Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Anhaltische Gründe. I. Daß Sie, nehmlich die Fürsten von Anhalt, des letzten Hertzogs zu Lauenburg nechste Agnaten, weil Bernhardus ein allgemeiner Stamm-Vater jowohl der sämptlichen Fürsten von Alhalt, als der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg gewesen: In den Käyserlichen Reichs-Lehen-Rechten aber sey klar versehen, daß in dergleichen alt-väterlichen Stamm-Lehen des ersten acquirenten defcendenten in infinitum succediren solten, und durch keine Dispositiones, Vergleiche, Expectantz- und Begnadigungs-Brieffe von der im Blut begrundeten Succession abgedrungen werden könten. II. Daß Käyser Sigismundus anno 1495 dem Hause Anhalt über dem die generale Mitbelehnschafft an alle andere Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, über und neben dem Fürstenthum Anhalt ertheilet, welches in alle nachfolgenden Lehen-Brieffen von Käysern zu Käysern wiederholet worden; durch solche andere aber würden diejenigen verstanden, die den Fürsten zu Anhalt von Stamm und Bluts-Verwandnüs wegen zustünden. III. Daß nach Spalatini Bericht die Hertzoge zu Nieder-Sachsen bey ihren gesunden und lebendigen Leibern ihr Land und Leute vor vielen Jahren denen Fürsten zu Anhalt schweren lassen. IV. Daß Ihr. Käyserl. Majest. anno 1677 den 17 Dec. decretiret, daß Sie denen Fürsten zu Anhalt dasjenige, was ihnen solches. Sachsen-Lauenburgischen Alfals halber von Geblüt und Rechts wegen zukäme, gnädigst gerne gönnen möchten, und ihnen einig Praejuditz zuziehen zu lassen nicht gemeinet wären. V. Daß (nachdem die Käyserliche Confirmation über die mit Chur-Sachsen getroffene Erb-Verbrüderung ob Principum Anhaltinorum contradictionem nicht erhalten werden können) zwischen Hertzog Julio Francisco zu Sachsen-Lauenburg, und Fürst Johann Georg II zu Anhalt anno 1678 den 15 Mart. zu Wien ein Pactum mutuae successionis, und Erklährung der beyderseitigen Blutsverwandschafft getroffen, und auffgerichtet, und durch selbige die Succession in denen Lauenburgischen Landen dem Hause Anhalt beschieden worden, und zwar cum onere denen Lauenburgischen Prinzeßinnen 200000 Rth. aus dem anstammenden Lehen, über ihre allodial Foderung auszuzahlen. VI. Daß der letzte Hertzog Julius Franciscus an alle seine Beampten und Magistrat Befehl gegeben nach seinem Tode die Possession der Lehens-Güter für die Fürsten von Anhalt zu ergreiffen, denen zu Ergreiffung der Possession deputirten mit Nachdruck assistentz zu leisten, und alle andere Häuser, so dergleichen attentiren würden, abzuweisen. Worauff die andern Praetendenten ihr Recht fundiren, und was darauff von dem Hause Anhalt geantwortet wird, davon wird unten bey den Praetensionen eines ieden Hauses ins besondere Meldung geschehen. Wider die Anhaltischen Gründe aber Beantwortung der Anhaltischen Gründe wird von einigen der Herren Praetendenten eingewendet: Ad I. Nachdem Hertzog Erich anno 1423 von Succession der Chur Sachsen excludiret worden, so sey per rem judicatam dadurch nunmehro ausgemachet, daß die Hertzoge zu Lauenburg keine wahrhafftige Agnati derer von Bernhardo I Hertzog zu Sachsen herstammenden Hertzogen und Chur-Fürsten zu Sachsen wären , folglich wären auch die Fürsten von Alhalt, welche ihre Genealogie von obgedachtem Bernhardo in gerader Linie herunter führeten, keine Agnati der abgestorbenen Hertzoge von Lauenburg. Wann sie aber auch Agnati wären, so hätte das Hauß Anhalt doch an des Alberti Sächsischen Landen keine Mitbelehnschafft erhalten, noch denselben (wie nach Sächsischen Rechten erfodert, und worauff am Käyserl. Hofe auch bey immediaten in Sachsen gelegenen Reichs-Lehen gesehen würde) von Fällen zu Fällen gebührende Folge geleistet, ja es hätte nicht einmahl den Titul der Hertzoge zu Sachsen oder Lauenburg angenommen, dahero das Recht, welches des Hertzogs Bernhardi Söhne an denen gesampten Hertzogthumen und Landen gehabt, nach derer Theilung gäntzlich erloschen; insonderheit da es gegen die Zeiten Caroli IV mit denen Reichs-Lehen in Teutschland wieder in den anfänglichen Zustand gerathen, und da sonsten die Succession auch in infinitum so weit gebräuchlich gewesen, als die Agnation zugereichet, so habe man gegen selbige Zeit diese Gewonheit per contrariam also auffgehoben, daß weder die zertheilten Lehen-Stücke per jus accrescendi, wie Haec leguntur in allegato Scripto, cui tit. Anderweitige Handlung & c. c. 2. §. 16. add. Schilter ad jus feudal. Alleman. p. 539. seqq. Provocatur plerum[unleserliches Material]; ad Chytraeum qui L. 2. f. 69. Chron. Sax. Duces Lauenburgenfes per foeminam saltem a Bernhardo deducit.
Anhaltische Gründe. I. Daß Sie, nehmlich die Fürsten von Anhalt, des letzten Hertzogs zu Lauenburg nechste Agnaten, weil Bernhardus ein allgemeiner Stamm-Vater jowohl der sämptlichen Fürsten von Alhalt, als der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg gewesen: In den Käyserlichen Reichs-Lehen-Rechten aber sey klar versehen, daß in dergleichen alt-väterlichen Stamm-Lehen des ersten acquirenten defcendenten in infinitum succediren solten, und durch keine Dispositiones, Vergleiche, Expectantz- und Begnadigungs-Brieffe von der im Blut begrundeten Succession abgedrungen werden könten. II. Daß Käyser Sigismundus anno 1495 dem Hause Anhalt über dem die generale Mitbelehnschafft an alle andere Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, über und neben dem Fürstenthum Anhalt ertheilet, welches in alle nachfolgenden Lehen-Brieffen von Käysern zu Käysern wiederholet worden; durch solche andere aber würden diejenigen verstanden, die den Fürsten zu Anhalt von Stamm und Bluts-Verwandnüs wegen zustünden. III. Daß nach Spalatini Bericht die Hertzoge zu Nieder-Sachsen bey ihren gesunden und lebendigen Leibern ihr Land und Leute vor vielen Jahren denen Fürsten zu Anhalt schweren lassen. IV. Daß Ihr. Käyserl. Majest. anno 1677 den 17 Dec. decretiret, daß Sie denen Fürsten zu Anhalt dasjenige, was ihnen solches. Sachsen-Lauenburgischen Alfals halber von Geblüt und Rechts wegen zukäme, gnädigst gerne gönnen möchten, und ihnen einig Praejuditz zuziehen zu lassen nicht gemeinet wären. V. Daß (nachdem die Käyserliche Confirmation über die mit Chur-Sachsen getroffene Erb-Verbrüderung ob Principum Anhaltinorum contradictionem nicht erhalten werden können) zwischen Hertzog Julio Francisco zu Sachsen-Lauenburg, und Fürst Johann Georg II zu Anhalt anno 1678 den 15 Mart. zu Wien ein Pactum mutuae successionis, und Erklährung der beyderseitigen Blutsverwandschafft getroffen, und auffgerichtet, und durch selbige die Succession in denen Lauenburgischen Landen dem Hause Anhalt beschieden worden, und zwar cum onere denen Lauenburgischen Prinzeßinnen 200000 Rth. aus dem anstammenden Lehen, über ihre allodial Foderung auszuzahlen. VI. Daß der letzte Hertzog Julius Franciscus an alle seine Beampten und Magistrat Befehl gegeben nach seinem Tode die Possession der Lehens-Güter für die Fürsten von Anhalt zu ergreiffen, denen zu Ergreiffung der Possession deputirten mit Nachdruck assistentz zu leisten, und alle andere Häuser, so dergleichen attentiren würden, abzuweisen. Worauff die andern Praetendenten ihr Recht fundiren, und was darauff von dem Hause Anhalt geantwortet wird, davon wird unten bey den Praetensionen eines ieden Hauses ins besondere Meldung geschehen. Wider die Anhaltischen Gründe aber Beantwortung der Anhaltischen Gründe wird von einigen der Herren Praetendenten eingewendet: Ad I. Nachdem Hertzog Erich anno 1423 von Succession der Chur Sachsen excludiret worden, so sey per rem judicatam dadurch nunmehro ausgemachet, daß die Hertzoge zu Lauenburg keine wahrhafftige Agnati derer von Bernhardo I Hertzog zu Sachsen herstammenden Hertzogen und Chur-Fürsten zu Sachsen wären , folglich wären auch die Fürsten von Alhalt, welche ihre Genealogie von obgedachtem Bernhardo in gerader Linie herunter führeten, keine Agnati der abgestorbenen Hertzoge von Lauenburg. Wann sie aber auch Agnati wären, so hätte das Hauß Anhalt doch an des Alberti Sächsischen Landen keine Mitbelehnschafft erhalten, noch denselben (wie nach Sächsischen Rechten erfodert, und worauff am Käyserl. Hofe auch bey immediaten in Sachsen gelegenen Reichs-Lehen gesehen würde) von Fällen zu Fällen gebührende Folge geleistet, ja es hätte nicht einmahl den Titul der Hertzoge zu Sachsen oder Lauenburg angenommen, dahero das Recht, welches des Hertzogs Bernhardi Söhne an denen gesampten Hertzogthumen und Landen gehabt, nach derer Theilung gäntzlich erloschen; insonderheit da es gegen die Zeiten Caroli IV mit denen Reichs-Lehen in Teutschland wieder in den anfänglichen Zustand gerathen, und da sonsten die Succession auch in infinitum so weit gebräuchlich gewesen, als die Agnation zugereichet, so habe man gegen selbige Zeit diese Gewonheit per contrariam also auffgehoben, daß weder die zertheilten Lehen-Stücke per jus accrescendi, wie Haec leguntur in allegato Scripto, cui tit. Anderweitige Handlung & c. c. 2. §. 16. add. Schilter ad jus feudal. Alleman. p. 539. seqq. Provocatur plerum[unleserliches Material]; ad Chytraeum qui L. 2. f. 69. Chron. Sax. Duces Lauenburgenfes per foeminam saltem a Bernhardo deducit.
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I. Daß Sie, nehmlich die Fürsten von Anhalt, des letzten Hertzogs zu Lauenburg nechste Agnaten, weil Bernhardus ein allgemeiner Stamm-Vater jowohl der sämptlichen Fürsten von Alhalt, als der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg gewesen: In den Käyserlichen Reichs-Lehen-Rechten aber sey klar versehen, daß in dergleichen alt-väterlichen Stamm-Lehen des ersten acquirenten defcendenten in infinitum succediren solten, und durch keine Dispositiones, Vergleiche, Expectantz- und Begnadigungs-Brieffe von der im Blut begrundeten Succession abgedrungen werden könten.
Anhaltische Gründe. II. Daß Käyser Sigismundus anno 1495 dem Hause Anhalt über dem die generale Mitbelehnschafft an alle andere Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, über und neben dem Fürstenthum Anhalt ertheilet, welches in alle nachfolgenden Lehen-Brieffen von Käysern zu Käysern wiederholet worden; durch solche andere aber würden diejenigen verstanden, die den Fürsten zu Anhalt von Stamm und Bluts-Verwandnüs wegen zustünden.
III. Daß nach Spalatini Bericht die Hertzoge zu Nieder-Sachsen bey ihren gesunden und lebendigen Leibern ihr Land und Leute vor vielen Jahren denen Fürsten zu Anhalt schweren lassen.
IV. Daß Ihr. Käyserl. Majest. anno 1677 den 17 Dec. decretiret, daß Sie denen Fürsten zu Anhalt dasjenige, was ihnen solches. Sachsen-Lauenburgischen Alfals halber von Geblüt und Rechts wegen zukäme, gnädigst gerne gönnen möchten, und ihnen einig Praejuditz zuziehen zu lassen nicht gemeinet wären.
V. Daß (nachdem die Käyserliche Confirmation über die mit Chur-Sachsen getroffene Erb-Verbrüderung ob Principum Anhaltinorum contradictionem nicht erhalten werden können) zwischen Hertzog Julio Francisco zu Sachsen-Lauenburg, und Fürst Johann Georg II zu Anhalt anno 1678 den 15 Mart. zu Wien ein Pactum mutuae successionis, und Erklährung der beyderseitigen Blutsverwandschafft getroffen, und auffgerichtet, und durch selbige die Succession in denen Lauenburgischen Landen dem Hause Anhalt beschieden worden, und zwar cum onere denen Lauenburgischen Prinzeßinnen 200000 Rth. aus dem anstammenden Lehen, über ihre allodial Foderung auszuzahlen.
VI. Daß der letzte Hertzog Julius Franciscus an alle seine Beampten und Magistrat Befehl gegeben nach seinem Tode die Possession der Lehens-Güter für die Fürsten von Anhalt zu ergreiffen, denen zu Ergreiffung der Possession deputirten mit Nachdruck assistentz zu leisten, und alle andere Häuser, so dergleichen attentiren würden, abzuweisen.
Worauff die andern Praetendenten ihr Recht fundiren, und was darauff von dem Hause Anhalt geantwortet wird, davon wird unten bey den Praetensionen eines ieden Hauses ins besondere Meldung geschehen.
Wider die Anhaltischen Gründe aber wird von einigen der Herren Praetendenten eingewendet:
Beantwortung der Anhaltischen Gründe Ad I. Nachdem Hertzog Erich anno 1423 von Succession der Chur Sachsen excludiret worden, so sey per rem judicatam dadurch nunmehro ausgemachet, daß die Hertzoge zu Lauenburg keine wahrhafftige Agnati derer von Bernhardo I Hertzog zu Sachsen herstammenden Hertzogen und Chur-Fürsten zu Sachsen wären , folglich wären auch die Fürsten von Alhalt, welche ihre Genealogie von obgedachtem Bernhardo in gerader Linie herunter führeten, keine Agnati der abgestorbenen Hertzoge von Lauenburg. Wann sie aber auch Agnati wären, so hätte das Hauß Anhalt doch an des Alberti Sächsischen Landen keine Mitbelehnschafft erhalten, noch denselben (wie nach Sächsischen Rechten erfodert, und worauff am Käyserl. Hofe auch bey immediaten in Sachsen gelegenen Reichs-Lehen gesehen würde) von Fällen zu Fällen gebührende Folge geleistet, ja es hätte nicht einmahl den Titul der Hertzoge zu Sachsen oder Lauenburg angenommen, dahero das Recht, welches des Hertzogs Bernhardi Söhne an denen gesampten Hertzogthumen und Landen gehabt, nach derer Theilung gäntzlich erloschen; insonderheit da es gegen die Zeiten Caroli IV mit denen Reichs-Lehen in Teutschland wieder in den anfänglichen Zustand gerathen, und da sonsten die Succession auch in infinitum so weit gebräuchlich gewesen, als die Agnation zugereichet, so habe man gegen selbige Zeit diese Gewonheit per contrariam also auffgehoben, daß weder die zertheilten Lehen-Stücke per jus accrescendi, wie
Haec leguntur in allegato Scripto, cui tit. Anderweitige Handlung & c. c. 2. §. 16. add. Schilter ad jus feudal. Alleman. p. 539. seqq.
Provocatur plerum_ ; ad Chytraeum qui L. 2. f. 69. Chron. Sax. Duces Lauenburgenfes per foeminam saltem a Bernhardo deducit.
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