Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.geführten Orte selber also restringire; dergleichen Ursachen aber könne die Stadt Münster nicht anführen. Der Erfolg und itzige Zustand. Die Sache wurd demnach nochmahlen von dem Käyserl. Reichs-Hoffrath vorgenommen, und anno 1659 den 9 Jul. erkandt: Daß Bürgermeister und Rath der Stadt Münster das in Actis angeführte jus praesidii, zu sambt dem jure Clavium, portarum, Vallorum, murorum und Symboli sive tesserae militaris in der Stadt Münster nicht erwiesen, sondern des Herrn Bischoffen, als ihres Landes-Fürsten, und ordentlicher Obrigkeit, praesidium militare, so offt es Ihr. Fürstl Gnad. für nothwendig achten, unweigerlich einnehmen, und demselben darinnen keine Eintrag oder Verhinderung thun sollen, sc. Weil die Stadt aber solcher Sententz keine parition leisten wolte, sondern dawider einwandte; es sey in der Sache partialisch verfahren worden, indem wider die gemeinen Rechte, und die ausdrückliche Verordnung des Hofgerichtes, der Stadt keine Copeyen von des Bischoffs Producten communiciret, ja gar die irrotulatio actorum wider den Inhalt gemeldter Ordnung expresse verwegert worden; mit einem Wort, die Stadt wäre unerhört condemniret, ehe man ihre Zeugen produciret und examiniret, ehe die gebethene Ocular inspections geschehen sc. Was die Sache selbst betreffe, so sey gewiß, daß das jus Clavium &c. nicht von der Stadt, sondern dem Bischoffe vor etwa 70 Jahren ab Actore in litem processumque wäre geführet worden, daß also die probatio dessen dem Bischoff als Klägern, und nicht der Stadt als Beklagten obläge; So belagerte der Bischoff zu Münster mit Hülffe der Ertz-Bischöffe zu Mayntz/ Trier, Cöllen, und Pfaltz-Neuburg die Stadt von neuen; Diese aber beschwerte sich darüber bey dem Reichs-Hoffrath, bat die acta nochmahlen zu revidiren, sie in vorigen Stand zu setzen, und mit der wider sie ausgesprochenen Straffe einzuhalten; setzte sich indessen iedoch in möglichste Gegenwehr, und ersuchte auch die Holländer um Hülffe; Der Käyser wolte solche Unruhe zwar in Güte beylegen, und gab deshalb nicht allein dem Bischoff zu Paderboru und dem Grafen zu Rittberg anno 1660 Volmacht, zwischen dem Bischoff zu Münster und der Stadt einen Vergleich zu treffen, sondern schrieb auch selber an den Bischoff wegen Einhaltung aller fernern Feindseeligkeit wider die Stadt; es kehrte sich aber der Bischoff zu Münster daran nicht, sondern setzte der Stadt so lange zu, biß sie endlich mit dem Bischoff anno 1661 den 26. Mart. capitulirte, und demselben versprach, keine fremde oder benachbahrte Hülffe und Verbündnüsse mehr zu suchen, oder anzunehmen, sondern sich in den Schrancken der beschriebenen Käyserl. Rechten und Landes-Ordnungen zu halten, und wie getreuen und gehorsamen Unterthanen gebühret, aufzuführen; Wobey es auch bißhero geblieben. Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Münster Praetension auf die Herrschafft Borkeloha. Historie. DIese Herrschafft besaßen die alten Herren von Borkeloha als ein allodium, und kam dahero nach dem Tode des Gerhardi anno 1385 durch dessen Tochter auf die Grafen zu Bronchorst; von denen Graf Gisebertus diese Herrschafft an. 1406 dem Bischoff und Stifft Münster aus freyen Stücken zu Lehen aufgetragen, und sich damit belehnen lassen, welche Belehnung auch von dessen Nachkommen wiederholet worden. Wie nun Graf Iustus oder Jodocus zu Bronchorst anno 1553 ohne Erben verstarb, zog der Bischoff Wilhelm zu Münster diese Herrschafft als ein eröffnetes Lehen ein, deme sich aber des Graf Justi Muhme Irmengard (welche von des Graf Justi Mutter Schwester gebohren war, und ohne dem von Graf Gis- Sententia extat ap. Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 423. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 78 p. 527. vid. Londorp. d. l. c. 424. Burgoldens. ad. Instr. Pac. d. l. vid. Londorp. d. Tom. VIII. L. 9. c. 4. vid. Londorp. d. l. c. 20. sepp. & c. 47. seqq. vid. Londorp. d. l. c. vid. Londorp. d. l. c. 16. Capitulatio extat ap. Londorp. d. l. c. 77. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 78. p. 528.
geführten Orte selber also restringire; dergleichen Ursachen aber könne die Stadt Münster nicht anführen. Der Erfolg und itzige Zustand. Die Sache wurd demnach nochmahlen von dem Käyserl. Reichs-Hoffrath vorgenommen, und anno 1659 den 9 Jul. erkandt: Daß Bürgermeister und Rath der Stadt Münster das in Actis angeführte jus praesidii, zu sambt dem jure Clavium, portarum, Vallorum, murorum und Symboli sive tesserae militaris in der Stadt Münster nicht erwiesen, sondern des Herrn Bischoffen, als ihres Landes-Fürsten, und ordentlicher Obrigkeit, praesidium militare, so offt es Ihr. Fürstl Gnad. für nothwendig achten, unweigerlich einnehmen, und demselben darinnen keine Eintrag oder Verhinderung thun sollen, sc. Weil die Stadt aber solcher Sententz keine parition leisten wolte, sondern dawider einwandte; es sey in der Sache partialisch verfahren worden, indem wider die gemeinen Rechte, und die ausdrückliche Verordnung des Hofgerichtes, der Stadt keine Copeyen von des Bischoffs Producten communiciret, ja gar die irrotulatio actorum wider den Inhalt gemeldter Ordnung expresse verwegert worden; mit einem Wort, die Stadt wäre unerhört condemniret, ehe man ihre Zeugen produciret und examiniret, ehe die gebethene Ocular inspections geschehen sc. Was die Sache selbst betreffe, so sey gewiß, daß das jus Clavium &c. nicht von der Stadt, sondern dem Bischoffe vor etwa 70 Jahren ab Actore in litem processumque wäre geführet worden, daß also die probatio dessen dem Bischoff als Klägern, und nicht der Stadt als Beklagten obläge; So belagerte der Bischoff zu Münster mit Hülffe der Ertz-Bischöffe zu Mayntz/ Trier, Cöllen, und Pfaltz-Neuburg die Stadt von neuen; Diese aber beschwerte sich darüber bey dem Reichs-Hoffrath, bat die acta nochmahlen zu revidiren, sie in vorigen Stand zu setzen, und mit der wider sie ausgesprochenen Straffe einzuhalten; setzte sich indessen iedoch in möglichste Gegenwehr, und ersuchte auch die Holländer um Hülffe; Der Käyser wolte solche Unruhe zwar in Güte beylegen, und gab deshalb nicht allein dem Bischoff zu Paderboru und dem Grafen zu Rittberg anno 1660 Volmacht, zwischen dem Bischoff zu Münster und der Stadt einen Vergleich zu treffen, sondern schrieb auch selber an den Bischoff wegen Einhaltung aller fernern Feindseeligkeit wider die Stadt; es kehrte sich aber der Bischoff zu Münster daran nicht, sondern setzte der Stadt so lange zu, biß sie endlich mit dem Bischoff anno 1661 den 26. Mart. capitulirte, und demselben versprach, keine fremde oder benachbahrte Hülffe und Verbündnüsse mehr zu suchen, oder anzunehmen, sondern sich in den Schrancken der beschriebenen Käyserl. Rechten und Landes-Ordnungen zu halten, und wie getreuen und gehorsamen Unterthanen gebühret, aufzuführen; Wobey es auch bißhero geblieben. Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Münster Praetension auf die Herrschafft Borkeloha. Historie. DIese Herrschafft besaßen die alten Herren von Borkeloha als ein allodium, und kam dahero nach dem Tode des Gerhardi anno 1385 durch dessen Tochter auf die Grafen zu Bronchorst; von denen Graf Gisebertus diese Herrschafft an. 1406 dem Bischoff und Stifft Münster aus freyen Stücken zu Lehen aufgetragen, und sich damit belehnen lassen, welche Belehnung auch von dessen Nachkommen wiederholet worden. Wie nun Graf Iustus oder Jodocus zu Bronchorst anno 1553 ohne Erben verstarb, zog der Bischoff Wilhelm zu Münster diese Herrschafft als ein eröffnetes Lehen ein, deme sich aber des Graf Justi Muhme Irmengard (welche von des Graf Justi Mutter Schwester gebohren war, und ohne dem von Graf Gis- Sententia extat ap. Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 423. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 78 p. 527. vid. Londorp. d. l. c. 424. Burgoldens. ad. Instr. Pac. d. l. vid. Londorp. d. Tom. VIII. L. 9. c. 4. vid. Londorp. d. l. c. 20. sepp. & c. 47. seqq. vid. Londorp. d. l. c. vid. Londorp. d. l. c. 16. Capitulatio extat ap. Londorp. d. l. c. 77. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 78. p. 528.
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geführten Orte selber also restringire; dergleichen Ursachen aber könne die Stadt Münster nicht anführen.
Die Sache wurd demnach nochmahlen von dem Käyserl. Reichs-Hoffrath vorgenommen, und anno 1659 den 9 Jul. erkandt: Daß Bürgermeister und Rath der Stadt Münster das in Actis angeführte jus praesidii, zu sambt dem jure Clavium, portarum, Vallorum, murorum und Symboli sive tesserae militaris in der Stadt Münster nicht erwiesen, sondern des Herrn Bischoffen, als ihres Landes-Fürsten, und ordentlicher Obrigkeit, praesidium militare, so offt es Ihr. Fürstl Gnad. für nothwendig achten, unweigerlich einnehmen, und demselben darinnen keine Eintrag oder Verhinderung thun sollen, sc. Weil die Stadt aber solcher Sententz keine parition leisten wolte, sondern dawider einwandte; es sey in der Sache partialisch verfahren worden, indem wider die gemeinen Rechte, und die ausdrückliche Verordnung des Hofgerichtes, der Stadt keine Copeyen von des Bischoffs Producten communiciret, ja gar die irrotulatio actorum wider den Inhalt gemeldter Ordnung expresse verwegert worden; mit einem Wort, die Stadt wäre unerhört condemniret, ehe man ihre Zeugen produciret und examiniret, ehe die gebethene Ocular inspections geschehen sc. Was die Sache selbst betreffe, so sey gewiß, daß das jus Clavium &c. nicht von der Stadt, sondern dem Bischoffe vor etwa 70 Jahren ab Actore in litem processumque wäre geführet worden, daß also die probatio dessen dem Bischoff als Klägern, und nicht der Stadt als Beklagten obläge; So belagerte der Bischoff zu Münster mit Hülffe der Ertz-Bischöffe zu Mayntz/ Trier, Cöllen, und Pfaltz-Neuburg die Stadt von neuen; Diese aber beschwerte sich darüber bey dem Reichs-Hoffrath, bat die acta nochmahlen zu revidiren, sie in vorigen Stand zu setzen, und mit der wider sie ausgesprochenen Straffe einzuhalten; setzte sich indessen iedoch in möglichste Gegenwehr, und ersuchte auch die Holländer um Hülffe; Der Käyser wolte solche Unruhe zwar in Güte beylegen, und gab deshalb nicht allein dem Bischoff zu Paderboru und dem Grafen zu Rittberg anno 1660 Volmacht, zwischen dem Bischoff zu Münster und der Stadt einen Vergleich zu treffen, sondern schrieb auch selber an den Bischoff wegen Einhaltung aller fernern Feindseeligkeit wider die Stadt; es kehrte sich aber der Bischoff zu Münster daran nicht, sondern setzte der Stadt so lange zu, biß sie endlich mit dem Bischoff anno 1661 den 26. Mart. capitulirte, und demselben versprach, keine fremde oder benachbahrte Hülffe und Verbündnüsse mehr zu suchen, oder anzunehmen, sondern sich in den Schrancken der beschriebenen Käyserl. Rechten und Landes-Ordnungen zu halten, und wie getreuen und gehorsamen Unterthanen gebühret, aufzuführen; Wobey es auch bißhero geblieben.
Der Erfolg und itzige Zustand. Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Münster Praetension auf die Herrschafft Borkeloha.
DIese Herrschafft besaßen die alten Herren von Borkeloha als ein allodium, und kam dahero nach dem Tode des Gerhardi anno 1385 durch dessen Tochter auf die Grafen zu Bronchorst; von denen Graf Gisebertus diese Herrschafft an. 1406 dem Bischoff und Stifft Münster aus freyen Stücken zu Lehen aufgetragen, und sich damit belehnen lassen, welche Belehnung auch von dessen Nachkommen wiederholet worden. Wie nun Graf Iustus oder Jodocus zu Bronchorst anno 1553 ohne Erben verstarb, zog der Bischoff Wilhelm zu Münster diese Herrschafft als ein eröffnetes Lehen ein, deme sich aber des Graf Justi Muhme Irmengard (welche von des Graf Justi Mutter Schwester gebohren war, und ohne dem von Graf Gis-
Historie.
Sententia extat ap. Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 423. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 78 p. 527.
vid. Londorp. d. l. c. 424.
Burgoldens. ad. Instr. Pac. d. l.
vid. Londorp. d. Tom. VIII. L. 9. c. 4.
vid. Londorp. d. l. c. 20. sepp. & c. 47. seqq.
vid. Londorp. d. l. c.
vid. Londorp. d. l. c. 16.
Capitulatio extat ap. Londorp. d. l. c. 77. & Gastel de statu publ. Europ. c. 15. n. 78. p. 528.
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