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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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man aber auch zugeben wolte, daß zu Nürrenberg eine Landvogtey gewesen, und daß gedachte 2 Städte derselben incorporiret worden, so folge doch nicht, und sey nicht erwiesen, daß auch das Burggraffthum und die itzt streitige Gräntzen dazu gehöret haben, weil es einmahl gewiß, daß die Gräntzen des Burggraffthum biß an die Mauren der Stadt gegangen.

Ad II. Das Privilegium Käysers Caroli IV sey mehr wider als vor die Stadt, dann wann sie Jure ordinario solche Gerechtigkeit gehabt hätte, wäre dergleichen Privilegium nicht nöthig gewesen; Es gebe solches Privilegium aber der Stadt gar keine JCtion, sondern benehme den Strassen-Räubern nur den in solcher Gegend so lang gehabten Auffenthalt. Dann weil umb Nurrenberg viel Raubereyen vorgangen, die Stadt aber solche zu straffen nicht Macht gehabt, so habe der Käyser durch dieses Privilegium ihnen permittiren wollen, solche schädliche Leute von ihrer Gegend zu treiben, und auff des Reichs Strassen zu begleiten und zu beschirmen, alle die darauff reiten, wandern oder gehen, ohne alle fernere Widerrede.

Ad III. In dem Verkauff wären nicht allein in specie die Lehen, Landgericht, Gelait und Wildtbahn, sondern auch in genere andere Burggräffliche Herrlichkeiten vorbehalten worden, unter dem Wort Herrlichkeit aber sey dazumahl auch das merum imperium oder Halsgericht verstanden worden.

Ad IV. Die praescriptio hätte allhie nicht statt, weil die Stadt nie in geruhigem Besitz gewesen, dann schon Marggraff Albrecht, des Verkauffers Sohn, hätte mit den Nürrenbergern wegen Stock, Band, Eisen sc. einen schweren Krieg geführet; des Alberti Söhne Friedericus und Sigismundus hätten ihnen wegen der Fraisch beständig contradiciret; es hätte die Stadt auch keinen beständigen Titul anzuführen, dann bald referire sie solche Jura zur Landvogtey, bald fundire sie sich auf einen Kauff, bald auff ein Privilegium u. s. w. und variire darinnen also sehr.

Auff die Nürrenbergische Einwürffe wurd von dem Hause Brandenburg repliciret:

Replic auff die Nürrenb. Exceptiones. Ad I. Daß die Burggrafen keine Regalia gehabt, und daß das Burggraffthum vor diesem nichts anders als ein blosses Hauß gewesen, sey irrig; Dann es hätte so wohl Käyser Carolus IV in einer gewissen güldenen Bull de anno 1363, als auch die nachfolgende Käyser in den Lehen-Brieffen und Confirmationes unter dem Nahmen des Burggrafthums eine gewisse Landschafft verstanden; indem sie von Lehen, so die Burggrafen andern zu concediren pflegen, daselbst Meldung thäten; und folge daraus, daß vor allen dasjenige, was umb Nürrenberg gelegen, als woselbst die Burggrafen ihren Sitz gehabt, und davon das Burggrafthum den Nahmen bekommen, vor pertinentien zu halten.

Ad II. Die Marggrafen hätten sich in dem Kauff generaliter alle Burggräffliche Gerechtigkeiten reserviret, wie schon gemeldet; die Regul aber, exceptio confirmat regulan in casibus non exceptis, ginge nur alsdenn an, si de mente contrahentium in contrarium aliunde non constet, welches allhie wegen der general reservation nicht gesaget werden könte.

Ad III. In des Pfaltzgraf Ludwigs Transaction wäre denen Marggrafen Zoll, Geleit, Landgericht, Wildbahn, und andere Herrlichkeiten confirmiret worden; daß aber die durch solche Vergleich beygelegte Streitigkeitenn wegen der Stöcke, Band und Eisen zu Wasser-Hoff, und also wegen der Fraisch hergekommen, gestünden die Nürrenberger selbst in Actis.

Ad IV. Die Stadt hätte dazumahl wider den Bund nichts excipiret, und würde dahero dessen JCtion und die validität des Processes itzt vergeblich in Zweiffel gezogen; zumahlen die Nürrenberger selbst in andern dergleichen Streitigkeiten den Bund zum Richter erwehlet. Wegen der Fraischlichen Obrigkeit sey dazumahl zwar nicht principaliter doch incidenter tractiret worden; die Stadt hätte von solcher Sententz auch zwar an Käyser Maximilianum I appelliret, es sey solche Appellation aber nicht angenommen worden, und wäre sich also in rem judicatam ergangen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem nun, wie gemeldet, biß anno 1583 in dieser Sache vor dem Käyserlichen Cammer-Gericht gehandelt worden, so wurd endlich den 18 Sept. desselben Jahres in possessorio folgendes Urthel publiciret: In Sachen weyland Herrn Casimirs und Herrn Georgen, itzt Herrn Georg Fridrichen Marggrafen zu Brandenburg, Klägern eines, wider Bürgermeister und Rath der Stadt Nürrenberg, Beklagten andern Theils, die Hochfraischliche Obrigkeit belangend sc. ist zu Recht erkannt, daß ermeldeten Beklagten Ihn Klägern an seiner Possession vel qs. der Hochfraisch-

quae extat ap. Thylman. d. l. p. 324. & ex Fabric. Staats-Cantzeley. Tom. X. p. 230.

man aber auch zugeben wolte, daß zu Nürrenberg eine Landvogtey gewesen, und daß gedachte 2 Städte derselben incorporiret worden, so folge doch nicht, und sey nicht erwiesen, daß auch das Burggraffthum und die itzt streitige Gräntzen dazu gehöret haben, weil es einmahl gewiß, daß die Gräntzen des Burggraffthum biß an die Mauren der Stadt gegangen.

Ad II. Das Privilegium Käysers Caroli IV sey mehr wider als vor die Stadt, dann wann sie Jure ordinario solche Gerechtigkeit gehabt hätte, wäre dergleichen Privilegium nicht nöthig gewesen; Es gebe solches Privilegium aber der Stadt gar keine JCtion, sondern benehme den Strassen-Räubern nur den in solcher Gegend so lang gehabten Auffenthalt. Dann weil umb Nurrenberg viel Raubereyen vorgangen, die Stadt aber solche zu straffen nicht Macht gehabt, so habe der Käyser durch dieses Privilegium ihnen permittiren wollen, solche schädliche Leute von ihrer Gegend zu treiben, und auff des Reichs Strassen zu begleiten und zu beschirmen, alle die darauff reiten, wandern oder gehen, ohne alle fernere Widerrede.

Ad III. In dem Verkauff wären nicht allein in specie die Lehen, Landgericht, Gelait und Wildtbahn, sondern auch in genere andere Burggräffliche Herrlichkeiten vorbehalten worden, unter dem Wort Herrlichkeit aber sey dazumahl auch das merum imperium oder Halsgericht verstanden worden.

Ad IV. Die praescriptio hätte allhie nicht statt, weil die Stadt nie in geruhigem Besitz gewesen, dann schon Marggraff Albrecht, des Verkauffers Sohn, hätte mit den Nürrenbergern wegen Stock, Band, Eisen sc. einen schweren Krieg geführet; des Alberti Söhne Friedericus und Sigismundus hätten ihnen wegen der Fraisch beständig contradiciret; es hätte die Stadt auch keinen beständigen Titul anzuführen, dann bald referire sie solche Jura zur Landvogtey, bald fundire sie sich auf einen Kauff, bald auff ein Privilegium u. s. w. und variire darinnen also sehr.

Auff die Nürrenbergische Einwürffe wurd von dem Hause Brandenburg repliciret:

Replic auff die Nürrenb. Exceptiones. Ad I. Daß die Burggrafen keine Regalia gehabt, und daß das Burggraffthum vor diesem nichts anders als ein blosses Hauß gewesen, sey irrig; Dann es hätte so wohl Käyser Carolus IV in einer gewissen güldenen Bull de anno 1363, als auch die nachfolgende Käyser in den Lehen-Brieffen und Confirmationes unter dem Nahmen des Burggrafthums eine gewisse Landschafft verstanden; indem sie von Lehen, so die Burggrafen andern zu concediren pflegen, daselbst Meldung thäten; und folge daraus, daß vor allen dasjenige, was umb Nürrenberg gelegen, als woselbst die Burggrafen ihren Sitz gehabt, und davon das Burggrafthum den Nahmen bekommen, vor pertinentien zu halten.

Ad II. Die Marggrafen hätten sich in dem Kauff generaliter alle Burggräffliche Gerechtigkeiten reserviret, wie schon gemeldet; die Regul aber, exceptio confirmat regulã in casibus non exceptis, ginge nur alsdenn an, si de mente contrahentium in contrarium aliunde non constet, welches allhie wegen der general reservation nicht gesaget werden könte.

Ad III. In des Pfaltzgraf Ludwigs Transaction wäre denen Marggrafen Zoll, Geleit, Landgericht, Wildbahn, und andere Herrlichkeiten confirmiret worden; daß aber die durch solche Vergleich beygelegte Streitigkeiteñ wegen der Stöcke, Band und Eisen zu Wasser-Hoff, und also wegen der Fraisch hergekommen, gestünden die Nürrenberger selbst in Actis.

Ad IV. Die Stadt hätte dazumahl wider den Bund nichts excipiret, und würde dahero dessen JCtion und die validität des Processes itzt vergeblich in Zweiffel gezogen; zumahlen die Nürrenberger selbst in andern dergleichen Streitigkeiten den Bund zum Richter erwehlet. Wegen der Fraischlichen Obrigkeit sey dazumahl zwar nicht principaliter doch incidenter tractiret worden; die Stadt hätte von solcher Sententz auch zwar an Käyser Maximilianum I appelliret, es sey solche Appellation aber nicht angenommen worden, und wäre sich also in rem judicatam ergangen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem nun, wie gemeldet, biß anno 1583 in dieser Sache vor dem Käyserlichen Cammer-Gericht gehandelt worden, so wurd endlich den 18 Sept. desselben Jahres in possessorio folgendes Urthel publiciret: In Sachen weyland Herrn Casimirs und Herrn Georgen, itzt Herrn Georg Fridrichen Marggrafen zu Brandenburg, Klägern eines, wider Bürgermeister und Rath der Stadt Nürrenberg, Beklagten andern Theils, die Hochfraischliche Obrigkeit belangend sc. ist zu Recht erkannt, daß ermeldeten Beklagten Ihn Klägern an seiner Possession vel qs. der Hochfraisch-

quae extat ap. Thylman. d. l. p. 324. & ex Fabric. Staats-Cantzeley. Tom. X. p. 230.
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[584/0495] man aber auch zugeben wolte, daß zu Nürrenberg eine Landvogtey gewesen, und daß gedachte 2 Städte derselben incorporiret worden, so folge doch nicht, und sey nicht erwiesen, daß auch das Burggraffthum und die itzt streitige Gräntzen dazu gehöret haben, weil es einmahl gewiß, daß die Gräntzen des Burggraffthum biß an die Mauren der Stadt gegangen. Ad II. Das Privilegium Käysers Caroli IV sey mehr wider als vor die Stadt, dann wann sie Jure ordinario solche Gerechtigkeit gehabt hätte, wäre dergleichen Privilegium nicht nöthig gewesen; Es gebe solches Privilegium aber der Stadt gar keine JCtion, sondern benehme den Strassen-Räubern nur den in solcher Gegend so lang gehabten Auffenthalt. Dann weil umb Nurrenberg viel Raubereyen vorgangen, die Stadt aber solche zu straffen nicht Macht gehabt, so habe der Käyser durch dieses Privilegium ihnen permittiren wollen, solche schädliche Leute von ihrer Gegend zu treiben, und auff des Reichs Strassen zu begleiten und zu beschirmen, alle die darauff reiten, wandern oder gehen, ohne alle fernere Widerrede. Ad III. In dem Verkauff wären nicht allein in specie die Lehen, Landgericht, Gelait und Wildtbahn, sondern auch in genere andere Burggräffliche Herrlichkeiten vorbehalten worden, unter dem Wort Herrlichkeit aber sey dazumahl auch das merum imperium oder Halsgericht verstanden worden. Ad IV. Die praescriptio hätte allhie nicht statt, weil die Stadt nie in geruhigem Besitz gewesen, dann schon Marggraff Albrecht, des Verkauffers Sohn, hätte mit den Nürrenbergern wegen Stock, Band, Eisen sc. einen schweren Krieg geführet; des Alberti Söhne Friedericus und Sigismundus hätten ihnen wegen der Fraisch beständig contradiciret; es hätte die Stadt auch keinen beständigen Titul anzuführen, dann bald referire sie solche Jura zur Landvogtey, bald fundire sie sich auf einen Kauff, bald auff ein Privilegium u. s. w. und variire darinnen also sehr. Auff die Nürrenbergische Einwürffe wurd von dem Hause Brandenburg repliciret: Ad I. Daß die Burggrafen keine Regalia gehabt, und daß das Burggraffthum vor diesem nichts anders als ein blosses Hauß gewesen, sey irrig; Dann es hätte so wohl Käyser Carolus IV in einer gewissen güldenen Bull de anno 1363, als auch die nachfolgende Käyser in den Lehen-Brieffen und Confirmationes unter dem Nahmen des Burggrafthums eine gewisse Landschafft verstanden; indem sie von Lehen, so die Burggrafen andern zu concediren pflegen, daselbst Meldung thäten; und folge daraus, daß vor allen dasjenige, was umb Nürrenberg gelegen, als woselbst die Burggrafen ihren Sitz gehabt, und davon das Burggrafthum den Nahmen bekommen, vor pertinentien zu halten. Replic auff die Nürrenb. Exceptiones. Ad II. Die Marggrafen hätten sich in dem Kauff generaliter alle Burggräffliche Gerechtigkeiten reserviret, wie schon gemeldet; die Regul aber, exceptio confirmat regulã in casibus non exceptis, ginge nur alsdenn an, si de mente contrahentium in contrarium aliunde non constet, welches allhie wegen der general reservation nicht gesaget werden könte. Ad III. In des Pfaltzgraf Ludwigs Transaction wäre denen Marggrafen Zoll, Geleit, Landgericht, Wildbahn, und andere Herrlichkeiten confirmiret worden; daß aber die durch solche Vergleich beygelegte Streitigkeiteñ wegen der Stöcke, Band und Eisen zu Wasser-Hoff, und also wegen der Fraisch hergekommen, gestünden die Nürrenberger selbst in Actis. Ad IV. Die Stadt hätte dazumahl wider den Bund nichts excipiret, und würde dahero dessen JCtion und die validität des Processes itzt vergeblich in Zweiffel gezogen; zumahlen die Nürrenberger selbst in andern dergleichen Streitigkeiten den Bund zum Richter erwehlet. Wegen der Fraischlichen Obrigkeit sey dazumahl zwar nicht principaliter doch incidenter tractiret worden; die Stadt hätte von solcher Sententz auch zwar an Käyser Maximilianum I appelliret, es sey solche Appellation aber nicht angenommen worden, und wäre sich also in rem judicatam ergangen. Nachdem nun, wie gemeldet, biß anno 1583 in dieser Sache vor dem Käyserlichen Cammer-Gericht gehandelt worden, so wurd endlich den 18 Sept. desselben Jahres in possessorio folgendes Urthel publiciret: In Sachen weyland Herrn Casimirs und Herrn Georgen, itzt Herrn Georg Fridrichen Marggrafen zu Brandenburg, Klägern eines, wider Bürgermeister und Rath der Stadt Nürrenberg, Beklagten andern Theils, die Hochfraischliche Obrigkeit belangend sc. ist zu Recht erkannt, daß ermeldeten Beklagten Ihn Klägern an seiner Possession vel qs. der Hochfraisch- Der Erfolg und itzige Zustand. quae extat ap. Thylman. d. l. p. 324. & ex Fabric. Staats-Cantzeley. Tom. X. p. 230.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/495>, abgerufen am 22.11.2024.