Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.hiebevor, noch unzertheilte Lehen-Güter bey ausgangener Linie an die Seiten-wertige verfallen, sondern die Käysere hätten solche vor ledig erkennet, und selbst wieder an sich gezogen; Und sey die Ursache, warum auch Hertzog Erich an. 1423 von der Succession der Sächsischen Chur excludiret worden. Ad. II. Die generale Mitbelehnschafft, welche das Fürstl. Hauß Anhalt anno 1495 von Käyser Sigismundo extrahiret, sey auff das Fürstenthum Lauenburg nicht gerichtet, welches doch in Sächsischen Rechten erfodert werde; es würde auch sonst Käyser Maximilianus I dem itzigen Chur-Hause Sachsen anno 1507 keine Expectanz darauff gegeben haben. Ad III. Daß die Unterthanen beyderseits eventualiter einander solten gehuldiget haben, davon wüste man nichts. Ad V & VI. Durch das zwischen Sachsen-Lauenburg und Anhalt anno 1678 auffgerichtete pactum successorium hätte denen, so bereits ein älteres Recht an diese Lande gehabt, nicht praejudiciret werden können, welches auch von des letzten Hertzogs disposition wegen künfftiger Possession zu sagen. Das Fürstl. Hauß Anhalt repliciret: Anhaltische Replic. Ad I. Der Hertzoge zu Nieder-Sachsen Stamm-Verwandnüs und descendenz von Bernhardo dem ersten acquirenten aller zu Ober- und Nieder-Sachsen gehörigen Landen werde mit Unfug angefochten, weil die affirmativa durchgehends im H. R. Reich, ja in der gantzen Christenheit vorlängst approbiret, und vor wahr gehalten sey. Gestalt denn auch den Rauten-Krantz, womit gedachter Bernhardus zu erst das Sächsische Wapen vermehret, seither dem nicht allein die Sächsischen Chur-Linie, seiner und der Marggräfflich-Meißnischen Nachfolger, sondern auch die von ihm abstammende so wohl Hertzoge zu Lauenburg, als auch die Fürsten zu Anhalt beständig in dero Wappen behalten, wie ex Alb. Cranz. in Sax. L. 2. c. 24. L. 5. c. 25. & L. 8. c. 28. Speneri Insign. Sax. §. 5. p. 7. & Afcan. in Op. Herald. L. 1. c. 5. §. 25. 26. Spalat. Part. 1. n. 11. ap. Hortleder. L. 4. c. 23. und andern zu ersehen. Was die Sächsische Lehenmuthung beträffe, so sey bekant, daß nach beschriebenen und Reichs üblichen Rechten die Descendeten in denen Reichs-Fahn-Lehen, krafft der ersten Investitur, so dem ersten acquirenten wiederfahren, zu succediren befugt wären, und hätte hierinnen ein solcher gesamter Hand-Bruch nicht statt, ja es könte an demselben Successions-Recht weder von dem besitzenden Vasallo alleine, noch von dem Domino feudi allein, noch von beyden, wann sie auch einig darinnen wären, im geringsten nicht gefährdet werden, juxt. Schrader. Cons. 1. n. 40. seqq. Ob nun aber diese Reichs-Sanction in denen in Sachsen gelegenen Chur- und Fürstenthümern, durch das Sächsische Local-Recht auffgehoben, und dieses jenem in Reichs-Belehnungen fürzuziehen sey, das würde verhoffentlich in solchem Fall, wann von Reichs-Lehen die Frage ist, nicht leicht von jemand asseriret werden. Und überdas alles, so sey das Hauß Anhalt mit einer heilsamen Clausul in seinen Käyserlichen Lehen-Brieffen versehen; Daß auch durch Ihre, ihrer Eltern und Vorfahren Theilungen das gesampte Lehen-Recht nicht gekräncket, sondern alle solche Theilunge confirmiret seyn solten. Welche Clausul dem Juri Sax. gerade entgegen lauffe, auch der Sächsischen Rechte Verordnung unter denen adelichen Vasallen in Sachsen (wie vielmehr die Fürsten in ihren Reichs-Lehen) auffhebe, dergestalt, daß die theilende Brüder und Vettern wider die scrupulosität der gesampten Hand-Rechte dadurch sattsamlich verwahret wären, wie Schneidewin de Feud. P. 5. c. 1. n. 20. seqq. und Knichen in Tr. de Investitura paction. mit der Observantz bekräfftigten. In den Tituln hätte man vor diesem groffe Mäßigkeit gebrauchet, und auff dieselbe den Beweiß der Stamm-Verwandnüs gar nicht gesetzet. Zu ferner Nachricht diene auch endlich, daß das Fürstl. Hauß Anhalt hiebevor für seine Posterität auch geforget, und als es des Käysers Sigismundi Verfahren gegen seine Vettern die Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westpfahlen angemercket, die generale Mitbelehnschafft, wie schon gemeldet, an alle andere Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften über und neben dem Fürstenthum Anhalt erhalten, und seinen Lehen-Brieffen von Käysern zu Käysern inseriren lassen; ja die Röm. glorwürdigste Käyser hätten allen Einwürffen vollkommlich begegnet, und den Lehen-Brieffen inseriret, daß wann Ihnen auch gleich von des Fürstl. Stamm-Hauses Reichs-Lehen heimgefallen wären, dieselbe dennoch dem Fürstl. Hause Anhalt krafft Käyserl. Lehen-Brieffen wieder verliehen seyn solten sc. Ad II. Die generale Mitbelehnschafft glenge allerdings das Fürstenthum Lauenburg an / dann ein ander Hauß würde ihnen keine Mitbelehnschafft einräumen, und die vid. supr. alleg. Gründliche Fürstell- und Erweisung sc.
hiebevor, noch unzertheilte Lehen-Güter bey ausgangener Linie an die Seiten-wertige verfallen, sondern die Käysere hätten solche vor ledig erkennet, und selbst wieder an sich gezogen; Und sey die Ursache, warum auch Hertzog Erich an. 1423 von der Succession der Sächsischen Chur excludiret worden. Ad. II. Die generale Mitbelehnschafft, welche das Fürstl. Hauß Anhalt anno 1495 von Käyser Sigismundo extrahiret, sey auff das Fürstenthum Lauenburg nicht gerichtet, welches doch in Sächsischen Rechten erfodert werde; es würde auch sonst Käyser Maximilianus I dem itzigen Chur-Hause Sachsen anno 1507 keine Expectanz darauff gegeben haben. Ad III. Daß die Unterthanen beyderseits eventualiter einander solten gehuldiget haben, davon wüste man nichts. Ad V & VI. Durch das zwischen Sachsen-Lauenburg und Anhalt anno 1678 auffgerichtete pactum successorium hätte denen, so bereits ein älteres Recht an diese Lande gehabt, nicht praejudiciret werden können, welches auch von des letzten Hertzogs disposition wegen künfftiger Possession zu sagen. Das Fürstl. Hauß Anhalt repliciret: Anhaltische Replic. Ad I. Der Hertzoge zu Nieder-Sachsen Stamm-Verwandnüs und descendenz von Bernhardo dem ersten acquirenten aller zu Ober- und Nieder-Sachsen gehörigen Landen werde mit Unfug angefochten, weil die affirmativa durchgehends im H. R. Reich, ja in der gantzen Christenheit vorlängst approbiret, und vor wahr gehalten sey. Gestalt denn auch den Rauten-Krantz, womit gedachter Bernhardus zu erst das Sächsische Wapen vermehret, seither dem nicht allein die Sächsischen Chur-Linie, seiner und der Marggräfflich-Meißnischen Nachfolger, sondern auch die von ihm abstammende so wohl Hertzoge zu Lauenburg, als auch die Fürsten zu Anhalt beständig in dero Wappen behalten, wie ex Alb. Cranz. in Sax. L. 2. c. 24. L. 5. c. 25. & L. 8. c. 28. Speneri Insign. Sax. §. 5. p. 7. & Afcan. in Op. Herald. L. 1. c. 5. §. 25. 26. Spalat. Part. 1. n. 11. ap. Hortleder. L. 4. c. 23. und andern zu ersehen. Was die Sächsische Lehenmuthung beträffe, so sey bekant, daß nach beschriebenen und Reichs üblichen Rechten die Descendeten in denen Reichs-Fahn-Lehen, krafft der ersten Investitur, so dem ersten acquirenten wiederfahren, zu succediren befugt wären, und hätte hierinnen ein solcher gesamter Hand-Bruch nicht statt, ja es könte an demselben Successions-Recht weder von dem besitzenden Vasallo alleine, noch von dem Dominô feudi allein, noch von beyden, wann sie auch einig darinnen wären, im geringsten nicht gefährdet werden, juxt. Schrader. Cons. 1. n. 40. seqq. Ob nun aber diese Reichs-Sanction in denen in Sachsen gelegenen Chur- und Fürstenthümern, durch das Sächsische Local-Recht auffgehoben, und dieses jenem in Reichs-Belehnungen fürzuziehen sey, das würde verhoffentlich in solchem Fall, wann von Reichs-Lehen die Frage ist, nicht leicht von jemand asseriret werden. Und überdas alles, so sey das Hauß Anhalt mit einer heilsamen Clausul in seinen Käyserlichen Lehen-Brieffen versehen; Daß auch durch Ihre, ihrer Eltern und Vorfahren Theilungen das gesampte Lehen-Recht nicht gekräncket, sondern alle solche Theilunge confirmiret seyn solten. Welche Clausul dem Juri Sax. gerade entgegen lauffe, auch der Sächsischen Rechte Verordnung unter denen adelichen Vasallen in Sachsen (wie vielmehr die Fürsten in ihren Reichs-Lehen) auffhebe, dergestalt, daß die theilende Brüder und Vettern wider die scrupulosität der gesampten Hand-Rechte dadurch sattsamlich verwahret wären, wie Schneidewin de Feud. P. 5. c. 1. n. 20. seqq. und Knichen in Tr. de Investiturâ paction. mit der Observantz bekräfftigten. In den Tituln hätte man vor diesem groffe Mäßigkeit gebrauchet, und auff dieselbe den Beweiß der Stam̃-Verwandnüs gar nicht gesetzet. Zu ferner Nachricht diene auch endlich, daß das Fürstl. Hauß Anhalt hiebevor für seine Posterität auch geforget, und als es des Käysers Sigismundi Verfahren gegen seine Vettern die Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westpfahlen angemercket, die generale Mitbelehnschafft, wie schon gemeldet, an alle andere Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften über und neben dem Fürstenthum Anhalt erhalten, und seinen Lehen-Brieffen von Käysern zu Käysern inseriren lassen; ja die Röm. glorwürdigste Käyser hätten allen Einwürffen vollkommlich begegnet, und den Lehen-Brieffen inseriret, daß wann Ihnen auch gleich von des Fürstl. Stamm-Hauses Reichs-Lehen heimgefallen wären, dieselbe dennoch dem Fürstl. Hause Anhalt krafft Käyserl. Lehen-Brieffen wieder verliehen seyn solten sc. Ad II. Die generale Mitbelehnschafft glenge allerdings das Fürstenthum Lauenburg an / dann ein ander Hauß würde ihnen keine Mitbelehnschafft einräumen, und die vid. supr. alleg. Gründliche Fürstell- und Erweisung sc.
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hiebevor, noch unzertheilte Lehen-Güter bey ausgangener Linie an die Seiten-wertige verfallen, sondern die Käysere hätten solche vor ledig erkennet, und selbst wieder an sich gezogen; Und sey die Ursache, warum auch Hertzog Erich an. 1423 von der Succession der Sächsischen Chur excludiret worden.
Ad. II. Die generale Mitbelehnschafft, welche das Fürstl. Hauß Anhalt anno 1495 von Käyser Sigismundo extrahiret, sey auff das Fürstenthum Lauenburg nicht gerichtet, welches doch in Sächsischen Rechten erfodert werde; es würde auch sonst Käyser Maximilianus I dem itzigen Chur-Hause Sachsen anno 1507 keine Expectanz darauff gegeben haben.
Ad III. Daß die Unterthanen beyderseits eventualiter einander solten gehuldiget haben, davon wüste man nichts.
Ad V & VI. Durch das zwischen Sachsen-Lauenburg und Anhalt anno 1678 auffgerichtete pactum successorium hätte denen, so bereits ein älteres Recht an diese Lande gehabt, nicht praejudiciret werden können, welches auch von des letzten Hertzogs disposition wegen künfftiger Possession zu sagen.
Das Fürstl. Hauß Anhalt repliciret:
Ad I. Der Hertzoge zu Nieder-Sachsen Stamm-Verwandnüs und descendenz von Bernhardo dem ersten acquirenten aller zu Ober- und Nieder-Sachsen gehörigen Landen werde mit Unfug angefochten, weil die affirmativa durchgehends im H. R. Reich, ja in der gantzen Christenheit vorlängst approbiret, und vor wahr gehalten sey. Gestalt denn auch den Rauten-Krantz, womit gedachter Bernhardus zu erst das Sächsische Wapen vermehret, seither dem nicht allein die Sächsischen Chur-Linie, seiner und der Marggräfflich-Meißnischen Nachfolger, sondern auch die von ihm abstammende so wohl Hertzoge zu Lauenburg, als auch die Fürsten zu Anhalt beständig in dero Wappen behalten, wie ex Alb. Cranz. in Sax. L. 2. c. 24. L. 5. c. 25. & L. 8. c. 28. Speneri Insign. Sax. §. 5. p. 7. & Afcan. in Op. Herald. L. 1. c. 5. §. 25. 26. Spalat. Part. 1. n. 11. ap. Hortleder. L. 4. c. 23. und andern zu ersehen. Was die Sächsische Lehenmuthung beträffe, so sey bekant, daß nach beschriebenen und Reichs üblichen Rechten die Descendeten in denen Reichs-Fahn-Lehen, krafft der ersten Investitur, so dem ersten acquirenten wiederfahren, zu succediren befugt wären, und hätte hierinnen ein solcher gesamter Hand-Bruch nicht statt, ja es könte an demselben Successions-Recht weder von dem besitzenden Vasallo alleine, noch von dem Dominô feudi allein, noch von beyden, wann sie auch einig darinnen wären, im geringsten nicht gefährdet werden, juxt. Schrader. Cons. 1. n. 40. seqq. Ob nun aber diese Reichs-Sanction in denen in Sachsen gelegenen Chur- und Fürstenthümern, durch das Sächsische Local-Recht auffgehoben, und dieses jenem in Reichs-Belehnungen fürzuziehen sey, das würde verhoffentlich in solchem Fall, wann von Reichs-Lehen die Frage ist, nicht leicht von jemand asseriret werden. Und überdas alles, so sey das Hauß Anhalt mit einer heilsamen Clausul in seinen Käyserlichen Lehen-Brieffen versehen; Daß auch durch Ihre, ihrer Eltern und Vorfahren Theilungen das gesampte Lehen-Recht nicht gekräncket, sondern alle solche Theilunge confirmiret seyn solten. Welche Clausul dem Juri Sax. gerade entgegen lauffe, auch der Sächsischen Rechte Verordnung unter denen adelichen Vasallen in Sachsen (wie vielmehr die Fürsten in ihren Reichs-Lehen) auffhebe, dergestalt, daß die theilende Brüder und Vettern wider die scrupulosität der gesampten Hand-Rechte dadurch sattsamlich verwahret wären, wie Schneidewin de Feud. P. 5. c. 1. n. 20. seqq. und Knichen in Tr. de Investiturâ paction. mit der Observantz bekräfftigten. In den Tituln hätte man vor diesem groffe Mäßigkeit gebrauchet, und auff dieselbe den Beweiß der Stam̃-Verwandnüs gar nicht gesetzet. Zu ferner Nachricht diene auch endlich, daß das Fürstl. Hauß Anhalt hiebevor für seine Posterität auch geforget, und als es des Käysers Sigismundi Verfahren gegen seine Vettern die Hertzoge zu Sachsen, Engern und Westpfahlen angemercket, die generale Mitbelehnschafft, wie schon gemeldet, an alle andere Fürstenthümer, Graf- und Herrschafften über und neben dem Fürstenthum Anhalt erhalten, und seinen Lehen-Brieffen von Käysern zu Käysern inseriren lassen; ja die Röm. glorwürdigste Käyser hätten allen Einwürffen vollkommlich begegnet, und den Lehen-Brieffen inseriret, daß wann Ihnen auch gleich von des Fürstl. Stamm-Hauses Reichs-Lehen heimgefallen wären, dieselbe dennoch dem Fürstl. Hause Anhalt krafft Käyserl. Lehen-Brieffen wieder verliehen seyn solten sc.
Anhaltische Replic. Ad II. Die generale Mitbelehnschafft glenge allerdings das Fürstenthum Lauenburg an / dann ein ander Hauß würde ihnen keine Mitbelehnschafft einräumen, und die
vid. supr. alleg. Gründliche Fürstell- und Erweisung sc.
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