Capitulo Cathedrali vorhabenden Tausch nöthig zu haben vermeint. Ad III. Daß die von den Bischöffen gemachten Ordinationes hauptsächlich Spiritualia beträffen, könte zwar nicht geleugnet werden, tedoch finde man darinnen auch viele Sachen, welche die admiristration des Klosters respicirten. Ad IV. Daß die Aebte denen Bischöffen jährlich 100 Pfund Heller Vogtgeld gegeben, bewiesen die von den Bischöffen gegebene Qvitungen zur Gnüge; Consueten-Geld aber sey nur ein eintziges Pfund Heller genennet worden, so die Aebte über die 100 Pfund noch gegeben hätten; Die producirte Qvitungen wären noch nicht recognosciret, und könten aus vielen Ursachen, und Umständen nicht avthentic seyn; wie denn auch der Fiscalis in einer anno 1583 übergebenen Schrifft selber gestanden, daß er viele documenta aus einem auff Pergament von unterschiedlichen Religiosen zusammen geschriebenen Buche genommen. Ad V. Daß die Matricul de an. 1521 so wohl wegen Ergäntzung der vorigen Matriculn, als wegen moderirung der alten Anschläge gemachet worden, sey ex verbis an- vid. d. Confutatio Responsi. p. 90. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/393>, abgerufen am 14.08.2024.