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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Achte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Abts zu Fulda.

Erstes Capitel/ Von des Abts zu Fulda Praetension auf das Ambt Fischberg.

ES lieget dieses Amt Abendwerts an der Gefürsteten Grafschafft Henneberg, und kan das Fürstl. Hauß Sachsen, als gefürstete Grafen zu Hennneberg das Eigenthum der Abtey nicht läugnen; Weil aber solch gemeinschafftlich Ambt an Höltzern, Jagten, Gräntzen, Gerichten, und Gefällen mit denen Hennebergischen beyden Aemtern Kalten, Nordheim und Sand in viele Wege vermenget, so daß man zu keiner Gräntz-Scheidung gelangen kan, so haben die alten Grafen zu Henneberg das expediens erfunden, daß sie solch Amt anno 1511 unter einem gewissen Pfand-Schilling an sich gebracht, welcher zwar nach damahliger Zeiten Anschlage wenig geheissen, hernach aber auf 25000 Gulden Capital hinangesetzet worden. Ob nun zwar der Abt zu Fulda etliche mahl die Einlösung thun wollen, so hat sich doch das Fürstl. Hauß Sachsen solcher Einlösung auf gewisse Maße entgegen gesetzet, und wegen erfolgter Aufkündigung anno 1628 den damahligen Abt auf die Austräge vor den Bischoff zu Bamberg requiriret. Der Teutsche Krieg aber hat den Process zum Aufschub gebracht, und nach dem Frieden haben die zeitliche Herren Aebte es beym gleichen auch immer bewenden laßen; Der itzige Abt aber hat vor weniger Zeit die Loßkündigung anderweit gethan, und die 25000 Flor. Fränckisch zu Vacha oder in dero Städtlein Geyß zu deponiren offeriret, auch anno 1704 ein Käyserl. Decret wider Sachsen-Weimar ausgebracht; wowider aber dieser die Anhängigkeit vor der alten Austrags-Instantz zu Bamberg vorschützet und nicht eher daraus weichen willbiß ihme wegen der Regalien und Landes-Gräntzen, als auch der Caution, daß die Religion juxta statum de anno 1624 gelassen werde, genugsahme Satisfaction geschehen.

Anderes Capitel, Von des Abts zu Fulda Praetension auf Stadt und Ambt Vacha.

ANno 1611 ist zwischen dem Abt Johann Fridrichen zu Fulda, und Landgraf Moritzen zu Hessen wegen dieser Stadt und dem dazugehörigen Ambt ein Vergleich errichtet worden, in welchem versehen, daß nach Abgang des Fürstl. Hauses Hessen, der Abt, und das Capitel zu Fulda befugt seyn solte, gegen Erlegung des Pfand-Schillings 12000 wichtiger Gulden, und 9696 fl. von dem Landgrafen vorgeschossener Creyß-Kosten, berührte Stadt und Ambt wieder einzulösen.

habet haec Franckenberg im Europ. Herold. par. 1. p. 382.
ita tradit Franckenberg d. l. p. 430.
Ita tradit. Franckenberg im Europ. Herold. part. i. p. 382.
Achte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Abts zu Fulda.

Erstes Capitel/ Von des Abts zu Fulda Praetension auf das Ambt Fischberg.

ES lieget dieses Amt Abendwerts an der Gefürsteten Grafschafft Henneberg, und kan das Fürstl. Hauß Sachsen, als gefürstete Grafen zu Hennneberg das Eigenthum der Abtey nicht läugnen; Weil aber solch gemeinschafftlich Ambt an Höltzern, Jagten, Gräntzen, Gerichten, und Gefällen mit denen Hennebergischen beyden Aemtern Kalten, Nordheim und Sand in viele Wege vermenget, so daß man zu keiner Gräntz-Scheidung gelangen kan, so haben die alten Grafen zu Henneberg das expediens erfunden, daß sie solch Amt anno 1511 unter einem gewissen Pfand-Schilling an sich gebracht, welcher zwar nach damahliger Zeiten Anschlage wenig geheissen, hernach aber auf 25000 Gulden Capital hinangesetzet worden. Ob nun zwar der Abt zu Fulda etliche mahl die Einlösung thun wollen, so hat sich doch das Fürstl. Hauß Sachsen solcher Einlösung auf gewisse Maße entgegen gesetzet, und wegen erfolgter Aufkündigung anno 1628 den damahligen Abt auf die Austräge vor den Bischoff zu Bamberg requiriret. Der Teutsche Krieg aber hat den Process zum Aufschub gebracht, und nach dem Frieden haben die zeitliche Herren Aebte es beym gleichen auch immer bewenden laßen; Der itzige Abt aber hat vor weniger Zeit die Loßkündigung anderweit gethan, und die 25000 Flor. Fränckisch zu Vacha oder in dero Städtlein Geyß zu deponiren offeriret, auch anno 1704 ein Käyserl. Decret wider Sachsen-Weimar ausgebracht; wowider aber dieser die Anhängigkeit vor der alten Austrags-Instantz zu Bamberg vorschützet und nicht eher daraus weichen willbiß ihme wegen der Regalien und Landes-Gräntzen, als auch der Caution, daß die Religion juxta statum de anno 1624 gelassen werde, genugsahme Satisfaction geschehen.

Anderes Capitel, Von des Abts zu Fulda Praetension auf Stadt und Ambt Vacha.

ANno 1611 ist zwischen dem Abt Johann Fridrichen zu Fulda, und Landgraf Moritzen zu Hessen wegen dieser Stadt und dem dazugehörigen Ambt ein Vergleich errichtet worden, in welchem versehen, daß nach Abgang des Fürstl. Hauses Hessen, der Abt, und das Capitel zu Fulda befugt seyn solte, gegen Erlegung des Pfand-Schillings 12000 wichtiger Gulden, und 9696 fl. von dem Landgrafen vorgeschossener Creyß-Kosten, berührte Stadt und Ambt wieder einzulösen.

habet haec Franckenberg im Europ. Herold. par. 1. p. 382.
ita tradit Franckenberg d. l. p. 430.
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[377/0406] Achte Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Abts zu Fulda. Erstes Capitel/ Von des Abts zu Fulda Praetension auf das Ambt Fischberg. ES lieget dieses Amt Abendwerts an der Gefürsteten Grafschafft Henneberg, und kan das Fürstl. Hauß Sachsen, als gefürstete Grafen zu Hennneberg das Eigenthum der Abtey nicht läugnen; Weil aber solch gemeinschafftlich Ambt an Höltzern, Jagten, Gräntzen, Gerichten, und Gefällen mit denen Hennebergischen beyden Aemtern Kalten, Nordheim und Sand in viele Wege vermenget, so daß man zu keiner Gräntz-Scheidung gelangen kan, so haben die alten Grafen zu Henneberg das expediens erfunden, daß sie solch Amt anno 1511 unter einem gewissen Pfand-Schilling an sich gebracht, welcher zwar nach damahliger Zeiten Anschlage wenig geheissen, hernach aber auf 25000 Gulden Capital hinangesetzet worden. Ob nun zwar der Abt zu Fulda etliche mahl die Einlösung thun wollen, so hat sich doch das Fürstl. Hauß Sachsen solcher Einlösung auf gewisse Maße entgegen gesetzet, und wegen erfolgter Aufkündigung anno 1628 den damahligen Abt auf die Austräge vor den Bischoff zu Bamberg requiriret. Der Teutsche Krieg aber hat den Process zum Aufschub gebracht, und nach dem Frieden haben die zeitliche Herren Aebte es beym gleichen auch immer bewenden laßen; Der itzige Abt aber hat vor weniger Zeit die Loßkündigung anderweit gethan, und die 25000 Flor. Fränckisch zu Vacha oder in dero Städtlein Geyß zu deponiren offeriret, auch anno 1704 ein Käyserl. Decret wider Sachsen-Weimar ausgebracht; wowider aber dieser die Anhängigkeit vor der alten Austrags-Instantz zu Bamberg vorschützet und nicht eher daraus weichen willbiß ihme wegen der Regalien und Landes-Gräntzen, als auch der Caution, daß die Religion juxta statum de anno 1624 gelassen werde, genugsahme Satisfaction geschehen. Anderes Capitel, Von des Abts zu Fulda Praetension auf Stadt und Ambt Vacha. ANno 1611 ist zwischen dem Abt Johann Fridrichen zu Fulda, und Landgraf Moritzen zu Hessen wegen dieser Stadt und dem dazugehörigen Ambt ein Vergleich errichtet worden, in welchem versehen, daß nach Abgang des Fürstl. Hauses Hessen, der Abt, und das Capitel zu Fulda befugt seyn solte, gegen Erlegung des Pfand-Schillings 12000 wichtiger Gulden, und 9696 fl. von dem Landgrafen vorgeschossener Creyß-Kosten, berührte Stadt und Ambt wieder einzulösen. habet haec Franckenberg im Europ. Herold. par. 1. p. 382. ita tradit Franckenberg d. l. p. 430. Ita tradit. Franckenberg im Europ. Herold. part. i. p. 382.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/406>, abgerufen am 22.11.2024.