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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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berto II des Graf Justi Elter-Vater abstammete) und deroselben Gemahl Graf Georg zu Limburg-Styrum widersetzte, und die Herrschafft als nechste Erbin ihres Vetters praetendirte. Der Bischoff brachte die Sache hierauf vor die Münsterschen Pares Curiae, welche vor Münster sprachen; von welcher Sententz aber der Graf zu Limburg Styrum an die Käyserl. Cammer zu Speir appellirte; Weil nachdem aber die Provintz Geldern sich interveniendo angab, die Superiorität dieser Herrschafft ihr zueignete, und die Sache vor dem Hof zu Arnheim tractiret wissen wolte, so verließ der Graf zu Limburg die Cammer zu Speir, und machte die Sache vor dem Hof zu Arnheim anhängig. Ob sich nun der Bischoff zu Münster vor demselben zwar lange nicht einlassen wolte, vorgebend, diese Herrschafft sey immediate dem Reich unterworffen, und sey er dominus directus darüber; so ließ er doch endlich ratione Competentiae in einigen Schrifften handeln, und submittirten beyde Theile zur Urthel, welche auch anno 1613 aber pro competentia des Hoffs von Arnheim, publiciret wurde. Der Bischoff zu Münster wandte sich hierauff zu den General-Staaten, und ersuchte dieselbe, daß sie von dem Geldrischen Gerichte eine Information, und die rationes decidendi der gesprochenen Urthel fodern möchten; Deme zu folge die Gelderer auch einige aus ihren Mitteln deputirten, welche die Urthel in Gegenwart der Münsterschen deputirten justificiren musten. Weil Münster aber damit gar nicht zu frieden war, so machte er die Sache vor der Cammer zu Speir anhängig, und brachte wider den Graf zu Limburg Styrum unterschiedliche mandata aus, mit hartem Verboth, sich nicht weiter vor dem Geldrischen Tribunal zu Arnheim einzulassen; Dieses aber fuhr nichts destoweniger in der Sache zu cognosciren fort, und, da der Münstersche Procurator seinem Procuratorio renunciirte, der Bischoff zu Münster sich vor demselben auch nicht weiter einlassen wolte, instruirte es processum Contumaciae, und condemnirten den Bischoff anno 1615 den 20 Dec. nicht nur zur Restituirung dieser Herrschafft, sondern auch zur Erstattung des bißherigen Genusses, Schadens und Unkostens; und erhielte der Graf zu Limburg Krafft solcher Sententz auch anno 1616 die Immission.

Ob nun die General-Staaten zwar einige gültige Vorschläge, sonderlich wegen der dem Grafen zu Limburg zuerkandten Unkosten, thäten, so wolten solche doch von dem Bischoff zu Münster nicht angenommen werden; dahero die General-Staaten anno 1635 und das Geldrische Tribunal an. 1640 ein Decret ergehen ließ, die Execution in denen Bischöfflichen Gütern, so in dem Hertzogthum Geldern gelegen, manu militari zu verrichten, und dem Grafen zu Limburg dadurch zur Satisfaction zu verhelffen; Weil der Bischoff daselbst aber keine andere Güter als das dominium directum von Borckeloha hatte, so wurd solches erstlich anno 1641 dem Grafen von Limburg zugesprochen, hernach aber anno 1642 sub hasta an den Meistbiethenden um 32000 Thlr. verhandelt. Der Bischoff kam hierauff abermahl klagend bey der Reichs-Cammer zu Speir ein, und brachte es dahin, daß diese den von Limburg seines Rechtes verlustig erklährte, und die Sache an die Pares zur Execution remittirte; Weil diese aber zu schwach solche zu verrichten, so wurd dem von Limburg die parition injungiret, und die anno 1643 dawider gesuchte restitution verworffen. Weil die General-Staaten aber dem Grafen befahlen, denen Reichs-Cammer-Mandatis nicht zu pariren, und ihr zugleich ihres Schutzes versicherten, so waren alle von der Cammer kommende paritoria umsonst; Worüber sich der Bischoff Ferdinand, und dessen Successor Christoph Bernhard, so wohl bey Ihr. Käyserl. Maj. als auch an 1653 auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg zwar sehr beklagten, mit Bitte, man möchte des höchsten Reichs-Gerichts Sententz, und die vielfältige Käyserl. Befehle von dem Grafen zu Limburg nicht verspotten, und die Herrschafft Borckeloh dem Reiche von den Holländern nicht entwenden lassen; Es wolte aber die damahlige Zeit nicht leiden deshalb etwas zu resolviren, und blieb die Sache also in vorigem Stande.

Rationes vid. supra bey des Reichs Praetens. auf die Superiorität von Borculoha.
Conf. Ludolffs Schaubühne der Welt. Tom. 1. ad ann. 1616. c. 4.
Hactenus relata vid. ap. Spener in hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 15. & L. 3. c. 25. §. 12.
vid. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 51.

berto II des Graf Justi Elter-Vater abstammete) und deroselben Gemahl Graf Georg zu Limburg-Styrum widersetzte, und die Herrschafft als nechste Erbin ihres Vetters praetendirte. Der Bischoff brachte die Sache hierauf vor die Münsterschen Pares Curiae, welche vor Münster sprachen; von welcher Sententz aber der Graf zu Limburg Styrum an die Käyserl. Cammer zu Speir appellirte; Weil nachdem aber die Provintz Geldern sich interveniendo angab, die Superiorität dieser Herrschafft ihr zueignete, und die Sache vor dem Hof zu Arnheim tractiret wissen wolte, so verließ der Graf zu Limburg die Cammer zu Speir, und machte die Sache vor dem Hof zu Arnheim anhängig. Ob sich nun der Bischoff zu Münster vor demselben zwar lange nicht einlassen wolte, vorgebend, diese Herrschafft sey immediate dem Reich unterworffen, und sey er dominus directus darüber; so ließ er doch endlich ratione Competentiae in einigen Schrifften handeln, und submittirten beyde Theile zur Urthel, welche auch anno 1613 aber pro competentia des Hoffs von Arnheim, publiciret wurde. Der Bischoff zu Münster wandte sich hierauff zu den General-Staaten, und ersuchte dieselbe, daß sie von dem Geldrischen Gerichte eine Information, und die rationes decidendi der gesprochenen Urthel fodern möchten; Deme zu folge die Gelderer auch einige aus ihren Mitteln deputirten, welche die Urthel in Gegenwart der Münsterschen deputirten justificiren musten. Weil Münster aber damit gar nicht zu frieden war, so machte er die Sache vor der Cammer zu Speir anhängig, und brachte wider den Graf zu Limburg Styrum unterschiedliche mandata aus, mit hartem Verboth, sich nicht weiter vor dem Geldrischen Tribunal zu Arnheim einzulassen; Dieses aber fuhr nichts destoweniger in der Sache zu cognosciren fort, und, da der Münstersche Procurator seinem Procuratorio renunciirte, der Bischoff zu Münster sich vor demselben auch nicht weiter einlassen wolte, instruirte es processum Contumaciae, und condemnirten den Bischoff anno 1615 den 20 Dec. nicht nur zur Restituirung dieser Herrschafft, sondern auch zur Erstattung des bißherigen Genusses, Schadens und Unkostens; und erhielte der Graf zu Limburg Krafft solcher Sententz auch anno 1616 die Immission.

Ob nun die General-Staaten zwar einige gültige Vorschläge, sonderlich wegen der dem Grafen zu Limburg zuerkandten Unkosten, thäten, so wolten solche doch von dem Bischoff zu Münster nicht angenommen werden; dahero die General-Staaten anno 1635 und das Geldrische Tribunal an. 1640 ein Decret ergehen ließ, die Execution in denen Bischöfflichen Gütern, so in dem Hertzogthum Geldern gelegen, manu militari zu verrichten, und dem Grafen zu Limburg dadurch zur Satisfaction zu verhelffen; Weil der Bischoff daselbst aber keine andere Güter als das dominium directum von Borckeloha hatte, so wurd solches erstlich anno 1641 dem Grafen von Limburg zugesprochen, hernach aber anno 1642 sub hasta an den Meistbiethenden um 32000 Thlr. verhandelt. Der Bischoff kam hierauff abermahl klagend bey der Reichs-Cammer zu Speir ein, und brachte es dahin, daß diese den von Limburg seines Rechtes verlustig erklährte, und die Sache an die Pares zur Execution remittirte; Weil diese aber zu schwach solche zu verrichten, so wurd dem von Limburg die parition injungiret, und die anno 1643 dawider gesuchte restitution verworffen. Weil die General-Staaten aber dem Grafen befahlen, denen Reichs-Cammer-Mandatis nicht zu pariren, und ihr zugleich ihres Schutzes versicherten, so waren alle von der Cammer kommende paritoria umsonst; Worüber sich der Bischoff Ferdinand, und dessen Successor Christoph Bernhard, so wohl bey Ihr. Käyserl. Maj. als auch an 1653 auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg zwar sehr beklagten, mit Bitte, man möchte des höchsten Reichs-Gerichts Sententz, und die vielfältige Käyserl. Befehle von dem Grafen zu Limburg nicht verspotten, und die Herrschafft Borckeloh dem Reiche von den Holländern nicht entwenden lassen; Es wolte aber die damahlige Zeit nicht leiden deshalb etwas zu resolviren, und blieb die Sache also in vorigem Stande.

Rationes vid. supra bey des Reichs Praetens. auf die Superiorität von Borculoha.
Conf. Ludolffs Schaubühne der Welt. Tom. 1. ad ann. 1616. c. 4.
Hactenus relata vid. ap. Spener in hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 15. & L. 3. c. 25. §. 12.
vid. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 51.
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berto II des Graf Justi            Elter-Vater abstammete) und deroselben Gemahl Graf Georg zu Limburg-Styrum widersetzte,            und die Herrschafft als nechste Erbin ihres Vetters praetendirte. Der Bischoff brachte die            Sache hierauf vor die Münsterschen Pares Curiae, welche vor Münster sprachen; von welcher            Sententz aber der Graf zu Limburg Styrum an die Käyserl. Cammer zu Speir appellirte; Weil            nachdem aber die Provintz Geldern sich interveniendo angab, die Superiorität dieser            Herrschafft ihr zueignete, <note place="foot">Rationes vid. supra bey des Reichs Praetens.              auf die Superiorität von Borculoha.</note> und die Sache vor dem Hof zu Arnheim            tractiret wissen wolte, so verließ der Graf zu Limburg die Cammer zu Speir, und machte die            Sache vor dem Hof zu Arnheim anhängig. Ob sich nun der Bischoff zu Münster vor demselben            zwar lange nicht einlassen wolte, vorgebend, diese Herrschafft sey immediate dem Reich            unterworffen, und sey er dominus directus darüber; so ließ er doch endlich ratione            Competentiae in einigen Schrifften handeln, und submittirten beyde Theile zur Urthel,            welche auch anno 1613 aber pro competentia des Hoffs von Arnheim, publiciret wurde. Der            Bischoff zu Münster wandte sich hierauff zu den General-Staaten, und ersuchte dieselbe,            daß sie von dem Geldrischen Gerichte eine Information, und die rationes decidendi der            gesprochenen Urthel fodern möchten; Deme zu folge die Gelderer auch einige aus ihren            Mitteln deputirten, welche die Urthel in Gegenwart der Münsterschen deputirten            justificiren musten. Weil Münster aber damit gar nicht zu frieden war, so machte er die            Sache vor der Cammer zu Speir anhängig, und brachte wider den Graf zu Limburg Styrum            unterschiedliche mandata aus, mit hartem Verboth, sich nicht weiter vor dem Geldrischen            Tribunal zu Arnheim einzulassen; Dieses aber fuhr nichts destoweniger in der Sache zu            cognosciren fort, und, da der Münstersche Procurator seinem Procuratorio renunciirte, der            Bischoff zu Münster sich vor demselben auch nicht weiter einlassen wolte, instruirte es            processum Contumaciae, und condemnirten den Bischoff anno 1615 den 20 Dec. nicht nur zur            Restituirung dieser Herrschafft, sondern auch zur Erstattung des bißherigen Genusses,            Schadens und Unkostens; <note place="foot">Conf. Ludolffs Schaubühne der Welt. Tom. 1. ad              ann. 1616. c. 4.</note> und erhielte der Graf zu Limburg Krafft solcher Sententz auch            anno 1616 die Immission.</p>
        <p>Ob nun die General-Staaten zwar einige gültige Vorschläge, sonderlich wegen der dem            Grafen zu Limburg zuerkandten Unkosten, thäten, so wolten solche doch von dem Bischoff zu            Münster nicht angenommen werden; dahero die General-Staaten anno 1635 und das Geldrische            Tribunal an. 1640 ein Decret ergehen ließ, die Execution in denen Bischöfflichen Gütern,            so in dem Hertzogthum Geldern gelegen, manu militari zu verrichten, und dem Grafen zu            Limburg dadurch zur Satisfaction zu verhelffen; Weil der Bischoff daselbst aber keine            andere Güter als das dominium directum von Borckeloha hatte, so wurd solches erstlich anno            1641 dem Grafen von Limburg zugesprochen, hernach aber anno 1642 sub hasta an den            Meistbiethenden um 32000 Thlr. verhandelt. <note place="foot">Hactenus relata vid. ap.              Spener in hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 15. &amp; L. 3. c. 25. §. 12.</note> Der            Bischoff kam hierauff abermahl klagend bey der Reichs-Cammer zu Speir ein, und brachte es            dahin, daß diese den von Limburg seines Rechtes verlustig erklährte, und die Sache an die            Pares zur Execution remittirte; Weil diese aber zu schwach solche zu verrichten, so wurd            dem von Limburg die parition injungiret, und die anno 1643 dawider gesuchte restitution            verworffen. Weil die General-Staaten aber dem Grafen befahlen, denen            Reichs-Cammer-Mandatis nicht zu pariren, und ihr zugleich ihres Schutzes versicherten, so            waren alle von der Cammer kommende paritoria umsonst; Worüber sich der Bischoff Ferdinand,            und dessen Successor Christoph Bernhard, so wohl bey Ihr. Käyserl. Maj. als auch an 1653            auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg zwar sehr beklagten, mit Bitte, man möchte des            höchsten Reichs-Gerichts Sententz, und die vielfältige Käyserl. Befehle von dem Grafen zu            Limburg nicht verspotten, und die Herrschafft Borckeloh dem Reiche von den Holländern            nicht entwenden lassen; Es wolte aber die damahlige Zeit nicht leiden deshalb etwas zu            resolviren, und blieb die Sache also in vorigem Stande. <note place="foot">vid. Pfanner.              hist. Comit. L. 4. §. 51.</note></p>
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[408/0437] berto II des Graf Justi Elter-Vater abstammete) und deroselben Gemahl Graf Georg zu Limburg-Styrum widersetzte, und die Herrschafft als nechste Erbin ihres Vetters praetendirte. Der Bischoff brachte die Sache hierauf vor die Münsterschen Pares Curiae, welche vor Münster sprachen; von welcher Sententz aber der Graf zu Limburg Styrum an die Käyserl. Cammer zu Speir appellirte; Weil nachdem aber die Provintz Geldern sich interveniendo angab, die Superiorität dieser Herrschafft ihr zueignete, und die Sache vor dem Hof zu Arnheim tractiret wissen wolte, so verließ der Graf zu Limburg die Cammer zu Speir, und machte die Sache vor dem Hof zu Arnheim anhängig. Ob sich nun der Bischoff zu Münster vor demselben zwar lange nicht einlassen wolte, vorgebend, diese Herrschafft sey immediate dem Reich unterworffen, und sey er dominus directus darüber; so ließ er doch endlich ratione Competentiae in einigen Schrifften handeln, und submittirten beyde Theile zur Urthel, welche auch anno 1613 aber pro competentia des Hoffs von Arnheim, publiciret wurde. Der Bischoff zu Münster wandte sich hierauff zu den General-Staaten, und ersuchte dieselbe, daß sie von dem Geldrischen Gerichte eine Information, und die rationes decidendi der gesprochenen Urthel fodern möchten; Deme zu folge die Gelderer auch einige aus ihren Mitteln deputirten, welche die Urthel in Gegenwart der Münsterschen deputirten justificiren musten. Weil Münster aber damit gar nicht zu frieden war, so machte er die Sache vor der Cammer zu Speir anhängig, und brachte wider den Graf zu Limburg Styrum unterschiedliche mandata aus, mit hartem Verboth, sich nicht weiter vor dem Geldrischen Tribunal zu Arnheim einzulassen; Dieses aber fuhr nichts destoweniger in der Sache zu cognosciren fort, und, da der Münstersche Procurator seinem Procuratorio renunciirte, der Bischoff zu Münster sich vor demselben auch nicht weiter einlassen wolte, instruirte es processum Contumaciae, und condemnirten den Bischoff anno 1615 den 20 Dec. nicht nur zur Restituirung dieser Herrschafft, sondern auch zur Erstattung des bißherigen Genusses, Schadens und Unkostens; und erhielte der Graf zu Limburg Krafft solcher Sententz auch anno 1616 die Immission. Ob nun die General-Staaten zwar einige gültige Vorschläge, sonderlich wegen der dem Grafen zu Limburg zuerkandten Unkosten, thäten, so wolten solche doch von dem Bischoff zu Münster nicht angenommen werden; dahero die General-Staaten anno 1635 und das Geldrische Tribunal an. 1640 ein Decret ergehen ließ, die Execution in denen Bischöfflichen Gütern, so in dem Hertzogthum Geldern gelegen, manu militari zu verrichten, und dem Grafen zu Limburg dadurch zur Satisfaction zu verhelffen; Weil der Bischoff daselbst aber keine andere Güter als das dominium directum von Borckeloha hatte, so wurd solches erstlich anno 1641 dem Grafen von Limburg zugesprochen, hernach aber anno 1642 sub hasta an den Meistbiethenden um 32000 Thlr. verhandelt. Der Bischoff kam hierauff abermahl klagend bey der Reichs-Cammer zu Speir ein, und brachte es dahin, daß diese den von Limburg seines Rechtes verlustig erklährte, und die Sache an die Pares zur Execution remittirte; Weil diese aber zu schwach solche zu verrichten, so wurd dem von Limburg die parition injungiret, und die anno 1643 dawider gesuchte restitution verworffen. Weil die General-Staaten aber dem Grafen befahlen, denen Reichs-Cammer-Mandatis nicht zu pariren, und ihr zugleich ihres Schutzes versicherten, so waren alle von der Cammer kommende paritoria umsonst; Worüber sich der Bischoff Ferdinand, und dessen Successor Christoph Bernhard, so wohl bey Ihr. Käyserl. Maj. als auch an 1653 auf damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg zwar sehr beklagten, mit Bitte, man möchte des höchsten Reichs-Gerichts Sententz, und die vielfältige Käyserl. Befehle von dem Grafen zu Limburg nicht verspotten, und die Herrschafft Borckeloh dem Reiche von den Holländern nicht entwenden lassen; Es wolte aber die damahlige Zeit nicht leiden deshalb etwas zu resolviren, und blieb die Sache also in vorigem Stande. Rationes vid. supra bey des Reichs Praetens. auf die Superiorität von Borculoha. Conf. Ludolffs Schaubühne der Welt. Tom. 1. ad ann. 1616. c. 4. Hactenus relata vid. ap. Spener in hist. Insign. L. 2. c. 51. §. 15. & L. 3. c. 25. §. 12. vid. Pfanner. hist. Comit. L. 4. §. 51.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/437>, abgerufen am 22.11.2024.