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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nung auch Käyser Fridericus I nicht allein approbirte/ sondern auch alles zu der Mathildis Erbschafft gehörige wieder zusammen brachte/ und solches gedachtem Guelfo von Neuen conferirte. Pabst Hadrianus foderte zwar von dem Käyser alle des Mathildis Länder wieder zurück/ wozu sich dieser aber nicht verstehen wolte/ sich jedoch offerirte/ die Sache entweder gerichtlich oder durch Schiedsleute ausmachen zu lassen: Ob nun zwar Hadrianus darüber sehr entrüstet wurde/ so machte doch desselben bald erfolgter Tod/ und das darauf erfolgte Schisma, daß die Sache in vorigem Stande blieb; und weil indessen auch obgedachter Guelfus starb/ fielen solche Mathildische Länder an Käyser Fridericum wieder zurück/ mit dem sich endlich Pabst Alexander die Sache gerichtlich auszuführen verglich. Friderici Sohn und Successor Henricus VI machte seinen Bruder Philippum zum Hertzoge inTuscien und den Mathildischen Ländern/ der aber nach des Henrici Tode/ dem Pabste/ um dessen Gunst zu erhalten / alle diese Oerter ausser Monte Fiascone cedirte ; wie aber Käyser Otto IV ann. 1209 nach seiner Zurückkunfft von Rom durch einige Jctos des Reichs Gerechtigkeiten untersuchen ließ/ und vernahm/ daß unter andern auch der Pabst einige Städte von dem Reich ohne Recht ein hätte/ ließ er selbe gleich durch einige Truppen wegnehmen/ und unter diesen waren auch die/ so Mathildis vorhin gehabt hatte. Endlich brachte es der Pabst bey Käyser Friderico II dahin/ daß dieser die Mathildischen Güter dem Päbstlichen Stuhl restituirte/ so ihn aber bald wieder gereuete/ und solche deshalb wieder in Anspruch nahm. Jedoch sind die Päbste bißhero in Besitz geblieben. Indessen gehet der Publicisten Meynung dahin/ daß wann auch der Mathildis donation warhafftig und rechtmäßig wäre/ davor sie doch obgedachte Käyser nicht gehalten/ dieselbe doch nicht mehr/ als sie selber gehabt / nemlich das dominium utile auf die Päbste transferiren können. Daß aber der Käyser Fridericus II die Oberherrschafft zugleich mit solte transferiret haben/ sey auch nicht zu praesumiren/ weil in vorhergehenden 1 und 2 Cap. bereits angeführet/ daß die Käyser wenigstens bis auf das/ nach Friderici II Tod erfolgte interregnum, noch die Oberherrschafft über Rom selbst gehabt/ und dahero ein gleiches vielmehr vondemPatrimonio Petri zu glauben. Daß aber die nachfolgende Käyser sich ihres Rechtes sollen begebenhaben/ findet man so wenig von dem Patrimonio Petri, als von Rom und gantz Italien/ wie aus vorhergehenden beyden Cap. mit mehrern zu sehen.

Vierdtes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Parma und Piacenza.

Historie. DIese Oerter haben vor diesem zu Meyland gehöret / wie aber ann. 1512 die Frantzosen aus Meyland getrieben wurden/ ergaben sich beyde Stücke freywillig dem Pabste Julio, welcher solche als ein Theil des Exarchats von Ravenna dem Päbstlichen Stuhl zu asseriren suchte; es wiedersetzte sich solchem Vornehmen aber aufs hefftigste Käyser Maximilianus I / und wolte auch Carolus V dem Päbstlichen Stuhllange kein Recht daran zugestehn; doch ließ sich dieser endlich bereden/ dem Päbstlichen Stuhle solche zu restituiren/ welches sonderlich aus einem von dem Käyser ann. 1536 an die Cardinäle abgelassenem Schreiben abzunehmen. Worinnen er sich dieser Worte gebrauchet: Parmam & Placentiam a Romani Imperii feudo disjunctas, sedi Romano nullo jure coacti, possidendas restituimus. Jedoch ist dem Reiche sein Recht vermuthlich vorbehalten worden/ weil Pabst Paulus III da er seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese ann. 1545 damit belehnte/ die ratihabition von Käyser Carolo V verlanget/ der ihme aber solche zu geben abgeschlagen/ unter dem Vorwand; wofern solche Städte zum Reiche ge-

Guntherus d. l. Radevicus Lib. 2. c. 10.
Radevicus Lib. 2. c. 34.
Vid. Baronius ad ann. 1177. n. 55. & ex eo Conring. d. l.
Sigonius de Regn. Ital. Lib. 15.
Conring. d. l.
Vid. Sigon. deregn. Ital. Lib. 16. & Matthaeus Parisius. Scriptor. Anglic. laudati a Conringio d. l.
V. Conring. d. l. §. 21.
Conring. d. l.
Conring. d. l. §. 22.
Conring. de. Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 17. &. c. 10. §. 16.
Vid. Literas Investiturae, quas Imperator Wenceslaus primo duci Mediolanensi dedit, ap. Sprenger in memor abil. Ital.
Guicciard. hist. Lib. 10. & 11.
Vid. Conring. de Fin. Imp. c. 20. §. 18.

nung auch Käyser Fridericus I nicht allein approbirte/ sondern auch alles zu der Mathildis Erbschafft gehörige wieder zusammen brachte/ und solches gedachtem Guelfo von Neuen conferirte. Pabst Hadrianus foderte zwar von dem Käyser alle des Mathildis Länder wieder zurück/ wozu sich dieser aber nicht verstehen wolte/ sich jedoch offerirte/ die Sache entweder gerichtlich oder durch Schiedsleute ausmachen zu lassen: Ob nun zwar Hadrianus darüber sehr entrüstet wurde/ so machte doch desselben bald erfolgter Tod/ und das darauf erfolgte Schisma, daß die Sache in vorigem Stande blieb; und weil indessen auch obgedachter Guelfus starb/ fielen solche Mathildische Länder an Käyser Fridericum wieder zurück/ mit dem sich endlich Pabst Alexander die Sache gerichtlich auszuführen verglich. Friderici Sohn und Successor Henricus VI machte seinen Bruder Philippum zum Hertzoge inTuscien und den Mathildischen Ländern/ der aber nach des Henrici Tode/ dem Pabste/ um dessen Gunst zu erhalten / alle diese Oerter ausser Monte Fiascone cedirte ; wie aber Käyser Otto IV ann. 1209 nach seiner Zurückkunfft von Rom durch einige Jctos des Reichs Gerechtigkeiten untersuchen ließ/ und vernahm/ daß unter andern auch der Pabst einige Städte von dem Reich ohne Recht ein hätte/ ließ er selbe gleich durch einige Truppen wegnehmen/ und unter diesen waren auch die/ so Mathildis vorhin gehabt hatte. Endlich brachte es der Pabst bey Käyser Friderico II dahin/ daß dieser die Mathildischen Güter dem Päbstlichen Stuhl restituirte/ so ihn aber bald wieder gereuete/ und solche deshalb wieder in Anspruch nahm. Jedoch sind die Päbste bißhero in Besitz geblieben. Indessen gehet der Publicisten Meynung dahin/ daß wann auch der Mathildis donation warhafftig und rechtmäßig wäre/ davor sie doch obgedachte Käyser nicht gehalten/ dieselbe doch nicht mehr/ als sie selber gehabt / nemlich das dominium utile auf die Päbste transferiren können. Daß aber der Käyser Fridericus II die Oberherrschafft zugleich mit solte transferiret haben/ sey auch nicht zu praesumiren/ weil in vorhergehenden 1 und 2 Cap. bereits angeführet/ daß die Käyser wenigstens bis auf das/ nach Friderici II Tod erfolgte interregnum, noch die Oberherrschafft über Rom selbst gehabt/ und dahero ein gleiches vielmehr vondemPatrimonio Petri zu glauben. Daß aber die nachfolgende Käyser sich ihres Rechtes sollen begebenhaben/ findet man so wenig von dem Patrimonio Petri, als von Rom und gantz Italien/ wie aus vorhergehenden beyden Cap. mit mehrern zu sehen.

Vierdtes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Parma und Piacenza.

Historie. DIese Oerter haben vor diesem zu Meyland gehöret / wie aber ann. 1512 die Frantzosen aus Meyland getrieben wurden/ ergaben sich beyde Stücke freywillig dem Pabste Julio, welcher solche als ein Theil des Exarchats von Ravenna dem Päbstlichen Stuhl zu asseriren suchte; es wiedersetzte sich solchem Vornehmen aber aufs hefftigste Käyser Maximilianus I / und wolte auch Carolus V dem Päbstlichen Stuhllange kein Recht daran zugestehn; doch ließ sich dieser endlich bereden/ dem Päbstlichen Stuhle solche zu restituiren/ welches sonderlich aus einem von dem Käyser ann. 1536 an die Cardinäle abgelassenem Schreiben abzunehmen. Worinnen er sich dieser Worte gebrauchet: Parmam & Placentiam a Romani Imperii feudo disjunctas, sedi Romano nullo jure coacti, possidendas restituimus. Jedoch ist dem Reiche sein Recht vermuthlich vorbehalten worden/ weil Pabst Paulus III da er seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese ann. 1545 damit belehnte/ die ratihabition von Käyser Carolo V verlanget/ der ihme aber solche zu geben abgeschlagen/ unter dem Vorwand; wofern solche Städte zum Reiche ge-

Guntherus d. l. Radevicus Lib. 2. c. 10.
Radevicus Lib. 2. c. 34.
Vid. Baronius ad ann. 1177. n. 55. & ex eo Conring. d. l.
Sigonius de Regn. Ital. Lib. 15.
Conring. d. l.
Vid. Sigon. deregn. Ital. Lib. 16. & Matthaeus Parisius. Scriptor. Anglic. laudati a Conringio d. l.
V. Conring. d. l. §. 21.
Conring. d. l.
Conring. d. l. §. 22.
Conring. de. Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 17. &. c. 10. §. 16.
Vid. Literas Investiturae, quas Imperator Wenceslaus primo duci Mediolanensi dedit, ap. Sprenger in memor abil. Ital.
Guicciard. hist. Lib. 10. & 11.
Vid. Conring. de Fin. Imp. c. 20. §. 18.
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        <p>Vierdtes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Parma und Piacenza.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> DIese Oerter haben vor diesem zu Meyland gehöret /              <note place="foot">Vid. Literas Investiturae, quas Imperator Wenceslaus primo duci              Mediolanensi dedit, ap. Sprenger in memor abil. Ital.</note> wie aber ann. 1512 die            Frantzosen aus Meyland getrieben wurden/ ergaben sich beyde Stücke freywillig dem Pabste            Julio, welcher solche als ein Theil des Exarchats von Ravenna dem Päbstlichen Stuhl zu            asseriren suchte; es wiedersetzte sich solchem Vornehmen aber aufs hefftigste Käyser            Maximilianus I <note place="foot">Guicciard. hist. Lib. 10. &amp; 11.</note>/ und wolte            auch Carolus V dem Päbstlichen Stuhllange kein Recht daran zugestehn; doch ließ sich            dieser endlich bereden/ dem Päbstlichen Stuhle solche zu restituiren/ welches sonderlich            aus einem von dem Käyser ann. 1536 an die Cardinäle abgelassenem Schreiben abzunehmen.            Worinnen er sich dieser Worte gebrauchet: Parmam &amp; Placentiam a Romani Imperii feudo            disjunctas, sedi Romano nullo jure coacti, possidendas restituimus. <note place="foot">Vid. Conring. de Fin. Imp. c. 20. §. 18.</note> Jedoch ist dem Reiche sein Recht            vermuthlich vorbehalten worden/ weil Pabst Paulus III da er seinen natürlichen Sohn            Petrum Aloysium Farnese ann. 1545 damit belehnte/ die ratihabition von Käyser Carolo V            verlanget/ der ihme aber solche zu geben abgeschlagen/ unter dem Vorwand; wofern solche            Städte zum Reiche ge-
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[13/0041] nung auch Käyser Fridericus I nicht allein approbirte/ sondern auch alles zu der Mathildis Erbschafft gehörige wieder zusammen brachte/ und solches gedachtem Guelfo von Neuen conferirte. Pabst Hadrianus foderte zwar von dem Käyser alle des Mathildis Länder wieder zurück/ wozu sich dieser aber nicht verstehen wolte/ sich jedoch offerirte/ die Sache entweder gerichtlich oder durch Schiedsleute ausmachen zu lassen: Ob nun zwar Hadrianus darüber sehr entrüstet wurde/ so machte doch desselben bald erfolgter Tod/ und das darauf erfolgte Schisma, daß die Sache in vorigem Stande blieb; und weil indessen auch obgedachter Guelfus starb/ fielen solche Mathildische Länder an Käyser Fridericum wieder zurück/ mit dem sich endlich Pabst Alexander die Sache gerichtlich auszuführen verglich. Friderici Sohn und Successor Henricus VI machte seinen Bruder Philippum zum Hertzoge inTuscien und den Mathildischen Ländern/ der aber nach des Henrici Tode/ dem Pabste/ um dessen Gunst zu erhalten / alle diese Oerter ausser Monte Fiascone cedirte ; wie aber Käyser Otto IV ann. 1209 nach seiner Zurückkunfft von Rom durch einige Jctos des Reichs Gerechtigkeiten untersuchen ließ/ und vernahm/ daß unter andern auch der Pabst einige Städte von dem Reich ohne Recht ein hätte/ ließ er selbe gleich durch einige Truppen wegnehmen/ und unter diesen waren auch die/ so Mathildis vorhin gehabt hatte. Endlich brachte es der Pabst bey Käyser Friderico II dahin/ daß dieser die Mathildischen Güter dem Päbstlichen Stuhl restituirte/ so ihn aber bald wieder gereuete/ und solche deshalb wieder in Anspruch nahm. Jedoch sind die Päbste bißhero in Besitz geblieben. Indessen gehet der Publicisten Meynung dahin/ daß wann auch der Mathildis donation warhafftig und rechtmäßig wäre/ davor sie doch obgedachte Käyser nicht gehalten/ dieselbe doch nicht mehr/ als sie selber gehabt / nemlich das dominium utile auf die Päbste transferiren können. Daß aber der Käyser Fridericus II die Oberherrschafft zugleich mit solte transferiret haben/ sey auch nicht zu praesumiren/ weil in vorhergehenden 1 und 2 Cap. bereits angeführet/ daß die Käyser wenigstens bis auf das/ nach Friderici II Tod erfolgte interregnum, noch die Oberherrschafft über Rom selbst gehabt/ und dahero ein gleiches vielmehr vondemPatrimonio Petri zu glauben. Daß aber die nachfolgende Käyser sich ihres Rechtes sollen begebenhaben/ findet man so wenig von dem Patrimonio Petri, als von Rom und gantz Italien/ wie aus vorhergehenden beyden Cap. mit mehrern zu sehen. Vierdtes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Parma und Piacenza. DIese Oerter haben vor diesem zu Meyland gehöret / wie aber ann. 1512 die Frantzosen aus Meyland getrieben wurden/ ergaben sich beyde Stücke freywillig dem Pabste Julio, welcher solche als ein Theil des Exarchats von Ravenna dem Päbstlichen Stuhl zu asseriren suchte; es wiedersetzte sich solchem Vornehmen aber aufs hefftigste Käyser Maximilianus I / und wolte auch Carolus V dem Päbstlichen Stuhllange kein Recht daran zugestehn; doch ließ sich dieser endlich bereden/ dem Päbstlichen Stuhle solche zu restituiren/ welches sonderlich aus einem von dem Käyser ann. 1536 an die Cardinäle abgelassenem Schreiben abzunehmen. Worinnen er sich dieser Worte gebrauchet: Parmam & Placentiam a Romani Imperii feudo disjunctas, sedi Romano nullo jure coacti, possidendas restituimus. Jedoch ist dem Reiche sein Recht vermuthlich vorbehalten worden/ weil Pabst Paulus III da er seinen natürlichen Sohn Petrum Aloysium Farnese ann. 1545 damit belehnte/ die ratihabition von Käyser Carolo V verlanget/ der ihme aber solche zu geben abgeschlagen/ unter dem Vorwand; wofern solche Städte zum Reiche ge- Historie. Guntherus d. l. Radevicus Lib. 2. c. 10. Radevicus Lib. 2. c. 34. Vid. Baronius ad ann. 1177. n. 55. & ex eo Conring. d. l. Sigonius de Regn. Ital. Lib. 15. Conring. d. l. Vid. Sigon. deregn. Ital. Lib. 16. & Matthaeus Parisius. Scriptor. Anglic. laudati a Conringio d. l. V. Conring. d. l. §. 21. Conring. d. l. Conring. d. l. §. 22. Conring. de. Germ. Imp. Rom. c. 7. §. 17. &. c. 10. §. 16. Vid. Literas Investiturae, quas Imperator Wenceslaus primo duci Mediolanensi dedit, ap. Sprenger in memor abil. Ital. Guicciard. hist. Lib. 10. & 11. Vid. Conring. de Fin. Imp. c. 20. §. 18.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/41>, abgerufen am 23.11.2024.