Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Drittes Capitel, Von des Abts zu Fulda Pratension auf die Eisenachischen Aembter Saltzungen/ Kreyenburg/ und Gerstungen/ It. auf das Hennebergische Kloster Rohr. sc.

Auf diese Ambter, wie auch auf einige Güter, welche die von Hütten inne gehabt, soll das vor diesem auch Anspruch gemachet haben; es ist ihm aber wenig daran gestanden worden.

Neundte Section, Von des Abts zu St. Gallen Streitigkeit mit den Orten Schweitz/ und Glarus, wie auch der Landschafft 'I oggenburg/ wegen der Landes-Hoheit/ und Land-Recht dieser Landschafft.

Historie. Es ist Toggenburg vor diesen eine besondere Grafschafft gewesen, so ihre eigene Grafen gehabt, von welchen Graf Donatus, der zu Ende des 14 Seculi regieret, und ein gnädiger Herr gewesen, denen Toggenburgern anno 1399 einen gewissen Freyheits-Breif ertheilet, worinnen er ihnen vor sich, und seine Nachkommen versprochen, daß man ihnen die Auflagen nicht vermehren, alles dem im Lande gewöhnlich-ordentlichen Rechten unterwürffig seyn, und die Herrschafft selbsten in vorfallenden Straff-Sachen, und Beschuldigungen, nicht nach Belieben verfahren, sonden sich lediglich an dem vergnügen solle, was das Recht mit brächte. Welchen Brief auch des Graf Donaten Tochter Mann, der Graf Wilhelm von Montfort, und dessen Gemahlin, eydlich vor sich, und ihre Nachkommen bestärcket, und unterschrieben. Und ist dieses der erste Grund zu ihrer Freyheit gewesen.

Ob nun zwar gemeldeter Graf von Montfort nicht zur Regierung gekommen, sondern selbe an Graf Friedrich den dritten gefallen, so hat dieser doch, weil er Kinderloß gewesen, nicht mindere Liebe gegen seine Unterthanen bezeuget, indem er ihnen verschaffet, und verwilliget, daß sie mit einem ewigen Land-Recht gen Schweitz versorget werden solten; Deme zu folge dann auch die Toggenburger nach des Graf Friedrichs in anno 1436 erfolgten Tode, da dessen Erben und Witbe wegen der Erbschafft in große Streitigkeit zerfallen, zu mehrer Sicherheit sich mit einem so genannten Land-Eyde, und mit denen beyden Orten Schweitz und Glarus mit einem ewigen Land-Recht verbunden, und dieses auf Donnerstag vor St. Thomas anno 1436 abgeredet, und beschworen, welches doch (wie unten mit mehrern zu ersehen seyn wird) von dem niedern Amt erst in anno 1440, und von dem obern Amt erst anno 1469 förmlich verbriefet worden. Durch welches Land-Recht die Toggenburger unterschiedliche Gerechtigkeiten erhalten, als das Recht Bündnüsse, Land- und Burg-Recht mit Rath der beyden mit-verlandrechteten Orten Schweitz und Glarus aufzurichten; das Recht Krieg und Frieden zu machen; das Recht über Gewinn und Gewerb-Sachen Verordnungen zu machen; das Recht ihre Land-Leute selbst anzunehmen; die völlige Gerichtbarkeit u. d. g. mehr.

So bald obgemeldete Land-Eyd und Land-Rechte aber offenbahr wurden, und diejenigen, welche sich der Erbschafft des verstorbenen Graf Friedrichs angemaßet, sahen, was ihnen dadurch abgienge, und dem Lande hergegen an Vorrecht, Herrlichkeiten, Ge-

teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 382.
Desumpta haec sunt ex Scripto cui tit. Warhafftiger, und Gründlicher Entwurff, worauff das entzwischen dem Fürstl. Stifft St. Gallen, und der Landschafft Toggenburg nunmebro lange Zeit obschwebte Streit-Geschäffte eigentlich berube. In 4to 1710.

Drittes Capitel, Von des Abts zu Fulda Pratension auf die Eisenachischen Aembter Saltzungen/ Kreyenburg/ und Gerstungen/ It. auf das Hennebergische Kloster Rohr. sc.

Auf diese Ambter, wie auch auf einige Güter, welche die von Hütten inne gehabt, soll das vor diesem auch Anspruch gemachet haben; es ist ihm aber wenig daran gestanden worden.

Neundte Section, Von des Abts zu St. Gallen Streitigkeit mit den Orten Schweitz/ und Glarus, wie auch der Landschafft 'I oggenburg/ wegen der Landes-Hoheit/ und Land-Recht dieser Landschafft.

Historie. Es ist Toggenburg vor diesen eine besondere Grafschafft gewesen, so ihre eigene Grafen gehabt, von welchen Graf Donatus, der zu Ende des 14 Seculi regieret, und ein gnädiger Herr gewesen, denen Toggenburgern anno 1399 einen gewissen Freyheits-Breif ertheilet, worinnen er ihnen vor sich, und seine Nachkommen versprochen, daß man ihnen die Auflagen nicht vermehren, alles dem im Lande gewöhnlich-ordentlichen Rechten unterwürffig seyn, und die Herrschafft selbsten in vorfallenden Straff-Sachen, und Beschuldigungen, nicht nach Belieben verfahren, sonden sich lediglich an dem vergnügen solle, was das Recht mit brächte. Welchen Brief auch des Graf Donaten Tochter Mann, der Graf Wilhelm von Montfort, und dessen Gemahlin, eydlich vor sich, und ihre Nachkommen bestärcket, und unterschrieben. Und ist dieses der erste Grund zu ihrer Freyheit gewesen.

Ob nun zwar gemeldeter Graf von Montfort nicht zur Regierung gekommen, sondern selbe an Graf Friedrich den dritten gefallen, so hat dieser doch, weil er Kinderloß gewesen, nicht mindere Liebe gegen seine Unterthanen bezeuget, indem er ihnen verschaffet, und verwilliget, daß sie mit einem ewigen Land-Recht gen Schweitz versorget werden solten; Deme zu folge dann auch die Toggenburger nach des Graf Friedrichs in anno 1436 erfolgten Tode, da dessen Erben und Witbe wegen der Erbschafft in große Streitigkeit zerfallen, zu mehrer Sicherheit sich mit einem so genannten Land-Eyde, und mit denen beyden Orten Schweitz und Glarus mit einem ewigen Land-Recht verbunden, und dieses auf Donnerstag vor St. Thomas anno 1436 abgeredet, und beschworen, welches doch (wie unten mit mehrern zu ersehen seyn wird) von dem niedern Amt erst in anno 1440, und von dem obern Amt erst anno 1469 förmlich verbriefet worden. Durch welches Land-Recht die Toggenburger unterschiedliche Gerechtigkeiten erhalten, als das Recht Bündnüsse, Land- und Burg-Recht mit Rath der beyden mit-verlandrechteten Orten Schweitz und Glarus aufzurichten; das Recht Krieg und Frieden zu machen; das Recht über Gewinn und Gewerb-Sachen Verordnungen zu machen; das Recht ihre Land-Leute selbst anzunehmen; die völlige Gerichtbarkeit u. d. g. mehr.

So bald obgemeldete Land-Eyd und Land-Rechte aber offenbahr wurden, und diejenigen, welche sich der Erbschafft des verstorbenen Graf Friedrichs angemaßet, sahen, was ihnen dadurch abgienge, und dem Lande hergegen an Vorrecht, Herrlichkeiten, Ge-

teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 382.
Desumpta haec sunt ex Scripto cui tit. Warhafftiger, und Gründlicher Entwurff, worauff das entzwischen dem Fürstl. Stifft St. Gallen, und der Landschafft Toggenburg nunmebro lange Zeit obschwebte Streit-Geschäffte eigentlich berube. In 4to 1710.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0407" n="378"/>
        <p>Drittes Capitel, Von des Abts zu Fulda Pratension auf die Eisenachischen Aembter            Saltzungen/ Kreyenburg/ und Gerstungen/ It. auf das Hennebergische Kloster Rohr.            sc.</p>
        <p>Auf diese Ambter, wie auch auf einige Güter, welche die von Hütten inne gehabt, soll das            vor diesem auch Anspruch gemachet haben; es ist ihm aber wenig daran gestanden worden.              <note place="foot">teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 382.</note></p>
      </div>
      <div>
        <head>Neundte Section, Von des Abts zu St. Gallen Streitigkeit mit den Orten Schweitz/ und            Glarus, wie auch der Landschafft 'I oggenburg/ wegen der Landes-Hoheit/ und Land-Recht            dieser Landschafft. <note place="foot">Desumpta haec sunt ex Scripto cui tit.              Warhafftiger, und Gründlicher Entwurff, worauff das entzwischen dem Fürstl. Stifft St.              Gallen, und der Landschafft Toggenburg nunmebro lange Zeit obschwebte Streit-Geschäffte              eigentlich berube. In 4to 1710.</note></head>
        <p><note place="left">Historie.</note> Es ist Toggenburg vor diesen eine besondere            Grafschafft gewesen, so ihre eigene Grafen gehabt, von welchen Graf Donatus, der zu Ende            des 14 Seculi regieret, und ein gnädiger Herr gewesen, denen Toggenburgern anno 1399 einen            gewissen Freyheits-Breif ertheilet, worinnen er ihnen vor sich, und seine Nachkommen            versprochen, daß man ihnen die Auflagen nicht vermehren, alles dem im Lande            gewöhnlich-ordentlichen Rechten unterwürffig seyn, und die Herrschafft selbsten in            vorfallenden Straff-Sachen, und Beschuldigungen, nicht nach Belieben verfahren, sonden            sich lediglich an dem vergnügen solle, was das Recht mit brächte. Welchen Brief auch des            Graf Donaten Tochter Mann, der Graf Wilhelm von Montfort, und dessen Gemahlin, eydlich vor            sich, und ihre Nachkommen bestärcket, und unterschrieben. Und ist dieses der erste Grund            zu ihrer Freyheit gewesen.</p>
        <p>Ob nun zwar gemeldeter Graf von Montfort nicht zur Regierung gekommen, sondern selbe an            Graf Friedrich den dritten gefallen, so hat dieser doch, weil er Kinderloß gewesen, nicht            mindere Liebe gegen seine Unterthanen bezeuget, indem er ihnen verschaffet, und            verwilliget, daß sie mit einem ewigen Land-Recht gen Schweitz versorget werden solten;            Deme zu folge dann auch die Toggenburger nach des Graf Friedrichs in anno 1436 erfolgten            Tode, da dessen Erben und Witbe wegen der Erbschafft in große Streitigkeit zerfallen, zu            mehrer Sicherheit sich mit einem so genannten Land-Eyde, und mit denen beyden Orten            Schweitz und Glarus mit einem ewigen Land-Recht verbunden, und dieses auf Donnerstag vor            St. Thomas anno 1436 abgeredet, und beschworen, welches doch (wie unten mit mehrern zu            ersehen seyn wird) von dem niedern Amt erst in anno 1440, und von dem obern Amt erst anno            1469 förmlich verbriefet worden. Durch welches Land-Recht die Toggenburger            unterschiedliche Gerechtigkeiten erhalten, als das Recht Bündnüsse, Land- und Burg-Recht            mit Rath der beyden mit-verlandrechteten Orten Schweitz und Glarus aufzurichten; das Recht            Krieg und Frieden zu machen; das Recht über Gewinn und Gewerb-Sachen Verordnungen zu            machen; das Recht ihre Land-Leute selbst anzunehmen; die völlige Gerichtbarkeit u. d. g.            mehr.</p>
        <p>So bald obgemeldete Land-Eyd und Land-Rechte aber offenbahr wurden, und diejenigen,            welche sich der Erbschafft des verstorbenen Graf Friedrichs angemaßet, sahen, was ihnen            dadurch abgienge, und dem Lande hergegen an Vorrecht, Herrlichkeiten, Ge-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[378/0407] Drittes Capitel, Von des Abts zu Fulda Pratension auf die Eisenachischen Aembter Saltzungen/ Kreyenburg/ und Gerstungen/ It. auf das Hennebergische Kloster Rohr. sc. Auf diese Ambter, wie auch auf einige Güter, welche die von Hütten inne gehabt, soll das vor diesem auch Anspruch gemachet haben; es ist ihm aber wenig daran gestanden worden. Neundte Section, Von des Abts zu St. Gallen Streitigkeit mit den Orten Schweitz/ und Glarus, wie auch der Landschafft 'I oggenburg/ wegen der Landes-Hoheit/ und Land-Recht dieser Landschafft. Es ist Toggenburg vor diesen eine besondere Grafschafft gewesen, so ihre eigene Grafen gehabt, von welchen Graf Donatus, der zu Ende des 14 Seculi regieret, und ein gnädiger Herr gewesen, denen Toggenburgern anno 1399 einen gewissen Freyheits-Breif ertheilet, worinnen er ihnen vor sich, und seine Nachkommen versprochen, daß man ihnen die Auflagen nicht vermehren, alles dem im Lande gewöhnlich-ordentlichen Rechten unterwürffig seyn, und die Herrschafft selbsten in vorfallenden Straff-Sachen, und Beschuldigungen, nicht nach Belieben verfahren, sonden sich lediglich an dem vergnügen solle, was das Recht mit brächte. Welchen Brief auch des Graf Donaten Tochter Mann, der Graf Wilhelm von Montfort, und dessen Gemahlin, eydlich vor sich, und ihre Nachkommen bestärcket, und unterschrieben. Und ist dieses der erste Grund zu ihrer Freyheit gewesen. Historie. Ob nun zwar gemeldeter Graf von Montfort nicht zur Regierung gekommen, sondern selbe an Graf Friedrich den dritten gefallen, so hat dieser doch, weil er Kinderloß gewesen, nicht mindere Liebe gegen seine Unterthanen bezeuget, indem er ihnen verschaffet, und verwilliget, daß sie mit einem ewigen Land-Recht gen Schweitz versorget werden solten; Deme zu folge dann auch die Toggenburger nach des Graf Friedrichs in anno 1436 erfolgten Tode, da dessen Erben und Witbe wegen der Erbschafft in große Streitigkeit zerfallen, zu mehrer Sicherheit sich mit einem so genannten Land-Eyde, und mit denen beyden Orten Schweitz und Glarus mit einem ewigen Land-Recht verbunden, und dieses auf Donnerstag vor St. Thomas anno 1436 abgeredet, und beschworen, welches doch (wie unten mit mehrern zu ersehen seyn wird) von dem niedern Amt erst in anno 1440, und von dem obern Amt erst anno 1469 förmlich verbriefet worden. Durch welches Land-Recht die Toggenburger unterschiedliche Gerechtigkeiten erhalten, als das Recht Bündnüsse, Land- und Burg-Recht mit Rath der beyden mit-verlandrechteten Orten Schweitz und Glarus aufzurichten; das Recht Krieg und Frieden zu machen; das Recht über Gewinn und Gewerb-Sachen Verordnungen zu machen; das Recht ihre Land-Leute selbst anzunehmen; die völlige Gerichtbarkeit u. d. g. mehr. So bald obgemeldete Land-Eyd und Land-Rechte aber offenbahr wurden, und diejenigen, welche sich der Erbschafft des verstorbenen Graf Friedrichs angemaßet, sahen, was ihnen dadurch abgienge, und dem Lande hergegen an Vorrecht, Herrlichkeiten, Ge- teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 382. Desumpta haec sunt ex Scripto cui tit. Warhafftiger, und Gründlicher Entwurff, worauff das entzwischen dem Fürstl. Stifft St. Gallen, und der Landschafft Toggenburg nunmebro lange Zeit obschwebte Streit-Geschäffte eigentlich berube. In 4to 1710.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/407
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/407>, abgerufen am 22.11.2024.