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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Die Gründe womit solche Possession behauptet wird, bestehen hauptsächlich darinnen.:

Braunschweigische Gründe. I. Daß diese Provintz ehemahlen Henrici Leonis Eigenthumb gewesen, und von diesem durch die Waffen erworben worden, es hätte derselbe diese Provintz auch in der Achts-Erklährung und auff den Reichs-Tägen zu Würtzburg und Gelnhausen nicht verlohren, sondern als Erbe behalten.

II. Daß es Hertzog Albertus I zu Sachsen, des Bernhardi Sohn, zwar durch Vergleich, wegen seiner in der Dänischen Unruhe dargeschossenen Gelder und geleisteten Volcks-Hülffe, von der Cron Dännemarck zur Satisfaction bekommen, solche Entsetzung aber sey de facto geschehen, und müste also dem Hause Braunschweig wieder reuniiret werden.

III. Daß anno 1389 zwischen Ericum IV Hertzogen zu Sachsen und Lauenburg, und Fridericum Hertzog zu Braunschweig-Grubenhagen ein pactum mutuum successorium, oder Erbverbrüderung auffgerichtet worden, welches nunmehro nach Abgang der Lauenbugischen Familie seinen Effect erreichete.

Von dem Hause Anhalt wird hiewider eingewendet:

Anhaltische Einwürffe. Ad I. & II. Der Reunion oder Wiedervereinigung stünde die Praescription entgegen, weil die Hertzoge zu Lauenburg so viel 100 Jahr in geruhiger Possession gewesen, ohne daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg den geringsten Anspruch auff solches Land gemacht hätte.

Ad III. Die von ihrem Vetter gemachte Erbverbrüderung sey ungültig, und könte ihnen nicht praejudiciren, theils weil er nicht Macht gehabt zum praejuditz seiner Vettern dergestalt zu pacisciren, theils auch, weil solche Erbverbrüderung von keinem Käyser confirmiret worden.

Braunschweig- und Lüneburgischer Seiten wird darauff repliciret:

Braunschweigische Replic. Ad I. & II. Die Praesciption könte der Wiedervereinigung nicht entgegen stehen, weil die Reichs-Fürstenthümer sich nicht an das Jus Civile, und die fatalia der Verjährung binden liessen, sondern es wäre disfalls bey dem allgemeinen Völcker-Recht geblieben, durch die anno 1389. aufgerichtete Erbverbrüderung sey ihr Recht genugsam conserviret und versichert worden, welche Erbverbrüderung aber ihre Würckung allererst ann. 1684 nach des letztern Hertzogs Tode genommen.

Ad III. Ob die Fürsten von Anhalt wahrhafftige Agnati der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg wären, sey noch nicht ausgemachet, wenn solches aber auch wäre, so hätten sie doch keine Mitbelehnschafft, und also nach Sächsischen Rechten kein Recht auf das Lauenburgische, und sey ihnen durch die Erbverbrüderung also kein tort geschehen, einer Käyserlichen Confirmation hätten die pacta confraternitatis nach damahliger Zeit Lauff, und denen Fundamenten des Teutschen Reichs-Rechts, nicht bedurfft.

Der Erfolg und itzige Zustand. Was den Erfolg dieser Sache betrifft, so ist oben bey der Praetension des Hauses Anhalt auff Sachsen-Lauenburg bereits gemeldet, daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg bißhero in Besitz geblieben, und das Chur-Sächsische Recht noch dazu an sich gehandelt.

Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auf ein Theil des Landes Hadeln.

DAs an der Elbe gelegene Land Hadeln gehöret zum theil denen Hamburgern, zum theil denen Hertzogen zu Bremen, und zum theil zu Lauenburg. Weil nun das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg, nach Abgang der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg, das meiste Recht auff dessen nachgelassene Lande zu haben vermeynet, wie aus vorhergehendem Cap. zu ersehen, so machet es auch auf dieses denen Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg gehöriges Stück von Hadeln Praetensioni, vorgebend, diese Länder mären von Henrico Leone denen Slaven mit Schwerdt und Bogen abgenommen, und dessen Erbegewesen. Weil demselben aber nicht allein von denen Laufenburgischen weiblichen Er-

vid. Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 465. & 515. ubi haec refert ex deductione a domo Brunsvic. edita add. Giovanni german. Princ. L. 6. c. 3. §. 9.
vid. sciptum sub titulo: Anderwertige Handlung in der Lauenburgischen Successions-Sache des Fürstl. Hauses Anhalt. f. 1690.
vid. Franckenberg d. l.
conf. des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg.
teste Gastel de Statu publ. Europ. c. 19. §. 122. p. 693.
Imhoff in Not. Proc. L. 4. c. 10. §. 14. Staat von Sachsen-Lauenburg p. 32.

Die Gründe womit solche Possession behauptet wird, bestehen hauptsächlich darinnen.:

Braunschweigische Gründe. I. Daß diese Provintz ehemahlen Henrici Leonis Eigenthumb gewesen, und von diesem durch die Waffen erworben worden, es hätte derselbe diese Provintz auch in der Achts-Erklährung und auff den Reichs-Tägen zu Würtzburg und Gelnhausen nicht verlohren, sondern als Erbe behalten.

II. Daß es Hertzog Albertus I zu Sachsen, des Bernhardi Sohn, zwar durch Vergleich, wegen seiner in der Dänischen Unruhe dargeschossenen Gelder und geleisteten Volcks-Hülffe, von der Cron Dännemarck zur Satisfaction bekommen, solche Entsetzung aber sey de facto geschehen, und müste also dem Hause Braunschweig wieder reuniiret werden.

III. Daß anno 1389 zwischen Ericum IV Hertzogen zu Sachsen und Lauenburg, und Fridericum Hertzog zu Braunschweig-Grubenhagen ein pactum mutuum successorium, oder Erbverbrüderung auffgerichtet worden, welches nunmehro nach Abgang der Lauenbugischen Familie seinen Effect erreichete.

Von dem Hause Anhalt wird hiewider eingewendet:

Anhaltische Einwürffe. Ad I. & II. Der Reunion oder Wiedervereinigung stünde die Praescription entgegen, weil die Hertzoge zu Lauenburg so viel 100 Jahr in geruhiger Possession gewesen, ohne daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg den geringsten Anspruch auff solches Land gemacht hätte.

Ad III. Die von ihrem Vetter gemachte Erbverbrüderung sey ungültig, und könte ihnen nicht praejudiciren, theils weil er nicht Macht gehabt zum praejuditz seiner Vettern dergestalt zu pacisciren, theils auch, weil solche Erbverbrüderung von keinem Käyser confirmiret worden.

Braunschweig- und Lüneburgischer Seiten wird darauff repliciret:

Braunschweigische Replic. Ad I. & II. Die Praesciption könte der Wiedervereinigung nicht entgegen stehen, weil die Reichs-Fürstenthümer sich nicht an das Jus Civile, und die fatalia der Verjährung binden liessen, sondern es wäre disfalls bey dem allgemeinẽ Völcker-Recht geblieben, durch die anno 1389. aufgerichtete Erbverbrüderung sey ihr Recht genugsam conserviret und versichert worden, welche Erbverbrüderung aber ihre Würckung allererst ann. 1684 nach des letztern Hertzogs Tode genommen.

Ad III. Ob die Fürsten von Anhalt wahrhafftige Agnati der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg wären, sey noch nicht ausgemachet, wenn solches aber auch wäre, so hätten sie doch keine Mitbelehnschafft, und also nach Sächsischen Rechten kein Recht auf das Lauenburgische, und sey ihnen durch die Erbverbrüderung also kein tort geschehen, einer Käyserlichen Confirmation hätten die pacta confraternitatis nach damahliger Zeit Lauff, und denen Fundamenten des Teutschen Reichs-Rechts, nicht bedurfft.

Der Erfolg und itzige Zustand. Was den Erfolg dieser Sache betrifft, so ist oben bey der Praetension des Hauses Anhalt auff Sachsen-Lauenburg bereits gemeldet, daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg bißhero in Besitz geblieben, und das Chur-Sächsische Recht noch dazu an sich gehandelt.

Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auf ein Theil des Landes Hadeln.

DAs an der Elbe gelegene Land Hadeln gehöret zum theil denen Hamburgern, zum theil denen Hertzogen zu Bremen, und zum theil zu Lauenburg. Weil nun das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg, nach Abgang der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg, das meiste Recht auff dessen nachgelassene Lande zu haben vermeynet, wie aus vorhergehendem Cap. zu ersehen, so machet es auch auf dieses denen Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg gehöriges Stück von Hadeln Praetensioni, vorgebend, diese Länder mären von Henrico Leone denen Slaven mit Schwerdt und Bogen abgenommen, und dessen Erbegewesen. Weil demselben aber nicht allein von denen Laufenburgischen weiblichen Er-

vid. Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 465. & 515. ubi haec refert ex deductione a domo Brunsvic. edita add. Giovanni german. Princ. L. 6. c. 3. §. 9.
vid. sciptum sub titulo: Anderwertige Handlung in der Lauenburgischen Successions-Sache des Fürstl. Hauses Anhalt. f. 1690.
vid. Franckenberg d. l.
conf. des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg.
teste Gastel de Statu publ. Europ. c. 19. §. 122. p. 693.
Imhoff in Not. Proc. L. 4. c. 10. §. 14. Staat von Sachsen-Lauenburg p. 32.
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        <p>Die Gründe womit solche Possession behauptet wird, bestehen hauptsächlich darinnen.:              <note place="foot">vid. Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 465. &amp; 515. ubi              haec refert ex deductione a domo Brunsvic. edita add. Giovanni german. Princ. L. 6. c.              3. §. 9.</note></p>
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        <p>II. Daß es Hertzog Albertus I zu Sachsen, des Bernhardi Sohn, zwar durch Vergleich, wegen            seiner in der Dänischen Unruhe dargeschossenen Gelder und geleisteten Volcks-Hülffe, von            der Cron Dännemarck zur Satisfaction bekommen, solche Entsetzung aber sey de facto            geschehen, und müste also dem Hause Braunschweig wieder reuniiret werden.</p>
        <p>III. Daß anno 1389 zwischen Ericum IV Hertzogen zu Sachsen und Lauenburg, und Fridericum            Hertzog zu Braunschweig-Grubenhagen ein pactum mutuum successorium, oder Erbverbrüderung            auffgerichtet worden, welches nunmehro nach Abgang der Lauenbugischen Familie seinen            Effect erreichete.</p>
        <p>Von dem Hause Anhalt wird hiewider eingewendet: <note place="foot">vid. sciptum sub              titulo: Anderwertige Handlung in der Lauenburgischen Successions-Sache des Fürstl.              Hauses Anhalt. f. 1690.</note></p>
        <p><note place="left">Anhaltische Einwürffe.</note> Ad I. &amp; II. Der Reunion oder            Wiedervereinigung stünde die Praescription entgegen, weil die Hertzoge zu Lauenburg so            viel 100 Jahr in geruhiger Possession gewesen, ohne daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg den            geringsten Anspruch auff solches Land gemacht hätte.</p>
        <p>Ad III. Die von ihrem Vetter gemachte Erbverbrüderung sey ungültig, und könte ihnen nicht            praejudiciren, theils weil er nicht Macht gehabt zum praejuditz seiner Vettern dergestalt            zu pacisciren, theils auch, weil solche Erbverbrüderung von keinem Käyser confirmiret            worden.</p>
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        <p><note place="right">Braunschweigische Replic.</note> Ad I. &amp; II. Die Praesciption            könte der Wiedervereinigung nicht entgegen stehen, weil die Reichs-Fürstenthümer sich            nicht an das Jus Civile, und die fatalia der Verjährung binden liessen, sondern es wäre            disfalls bey dem allgemeine&#x0303; Völcker-Recht geblieben, durch die anno 1389.            aufgerichtete Erbverbrüderung sey ihr Recht genugsam conserviret und versichert worden,            welche Erbverbrüderung aber ihre Würckung allererst ann. 1684 nach des letztern Hertzogs            Tode genommen.</p>
        <p>Ad III. Ob die Fürsten von Anhalt wahrhafftige Agnati der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg            wären, sey noch nicht ausgemachet, wenn solches aber auch wäre, so hätten sie doch keine            Mitbelehnschafft, und also nach Sächsischen Rechten kein Recht auf das Lauenburgische,              <note place="foot">conf. des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg.</note>            und sey ihnen durch die Erbverbrüderung also kein tort geschehen, einer Käyserlichen            Confirmation hätten die pacta confraternitatis nach damahliger Zeit Lauff, und denen            Fundamenten des Teutschen Reichs-Rechts, nicht bedurfft.</p>
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        <p>Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auf ein Theil des            Landes Hadeln.</p>
        <p>DAs an der Elbe gelegene Land Hadeln gehöret zum theil denen Hamburgern, zum theil denen            Hertzogen zu Bremen, und zum theil zu Lauenburg. <note place="foot">teste Gastel de Statu              publ. Europ. c. 19. §. 122. p. 693.</note> Weil nun das Fürstl. Hauß            Braunschweig-Lüneburg, nach Abgang der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg, das meiste Recht            auff dessen nachgelassene Lande zu haben vermeynet, wie aus vorhergehendem Cap. zu            ersehen, so machet es auch auf dieses denen Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg gehöriges Stück            von Hadeln Praetensioni, vorgebend, diese Länder mären von Henrico Leone denen Slaven mit            Schwerdt und Bogen abgenommen, und dessen Erbegewesen. <note place="foot">Imhoff in Not.              Proc. L. 4. c. 10. §. 14. Staat von Sachsen-Lauenburg p. 32.</note> Weil demselben aber            nicht allein von denen Laufenburgischen weiblichen Er-
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[595/0506] Die Gründe womit solche Possession behauptet wird, bestehen hauptsächlich darinnen.: I. Daß diese Provintz ehemahlen Henrici Leonis Eigenthumb gewesen, und von diesem durch die Waffen erworben worden, es hätte derselbe diese Provintz auch in der Achts-Erklährung und auff den Reichs-Tägen zu Würtzburg und Gelnhausen nicht verlohren, sondern als Erbe behalten. Braunschweigische Gründe. II. Daß es Hertzog Albertus I zu Sachsen, des Bernhardi Sohn, zwar durch Vergleich, wegen seiner in der Dänischen Unruhe dargeschossenen Gelder und geleisteten Volcks-Hülffe, von der Cron Dännemarck zur Satisfaction bekommen, solche Entsetzung aber sey de facto geschehen, und müste also dem Hause Braunschweig wieder reuniiret werden. III. Daß anno 1389 zwischen Ericum IV Hertzogen zu Sachsen und Lauenburg, und Fridericum Hertzog zu Braunschweig-Grubenhagen ein pactum mutuum successorium, oder Erbverbrüderung auffgerichtet worden, welches nunmehro nach Abgang der Lauenbugischen Familie seinen Effect erreichete. Von dem Hause Anhalt wird hiewider eingewendet: Ad I. & II. Der Reunion oder Wiedervereinigung stünde die Praescription entgegen, weil die Hertzoge zu Lauenburg so viel 100 Jahr in geruhiger Possession gewesen, ohne daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg den geringsten Anspruch auff solches Land gemacht hätte. Anhaltische Einwürffe. Ad III. Die von ihrem Vetter gemachte Erbverbrüderung sey ungültig, und könte ihnen nicht praejudiciren, theils weil er nicht Macht gehabt zum praejuditz seiner Vettern dergestalt zu pacisciren, theils auch, weil solche Erbverbrüderung von keinem Käyser confirmiret worden. Braunschweig- und Lüneburgischer Seiten wird darauff repliciret: Ad I. & II. Die Praesciption könte der Wiedervereinigung nicht entgegen stehen, weil die Reichs-Fürstenthümer sich nicht an das Jus Civile, und die fatalia der Verjährung binden liessen, sondern es wäre disfalls bey dem allgemeinẽ Völcker-Recht geblieben, durch die anno 1389. aufgerichtete Erbverbrüderung sey ihr Recht genugsam conserviret und versichert worden, welche Erbverbrüderung aber ihre Würckung allererst ann. 1684 nach des letztern Hertzogs Tode genommen. Braunschweigische Replic. Ad III. Ob die Fürsten von Anhalt wahrhafftige Agnati der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg wären, sey noch nicht ausgemachet, wenn solches aber auch wäre, so hätten sie doch keine Mitbelehnschafft, und also nach Sächsischen Rechten kein Recht auf das Lauenburgische, und sey ihnen durch die Erbverbrüderung also kein tort geschehen, einer Käyserlichen Confirmation hätten die pacta confraternitatis nach damahliger Zeit Lauff, und denen Fundamenten des Teutschen Reichs-Rechts, nicht bedurfft. Was den Erfolg dieser Sache betrifft, so ist oben bey der Praetension des Hauses Anhalt auff Sachsen-Lauenburg bereits gemeldet, daß das Hauß Braunschweig-Lüneburg bißhero in Besitz geblieben, und das Chur-Sächsische Recht noch dazu an sich gehandelt. Der Erfolg und itzige Zustand. Drittes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auf ein Theil des Landes Hadeln. DAs an der Elbe gelegene Land Hadeln gehöret zum theil denen Hamburgern, zum theil denen Hertzogen zu Bremen, und zum theil zu Lauenburg. Weil nun das Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg, nach Abgang der Hertzoge zu Sachsen-Lauenburg, das meiste Recht auff dessen nachgelassene Lande zu haben vermeynet, wie aus vorhergehendem Cap. zu ersehen, so machet es auch auf dieses denen Hertzogen zu Sachsen-Lauenburg gehöriges Stück von Hadeln Praetensioni, vorgebend, diese Länder mären von Henrico Leone denen Slaven mit Schwerdt und Bogen abgenommen, und dessen Erbegewesen. Weil demselben aber nicht allein von denen Laufenburgischen weiblichen Er- vid. Franckenberg im Europ. Herold. Part. I. p. 465. & 515. ubi haec refert ex deductione a domo Brunsvic. edita add. Giovanni german. Princ. L. 6. c. 3. §. 9. vid. sciptum sub titulo: Anderwertige Handlung in der Lauenburgischen Successions-Sache des Fürstl. Hauses Anhalt. f. 1690. vid. Franckenberg d. l. conf. des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg. teste Gastel de Statu publ. Europ. c. 19. §. 122. p. 693. Imhoff in Not. Proc. L. 4. c. 10. §. 14. Staat von Sachsen-Lauenburg p. 32.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 595. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/506>, abgerufen am 22.11.2024.