Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ländern zu erhalten trachtete. Das Hertzogthum Sachsen und die Chur-Würde bekam Bernhardus, des Alberti Ursi, Churfürsten zu Brandenburg und Grafens zu Ascanien Sohn ; das Hertzogthum Bayern kam wieder an seine alte Herren die Grafen zu Schreyen und Wittelspach ; Steyermarck, Kärnthen, Crain und Tirol bekamen besondere Herren; die Städte Regenspurg und Eger wurden zu immediaten Reichs-Städten gemachet; von Engern und Westphalen erhielte das meiste der Ertzbischoff zu Cöllen , doch zogen auch die Westpfählische Bischöffe zu Münster, Münden, Oßnabrüg und Paderborn nicht wenig davon an sich; Holstein und andere über der Elb gelegene Oerter machten sich von der Lehens-Pflicht, damit sie denen Sachsen verwand waren , wieder loß, und wurden immediate Reichs-Stände, desgleichen geschahe auch mit Bogislao und Casimiro Hertzogen in Pommern ; die Städte Lübeck, Braunschweig, Goslar, und andere setzten sich bey dieser Gelegenheit in die Freyheit; andere Fürsten nahmen etwas anders. Henricus defendirete sich zwar eine zeitlang tapffer, muste aber doch endlich so vieler Macht weichen, und retirirte sich demnach zu seinem Schwiegervater dem Könige in Engeland, durch dessen Intercession er zwar mit dem Käyser endlich wieder ausgesöhnet wurde, von allen seinen Ländern aber erhielte er nichts mehr wieder, als die Grafschafft Lüneburg und Braunschweig, welche er auff seine Nachkommen transmittiret. Weil Henricus aber plenarie von dem Käyser restituiret worden, so vermeinet dieses Hauß noch immer einiges Recht auff solche verlohrne Länder zu haben, hat solches auch bey der Sachsen-Lauenburgischen Sache nicht undeutlich an den Tag gegeben, indem es zu seinem Fundament unter andern auch den ehemahligen Besitz gesetzet. Anderes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Streitigkeiten wegen Sachsen-Lauenburg. ES gehörke das Lauenburgische vor alters Henrico Leoni, Hertzog zu Sachsen und Bayern, wie derselbe aber an. 1180 von Käyser Friderico I in die Reichs-Acht erklähret und fast aller seiner Länder beraubet wurde, bekam Bernhardus des Alberti Ursi Churfürstens zu Brandenburg, und Grafens zu Ascanien Sohn, den östlichen Theil von Sachsen, und darunter auch, nach der meisten Scribenten Meynung, das Lauenburgische , bey dessen Nachkommen auch dieses letzt genannte biß anno 1689 geblieben ; wie damahls aber der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus ohne Männliche Leibes-Erben verstarb, und sich zu dessen Verlassenschafft viele Praetendenten angaben, Chur-Sachsen auch die Possess rechtmäßiger Weise ergreiffen lassen, so ließ der Hertzog zu Lüneburg-Zell einige Trouppen dahin marchiren, und das Hertzogthum Lauenburg als Ereys-Oberster in Possession nehmen, weil die Ruhe des Nieder-Sächsischen Creyses eine Sequestration zu erfordern schiene; nachdem aber veränderte er den titulum Possessionis, und vindicirte dieses Land dero Hochfürstl. Hause. vid. supr. des Hauses Anhalt Praetension auff die Sächsische Chur. Aventin. L. 6. in fin. f. 396. & L. 7. pr. Otto de S. Blasio c. 23. 24. Cuspian. in Frider. 1. p. 326. Cranz. L. 6. Vandal. c. 12. seqq. vid. Aventin. d. L. 6. in fin. Megis. in Annal. Carint. L. 7. c. 58. Lehman. in Chron. Spir. L. 4. c. 4. p. 286. Hund in Metrop. Salisb. sub Episc. Ratisb. Chunone II. Reusner de Urb. Imp. Part. 2. c. 1. Knipschild de Civit. Imp. L. 3. c. 43. n. 5. Aventia. d. l. Knipschild L. 4. c. 1. n. 19. Besold. in Thesaur. Pract. voc. Eger. vid. Anhaltische Praetension auff Engern und Westpfahlen. vid. Helmold. L. 1. Conring. de fin. L. 1. c. 16. §. 3. & 5. Conring. d. §. 3. Conring. d. l. §. 17. Crantz. L. 6. Vandal. c. 15. in fin. Lehman. in Chron. Spir. L. 4. c. 4. Adrian. Roman. in Descript. Urb. p. 102. Conring. d. l. §. 3. vid. Hier. Henning. Theatr. Geneal. Tom. 3. P. 2. p. 117. & Henr. Bunting. Chron. Brunsuic. Part. 1. p. 117. quorum primus eas regiones, quas quisque principum avulsit in versiculos latinos, alter in rithmos germanicos comprehendit, ex quibus eos refert Spener in Syllog. geneal. p. 484. Arnoldus Abbas in Chron. Slav. L. 3. c. 12. Cranz. c. 44. & 49. Spener d. l. p. 485. Pfanner in hist. Princ. c. 5. p. 207. Aventin L. 6. Annal. Boj. f. 397. vid. Giovanni germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 12. vid. cap. seq. vid. cap. antecedens. Arnold. Lubecens. L. 2. Chron. Slav. c. 24. n. 6. 8. Cranz. L. 6. Sax. c. 38. Bunting. in der Braunschweig. Chron. f. 14. Gothofredi Annal. ad ann. 1180. Spener in Syllog. geneal. p. 769. vide supr. des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg. vid. ibid. Imhoff in not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13.
Ländern zu erhalten trachtete. Das Hertzogthum Sachsen und die Chur-Würde bekam Bernhardus, des Alberti Ursi, Churfürsten zu Brandenburg und Grafens zu Ascanien Sohn ; das Hertzogthum Bayern kam wieder an seine alte Herren die Grafen zu Schreyen und Wittelspach ; Steyermarck, Kärnthen, Crain und Tirol bekamen besondere Herren; die Städte Regenspurg und Eger wurden zu immediaten Reichs-Städten gemachet; von Engern und Westphalen erhielte das meiste der Ertzbischoff zu Cöllen , doch zogen auch die Westpfählische Bischöffe zu Münster, Münden, Oßnabrüg und Paderborn nicht wenig davon an sich; Holstein und andere über der Elb gelegene Oerter machten sich von der Lehens-Pflicht, damit sie denen Sachsen verwand waren , wieder loß, und wurden immediate Reichs-Stände, desgleichen geschahe auch mit Bogislao und Casimiro Hertzogen in Pommern ; die Städte Lübeck, Braunschweig, Goslar, und andere setzten sich bey dieser Gelegenheit in die Freyheit; andere Fürsten nahmen etwas anders. Henricus defendirete sich zwar eine zeitlang tapffer, muste aber doch endlich so vieler Macht weichen, und retirirte sich demnach zu seinem Schwiegervater dem Könige in Engeland, durch dessen Intercession er zwar mit dem Käyser endlich wieder ausgesöhnet wurde, von allen seinen Ländern aber erhielte er nichts mehr wieder, als die Grafschafft Lüneburg und Braunschweig, welche er auff seine Nachkommen transmittiret. Weil Henricus aber plenarie von dem Käyser restituiret worden, so vermeinet dieses Hauß noch immer einiges Recht auff solche verlohrne Länder zu haben, hat solches auch bey der Sachsen-Lauenburgischen Sache nicht undeutlich an den Tag gegeben, indem es zu seinem Fundament unter andern auch den ehemahligen Besitz gesetzet. Anderes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Streitigkeiten wegen Sachsen-Lauenburg. ES gehörke das Lauenburgische vor alters Henrico Leoni, Hertzog zu Sachsen und Bayern, wie derselbe aber an. 1180 von Käyser Friderico I in die Reichs-Acht erklähret und fast aller seiner Länder beraubet wurde, bekam Bernhardus des Alberti Ursi Churfürstens zu Brandenburg, und Grafens zu Ascanien Sohn, den östlichen Theil von Sachsen, und darunter auch, nach der meisten Scribenten Meynung, das Lauenburgische , bey dessen Nachkommen auch dieses letzt genannte biß anno 1689 geblieben ; wie damahls aber der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus ohne Männliche Leibes-Erben verstarb, und sich zu dessen Verlassenschafft viele Praetendenten angaben, Chur-Sachsen auch die Possess rechtmäßiger Weise ergreiffen lassen, so ließ der Hertzog zu Lüneburg-Zell einige Trouppen dahin marchiren, und das Hertzogthum Lauenburg als Ereys-Oberster in Possession nehmen, weil die Ruhe des Nieder-Sächsischen Creyses eine Sequestration zu erfordern schiene; nachdem aber veränderte er den titulum Possessionis, und vindicirte dieses Land dero Hochfürstl. Hause. vid. supr. des Hauses Anhalt Praetension auff die Sächsische Chur. Aventin. L. 6. in fin. f. 396. & L. 7. pr. Otto de S. Blasio c. 23. 24. Cuspian. in Frider. 1. p. 326. Cranz. L. 6. Vandal. c. 12. seqq. vid. Aventin. d. L. 6. in fin. Megis. in Annal. Carint. L. 7. c. 58. Lehman. in Chron. Spir. L. 4. c. 4. p. 286. Hund in Metrop. Salisb. sub Episc. Ratisb. Chunone II. Reusner de Urb. Imp. Part. 2. c. 1. Knipschild de Civit. Imp. L. 3. c. 43. n. 5. Aventia. d. l. Knipschild L. 4. c. 1. n. 19. Besold. in Thesaur. Pract. voc. Eger. vid. Anhaltische Praetension auff Engern und Westpfahlen. vid. Helmold. L. 1. Conring. de fin. L. 1. c. 16. §. 3. & 5. Conring. d. §. 3. Conring. d. l. §. 17. Crantz. L. 6. Vandal. c. 15. in fin. Lehman. in Chron. Spir. L. 4. c. 4. Adrian. Roman. in Descript. Urb. p. 102. Conring. d. l. §. 3. vid. Hier. Henning. Theatr. Geneal. Tom. 3. P. 2. p. 117. & Henr. Bunting. Chron. Brunsuic. Part. 1. p. 117. quorum primus eas regiones, quas quisque principum avulsit in versiculos latinos, alter in rithmos germanicos comprehendit, ex quibus eos refert Spener in Syllog. geneal. p. 484. Arnoldus Abbas in Chron. Slav. L. 3. c. 12. Cranz. c. 44. & 49. Spener d. l. p. 485. Pfanner in hist. Princ. c. 5. p. 207. Aventin L. 6. Annal. Boj. f. 397. vid. Giovanni germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 12. vid. cap. seq. vid. cap. antecedens. Arnold. Lubecens. L. 2. Chron. Slav. c. 24. n. 6. 8. Cranz. L. 6. Sax. c. 38. Bunting. in der Braunschweig. Chron. f. 14. Gothofredi Annal. ad ann. 1180. Spener in Syllog. geneal. p. 769. vide supr. des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg. vid. ibid. Imhoff in not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13.
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L. 3. c. 43. n. 5.</note> und Eger <note place="foot">Aventia. d. l. Knipschild L. 4. c. 1. n. 19. Besold. in Thesaur. Pract. voc. Eger.</note> wurden zu immediaten Reichs-Städten gemachet; von Engern und Westphalen erhielte das meiste der Ertzbischoff zu Cöllen <note place="foot">vid. Anhaltische Praetension auff Engern und Westpfahlen.</note>, doch zogen auch die Westpfählische Bischöffe zu Münster, Münden, Oßnabrüg und Paderborn nicht wenig davon an sich; Holstein und andere über der Elb gelegene Oerter machten sich von der Lehens-Pflicht, damit sie denen Sachsen verwand waren <note place="foot">vid. Helmold. L. 1. Conring. de fin. L. 1. c. 16. §. 3. & 5.</note>, wieder loß, und wurden immediate Reichs-Stände, <note place="foot">Conring. d. §. 3.</note> desgleichen geschahe auch mit Bogislao und Casimiro Hertzogen in Pommern <note place="foot">Conring. d. l. §. 17.</note>; die Städte Lübeck, <note place="foot">Crantz. L. 6. Vandal. c. 15. in fin. Lehman. in Chron. Spir. L. 4. c. 4. Adrian. Roman. in Descript. Urb. p. 102. Conring. d. l. §. 3.</note> Braunschweig, Goslar, und andere setzten sich bey dieser Gelegenheit in die Freyheit; andere Fürsten nahmen etwas anders. <note place="foot">vid. Hier. Henning. Theatr. Geneal. Tom. 3. P. 2. p. 117. & Henr. Bunting. Chron. Brunsuic. Part. 1. p. 117. quorum primus eas regiones, quas quisque principum avulsit in versiculos latinos, alter in rithmos germanicos comprehendit, ex quibus eos refert Spener in Syllog. geneal. p. 484.</note></p> <p>Henricus defendirete sich zwar eine zeitlang tapffer, muste aber doch endlich so vieler Macht weichen, und retirirte sich demnach zu seinem Schwiegervater dem Könige in Engeland, durch dessen Intercession er zwar mit dem Käyser endlich wieder ausgesöhnet wurde, von allen seinen Ländern aber erhielte er nichts mehr wieder, als die Grafschafft Lüneburg und Braunschweig, <note place="foot">Arnoldus Abbas in Chron. Slav. L. 3. c. 12. Cranz. c. 44. & 49. Spener d. l. p. 485. Pfanner in hist. Princ. c. 5. p. 207.</note> welche er auff seine Nachkommen transmittiret. <note place="foot">Aventin L. 6. Annal. Boj. f. 397.</note> Weil Henricus aber plenarie von dem Käyser restituiret worden, so vermeinet dieses Hauß noch immer einiges Recht auff solche verlohrne Länder zu haben, <note place="foot">vid. Giovanni germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 12.</note> hat solches auch bey der Sachsen-Lauenburgischen Sache nicht undeutlich an den Tag gegeben, indem es zu seinem Fundament unter andern auch den ehemahligen Besitz gesetzet. <note place="foot">vid. cap. seq.</note></p> <p>Anderes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Streitigkeiten wegen Sachsen-Lauenburg.</p> <p>ES gehörke das Lauenburgische vor alters Henrico Leoni, Hertzog zu Sachsen und Bayern, wie derselbe aber an. 1180 von Käyser Friderico I in die Reichs-Acht erklähret und fast aller seiner Länder beraubet wurde, <note place="foot">vid. cap. antecedens.</note> bekam Bernhardus des Alberti Ursi Churfürstens zu Brandenburg, und Grafens zu Ascanien Sohn, den östlichen Theil von Sachsen, und darunter auch, nach der meisten Scribenten Meynung, das Lauenburgische <note place="foot">Arnold. Lubecens. L. 2. Chron. Slav. c. 24. n. 6. 8. Cranz. L. 6. Sax. c. 38. Bunting. in der Braunschweig. Chron. f. 14. Gothofredi Annal. ad ann. 1180. Spener in Syllog. geneal. p. 769.</note>, bey dessen Nachkommen auch dieses letzt genannte biß anno 1689 geblieben <note place="foot">vide supr. des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg.</note>; wie damahls aber der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus ohne Männliche Leibes-Erben verstarb, und sich zu dessen Verlassenschafft viele Praetendenten angaben, <note place="foot">vid. ibid.</note> Chur-Sachsen auch die Possess rechtmäßiger Weise ergreiffen lassen, so ließ der Hertzog zu Lüneburg-Zell einige Trouppen dahin marchiren, und das Hertzogthum Lauenburg als Ereys-Oberster in Possession nehmen, weil die Ruhe des Nieder-Sächsischen Creyses eine Sequestration zu erfordern schiene; nachdem aber veränderte er den titulum Possessionis, und vindicirte dieses Land dero Hochfürstl. Hause. <note place="foot">Imhoff in not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13.</note></p> </div> </body> </text> </TEI> [594/0505]
Ländern zu erhalten trachtete. Das Hertzogthum Sachsen und die Chur-Würde bekam Bernhardus, des Alberti Ursi, Churfürsten zu Brandenburg und Grafens zu Ascanien Sohn ; das Hertzogthum Bayern kam wieder an seine alte Herren die Grafen zu Schreyen und Wittelspach ; Steyermarck, Kärnthen, Crain und Tirol bekamen besondere Herren; die Städte Regenspurg und Eger wurden zu immediaten Reichs-Städten gemachet; von Engern und Westphalen erhielte das meiste der Ertzbischoff zu Cöllen , doch zogen auch die Westpfählische Bischöffe zu Münster, Münden, Oßnabrüg und Paderborn nicht wenig davon an sich; Holstein und andere über der Elb gelegene Oerter machten sich von der Lehens-Pflicht, damit sie denen Sachsen verwand waren , wieder loß, und wurden immediate Reichs-Stände, desgleichen geschahe auch mit Bogislao und Casimiro Hertzogen in Pommern ; die Städte Lübeck, Braunschweig, Goslar, und andere setzten sich bey dieser Gelegenheit in die Freyheit; andere Fürsten nahmen etwas anders.
Henricus defendirete sich zwar eine zeitlang tapffer, muste aber doch endlich so vieler Macht weichen, und retirirte sich demnach zu seinem Schwiegervater dem Könige in Engeland, durch dessen Intercession er zwar mit dem Käyser endlich wieder ausgesöhnet wurde, von allen seinen Ländern aber erhielte er nichts mehr wieder, als die Grafschafft Lüneburg und Braunschweig, welche er auff seine Nachkommen transmittiret. Weil Henricus aber plenarie von dem Käyser restituiret worden, so vermeinet dieses Hauß noch immer einiges Recht auff solche verlohrne Länder zu haben, hat solches auch bey der Sachsen-Lauenburgischen Sache nicht undeutlich an den Tag gegeben, indem es zu seinem Fundament unter andern auch den ehemahligen Besitz gesetzet.
Anderes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Streitigkeiten wegen Sachsen-Lauenburg.
ES gehörke das Lauenburgische vor alters Henrico Leoni, Hertzog zu Sachsen und Bayern, wie derselbe aber an. 1180 von Käyser Friderico I in die Reichs-Acht erklähret und fast aller seiner Länder beraubet wurde, bekam Bernhardus des Alberti Ursi Churfürstens zu Brandenburg, und Grafens zu Ascanien Sohn, den östlichen Theil von Sachsen, und darunter auch, nach der meisten Scribenten Meynung, das Lauenburgische , bey dessen Nachkommen auch dieses letzt genannte biß anno 1689 geblieben ; wie damahls aber der letzte Hertzog zu Sachsen-Lauenburg Julius Franciscus ohne Männliche Leibes-Erben verstarb, und sich zu dessen Verlassenschafft viele Praetendenten angaben, Chur-Sachsen auch die Possess rechtmäßiger Weise ergreiffen lassen, so ließ der Hertzog zu Lüneburg-Zell einige Trouppen dahin marchiren, und das Hertzogthum Lauenburg als Ereys-Oberster in Possession nehmen, weil die Ruhe des Nieder-Sächsischen Creyses eine Sequestration zu erfordern schiene; nachdem aber veränderte er den titulum Possessionis, und vindicirte dieses Land dero Hochfürstl. Hause.
vid. supr. des Hauses Anhalt Praetension auff die Sächsische Chur.
Aventin. L. 6. in fin. f. 396. & L. 7. pr. Otto de S. Blasio c. 23. 24. Cuspian. in Frider. 1. p. 326. Cranz. L. 6. Vandal. c. 12. seqq.
vid. Aventin. d. L. 6. in fin. Megis. in Annal. Carint. L. 7. c. 58.
Lehman. in Chron. Spir. L. 4. c. 4. p. 286. Hund in Metrop. Salisb. sub Episc. Ratisb. Chunone II. Reusner de Urb. Imp. Part. 2. c. 1. Knipschild de Civit. Imp. L. 3. c. 43. n. 5.
Aventia. d. l. Knipschild L. 4. c. 1. n. 19. Besold. in Thesaur. Pract. voc. Eger.
vid. Anhaltische Praetension auff Engern und Westpfahlen.
vid. Helmold. L. 1. Conring. de fin. L. 1. c. 16. §. 3. & 5.
Conring. d. §. 3.
Conring. d. l. §. 17.
Crantz. L. 6. Vandal. c. 15. in fin. Lehman. in Chron. Spir. L. 4. c. 4. Adrian. Roman. in Descript. Urb. p. 102. Conring. d. l. §. 3.
vid. Hier. Henning. Theatr. Geneal. Tom. 3. P. 2. p. 117. & Henr. Bunting. Chron. Brunsuic. Part. 1. p. 117. quorum primus eas regiones, quas quisque principum avulsit in versiculos latinos, alter in rithmos germanicos comprehendit, ex quibus eos refert Spener in Syllog. geneal. p. 484.
Arnoldus Abbas in Chron. Slav. L. 3. c. 12. Cranz. c. 44. & 49. Spener d. l. p. 485. Pfanner in hist. Princ. c. 5. p. 207.
Aventin L. 6. Annal. Boj. f. 397.
vid. Giovanni germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 12.
vid. cap. seq.
vid. cap. antecedens.
Arnold. Lubecens. L. 2. Chron. Slav. c. 24. n. 6. 8. Cranz. L. 6. Sax. c. 38. Bunting. in der Braunschweig. Chron. f. 14. Gothofredi Annal. ad ann. 1180. Spener in Syllog. geneal. p. 769.
vide supr. des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg.
vid. ibid.
Imhoff in not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13.
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