Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.seine Vetten umb Hülffe, berannte und überstieg die Stadt Braunschweig, und jagte die Käyserlichen wieder heraus; und weil die Bürger ihme dazu hülffliche Hand leisteten, so ertheilete er denselben grosse Freyheiten, und wurden zwischen der Stadt und dem Hertzoge gewisse Pacta auffgerichtet . Diese Gerechtigkeiten und Freyheiten der Stadt wurden nachdem vermehret, da die alten Hertzoge zu Braunschweig in ihren Nöthen Geld von der Stadt auffnahmen, und ihr dargegen unterschieliche Jura, so sie in der Stadt noch hatten, wie auch Güter und Gulten unter pfändlich versetzeten; woraus in folgenden Zeiten viele und grosse Streitigkeiten entstanden. Dann, nachdem solche Verpfändung eine geraume Zeit gestanden, und die Hertzoge nun die Wiedereinlösung thun wolten, so wegerten die Braunschweiger dieselbe theils gar, theils wolten sie nur unter gewissen Conditionen dieselbe verstatten; dahero es schon unter Heinrich den ältern und jüngern ein und ander mahl zum Krieg und wieder zum Vergleich kommen ; und wurd diese Sache in dem Paßauischen Vertrage anoo 1552 gewissen Käyserlichen Commissarien, zu untersuchen, auffgetragen. Endlich kam es zwischen Hertzog Julio und der Stadt zu einem Vergleich, in welchem er ihre Privilegia confirmirte, und alle versetzte Stücke derselben ewiglich (wie die Worte lauten) ließ; wogegen die Stadt ihme die Huldigung abstattete. Bald aber hernach beschwerte sich Hertzog Julius hefftig, daß ihn die Braunschweiger mit der Warheit hintergangen, und ihme die Documenta, welche sie in Eroberung des Schlosses zu Wolffenbüttel anno 1542 weggenommen, vorenthalten hätten, daß er nun erst den rechten Grund aus andern Schrifften und Uhrkunden erfahren müssen; und Hertzog Heinrich Julius, sein Sohn, hat es einen abgetzungenen Vertrag genennet: Ja es kam zwischen diesen und der Stadt, wegen verwegerter Huldigung, anno 1600 wieder zum grossen Streit, und endlich gar zum Kriege, indem der Hertzog anno 1605 die Stadt erstlich durch List, und, da solches nicht angehen wolte, mit Gewalt zu überrumpeln suchte. Weil ihm aber dieses fehl schlug, und er unverrichteter Sache wieder abziehen muste ; so zog er die Sache vor das Käyserliche Cammer-Gericht, und den Käyserlichen Hoff, als woselbst er sich mehrentheils auffhielte, brachte baselbst nicht allein unterschiedliche Mandata, sondern auch gar die Achts-Erklährung wider die Stadt aus, und ließ dieselbe anno 1611 zu Halberstadt in der Versammlung der Creyß-Stände publiciren. Weil vor die Stadt aber viele Intercessiones einlieffen und die protestirende Stände solches Verfahren mit unter ihre Gravamina brachten , so kam sie nicht zur Execution, sondern es wurd nach Hertzog Heinrich Julii anno 1614 erfolgtem Tode, zwischen dessen Sohne Hertzog Fridrich Ulrich und der Stadt, durch Vermittelung einiger Stände zu Hannover von neuen gütliche Handlung vorgenommen. Da solche aber nicht nach Wunsch gehen wolte, belagerte der Hertzog die Stadt anno 1615 von neuen; allein die bey der Belagerung sich befundene Difficulräten so wohl, als auch die Intercession vieler Stände, und die von denen Hansee-Städten denen Braunschweigern zugesandte Hülffs-Völcker, machten, daß die Belagerung wieder auffgehoben, und unter beyden Theilen den 24. Dec. ein Vergleich getroffen wurde, des hauptsächlichen Inhalts; Daß Hertzog Fridrich Ulrich dero Stadt Braunschweig Privilegia, Freyheiten, und alt Herkommen confirmiren, der Rath und die Bürger hergegen Sr. Fürstl. Gn. die Erb-Huldigung in gewöhnlicher und nach der anno 1569 geschwornen Formul, leisten, dieselbige für ihren regierenden Landes-Fürsten, wie vor alters erkennen, ehren und halten solten, doch daß die zwischen ihnen auffgerichtete Verträge bey ihren Kräfften blieben. Wegen der Landes-Fürstlichen Hoch- und Obrigkeit, wie auch eigendlichen Verstande der Verträge, solte eine anderweitige gütliche Handlung angestellet, in Entstehung der Güte aber die Sachen durch ordentliches Recht ausgeführet werden; salvis interim utriusque partis juribus, &c. vid. Buntings Braunschweigsche Chron. Ludolff. in der Schaubühne der Welt. Tom. 1. ad. an. 1615. c. 2. §. 26. add. Sleidan. L. 14. quae extat ap. Londorp. Tom. III. L. 8. c. quae videri potest in Actis Brunsuicens. Ludolff. d. l. Was damahls in dieser Sache vorgangen/ davon kan nachgelesen werden Londorp. Supplem. Tom. I. L. 2. a c. 3. usque ad c. 17. & c. 28. 29. 39. usque ad c. 61. it. c. 140. 141. 142. Ludolff. d. T. 1. L. 2. c. 2. n. 6. vid. Thuan. L. 133. hist. Ludolff. d. l. ad ann. 1605. c. 2. & ad ann. 1606. c. 2. vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1611. c. 2. §. 35. seqq. Ludolff. d. l. §. 30. vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1614. c. 2. §. 44. & ad ann. 1615. c. 2. §. 20. vid. Meteran. Tom. 2. L. 12. p. 529. Limnae. T. 3. Jur. publ. L. 7. c. 10. n. 3. Londorp. Suppl. Tom. II. L. 1. c. 11. Ludolff. d. l. ad ann. 1615. §. 25.
seine Vetten umb Hülffe, berannte und überstieg die Stadt Braunschweig, und jagte die Käyserlichen wieder heraus; und weil die Bürger ihme dazu hülffliche Hand leisteten, so ertheilete er denselben grosse Freyheiten, und wurden zwischen der Stadt und dem Hertzoge gewisse Pacta auffgerichtet . Diese Gerechtigkeiten und Freyheiten der Stadt wurden nachdem vermehret, da die alten Hertzoge zu Braunschweig in ihren Nöthen Geld von der Stadt auffnahmen, und ihr dargegen unterschieliche Jura, so sie in der Stadt noch hatten, wie auch Güter und Gulten unter pfändlich versetzeten; woraus in folgenden Zeiten viele und grosse Streitigkeiten entstanden. Dann, nachdem solche Verpfändung eine geraume Zeit gestanden, und die Hertzoge nun die Wiedereinlösung thun wolten, so wegerten die Braunschweiger dieselbe theils gar, theils wolten sie nur unter gewissen Conditionen dieselbe verstatten; dahero es schon unter Heinrich den ältern und jüngern ein und ander mahl zum Krieg und wieder zum Vergleich kommen ; und wurd diese Sache in dem Paßauischen Vertrage anoo 1552 gewissen Käyserlichen Commissarien, zu untersuchen, auffgetragen. Endlich kam es zwischen Hertzog Julio und der Stadt zu einem Vergleich, in welchem er ihre Privilegia confirmirte, und alle versetzte Stücke derselben ewiglich (wie die Worte lauten) ließ; wogegen die Stadt ihme die Huldigung abstattete. Bald aber hernach beschwerte sich Hertzog Julius hefftig, daß ihn die Braunschweiger mit der Warheit hintergangen, und ihme die Documenta, welche sie in Eroberung des Schlosses zu Wolffenbüttel anno 1542 weggenommen, vorenthalten hätten, daß er nun erst den rechten Grund aus andern Schrifften und Uhrkunden erfahren müssen; und Hertzog Heinrich Julius, sein Sohn, hat es einen abgetzungenen Vertrag geneñet: Ja es kam zwischen diesen und der Stadt, wegen verwegerter Huldigung, anno 1600 wieder zum grossen Streit, und endlich gar zum Kriege, indem der Hertzog anno 1605 die Stadt erstlich durch List, und, da solches nicht angehen wolte, mit Gewalt zu überrumpeln suchte. Weil ihm aber dieses fehl schlug, und er unverrichteter Sache wieder abziehen muste ; so zog er die Sache vor das Käyserliche Cammer-Gericht, und den Käyserlichen Hoff, als woselbst er sich mehrentheils auffhielte, brachte baselbst nicht allein unterschiedliche Mandata, sondern auch gar die Achts-Erklährung wider die Stadt aus, und ließ dieselbe anno 1611 zu Halberstadt in der Versam̃lung der Creyß-Stände publiciren. Weil vor die Stadt aber viele Intercessiones einlieffen und die protestirende Stände solches Verfahren mit unter ihre Gravamina brachten , so kam sie nicht zur Execution, sondern es wurd nach Hertzog Heinrich Julii anno 1614 erfolgtem Tode, zwischen dessen Sohne Hertzog Fridrich Ulrich und der Stadt, durch Vermittelung einiger Stände zu Hannover von neuen gütliche Handlung vorgenommen. Da solche aber nicht nach Wunsch gehen wolte, belagerte der Hertzog die Stadt anno 1615 von neuen; allein die bey der Belagerung sich befundene Difficulräten so wohl, als auch die Intercession vieler Stände, und die von denen Hansee-Städten denen Braunschweigern zugesandte Hülffs-Völcker, machten, daß die Belagerung wieder auffgehoben, und unter beyden Theilen den 24. Dec. ein Vergleich getroffen wurde, des hauptsächlichen Inhalts; Daß Hertzog Fridrich Ulrich dero Stadt Braunschweig Privilegia, Freyheiten, und alt Herkommen confirmiren, der Rath und die Bürger hergegen Sr. Fürstl. Gn. die Erb-Huldigung in gewöhnlicher und nach der anno 1569 geschwornen Formul, leisten, dieselbige für ihren regierenden Landes-Fürsten, wie vor alters erkennen, ehren und halten solten, doch daß die zwischen ihnen auffgerichtete Verträge bey ihren Kräfften blieben. Wegen der Landes-Fürstlichen Hoch- und Obrigkeit, wie auch eigendlichen Verstande der Verträge, solte eine anderweitige gütliche Handlung angestellet, in Entstehung der Güte aber die Sachen durch ordentliches Recht ausgeführet werden; salvis interim utriusque partis juribus, &c. vid. Buntings Braunschweigsche Chron. Ludolff. in der Schaubühne der Welt. Tom. 1. ad. an. 1615. c. 2. §. 26. add. Sleidan. L. 14. quae extat ap. Londorp. Tom. III. L. 8. c. quae videri potest in Actis Brunsuicens. Ludolff. d. l. Was damahls in dieser Sache vorgangen/ davon kan nachgelesen werden Londorp. Supplem. Tom. I. L. 2. â c. 3. usque ad c. 17. & c. 28. 29. 39. usque ad c. 61. it. c. 140. 141. 142. Ludolff. d. T. 1. L. 2. c. 2. n. 6. vid. Thuan. L. 133. hist. Ludolff. d. l. ad ann. 1605. c. 2. & ad ann. 1606. c. 2. vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1611. c. 2. §. 35. seqq. Ludolff. d. l. §. 30. vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1614. c. 2. §. 44. & ad ann. 1615. c. 2. §. 20. vid. Meteran. Tom. 2. L. 12. p. 529. Limnae. T. 3. Jur. publ. L. 7. c. 10. n. 3. Londorp. Suppl. Tom. II. L. 1. c. 11. Ludolff. d. l. ad ann. 1615. §. 25.
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Dann, nachdem solche Verpfändung eine geraume Zeit gestanden, und die Hertzoge nun die Wiedereinlösung thun wolten, so wegerten die Braunschweiger dieselbe theils gar, theils wolten sie nur unter gewissen Conditionen dieselbe verstatten; dahero es schon unter Heinrich den ältern und jüngern ein und ander mahl zum Krieg und wieder zum Vergleich kommen <note place="foot">Ludolff. in der Schaubühne der Welt. Tom. 1. ad. an. 1615. c. 2. §. 26. add. Sleidan. L. 14.</note>; und wurd diese Sache in dem Paßauischen Vertrage <note place="foot">quae extat ap. Londorp. Tom. III. L. 8. c.</note> anoo 1552 gewissen Käyserlichen Commissarien, zu untersuchen, auffgetragen. Endlich kam es zwischen Hertzog Julio und der Stadt zu einem Vergleich, <note place="foot">quae videri potest in Actis Brunsuicens.</note> in welchem er ihre Privilegia confirmirte, und alle versetzte Stücke derselben ewiglich (wie die Worte lauten) ließ; wogegen die Stadt ihme die Huldigung abstattete. Bald aber hernach beschwerte sich Hertzog Julius hefftig, daß ihn die Braunschweiger mit der Warheit hintergangen, und ihme die Documenta, welche sie in Eroberung des Schlosses zu Wolffenbüttel anno 1542 weggenommen, vorenthalten hätten, daß er nun erst den rechten Grund aus andern Schrifften und Uhrkunden erfahren müssen; und Hertzog Heinrich Julius, sein Sohn, hat es einen abgetzungenen Vertrag geneñet: <note place="foot">Ludolff. d. l.</note> Ja es kam zwischen diesen und der Stadt, wegen verwegerter Huldigung, anno 1600 wieder zum grossen Streit, <note place="foot">Was damahls in dieser Sache vorgangen/ davon kan nachgelesen werden Londorp. Supplem. Tom. I. L. 2. â c. 3. usque ad c. 17. & c. 28. 29. 39. usque ad c. 61. it. c. 140. 141. 142. Ludolff. d. T. 1. L. 2. c. 2. n. 6.</note> und endlich gar zum Kriege, indem der Hertzog anno 1605 die Stadt erstlich durch List, und, da solches nicht angehen wolte, mit Gewalt zu überrumpeln suchte. Weil ihm aber dieses fehl schlug, und er unverrichteter Sache wieder abziehen muste <note place="foot">vid. Thuan. L. 133. hist. Ludolff. d. l. ad ann. 1605. c. 2. & ad ann. 1606. c. 2.</note>; so zog er die Sache vor das Käyserliche Cammer-Gericht, und den Käyserlichen Hoff, als woselbst er sich mehrentheils auffhielte, brachte baselbst nicht allein unterschiedliche Mandata, sondern auch gar die Achts-Erklährung wider die Stadt aus, und ließ dieselbe anno 1611 zu Halberstadt in der Versam̃lung der Creyß-Stände publiciren. <note place="foot">vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1611. c. 2. §. 35. seqq.</note> Weil vor die Stadt aber viele Intercessiones einlieffen und die protestirende Stände solches Verfahren mit unter ihre Gravamina brachten <note place="foot">Ludolff. d. l. §. 30.</note>, so kam sie nicht zur Execution, sondern es wurd nach Hertzog Heinrich Julii anno 1614 erfolgtem Tode, zwischen dessen Sohne Hertzog Fridrich Ulrich und der Stadt, durch Vermittelung einiger Stände zu Hannover von neuen gütliche Handlung vorgenommen. Da solche aber nicht nach Wunsch gehen wolte, <note place="foot">vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1614. c. 2. §. 44. & ad ann. 1615. c. 2. §. 20.</note> belagerte der Hertzog die Stadt anno 1615 von neuen; allein die bey der Belagerung sich befundene Difficulräten so wohl, als auch die Intercession vieler Stände, und die von denen Hansee-Städten denen Braunschweigern zugesandte Hülffs-Völcker, machten, daß die Belagerung wieder auffgehoben, und unter beyden Theilen den 24. Dec. ein Vergleich getroffen wurde, des hauptsächlichen Inhalts; Daß Hertzog Fridrich Ulrich dero Stadt Braunschweig Privilegia, Freyheiten, und alt Herkommen confirmiren, der Rath und die Bürger hergegen Sr. Fürstl. Gn. die Erb-Huldigung in gewöhnlicher und nach der anno 1569 geschwornen Formul, leisten, dieselbige für ihren regierenden Landes-Fürsten, wie vor alters erkennen, ehren und halten solten, doch daß die zwischen ihnen auffgerichtete Verträge bey ihren Kräfften blieben. Wegen der Landes-Fürstlichen Hoch- und Obrigkeit, wie auch eigendlichen Verstande der Verträge, solte eine anderweitige gütliche Handlung angestellet, in Entstehung der Güte aber die Sachen durch ordentliches Recht ausgeführet werden; salvis interim utriusque partis juribus, &c. <note place="foot">vid. Meteran. Tom. 2. L. 12. p. 529. Limnae. T. 3. Jur. publ. L. 7. c. 10. n. 3. Londorp. Suppl. Tom. II. L. 1. c. 11. Ludolff. d. l. ad ann. 1615. §. 25.</note></p> </div> </body> </text> </TEI> [598/0509]
seine Vetten umb Hülffe, berannte und überstieg die Stadt Braunschweig, und jagte die Käyserlichen wieder heraus; und weil die Bürger ihme dazu hülffliche Hand leisteten, so ertheilete er denselben grosse Freyheiten, und wurden zwischen der Stadt und dem Hertzoge gewisse Pacta auffgerichtet . Diese Gerechtigkeiten und Freyheiten der Stadt wurden nachdem vermehret, da die alten Hertzoge zu Braunschweig in ihren Nöthen Geld von der Stadt auffnahmen, und ihr dargegen unterschieliche Jura, so sie in der Stadt noch hatten, wie auch Güter und Gulten unter pfändlich versetzeten; woraus in folgenden Zeiten viele und grosse Streitigkeiten entstanden. Dann, nachdem solche Verpfändung eine geraume Zeit gestanden, und die Hertzoge nun die Wiedereinlösung thun wolten, so wegerten die Braunschweiger dieselbe theils gar, theils wolten sie nur unter gewissen Conditionen dieselbe verstatten; dahero es schon unter Heinrich den ältern und jüngern ein und ander mahl zum Krieg und wieder zum Vergleich kommen ; und wurd diese Sache in dem Paßauischen Vertrage anoo 1552 gewissen Käyserlichen Commissarien, zu untersuchen, auffgetragen. Endlich kam es zwischen Hertzog Julio und der Stadt zu einem Vergleich, in welchem er ihre Privilegia confirmirte, und alle versetzte Stücke derselben ewiglich (wie die Worte lauten) ließ; wogegen die Stadt ihme die Huldigung abstattete. Bald aber hernach beschwerte sich Hertzog Julius hefftig, daß ihn die Braunschweiger mit der Warheit hintergangen, und ihme die Documenta, welche sie in Eroberung des Schlosses zu Wolffenbüttel anno 1542 weggenommen, vorenthalten hätten, daß er nun erst den rechten Grund aus andern Schrifften und Uhrkunden erfahren müssen; und Hertzog Heinrich Julius, sein Sohn, hat es einen abgetzungenen Vertrag geneñet: Ja es kam zwischen diesen und der Stadt, wegen verwegerter Huldigung, anno 1600 wieder zum grossen Streit, und endlich gar zum Kriege, indem der Hertzog anno 1605 die Stadt erstlich durch List, und, da solches nicht angehen wolte, mit Gewalt zu überrumpeln suchte. Weil ihm aber dieses fehl schlug, und er unverrichteter Sache wieder abziehen muste ; so zog er die Sache vor das Käyserliche Cammer-Gericht, und den Käyserlichen Hoff, als woselbst er sich mehrentheils auffhielte, brachte baselbst nicht allein unterschiedliche Mandata, sondern auch gar die Achts-Erklährung wider die Stadt aus, und ließ dieselbe anno 1611 zu Halberstadt in der Versam̃lung der Creyß-Stände publiciren. Weil vor die Stadt aber viele Intercessiones einlieffen und die protestirende Stände solches Verfahren mit unter ihre Gravamina brachten , so kam sie nicht zur Execution, sondern es wurd nach Hertzog Heinrich Julii anno 1614 erfolgtem Tode, zwischen dessen Sohne Hertzog Fridrich Ulrich und der Stadt, durch Vermittelung einiger Stände zu Hannover von neuen gütliche Handlung vorgenommen. Da solche aber nicht nach Wunsch gehen wolte, belagerte der Hertzog die Stadt anno 1615 von neuen; allein die bey der Belagerung sich befundene Difficulräten so wohl, als auch die Intercession vieler Stände, und die von denen Hansee-Städten denen Braunschweigern zugesandte Hülffs-Völcker, machten, daß die Belagerung wieder auffgehoben, und unter beyden Theilen den 24. Dec. ein Vergleich getroffen wurde, des hauptsächlichen Inhalts; Daß Hertzog Fridrich Ulrich dero Stadt Braunschweig Privilegia, Freyheiten, und alt Herkommen confirmiren, der Rath und die Bürger hergegen Sr. Fürstl. Gn. die Erb-Huldigung in gewöhnlicher und nach der anno 1569 geschwornen Formul, leisten, dieselbige für ihren regierenden Landes-Fürsten, wie vor alters erkennen, ehren und halten solten, doch daß die zwischen ihnen auffgerichtete Verträge bey ihren Kräfften blieben. Wegen der Landes-Fürstlichen Hoch- und Obrigkeit, wie auch eigendlichen Verstande der Verträge, solte eine anderweitige gütliche Handlung angestellet, in Entstehung der Güte aber die Sachen durch ordentliches Recht ausgeführet werden; salvis interim utriusque partis juribus, &c.
vid. Buntings Braunschweigsche Chron.
Ludolff. in der Schaubühne der Welt. Tom. 1. ad. an. 1615. c. 2. §. 26. add. Sleidan. L. 14.
quae extat ap. Londorp. Tom. III. L. 8. c.
quae videri potest in Actis Brunsuicens.
Ludolff. d. l.
Was damahls in dieser Sache vorgangen/ davon kan nachgelesen werden Londorp. Supplem. Tom. I. L. 2. â c. 3. usque ad c. 17. & c. 28. 29. 39. usque ad c. 61. it. c. 140. 141. 142. Ludolff. d. T. 1. L. 2. c. 2. n. 6.
vid. Thuan. L. 133. hist. Ludolff. d. l. ad ann. 1605. c. 2. & ad ann. 1606. c. 2.
vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1611. c. 2. §. 35. seqq.
Ludolff. d. l. §. 30.
vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1614. c. 2. §. 44. & ad ann. 1615. c. 2. §. 20.
vid. Meteran. Tom. 2. L. 12. p. 529. Limnae. T. 3. Jur. publ. L. 7. c. 10. n. 3. Londorp. Suppl. Tom. II. L. 1. c. 11. Ludolff. d. l. ad ann. 1615. §. 25.
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