Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.und blieben also die Grafen von Gleichen Philippus Ernestus, und Johannes Ludovicus der Walpurgis Söhne im Besitz, der Bischoff aber stellete vor der Reichs-Cammer zu Speyer anno 1584 deshalb Klage an, welcher Process biß anno 1630 daselbst gehangen, ohne zum Beweiß oder Schluß zu kommen; wie dazumahl aber der letzte Graf zu Gleichen Ludvvig mit Tode abgieng, und vor seinem Ende seiner Schwester Margrethae Söhne Christian und Volrath, Grafen zu Waldeck zu Erben eingesetzet hatte, diese auch von den Hertzogen zu Braunschweig inverstiret wurden, so kam der Bischoff zu Paderborn Ferdinandus (der zugleich Churfürst zu Cöllen war) abermahl mit einigen Truppen vor das Schloß Pyrmont, und zwang es auch nach 10 monathlicher Belagerung zur Ubergabe; worüber es an der Reichs-Cammer zu Speyer zum neuen Process super litigiosa possessione kam, und erhielten die Grafen von Waldeck nicht allein unterschiedliche Mandata wider den Bischoff zu Paderborn, sondern es wurd auch von dem anno 1630 angestelleten Churfürstl. Convent dem Bischoff und dem Stifft befohlen, die Truppen wieder zurück zu beruffen; weil sich der Bischoff aber Abtretung des Schlosses nicht verstehen wolte, so ließ es der Hertzog Georg zu Lüneburg im Nahmen der Grafen zu Waldeck mit Gewalt wegnehmen, denen es zwar der Käyser durch den General Gotz wieder entreissen, und dem Bischoff restituiren ließ, dieser muste es aber anno 1646 wieder dem Schweden überlassen, welche die Grafen zu Waldeck abermahl in possession setzten, worinnen dieselbe auch nachdem geblieben. Damit sie darinnen aber nicht ferner turbiret werden möchten, so kamen sie bey der Osnabruggischen Friedens-Handlung, bey Abhandlung des Puncti Amnestiae, mit einem Memorial ein, und begehrten in Krafft der bewilligten Universal-Amnestie, in den Standt, darinnen sie ante destitutionem gewefen, restituiret zu seyn, und daß deshalb in dem Frieden-Schluß nahmendlich Versicherung gethan werden möchte; bekamen aber zur Antwort, daß solches unnöthig, weil sie unter währenden Tractaten wieder zum Besitz gelanget, und sich darinnen noch befünden, da weniger nicht solten sie unter der General-Regul der Amnestie mit begriffen seyn, und im Besitz (jedoch der Churf. Durchl. zu Cöllen, als Bischoff zu Paderborn, und dero Stifft an ihren Rechten, solches an Ort und Enden auszuführen, unnachtheilig) biß zur rechtlichen Erörterung des Possessorii gelassen, und darinnen nicht angefochten werden; welches alles in den Königl. Schwedischen und Reichs-Protocollis also verwahret, und aus denselben beyden Theilen zu ihrer besserer Nachricht mitgetheilet worden: Nachdem hierauf anno 1650 die Delegati in der Paderbornischen Stadt Leuden zusammen kamen, beyde Theile citirten, und pro & contra hörten; so wurden die Grafen zu Waldeck vermöge Frieden-Schlusses in der Prossession der Grafschafft Pyrmont confirmiret, dem Bischoff aber sein Recht in Petitorio auszuführen, reserviret, welcher darauff anno 1653 die Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath anhängig machte; Weil hierinnen aber schon ehemahlen vor der Reichs-Cammer zu Speyer gehandelt worden, so wolten sich die Grafen zu Waldeck vor dem Reichs-Hoffrath nicht einlassen, sondern opponirten exceptionem Litispendentiae; brachten es auch dahin daß des Reichs-Cammer-Gericht deshalb selbst bey damahligem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und die remision urgirte. Endlich haben sich die Grafen zu Waldeck mit dem Bischoffe Ferdinand von Fürstenberg anno 1668 dergestalt verglichen, daß die Grafen zwar in volkommenem Besitz und Genuß der Grafschafft verbleiben solten; nach Abgang des männichen Stammes aber solte sie dem Stifft Paderborn zurück fallen, und dieses gehalten seyn, denen etwa verhandenen Conf. Hamelman. d. l. p. 142. & in Chron. Oldenb. P. 3. f. 437. Lezner L. 3. Chron. Dassel. c. 78. Peccenstein in Theatr. Sax. P. 1. c. 16. f. 246. Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 9. Zeiler de X. Circul. Tit. 8. n. 29. Spener. d. l. §. 9. Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 419. lit. C. Spener d. l. vid. Attestatum Monaster. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 31. n. 91. p. 879. Spener d. l. vid. Gastel. d. l. p. 884. vid. Gastel. d. l. p. 879.
und blieben also die Grafen von Gleichen Philippus Ernestus, und Johannes Ludovicus der Walpurgis Söhne im Besitz, der Bischoff aber stellete vor der Reichs-Cammer zu Speyer anno 1584 deshalb Klage an, welcher Process biß anno 1630 daselbst gehangen, ohne zum Beweiß oder Schluß zu kommen; wie dazumahl aber der letzte Graf zu Gleichen Ludvvig mit Tode abgieng, und vor seinem Ende seiner Schwester Margrethae Söhne Christian und Volrath, Grafen zu Waldeck zu Erben eingesetzet hatte, diese auch von den Hertzogen zu Braunschweig inverstiret wurden, so kam der Bischoff zu Paderborn Ferdinandus (der zugleich Churfürst zu Cöllen war) abermahl mit einigen Truppen vor das Schloß Pyrmont, und zwang es auch nach 10 monathlicher Belagerung zur Ubergabe; worüber es an der Reichs-Cammer zu Speyer zum neuen Process super litigiosa possessione kam, und erhielten die Grafen von Waldeck nicht allein unterschiedliche Mandata wider den Bischoff zu Paderborn, sondern es wurd auch von dem anno 1630 angestelleten Churfürstl. Convent dem Bischoff und dem Stifft befohlen, die Truppen wieder zurück zu beruffen; weil sich der Bischoff aber Abtretung des Schlosses nicht verstehen wolte, so ließ es der Hertzog Georg zu Lüneburg im Nahmen der Grafen zu Waldeck mit Gewalt wegnehmen, denen es zwar der Käyser durch den General Gotz wieder entreissen, und dem Bischoff restituiren ließ, dieser muste es aber anno 1646 wieder dem Schweden überlassen, welche die Grafen zu Waldeck abermahl in possession setzten, worinnen dieselbe auch nachdem geblieben. Damit sie darinnen aber nicht ferner turbiret werden möchten, so kamen sie bey der Osnabruggischen Friedens-Handlung, bey Abhandlung des Puncti Amnestiae, mit einem Memorial ein, und begehrten in Krafft der bewilligten Universal-Amnestie, in den Standt, dariñen sie ante destitutionem gewefen, restituiret zu seyn, und daß deshalb in dem Frieden-Schluß nahmendlich Versicherung gethan werden möchte; bekamen aber zur Antwort, daß solches unnöthig, weil sie unter währenden Tractaten wieder zum Besitz gelanget, und sich darinnen noch befünden, da weniger nicht solten sie unter der General-Regul der Amnestie mit begriffen seyn, und im Besitz (jedoch der Churf. Durchl. zu Cöllen, als Bischoff zu Paderborn, und dero Stifft an ihren Rechten, solches an Ort und Enden auszuführen, unnachtheilig) biß zur rechtlichen Erörterung des Possessorii gelassen, und darinnen nicht angefochten werden; welches alles in den Königl. Schwedischen und Reichs-Protocollis also verwahret, und aus denselben beyden Theilen zu ihrer besserer Nachricht mitgetheilet worden: Nachdem hierauf anno 1650 die Delegati in der Paderbornischen Stadt Leuden zusammen kamen, beyde Theile citirten, und pro & contra hörten; so wurden die Grafen zu Waldeck vermöge Frieden-Schlusses in der Prossession der Grafschafft Pyrmont confirmiret, dem Bischoff aber sein Recht in Petitorio auszuführen, reserviret, welcher darauff anno 1653 die Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath anhängig machte; Weil hierinnen aber schon ehemahlen vor der Reichs-Cammer zu Speyer gehandelt worden, so wolten sich die Grafen zu Waldeck vor dem Reichs-Hoffrath nicht einlassen, sondern opponirten exceptionem Litispendentiae; brachten es auch dahin daß des Reichs-Cammer-Gericht deshalb selbst bey damahligem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und die remision urgirte. Endlich haben sich die Grafen zu Waldeck mit dem Bischoffe Ferdinand von Fürstenberg anno 1668 dergestalt verglichen, daß die Grafen zwar in volkommenem Besitz und Genuß der Grafschafft verbleiben solten; nach Abgang des männichen Stammes aber solte sie dem Stifft Paderborn zurück fallen, und dieses gehalten seyn, denen etwa verhandenen Conf. Hamelman. d. l. p. 142. & in Chron. Oldenb. P. 3. f. 437. Lezner L. 3. Chron. Dassel. c. 78. Peccenstein in Theatr. Sax. P. 1. c. 16. f. 246. Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 9. Zeiler de X. Circul. Tit. 8. n. 29. Spener. d. l. §. 9. Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 419. lit. C. Spener d. l. vid. Attestatum Monaster. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 31. n. 91. p. 879. Spener d. l. vid. Gastel. d. l. p. 884. vid. Gastel. d. l. p. 879.
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und blieben also die Grafen von Gleichen Philippus Ernestus, und Johannes Ludovicus der Walpurgis Söhne im Besitz, der Bischoff aber stellete vor der Reichs-Cammer zu Speyer anno 1584 deshalb Klage an, welcher Process biß anno 1630 daselbst gehangen, ohne zum Beweiß oder Schluß zu kommen; wie dazumahl aber der letzte Graf zu Gleichen Ludvvig mit Tode abgieng, und vor seinem Ende seiner Schwester Margrethae Söhne Christian und Volrath, Grafen zu Waldeck zu Erben eingesetzet hatte, diese auch von den Hertzogen zu Braunschweig inverstiret wurden, so kam der Bischoff zu Paderborn Ferdinandus (der zugleich Churfürst zu Cöllen war) abermahl mit einigen Truppen vor das Schloß Pyrmont, und zwang es auch nach 10 monathlicher Belagerung zur Ubergabe; worüber es an der Reichs-Cammer zu Speyer zum neuen Process super litigiosa possessione kam, und erhielten die Grafen von Waldeck nicht allein unterschiedliche Mandata wider den Bischoff zu Paderborn, sondern es wurd auch von dem anno 1630 angestelleten Churfürstl. Convent dem Bischoff und dem Stifft befohlen, die Truppen wieder zurück zu beruffen; weil sich der Bischoff aber Abtretung des Schlosses nicht verstehen wolte, so ließ es der Hertzog Georg zu Lüneburg im Nahmen der Grafen zu Waldeck mit Gewalt wegnehmen, denen es zwar der Käyser durch den General Gotz wieder entreissen, und dem Bischoff restituiren ließ, dieser muste es aber anno 1646 wieder dem Schweden überlassen, welche die Grafen zu Waldeck abermahl in possession setzten, worinnen dieselbe auch nachdem geblieben. Damit sie darinnen aber nicht ferner turbiret werden möchten, so kamen sie bey der Osnabruggischen Friedens-Handlung, bey Abhandlung des Puncti Amnestiae, mit einem Memorial ein, und begehrten in Krafft der bewilligten Universal-Amnestie, in den Standt, dariñen sie ante destitutionem gewefen, restituiret zu seyn, und daß deshalb in dem Frieden-Schluß nahmendlich Versicherung gethan werden möchte; bekamen aber zur Antwort, daß solches unnöthig, weil sie unter währenden Tractaten wieder zum Besitz gelanget, und sich darinnen noch befünden, da weniger nicht solten sie unter der General-Regul der Amnestie mit begriffen seyn, und im Besitz (jedoch der Churf. Durchl. zu Cöllen, als Bischoff zu Paderborn, und dero Stifft an ihren Rechten, solches an Ort und Enden auszuführen, unnachtheilig) biß zur rechtlichen Erörterung des Possessorii gelassen, und darinnen nicht angefochten werden; welches alles in den Königl. Schwedischen und Reichs-Protocollis also verwahret, und aus denselben beyden Theilen zu ihrer besserer Nachricht mitgetheilet worden:
Nachdem hierauf anno 1650 die Delegati in der Paderbornischen Stadt Leuden zusammen kamen, beyde Theile citirten, und pro & contra hörten; so wurden die Grafen zu Waldeck vermöge Frieden-Schlusses in der Prossession der Grafschafft Pyrmont confirmiret, dem Bischoff aber sein Recht in Petitorio auszuführen, reserviret, welcher darauff anno 1653 die Sache vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath anhängig machte; Weil hierinnen aber schon ehemahlen vor der Reichs-Cammer zu Speyer gehandelt worden, so wolten sich die Grafen zu Waldeck vor dem Reichs-Hoffrath nicht einlassen, sondern opponirten exceptionem Litispendentiae; brachten es auch dahin daß des Reichs-Cammer-Gericht deshalb selbst bey damahligem Reichs-Convent zu Regenspurg mit einem Memorial einkam, und die remision urgirte.
Endlich haben sich die Grafen zu Waldeck mit dem Bischoffe Ferdinand von Fürstenberg anno 1668 dergestalt verglichen, daß die Grafen zwar in volkommenem Besitz und Genuß der Grafschafft verbleiben solten; nach Abgang des männichen Stammes aber solte sie dem Stifft Paderborn zurück fallen, und dieses gehalten seyn, denen etwa verhandenen
Conf. Hamelman. d. l. p. 142. & in Chron. Oldenb. P. 3. f. 437. Lezner L. 3. Chron. Dassel. c. 78. Peccenstein in Theatr. Sax. P. 1. c. 16. f. 246.
Spener hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 9.
Zeiler de X. Circul. Tit. 8. n. 29.
Spener. d. l. §. 9.
Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 419. lit. C. Spener d. l.
vid. Attestatum Monaster. ap. Gastel de statu publ. Europ. c. 31. n. 91. p. 879.
Spener d. l.
vid. Gastel. d. l. p. 884.
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