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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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und blieben also die Grafen von Gleichen Philippus Ernestus, und Johannes Ludovicus der Walpurgis Söhne im Besitz, der Bischoff aber stellete vor der Reichs-Cammer zu Speyer anno 1584 deshalb Klage an, welcher Process biß anno 1630 daselbst gehangen, ohne zum Beweiß oder Schluß zu kommen; wie dazumahl aber der letzte Graf zu Gleichen Ludvvig mit Tode abgieng, und vor seinem Ende seiner Schwester Margrethae Söhne Christian und Volrath, Grafen zu Waldeck zu Erben eingesetzet hatte, diese auch von den Hertzogen zu Braunschweig inverstiret wurden, so kam der Bischoff zu Paderborn Ferdinandus (der zugleich Churfürst zu Cöllen war) abermahl mit einigen Truppen vor das Schloß Pyrmont, und zwang es auch nach 10 monathlicher Belagerung zur Ubergabe; worüber es an der Reichs-Cammer zu Speyer zum neuen Process super litigiosa possessione kam, und erhielten die Grafen von Waldeck nicht allein unterschiedliche Mandata wider den Bischoff zu Paderborn, sondern es wurd auch von dem anno 1630 angestelleten Churfürstl. Convent dem Bischoff und dem Stifft befohlen, die Truppen wieder zurück zu beruffen; weil sich der Bischoff aber Abtretung des Schlosses nicht verstehen wolte, so ließ es der Hertzog Georg zu Lüneburg im Nahmen der Grafen zu Waldeck mit Gewalt wegnehmen, denen es zwar der Käyser durch den General Gotz wieder entreissen, und dem Bischoff restituiren ließ, dieser muste es aber anno 1646 wieder dem Schweden überlassen, welche die Grafen zu Waldeck abermahl in possession setzten, worinnen dieselbe auch nachdem geblieben. Damit sie darinnen aber nicht ferner turbiret werden möchten, so kamen sie bey der Osnabruggischen Friedens-Handlung, bey Abhandlung des Puncti Amnestiae, mit einem Memorial ein, und begehrten in Krafft der bewilligten Universal-Amnestie, in den Standt, darinnen sie ante destitutionem gewefen, restituiret zu seyn, und daß deshalb in dem Frieden-Schluß nahmendlich Versicherung gethan werden möchte; bekamen aber zur Antwort, daß solches unnöthig, weil sie unter währenden Tractaten wieder zum Besitz gelanget, und sich darinnen noch befünden, da weniger nicht solten sie unter der General-Regul der Amnestie mit begriffen seyn, und im Besitz (jedoch der Churf. Durchl. zu Cöllen, als Bischoff zu Paderborn, und dero Stifft an ihren Rechten, solches an Ort und Enden auszuführen, unnachtheilig) biß zur rechtlichen Erörterung des Possessorii gelassen, und darinnen nicht angefochten werden; welches alles in den Königl. Schwedischen und Reichs-Protocollis also verwahret, und aus denselben beyden Theilen zu ihrer besserer Nachricht mitgetheilet worden:

Nachdem hierauf anno 1650 die Delegati in der Paderbornischen Stadt Leuden zusammen kamen, beyde Theile citirten, und pro & contra hörten; so wurden die Grafen zu Waldeck vermöge Frieden-Schlusses in der Prossession der Grafschafft Pyrmont confirmiret, dem Bischoff aber sein Recht in Petitorio auszuführen, reserviret, welcher darauff anno 1653 die Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath anhängig machte; Weil hierinnen aber schon ehemahlen vor der Reichs-Cammer zu Speyer gehandelt worden, so wolten sich die Grafen zu Waldeck vor dem Reichs-Hoffrath nicht einlassen, sondern opponirten exceptionem Litispendentiae; brachten es auch dahin daß des Reichs-Cammer-Gericht deshalb selbst bey damahligem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und die remision urgirte.

Endlich haben sich die Grafen zu Waldeck mit dem Bischoffe Ferdinand von Fürstenberg anno 1668 dergestalt verglichen, daß die Grafen zwar in volkommenem Besitz und Genuß der Grafschafft verbleiben solten; nach Abgang des männichen Stammes aber solte sie dem Stifft Paderborn zurück fallen, und dieses gehalten seyn, denen etwa verhandenen

Conf. Hamelman. d. l. p. 142. & in Chron. Oldenb. P. 3. f. 437. Lezner L. 3. Chron. Dassel. c. 78. Peccenstein in Theatr. Sax. P. 1. c. 16. f. 246.
Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 9.
Zeiler de X. Circul. Tit. 8. n. 29.
Spener. d. l. §. 9.
Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 419. lit. C. Spener d. l.
vid. Attestatum Monaster. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 31. n. 91. p. 879.
Spener d. l.
vid. Gastel. d. l. p. 884.
vid. Gastel. d. l. p. 879.

und blieben also die Grafen von Gleichen Philippus Ernestus, und Johannes Ludovicus der Walpurgis Söhne im Besitz, der Bischoff aber stellete vor der Reichs-Cammer zu Speyer anno 1584 deshalb Klage an, welcher Process biß anno 1630 daselbst gehangen, ohne zum Beweiß oder Schluß zu kommen; wie dazumahl aber der letzte Graf zu Gleichen Ludvvig mit Tode abgieng, und vor seinem Ende seiner Schwester Margrethae Söhne Christian und Volrath, Grafen zu Waldeck zu Erben eingesetzet hatte, diese auch von den Hertzogen zu Braunschweig inverstiret wurden, so kam der Bischoff zu Paderborn Ferdinandus (der zugleich Churfürst zu Cöllen war) abermahl mit einigen Truppen vor das Schloß Pyrmont, und zwang es auch nach 10 monathlicher Belagerung zur Ubergabe; worüber es an der Reichs-Cammer zu Speyer zum neuen Process super litigiosa possessione kam, und erhielten die Grafen von Waldeck nicht allein unterschiedliche Mandata wider den Bischoff zu Paderborn, sondern es wurd auch von dem anno 1630 angestelleten Churfürstl. Convent dem Bischoff und dem Stifft befohlen, die Truppen wieder zurück zu beruffen; weil sich der Bischoff aber Abtretung des Schlosses nicht verstehen wolte, so ließ es der Hertzog Georg zu Lüneburg im Nahmen der Grafen zu Waldeck mit Gewalt wegnehmen, denen es zwar der Käyser durch den General Gotz wieder entreissen, und dem Bischoff restituiren ließ, dieser muste es aber anno 1646 wieder dem Schweden überlassen, welche die Grafen zu Waldeck abermahl in possession setzten, worinnen dieselbe auch nachdem geblieben. Damit sie darinnen aber nicht ferner turbiret werden möchten, so kamen sie bey der Osnabruggischen Friedens-Handlung, bey Abhandlung des Puncti Amnestiae, mit einem Memorial ein, und begehrten in Krafft der bewilligten Universal-Amnestie, in den Standt, dariñen sie ante destitutionem gewefen, restituiret zu seyn, und daß deshalb in dem Frieden-Schluß nahmendlich Versicherung gethan werden möchte; bekamen aber zur Antwort, daß solches unnöthig, weil sie unter währenden Tractaten wieder zum Besitz gelanget, und sich darinnen noch befünden, da weniger nicht solten sie unter der General-Regul der Amnestie mit begriffen seyn, und im Besitz (jedoch der Churf. Durchl. zu Cöllen, als Bischoff zu Paderborn, und dero Stifft an ihren Rechten, solches an Ort und Enden auszuführen, unnachtheilig) biß zur rechtlichen Erörterung des Possessorii gelassen, und darinnen nicht angefochten werden; welches alles in den Königl. Schwedischen und Reichs-Protocollis also verwahret, und aus denselben beyden Theilen zu ihrer besserer Nachricht mitgetheilet worden:

Nachdem hierauf anno 1650 die Delegati in der Paderbornischen Stadt Leuden zusammen kamen, beyde Theile citirten, und pro & contra hörten; so wurden die Grafen zu Waldeck vermöge Frieden-Schlusses in der Prossession der Grafschafft Pyrmont confirmiret, dem Bischoff aber sein Recht in Petitorio auszuführen, reserviret, welcher darauff anno 1653 die Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath anhängig machte; Weil hierinnen aber schon ehemahlen vor der Reichs-Cammer zu Speyer gehandelt worden, so wolten sich die Grafen zu Waldeck vor dem Reichs-Hoffrath nicht einlassen, sondern opponirten exceptionem Litispendentiae; brachten es auch dahin daß des Reichs-Cammer-Gericht deshalb selbst bey damahligem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und die remision urgirte.

Endlich haben sich die Grafen zu Waldeck mit dem Bischoffe Ferdinand von Fürstenberg anno 1668 dergestalt verglichen, daß die Grafen zwar in volkommenem Besitz und Genuß der Grafschafft verbleiben solten; nach Abgang des männichen Stammes aber solte sie dem Stifft Paderborn zurück fallen, und dieses gehalten seyn, denen etwa verhandenen

Conf. Hamelman. d. l. p. 142. & in Chron. Oldenb. P. 3. f. 437. Lezner L. 3. Chron. Dassel. c. 78. Peccenstein in Theatr. Sax. P. 1. c. 16. f. 246.
Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 9.
Zeiler de X. Circul. Tit. 8. n. 29.
Spener. d. l. §. 9.
Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 419. lit. C. Spener d. l.
vid. Attestatum Monaster. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 31. n. 91. p. 879.
Spener d. l.
vid. Gastel. d. l. p. 884.
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und            blieben also die Grafen von Gleichen Philippus Ernestus, und Johannes Ludovicus der            Walpurgis Söhne im Besitz, der Bischoff aber stellete vor der Reichs-Cammer zu Speyer anno            1584 deshalb Klage an, <note place="foot">Conf. Hamelman. d. l. p. 142. &amp; in Chron.              Oldenb. P. 3. f. 437. Lezner L. 3. Chron. Dassel. c. 78. Peccenstein in Theatr. Sax. P.              1. c. 16. f. 246.</note> welcher Process biß anno 1630 daselbst gehangen, ohne zum            Beweiß oder Schluß zu kommen; <note place="foot">Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §.              9.</note> wie dazumahl aber der letzte Graf zu Gleichen Ludvvig mit Tode abgieng, und            vor seinem Ende seiner Schwester Margrethae Söhne Christian und Volrath, Grafen zu Waldeck            zu Erben eingesetzet hatte, <note place="foot">Zeiler de X. Circul. Tit. 8. n. 29.</note>            diese auch von den Hertzogen zu Braunschweig inverstiret wurden, so kam der Bischoff zu            Paderborn Ferdinandus (der zugleich Churfürst zu Cöllen war) abermahl mit einigen Truppen            vor das Schloß Pyrmont, und zwang es auch nach 10 monathlicher Belagerung zur Ubergabe;            worüber es an der Reichs-Cammer zu Speyer zum neuen Process super litigiosa possessione            kam, und erhielten die Grafen von Waldeck nicht allein unterschiedliche Mandata wider den            Bischoff zu Paderborn, sondern es wurd auch von dem anno 1630 angestelleten Churfürstl.            Convent dem Bischoff und dem Stifft befohlen, die Truppen wieder zurück zu beruffen; <note place="foot">Spener. d. l. §. 9.</note> weil sich der Bischoff aber Abtretung des            Schlosses nicht verstehen wolte, so ließ es der Hertzog Georg zu Lüneburg im Nahmen der            Grafen zu Waldeck mit Gewalt wegnehmen, denen es zwar der Käyser durch den General Gotz            wieder entreissen, und dem Bischoff restituiren ließ, dieser muste es aber anno 1646            wieder dem Schweden überlassen, welche die Grafen zu Waldeck abermahl in possession            setzten, worinnen dieselbe auch nachdem geblieben. <note place="foot">Knichen in Op.              Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 419. lit. C. Spener d. l.</note> Damit sie            darinnen aber nicht ferner turbiret werden möchten, so kamen sie bey der Osnabruggischen            Friedens-Handlung, bey Abhandlung des Puncti Amnestiae, mit einem Memorial ein, und            begehrten in Krafft der bewilligten Universal-Amnestie, in den Standt, darin&#x0303;en sie            ante destitutionem gewefen, restituiret zu seyn, und daß deshalb in dem Frieden-Schluß            nahmendlich Versicherung gethan werden möchte; bekamen aber zur Antwort, daß solches            unnöthig, weil sie unter währenden Tractaten wieder zum Besitz gelanget, und sich darinnen            noch befünden, da weniger nicht solten sie unter der General-Regul der Amnestie mit            begriffen seyn, und im Besitz (jedoch der Churf. Durchl. zu Cöllen, als Bischoff zu            Paderborn, und dero Stifft an ihren Rechten, solches an Ort und Enden auszuführen,            unnachtheilig) biß zur rechtlichen Erörterung des Possessorii gelassen, und darinnen nicht            angefochten werden; welches alles in den Königl. Schwedischen und Reichs-Protocollis also            verwahret, und aus denselben beyden Theilen zu ihrer besserer Nachricht mitgetheilet            worden: <note place="foot">vid. Attestatum Monaster. ap. Gastel de statu publ. Europ. c.              31. n. 91. p. 879.</note></p>
        <p>Nachdem hierauf anno 1650 die Delegati in der Paderbornischen Stadt Leuden zusammen            kamen, beyde Theile citirten, und pro &amp; contra hörten; so wurden die Grafen zu Waldeck            vermöge Frieden-Schlusses in der Prossession der Grafschafft Pyrmont confirmiret, dem            Bischoff aber sein Recht in Petitorio auszuführen, reserviret, <note place="foot">Spener              d. l.</note> welcher darauff anno 1653 die Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath            anhängig machte; Weil hierinnen aber schon ehemahlen vor der Reichs-Cammer zu Speyer            gehandelt worden, so wolten sich die Grafen zu Waldeck vor dem Reichs-Hoffrath nicht            einlassen, sondern opponirten exceptionem Litispendentiae; <note place="foot">vid. Gastel.              d. l. p. 884.</note> brachten es auch dahin daß des Reichs-Cammer-Gericht deshalb selbst            bey damahligem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und die remision            urgirte. <note place="foot">vid. Gastel. d. l. p. 879.</note></p>
        <p>Endlich haben sich die Grafen zu Waldeck mit dem Bischoffe Ferdinand von Fürstenberg anno            1668 dergestalt verglichen, daß die Grafen zwar in volkommenem Besitz und Genuß der            Grafschafft verbleiben solten; nach Abgang des männichen Stammes aber solte sie dem Stifft            Paderborn zurück fallen, und dieses gehalten seyn, denen etwa verhandenen
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[414/0443] und blieben also die Grafen von Gleichen Philippus Ernestus, und Johannes Ludovicus der Walpurgis Söhne im Besitz, der Bischoff aber stellete vor der Reichs-Cammer zu Speyer anno 1584 deshalb Klage an, welcher Process biß anno 1630 daselbst gehangen, ohne zum Beweiß oder Schluß zu kommen; wie dazumahl aber der letzte Graf zu Gleichen Ludvvig mit Tode abgieng, und vor seinem Ende seiner Schwester Margrethae Söhne Christian und Volrath, Grafen zu Waldeck zu Erben eingesetzet hatte, diese auch von den Hertzogen zu Braunschweig inverstiret wurden, so kam der Bischoff zu Paderborn Ferdinandus (der zugleich Churfürst zu Cöllen war) abermahl mit einigen Truppen vor das Schloß Pyrmont, und zwang es auch nach 10 monathlicher Belagerung zur Ubergabe; worüber es an der Reichs-Cammer zu Speyer zum neuen Process super litigiosa possessione kam, und erhielten die Grafen von Waldeck nicht allein unterschiedliche Mandata wider den Bischoff zu Paderborn, sondern es wurd auch von dem anno 1630 angestelleten Churfürstl. Convent dem Bischoff und dem Stifft befohlen, die Truppen wieder zurück zu beruffen; weil sich der Bischoff aber Abtretung des Schlosses nicht verstehen wolte, so ließ es der Hertzog Georg zu Lüneburg im Nahmen der Grafen zu Waldeck mit Gewalt wegnehmen, denen es zwar der Käyser durch den General Gotz wieder entreissen, und dem Bischoff restituiren ließ, dieser muste es aber anno 1646 wieder dem Schweden überlassen, welche die Grafen zu Waldeck abermahl in possession setzten, worinnen dieselbe auch nachdem geblieben. Damit sie darinnen aber nicht ferner turbiret werden möchten, so kamen sie bey der Osnabruggischen Friedens-Handlung, bey Abhandlung des Puncti Amnestiae, mit einem Memorial ein, und begehrten in Krafft der bewilligten Universal-Amnestie, in den Standt, dariñen sie ante destitutionem gewefen, restituiret zu seyn, und daß deshalb in dem Frieden-Schluß nahmendlich Versicherung gethan werden möchte; bekamen aber zur Antwort, daß solches unnöthig, weil sie unter währenden Tractaten wieder zum Besitz gelanget, und sich darinnen noch befünden, da weniger nicht solten sie unter der General-Regul der Amnestie mit begriffen seyn, und im Besitz (jedoch der Churf. Durchl. zu Cöllen, als Bischoff zu Paderborn, und dero Stifft an ihren Rechten, solches an Ort und Enden auszuführen, unnachtheilig) biß zur rechtlichen Erörterung des Possessorii gelassen, und darinnen nicht angefochten werden; welches alles in den Königl. Schwedischen und Reichs-Protocollis also verwahret, und aus denselben beyden Theilen zu ihrer besserer Nachricht mitgetheilet worden: Nachdem hierauf anno 1650 die Delegati in der Paderbornischen Stadt Leuden zusammen kamen, beyde Theile citirten, und pro & contra hörten; so wurden die Grafen zu Waldeck vermöge Frieden-Schlusses in der Prossession der Grafschafft Pyrmont confirmiret, dem Bischoff aber sein Recht in Petitorio auszuführen, reserviret, welcher darauff anno 1653 die Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath anhängig machte; Weil hierinnen aber schon ehemahlen vor der Reichs-Cammer zu Speyer gehandelt worden, so wolten sich die Grafen zu Waldeck vor dem Reichs-Hoffrath nicht einlassen, sondern opponirten exceptionem Litispendentiae; brachten es auch dahin daß des Reichs-Cammer-Gericht deshalb selbst bey damahligem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und die remision urgirte. Endlich haben sich die Grafen zu Waldeck mit dem Bischoffe Ferdinand von Fürstenberg anno 1668 dergestalt verglichen, daß die Grafen zwar in volkommenem Besitz und Genuß der Grafschafft verbleiben solten; nach Abgang des männichen Stammes aber solte sie dem Stifft Paderborn zurück fallen, und dieses gehalten seyn, denen etwa verhandenen Conf. Hamelman. d. l. p. 142. & in Chron. Oldenb. P. 3. f. 437. Lezner L. 3. Chron. Dassel. c. 78. Peccenstein in Theatr. Sax. P. 1. c. 16. f. 246. Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 9. Zeiler de X. Circul. Tit. 8. n. 29. Spener. d. l. §. 9. Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 419. lit. C. Spener d. l. vid. Attestatum Monaster. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 31. n. 91. p. 879. Spener d. l. vid. Gastel. d. l. p. 884. vid. Gastel. d. l. p. 879.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/443>, abgerufen am 22.11.2024.