Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.noch nicht erwiesen/ daß er auch die Oberherrschafft darüber gehabt; es wären dieselbe pertinentien des Hertzogthums Meyland / und die rechtmäßige Besitzer dieses Hertzogthums wären jederzeit von dem Reiche damit belehnet worden; daß sich dessen ein Käyser bißhero begeben/ sey nicht erwiesen; solte ein Hertzog in Meyland solches gethan haben/ sey es ohne consens des Reichs und des Käysers geschehen/ und unkräfftig. Ad II. daß Pabst Leo X, und nach dem Urbanus VIII in einer sie selbst angehenden Sache Recht sprechen/ und sich erkühnen wollen/ vermöge dergleichen Bullen/ eines andern Recht an sich zu bringen/ sey lächerlich. Ad III. Die geschehene donation sey noch nicht erwiesen/ dann als Carolus V nach der Entleibung des Hertzogs Petri Aloysii Farnese Piacenza eingenommen/ hätte er von dieser vermeinten donation gantz nichts wissen wollen/ sondern das Original zu sehen verlanget / so aber nir gends zu finden gewest/ wie Thuanus melde/ wann es sich damit aber auch also verhielte/ so sey es doch ohne Consens der Stände geschehen/ und also unverbindlich: Zu geschweigen/ daß Pabst Alexander III selbst durch die von dem Käyser gesuchte confirmation genugsam zu erkennen gegeben/ daß dem Käyser und dem Reiche die Ober-Herrschafft annoch zustehe. Ad IV. Daß bey der Restitution des Octavii Farnesii auch dem Pabste sein Recht reserviret worden/ daraus folge noch nicht/ daß der Pabst summus dominus über Parma und Piacenza sey; dann weil auch dem Reiche sein Recht damahls vorbehalten worden so sey solches also anzunehmen/ daß dem Pabste zwar das dominium intermedium concediret/ dem Reiche aber das dominium summem oder oberste Herrschafft reserviret worden. Ad. V. Darauf wird geantwortet/ was auf das II Arg. Ad VI. Was hierauf geantwortet worden/ habe zwar nicht gelesen/ zweiffle aber nicht / daß wofern es sich also verhält/ solches unter der bey der IV Antwort gegebenen diestinction zu verstehen. Itziger Zustand. Es liessen sich zwar diese und andere zwischen dem Käyser und dem Päbstlichen Stuhl entstandene Streitigkeiten anfangs zu ziemlicher Weitläufftigkeit an/ und wolte der Pabst sein Recht mit dem Schwerdte behaupten/ bedachte sich aber nachdem eines ardern und verglich sich ann 1709 mit dem Käyser in Güte/ wobey jedoch diese Sache wegen Parma und Piacenza nicht ausgemachet/ sondern nur Art. XIV. beliebet worden / solche Irrung entweder durch anderwärtige gütliche Handlung/ oder durch Schiedsleute zu heben/ indessen aber alles sowohl in temporalibus als Spiritualibus in statu quo zu lassen. Fünfftes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Comachio. Historie. DIeser Ort lieget nicht weit von Ferrara, und soll / wieder Päbstliche Stuhl vorgiebet/ auch zum Ferrarischen gehören/ dahero es nach desletzten Hertzogs zu Ferrara Tod/ nebst dem Hertzogthum Ferrara von dem Pabste eingezogen worden. Wie nun aber des Reichs Gerechtigkeit auf gantz Italien/ Rom/ und andern Päbstlichen Oertern aus vorhergehenden Capiteln genugsam erhäller/ so ist leicht der Schluß zu machen/ daß Comachio davon nicht eximiret/ und ist es deshalb auch bey der zwischen dem Pabst und dem Käyser neulich entstandenen Irrung/ von diesem in Anspruch genommen/ und occupiret worden/ und hat man Käyserlicher Seits zu dessen Behauptung angeführet; daß der Käyser in die 900 Jahr beständig die Belehnung über Comachio gethan. Wie solches aus einem von dem Cardinal Grimani an den Päbstlichen Staats-Secretarium den Cardinal Pauluci den 29 Jun. 1708 abgelassenen Schreiben erhellet. Dahero auch in dem zwischen dem Käyser und dem Pabste ann. 1709 im Jan. gemachten Vergleich art. VI beliebet worden: daß in Comachio biß zu Austrag der Sache Käyserliche Garnison verbleiben solle. Vid. Conring. d. c. 23. §. 23. Conventionem exhibet Autor der Einleitung zur Historie aus denen täglichen Zeitungen. Part. 16. p. 1376. Sprenger in Romanova. p. 183. Welches denen Zeitungen inseriret war/ und von Milan den 29 Jul. a. e. geschrieben wurde. Quam exhiet Autor der Einleitung zu der Historie aus den täglichen Zeitungen. Part. 16. p. 1376.
noch nicht erwiesen/ daß er auch die Oberherrschafft darüber gehabt; es wären dieselbe pertinentien des Hertzogthums Meyland / und die rechtmäßige Besitzer dieses Hertzogthums wären jederzeit von dem Reiche damit belehnet worden; daß sich dessen ein Käyser bißhero begeben/ sey nicht erwiesen; solte ein Hertzog in Meyland solches gethan haben/ sey es ohne consens des Reichs und des Käysers geschehen/ und unkräfftig. Ad II. daß Pabst Leo X, und nach dem Urbanus VIII in einer sie selbst angehenden Sache Recht sprechen/ und sich erkühnen wollen/ vermöge dergleichen Bullen/ eines andern Recht an sich zu bringen/ sey lächerlich. Ad III. Die geschehene donation sey noch nicht erwiesen/ dann als Carolus V nach der Entleibung des Hertzogs Petri Aloysii Farnese Piacenza eingenommen/ hätte er von dieser vermeinten donation gantz nichts wissen wollen/ sondern das Original zu sehen verlanget / so aber nir gends zu finden gewest/ wie Thuanus melde/ wann es sich damit aber auch also verhielte/ so sey es doch ohne Consens der Stände geschehen/ und also unverbindlich: Zu geschweigen/ daß Pabst Alexander III selbst durch die von dem Käyser gesuchte confirmation genugsam zu erkennen gegeben/ daß dem Käyser und dem Reiche die Ober-Herrschafft annoch zustehe. Ad IV. Daß bey der Restitution des Octavii Farnesii auch dem Pabste sein Recht reserviret worden/ daraus folge noch nicht/ daß der Pabst summus dominus über Parma und Piacenza sey; dann weil auch dem Reiche sein Recht damahls vorbehalten worden so sey solches also anzunehmen/ daß dem Pabste zwar das dominium intermedium concediret/ dem Reiche aber das dominium summem oder oberste Herrschafft reserviret worden. Ad. V. Darauf wird geantwortet/ was auf das II Arg. Ad VI. Was hierauf geantwortet worden/ habe zwar nicht gelesen/ zweiffle aber nicht / daß wofern es sich also verhält/ solches unter der bey der IV Antwort gegebenen diestinction zu verstehen. Itziger Zustand. Es liessen sich zwar diese und andere zwischen dem Käyser und dem Päbstlichen Stuhl entstandene Streitigkeiten anfangs zu ziemlicher Weitläufftigkeit an/ und wolte der Pabst sein Recht mit dem Schwerdte behaupten/ bedachte sich aber nachdem eines ardern und verglich sich ann 1709 mit dem Käyser in Güte/ wobey jedoch diese Sache wegen Parma und Piacenza nicht ausgemachet/ sondern nur Art. XIV. beliebet worden / solche Irrung entweder durch anderwärtige gütliche Handlung/ oder durch Schiedsleute zu heben/ indessen aber alles sowohl in temporalibus als Spiritualibus in statu quo zu lassen. Fünfftes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Comachio. Historie. DIeser Ort lieget nicht weit von Ferrara, und soll / wieder Päbstliche Stuhl vorgiebet/ auch zum Ferrarischen gehören/ dahero es nach desletzten Hertzogs zu Ferrara Tod/ nebst dem Hertzogthum Ferrara von dem Pabste eingezogen worden. Wie nun aber des Reichs Gerechtigkeit auf gantz Italien/ Rom/ und andern Päbstlichen Oertern aus vorhergehenden Capiteln genugsam erhäller/ so ist leicht der Schluß zu machen/ daß Comachio davon nicht eximiret/ und ist es deshalb auch bey der zwischen dem Pabst und dem Käyser neulich entstandenen Irrung/ von diesem in Anspruch genommen/ und occupiret worden/ und hat man Käyserlicher Seits zu dessen Behauptung angeführet; daß der Käyser in die 900 Jahr beständig die Belehnung über Comachio gethan. Wie solches aus einem von dem Cardinal Grimani an den Päbstlichen Staats-Secretarium den Cardinal Pauluci den 29 Jun. 1708 abgelassenen Schreiben erhellet. Dahero auch in dem zwischen dem Käyser und dem Pabste ann. 1709 im Jan. gemachten Vergleich art. VI beliebet worden: daß in Comachio biß zu Austrag der Sache Käyserliche Garnison verbleiben solle. Vid. Conring. d. c. 23. §. 23. Conventionem exhibet Autor der Einleitung zur Historie aus denen täglichen Zeitungen. Part. 16. p. 1376. Sprenger in Romanova. p. 183. Welches denen Zeitungen inseriret war/ und von Milan den 29 Jul. a. e. geschrieben wurde. Quam exhiet Autor der Einleitung zu der Historie aus den täglichen Zeitungen. Part. 16. p. 1376.
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noch nicht erwiesen/ daß er auch die Oberherrschafft darüber gehabt; es wären dieselbe pertinentien des Hertzogthums Meyland / und die rechtmäßige Besitzer dieses Hertzogthums wären jederzeit von dem Reiche damit belehnet worden; daß sich dessen ein Käyser bißhero begeben/ sey nicht erwiesen; solte ein Hertzog in Meyland solches gethan haben/ sey es ohne consens des Reichs und des Käysers geschehen/ und unkräfftig.
Ad II. daß Pabst Leo X, und nach dem Urbanus VIII in einer sie selbst angehenden Sache Recht sprechen/ und sich erkühnen wollen/ vermöge dergleichen Bullen/ eines andern Recht an sich zu bringen/ sey lächerlich.
Ad III. Die geschehene donation sey noch nicht erwiesen/ dann als Carolus V nach der Entleibung des Hertzogs Petri Aloysii Farnese Piacenza eingenommen/ hätte er von dieser vermeinten donation gantz nichts wissen wollen/ sondern das Original zu sehen verlanget / so aber nir gends zu finden gewest/ wie Thuanus melde/ wann es sich damit aber auch also verhielte/ so sey es doch ohne Consens der Stände geschehen/ und also unverbindlich: Zu geschweigen/ daß Pabst Alexander III selbst durch die von dem Käyser gesuchte confirmation genugsam zu erkennen gegeben/ daß dem Käyser und dem Reiche die Ober-Herrschafft annoch zustehe.
Ad IV. Daß bey der Restitution des Octavii Farnesii auch dem Pabste sein Recht reserviret worden/ daraus folge noch nicht/ daß der Pabst summus dominus über Parma und Piacenza sey; dann weil auch dem Reiche sein Recht damahls vorbehalten worden so sey solches also anzunehmen/ daß dem Pabste zwar das dominium intermedium concediret/ dem Reiche aber das dominium summem oder oberste Herrschafft reserviret worden. Ad. V. Darauf wird geantwortet/ was auf das II Arg.
Ad VI. Was hierauf geantwortet worden/ habe zwar nicht gelesen/ zweiffle aber nicht / daß wofern es sich also verhält/ solches unter der bey der IV Antwort gegebenen diestinction zu verstehen.
Es liessen sich zwar diese und andere zwischen dem Käyser und dem Päbstlichen Stuhl entstandene Streitigkeiten anfangs zu ziemlicher Weitläufftigkeit an/ und wolte der Pabst sein Recht mit dem Schwerdte behaupten/ bedachte sich aber nachdem eines ardern und verglich sich ann 1709 mit dem Käyser in Güte/ wobey jedoch diese Sache wegen Parma und Piacenza nicht ausgemachet/ sondern nur Art. XIV. beliebet worden / solche Irrung entweder durch anderwärtige gütliche Handlung/ oder durch Schiedsleute zu heben/ indessen aber alles sowohl in temporalibus als Spiritualibus in statu quo zu lassen.
Itziger Zustand. Fünfftes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Comachio.
DIeser Ort lieget nicht weit von Ferrara, und soll / wieder Päbstliche Stuhl vorgiebet/ auch zum Ferrarischen gehören/ dahero es nach desletzten Hertzogs zu Ferrara Tod/ nebst dem Hertzogthum Ferrara von dem Pabste eingezogen worden. Wie nun aber des Reichs Gerechtigkeit auf gantz Italien/ Rom/ und andern Päbstlichen Oertern aus vorhergehenden Capiteln genugsam erhäller/ so ist leicht der Schluß zu machen/ daß Comachio davon nicht eximiret/ und ist es deshalb auch bey der zwischen dem Pabst und dem Käyser neulich entstandenen Irrung/ von diesem in Anspruch genommen/ und occupiret worden/ und hat man Käyserlicher Seits zu dessen Behauptung angeführet; daß der Käyser in die 900 Jahr beständig die Belehnung über Comachio gethan. Wie solches aus einem von dem Cardinal Grimani an den Päbstlichen Staats-Secretarium den Cardinal Pauluci den 29 Jun. 1708 abgelassenen Schreiben erhellet. Dahero auch in dem zwischen dem Käyser und dem Pabste ann. 1709 im Jan. gemachten Vergleich art. VI beliebet worden: daß in Comachio biß zu Austrag der Sache Käyserliche Garnison verbleiben solle.
Historie.
Vid. Conring. d. c. 23. §. 23.
Conventionem exhibet Autor der Einleitung zur Historie aus denen täglichen Zeitungen. Part. 16. p. 1376.
Sprenger in Romanova. p. 183.
Welches denen Zeitungen inseriret war/ und von Milan den 29 Jul. a. e. geschrieben wurde.
Quam exhiet Autor der Einleitung zu der Historie aus den täglichen Zeitungen. Part. 16. p. 1376.
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