Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.lichen Obrigkeit in denen der Aempter Tann, Schwobach, und Codoltzburg in der Summari-Klag angezogenen Orten und Gezircken (ausserhalb Bettehofen und Schwarzenbach) geklagter massen zu turbiren und zu verhindern nicht geziemet, noch gebühret, sondern daran zu viel und unrecht gethan haben, auch hinfüro davon abstehen, sich dessen zu enthalten, und derhalben gebührliche Caution zu thun schuldig, aber berührte Bettenhofen und Schwartzenbach belangend zu absolviren und erledigen seyn sc. Die Stadt Nürrenberg suchte von solcher Sententz zwar Revision , allein es wurd das vorige Urthel anno 1587 den 3 Jul. von denen Revisoribus in allen confirmiret . Dahero die Stadt anno 1591 vor der Reichs-Cammer in petitorio zu agiren anfieng, und ihr Libell übergab, welche die Marggrafen auch citirte, und litem zu contestiren per sententiam interlocutoriam anno 1597 befahl; seit welcher Zeit der Process daselbst noch hänget, indessen setzet es zwischen den Marggrafen zu Bareuth und Onoltzbach und der Stadt Nürrenberg zum öfftern grosse Streitigkeiten. Drittes Capitel, Von der Marggrafen zu Brandenburg Streitigkeit mit der Stadt Nürrenberg wegen Verhöhung der Zöllen/ und der zu Beringdorff und anderwerts aufgerichteten Wehr-Zölle. WIe umb das Jahr 1386 zwischen den Burggrafen Friderichen, und der Stadt Nürrenberg, wegen des Zolles und Geleits um Nürrenberg, Streit entstund, wurd solche durch Mediation Pfaltzgraf Friderichs, vermöge Determinirung gewisser Geleit- und Zoll-Städte, wie auch des Zolles quanti, endlich vergleichen, davon des Pfaltzgrafen Spruchbrieff de anno 1386 unter andern also lautet: "Des ersten soll er nehmen ein Geleit nach Francken redlicher Kauffmannschafft, als hernach geschrieben stehet, und das soll er besitzen und nehmen zu der Neuenstatt, zu Bruckh, zu Tenniloh, zu Vach, zu Erlbach, zu Hadmanßdorff, zu Lentkersheim, zu Oberdorff, zu Ypsheim, zu Amelratdorff, zu Stuweg, und zu Ryzmanßhofen: und dazu eines zu Rot gen Bayern, dieselben Geleite sollen fürbaß anderswo eyndertmer besetzet noch genommen werden, dan an Steten, als vorgeschrieben stehet, und sullen auch nicht gehöhet werden, besonder fürbaß allzeit bleiben bey solchem Geld, als man dan itzund darauf gesetzet hat, und wann man das Glait giebt, wo das ist, so soll man des an den andern Steten allen fürbaß überhaben, ledig und loß seyn zu der Fahrt sc. & paulo post: und dasselbe Geld sollen Pfenning seyn, die dann ie zu der Zeit zu Nürrenberg und in dem Land zu Francken geng und geb sind, sc. Dieser Vergleich wurd nachdem anno 1453 in dem Vertrage, den Hertzog Ludwig unter denen Herren Marggrafen und der Stadt auffrichtete, dergestalt erklähret, daß er auff diejenige Herrschafften, so die Marggrafen erst nachdem acquiriret, nicht zu extendiren, davon die Worte des gedachten Vertrages also lauten: Was aber die Marggrafen Zoll und Glait haben, die in dem vorgemeldten Hertzog Friedrichs aus Beyern, seeligen Gedächtnüs, Ausspruch Brieffe nicht bestimmet oder benennet sind, oder ob sie noch dato desselben Ausspruchs einigerley Zoll und Glait durch Fürstenthum, Grafschafft oder Herrschafft an sich bracht hätten, oder in künfftigen Zeiten an sich brächten, es wäre durch Kauff, Erbfall, oder Heyrath, da sollen ihn die von Nürren- vid. Gravamina in angestelleter Revision contra Brandenburg das Possessorium der streitigen hohen Fraischlichen Obrigkeit im Nürrenbergischen Territorio betreffend. fol. 1585. vid. Thilman. d. l. p. 323. Faber. d. l. Imhoff not. Proc. L. 4. c. 3. §. 5. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 24. §. 5. p. 790. add. Wagenseil. Descript. Civitatis Norinbergens. Quae de hac Controversia heic referuntur desumpta sunt ex scripto a parte Dn. Dn. Marchionum anno 1707 Conventui Ratisb. oblato sub Tit. Compendiosa repraesentatio justitiae &c. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 3. n. 9. p. 284. und aus dem Käyserl. Commissions-Decret, enthaltend die relevante Ursachen/ warum Ihr. Käyserl. Maj. das in der Herren Marggrafen zu Brandenburg-Bayreuth und Onoltzbach Hochfürstl. Durchl. Durchl. faveur am 14 Jul. 1706 allerunterthänigste abgelassene Reichs-Gutachten/ zu approbiren anstehen. quod extat ibid. n. 7. p. 170.
lichen Obrigkeit in denen der Aempter Tann, Schwobach, und Codoltzburg in der Summari-Klag angezogenen Orten und Gezircken (ausserhalb Bettehofen und Schwarzenbach) geklagter massen zu turbiren und zu verhindern nicht geziemet, noch gebühret, sondern daran zu viel und unrecht gethan haben, auch hinfüro davon abstehen, sich dessen zu enthalten, und derhalben gebührliche Caution zu thun schuldig, aber berührte Bettenhofen und Schwartzenbach belangend zu absolviren und erledigen seyn sc. Die Stadt Nürrenberg suchte von solcher Sententz zwar Revision , allein es wurd das vorige Urthel anno 1587 den 3 Jul. von denen Revisoribus in allen confirmiret . Dahero die Stadt anno 1591 vor der Reichs-Cam̃er in petitorio zu agiren anfieng, und ihr Libell übergab, welche die Marggrafen auch citirte, und litem zu contestiren per sententiam interlocutoriam anno 1597 befahl; seit welcher Zeit der Process daselbst noch hänget, indessen setzet es zwischen den Marggrafen zu Bareuth und Onoltzbach und der Stadt Nürrenberg zum öfftern grosse Streitigkeiten. Drittes Capitel, Von der Marggrafen zu Brandenburg Streitigkeit mit der Stadt Nürrenberg wegen Verhöhung der Zöllen/ und der zu Beringdorff und anderwerts aufgerichteten Wehr-Zölle. WIe umb das Jahr 1386 zwischen den Burggrafen Friderichen, und der Stadt Nürrenberg, wegen des Zolles und Geleits um Nürrenberg, Streit entstund, wurd solche durch Mediation Pfaltzgraf Friderichs, vermöge Determinirung gewisser Geleit- und Zoll-Städte, wie auch des Zolles quanti, endlich vergleichen, davon des Pfaltzgrafen Spruchbrieff de anno 1386 unter andern also lautet: „Des ersten soll er nehmen ein Geleit nach Francken redlicher Kauffmannschafft, als hernach geschrieben stehet, und das soll er besitzen und nehmen zu der Neuenstatt, zu Bruckh, zu Tenniloh, zu Vach, zu Erlbach, zu Hadmanßdorff, zu Lentkersheim, zu Oberdorff, zu Ypsheim, zu Amelratdorff, zu Stuweg, und zu Ryzmanßhofen: und dazu eines zu Rot gen Bayern, dieselben Geleite sollen fürbaß anderswo eyndertmer besetzet noch genommen werden, dan an Steten, als vorgeschrieben stehet, und sullen auch nicht gehöhet werden, besonder fürbaß allzeit bleiben bey solchem Geld, als man dan itzund darauf gesetzet hat, und wann man das Glait giebt, wo das ist, so soll man des an den andern Steten allen fürbaß überhaben, ledig und loß seyn zu der Fahrt sc. & paulo post: und dasselbe Geld sollen Pfenning seyn, die dann ie zu der Zeit zu Nürrenberg und in dem Land zu Francken geng und geb sind, sc. Dieser Vergleich wurd nachdem anno 1453 in dem Vertrage, den Hertzog Ludwig unter denen Herren Marggrafen und der Stadt auffrichtete, dergestalt erklähret, daß er auff diejenige Herrschafften, so die Marggrafen erst nachdem acquiriret, nicht zu extendiren, davon die Worte des gedachten Vertrages also lauten: Was aber die Marggrafen Zoll und Glait haben, die in dem vorgemeldten Hertzog Friedrichs aus Beyern, seeligen Gedächtnüs, Ausspruch Brieffe nicht bestimmet oder benennet sind, oder ob sie noch dato desselben Ausspruchs einigerley Zoll und Glait durch Fürstenthum, Grafschafft oder Herrschafft an sich bracht hätten, oder in künfftigen Zeiten an sich brächten, es wäre durch Kauff, Erbfall, oder Heyrath, da sollen ihn die von Nürren- vid. Gravamina in angestelleter Revision contra Brandenburg das Possessorium der streitigen hohen Fraischlichen Obrigkeit im Nürrenbergischen Territorio betreffend. fol. 1585. vid. Thilman. d. l. p. 323. Faber. d. l. Imhoff not. Proc. L. 4. c. 3. §. 5. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 24. §. 5. p. 790. add. Wagenseil. Descript. Civitatis Norinbergens. Quae de hac Controversia hîc referuntur desumpta sunt ex scripto a parte Dn. Dn. Marchionum anno 1707 Conventui Ratisb. oblato sub Tit. Compendiosa repraesentatio justitiae &c. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 3. n. 9. p. 284. und aus dem Käyserl. Commissions-Decret, enthaltend die relevante Ursachen/ warum Ihr. Käyserl. Maj. das in der Herren Marggrafen zu Brandenburg-Bayreuth und Onoltzbach Hochfürstl. Durchl. Durchl. faveur am 14 Jul. 1706 allerunterthänigste abgelassene Reichs-Gutachten/ zu approbiren anstehen. quod extat ibid. n. 7. p. 170.
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lichen Obrigkeit in denen der Aempter Tann, Schwobach, und Codoltzburg in der Summari-Klag angezogenen Orten und Gezircken (ausserhalb Bettehofen und Schwarzenbach) geklagter massen zu turbiren und zu verhindern nicht geziemet, noch gebühret, sondern daran zu viel und unrecht gethan haben, auch hinfüro davon abstehen, sich dessen zu enthalten, und derhalben gebührliche Caution zu thun schuldig, aber berührte Bettenhofen und Schwartzenbach belangend zu absolviren und erledigen seyn sc. Die Stadt Nürrenberg suchte von solcher Sententz zwar Revision , allein es wurd das vorige Urthel anno 1587 den 3 Jul. von denen Revisoribus in allen confirmiret . Dahero die Stadt anno 1591 vor der Reichs-Cam̃er in petitorio zu agiren anfieng, und ihr Libell übergab, welche die Marggrafen auch citirte, und litem zu contestiren per sententiam interlocutoriam anno 1597 befahl; seit welcher Zeit der Process daselbst noch hänget, indessen setzet es zwischen den Marggrafen zu Bareuth und Onoltzbach und der Stadt Nürrenberg zum öfftern grosse Streitigkeiten.
Drittes Capitel, Von der Marggrafen zu Brandenburg Streitigkeit mit der Stadt Nürrenberg wegen Verhöhung der Zöllen/ und der zu Beringdorff und anderwerts aufgerichteten Wehr-Zölle.
WIe umb das Jahr 1386 zwischen den Burggrafen Friderichen, und der Stadt Nürrenberg, wegen des Zolles und Geleits um Nürrenberg, Streit entstund, wurd solche durch Mediation Pfaltzgraf Friderichs, vermöge Determinirung gewisser Geleit- und Zoll-Städte, wie auch des Zolles quanti, endlich vergleichen, davon des Pfaltzgrafen Spruchbrieff de anno 1386 unter andern also lautet: „Des ersten soll er nehmen ein Geleit nach Francken redlicher Kauffmannschafft, als hernach geschrieben stehet, und das soll er besitzen und nehmen zu der Neuenstatt, zu Bruckh, zu Tenniloh, zu Vach, zu Erlbach, zu Hadmanßdorff, zu Lentkersheim, zu Oberdorff, zu Ypsheim, zu Amelratdorff, zu Stuweg, und zu Ryzmanßhofen: und dazu eines zu Rot gen Bayern, dieselben Geleite sollen fürbaß anderswo eyndertmer besetzet noch genommen werden, dan an Steten, als vorgeschrieben stehet, und sullen auch nicht gehöhet werden, besonder fürbaß allzeit bleiben bey solchem Geld, als man dan itzund darauf gesetzet hat, und wann man das Glait giebt, wo das ist, so soll man des an den andern Steten allen fürbaß überhaben, ledig und loß seyn zu der Fahrt sc. & paulo post: und dasselbe Geld sollen Pfenning seyn, die dann ie zu der Zeit zu Nürrenberg und in dem Land zu Francken geng und geb sind, sc.
Dieser Vergleich wurd nachdem anno 1453 in dem Vertrage, den Hertzog Ludwig unter denen Herren Marggrafen und der Stadt auffrichtete, dergestalt erklähret, daß er auff diejenige Herrschafften, so die Marggrafen erst nachdem acquiriret, nicht zu extendiren, davon die Worte des gedachten Vertrages also lauten: Was aber die Marggrafen Zoll und Glait haben, die in dem vorgemeldten Hertzog Friedrichs aus Beyern, seeligen Gedächtnüs, Ausspruch Brieffe nicht bestimmet oder benennet sind, oder ob sie noch dato desselben Ausspruchs einigerley Zoll und Glait durch Fürstenthum, Grafschafft oder Herrschafft an sich bracht hätten, oder in künfftigen Zeiten an sich brächten, es wäre durch Kauff, Erbfall, oder Heyrath, da sollen ihn die von Nürren-
vid. Gravamina in angestelleter Revision contra Brandenburg das Possessorium der streitigen hohen Fraischlichen Obrigkeit im Nürrenbergischen Territorio betreffend. fol. 1585.
vid. Thilman. d. l. p. 323. Faber. d. l.
Imhoff not. Proc. L. 4. c. 3. §. 5.
Gastel. de Statu publ. Europ. c. 24. §. 5. p. 790. add. Wagenseil. Descript. Civitatis Norinbergens.
Quae de hac Controversia hîc referuntur desumpta sunt ex scripto a parte Dn. Dn. Marchionum anno 1707 Conventui Ratisb. oblato sub Tit. Compendiosa repraesentatio justitiae &c. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 3. n. 9. p. 284. und aus dem Käyserl. Commissions-Decret, enthaltend die relevante Ursachen/ warum Ihr. Käyserl. Maj. das in der Herren Marggrafen zu Brandenburg-Bayreuth und Onoltzbach Hochfürstl. Durchl. Durchl. faveur am 14 Jul. 1706 allerunterthänigste abgelassene Reichs-Gutachten/ zu approbiren anstehen. quod extat ibid. n. 7. p. 170.
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