Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Die Gründe aber eines ieden Theiles betreffend, so führten die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit über die Stadt an: Fürstl. Braunsch. Gründe. I. Daß die Stadt von denen Hertzogen zu Sachsen erbauet, und anno 860 von Brunone nach seinem Nahmen genennet worden. II. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Wapen und Statuen an den Thoren, öffentlichen Gebäuen, Mauren, Zwingern, und Landwehren annoch gemahlet, eingehauen, oder gesetzet stünden. III. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Vorfahren die Stadt als ihr Erb- und Eigenthum beseßen, und dem Reiche nachdem zu Lehen auffgetragen; Dahero Käyser Fridericus II in dem Hertzog Ottoni gegebenen Lehen-Brieffe unter andern setze: Er hätte mit Rath und Beystand der Fürsten die Stadt Braunschweig und Schloß Lüneburg, mit allen Schlößern sc. vereiniget, und daraus ein Hertzogthum, seinen Verwandten Ottonem aber aus Käyserl. Macht zum Fürsten gemachet, und ihn, seine Erben und Nachkommen, mit solchem Hertzogthum belehnet. IV. Daß die Hertzoge zu Braunschweig die Stadt als Erb- und Eigenthumb wider andere geschützet, und sich als Eigenthums-Herren und Landes-Fürsten in derselben defendiret. V. Daß die Hertzoge einige Gilde Meister der Stadt als Rebellen gestraffet, und den Rath von neuen confirmiret. VI. Daß sie in der Stadt Braunschweig ihr Schloß gehabt, darinnen residiret, Begräbniße gehabt, Mandata und Edicta affigiret, auch Land-Täge dahin angesetzet, und Gericht gehalten. VII. Daß sie die Juden in die Stadt vergleitet, die Landwehr zu bauen der Stadt vergönnet, auch die verfeste Bürger und andere wieder in die Stadt zu nehmen, und zu schicken, Macht gehabt. VIII. daß die Stadt auff der Hertzoge Begehren Folge und Dienst geleistet. IX. Daß die Hertzoge der Stadt vortreffliche Privilegia ertheilet. X. Daß alle Regalia und Gerechtigkeiten, so die Stadt hätte, von der Concession, Verpfändung oder Belehnung der Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg herrühreten. XI. Daß die von der Stadt vocirte Pastores, und Kirchen-Diener, an der Hertzoge Consistorium, als einen zum Examine destinirten Ort, geschicket werden müssen, juxta Transactionem de anno 1569 n. 6. XII. Daß die Güter der Hertzoge als der Landes-Fürsten von dem Zoll in der Stadt befreyet. XIII. Daß keiner zum Bürger in der Stadt Braunschweig angenommen, oder daselbst geduldet werden könne, wofern er nicht vorhero dem Landes-Herrn unterthänig zu seyn gehuldiget. XIV. Daß die Hertzoge den Rath und die Stadt wegen Verbrechen vor Rebellen und Untreue zuweilen declariret. XV. Daß der Rath der Stadt Braunschweig die Hertzoge in ihren Brieffen, Vergleichen, Reversalien und andern Missiven, ihre Landes-Fürsten genennet, und dero über sie stehende Landes-Fürstliche Hoch- und Obrigkeit erkennet. XVI. Daß die Stadt denen Hertzogen gehuldiget, ob gleich die unter ihnen schwebende Irrungen nicht allemahl abgethan gewesen. XVII. Daß die Stadt nebst andern Ständen des Hertzogthums mit contribuiret, Land- und Freulein-Steuer erleget, und zwar zuweilen noch vor abgestatteter Huldigung. XVIII. Daß die Stadt ihre Quotam von der Türcken-Steuer der Hertzoglichen Renterey zu Wolffenbüttel eingelieffert. XIX. Daß die Stadt iedesmahl auff die Land-Täge erschienen, zu dem Ausschuß der Landschafft unter den Städten jemand verordnet, und die Land-Tags-Abschiede, und andere Verfassung, als ein Mitglied der Land-Stände, machen helffen, dieselbe mit versiegelt, und von wegen der andern Städte in ihrer Verwahrung gehabt und noch habe. XX. Daß die Stadt den Hertzog allezeit vor ihren Richter erkennet, und von den Urtheln des Raths an die Austregas des Hertzogthums Wolffenbüttel appelliret, auch bey vorgefallenen Streitigkeiten gedachter Austregarum accordatis sich conformiret. XXI. Daß die Stadt bey der Reichs-Cammer zu Speier vor eine mediat- und denen Hertzogen unterworffene Stadt gehalten worden, teste Mynsing. Cent. V. Obs. 1. & Gail. L. 1. Obs. 1. n. 18. vid. scriptum sub Titulo: Ausführlicher warhafftiger Bericht, die Fürst. Land- und Erb-Stadt Braunschweig/ auch der Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg darüber habende Landes-Fürstl. Hoch-Ober- und Gerechtigkeit/ auch ihre der Stadt unmittelbahre angebohrne subjection betreffend. eitat in Actis Brunsuicens. add. Limnae L. 5. Jur. publ. c. 6. n. 6. Knipschild der Jur. Civil. L. 4. c. 1. n. 26. Francise. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 219.
Die Gründe aber eines ieden Theiles betreffend, so führten die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit über die Stadt an: Fürstl. Braunsch. Gründe. I. Daß die Stadt von denen Hertzogen zu Sachsen erbauet, und anno 860 von Brunone nach seinem Nahmen genennet worden. II. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Wapen und Statuen an den Thoren, öffentlichen Gebäuen, Mauren, Zwingern, und Landwehren annoch gemahlet, eingehauen, oder gesetzet stünden. III. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Vorfahren die Stadt als ihr Erb- und Eigenthum beseßen, und dem Reiche nachdem zu Lehen auffgetragen; Dahero Käyser Fridericus II in dem Hertzog Ottoni gegebenen Lehen-Brieffe unter andern setze: Er hätte mit Rath und Beystand der Fürsten die Stadt Braunschweig und Schloß Lüneburg, mit allen Schlößern sc. vereiniget, und daraus ein Hertzogthum, seinen Verwandten Ottonem aber aus Käyserl. Macht zum Fürsten gemachet, und ihn, seine Erben und Nachkommen, mit solchem Hertzogthum belehnet. IV. Daß die Hertzoge zu Braunschweig die Stadt als Erb- und Eigenthumb wider andere geschützet, und sich als Eigenthums-Herren und Landes-Fürsten in derselben defendiret. V. Daß die Hertzoge einige Gilde Meister der Stadt als Rebellen gestraffet, und den Rath von neuen confirmiret. VI. Daß sie in der Stadt Braunschweig ihr Schloß gehabt, darinnen residiret, Begräbniße gehabt, Mandata und Edicta affigiret, auch Land-Täge dahin angesetzet, und Gericht gehalten. VII. Daß sie die Juden in die Stadt vergleitet, die Landwehr zu bauen der Stadt vergönnet, auch die verfeste Bürger und andere wieder in die Stadt zu nehmen, und zu schicken, Macht gehabt. VIII. daß die Stadt auff der Hertzoge Begehren Folge und Dienst geleistet. IX. Daß die Hertzoge der Stadt vortreffliche Privilegia ertheilet. X. Daß alle Regalia und Gerechtigkeiten, so die Stadt hätte, von der Concession, Verpfändung oder Belehnung der Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg herrühreten. XI. Daß die von der Stadt vocirte Pastores, und Kirchen-Diener, an der Hertzoge Consistorium, als einen zum Examine destinirten Ort, geschicket werden müssen, juxta Transactionem de anno 1569 n. 6. XII. Daß die Güter der Hertzoge als der Landes-Fürsten von dem Zoll in der Stadt befreyet. XIII. Daß keiner zum Bürger in der Stadt Braunschweig angenommen, oder daselbst geduldet werden könne, wofern er nicht vorhero dem Landes-Herrn unterthänig zu seyn gehuldiget. XIV. Daß die Hertzoge den Rath und die Stadt wegen Verbrechen vor Rebellen und Untreue zuweilen declariret. XV. Daß der Rath der Stadt Braunschweig die Hertzoge in ihren Brieffen, Vergleichen, Reversalien und andern Missiven, ihre Landes-Fürsten genennet, und dero über sie stehende Landes-Fürstliche Hoch- und Obrigkeit erkennet. XVI. Daß die Stadt denen Hertzogen gehuldiget, ob gleich die unter ihnen schwebende Irrungen nicht allemahl abgethan gewesen. XVII. Daß die Stadt nebst andern Ständen des Hertzogthums mit contribuiret, Land- und Freulein-Steuer erleget, und zwar zuweilen noch vor abgestatteter Huldigung. XVIII. Daß die Stadt ihre Quotam von der Türcken-Steuer der Hertzoglichen Renterey zu Wolffenbüttel eingelieffert. XIX. Daß die Stadt iedesmahl auff die Land-Täge erschienen, zu dem Ausschuß der Landschafft unter den Städten jemand verordnet, und die Land-Tags-Abschiede, und andere Verfassung, als ein Mitglied der Land-Stände, machen helffen, dieselbe mit versiegelt, und von wegen der andern Städte in ihrer Verwahrung gehabt und noch habe. XX. Daß die Stadt den Hertzog allezeit vor ihren Richter erkennet, und von den Urtheln des Raths an die Austregas des Hertzogthums Wolffenbüttel appelliret, auch bey vorgefallenen Streitigkeiten gedachter Austregarum accordatis sich conformiret. XXI. Daß die Stadt bey der Reichs-Cammer zu Speier vor eine mediat- und denen Hertzogen unterworffene Stadt gehalten worden, teste Mynsing. Cent. V. Obs. 1. & Gail. L. 1. Obs. 1. n. 18. vid. scriptum sub Titulo: Ausführlicher warhafftiger Bericht, die Fürst. Land- und Erb-Stadt Braunschweig/ auch der Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg darüber habende Landes-Fürstl. Hoch-Ober- und Gerechtigkeit/ auch ihre der Stadt unmittelbahre angebohrne subjection betreffend. eitat in Actis Brunsuicens. add. Limnae L. 5. Jur. publ. c. 6. n. 6. Knipschild der Jur. Civil. L. 4. c. 1. n. 26. Francise. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 219.
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Die Gründe aber eines ieden Theiles betreffend, so führten die Hertzoge zu Braunschweig-Lüneburg zu Behauptung der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit über die Stadt an:
I. Daß die Stadt von denen Hertzogen zu Sachsen erbauet, und anno 860 von Brunone nach seinem Nahmen genennet worden.
Fürstl. Braunsch. Gründe. II. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Wapen und Statuen an den Thoren, öffentlichen Gebäuen, Mauren, Zwingern, und Landwehren annoch gemahlet, eingehauen, oder gesetzet stünden.
III. Daß der Hertzoge zu Braunschweig Vorfahren die Stadt als ihr Erb- und Eigenthum beseßen, und dem Reiche nachdem zu Lehen auffgetragen; Dahero Käyser Fridericus II in dem Hertzog Ottoni gegebenen Lehen-Brieffe unter andern setze: Er hätte mit Rath und Beystand der Fürsten die Stadt Braunschweig und Schloß Lüneburg, mit allen Schlößern sc. vereiniget, und daraus ein Hertzogthum, seinen Verwandten Ottonem aber aus Käyserl. Macht zum Fürsten gemachet, und ihn, seine Erben und Nachkommen, mit solchem Hertzogthum belehnet.
IV. Daß die Hertzoge zu Braunschweig die Stadt als Erb- und Eigenthumb wider andere geschützet, und sich als Eigenthums-Herren und Landes-Fürsten in derselben defendiret.
V. Daß die Hertzoge einige Gilde Meister der Stadt als Rebellen gestraffet, und den Rath von neuen confirmiret.
VI. Daß sie in der Stadt Braunschweig ihr Schloß gehabt, darinnen residiret, Begräbniße gehabt, Mandata und Edicta affigiret, auch Land-Täge dahin angesetzet, und Gericht gehalten.
VII. Daß sie die Juden in die Stadt vergleitet, die Landwehr zu bauen der Stadt vergönnet, auch die verfeste Bürger und andere wieder in die Stadt zu nehmen, und zu schicken, Macht gehabt.
VIII. daß die Stadt auff der Hertzoge Begehren Folge und Dienst geleistet.
IX. Daß die Hertzoge der Stadt vortreffliche Privilegia ertheilet.
X. Daß alle Regalia und Gerechtigkeiten, so die Stadt hätte, von der Concession, Verpfändung oder Belehnung der Fürsten zu Braunschweig-Lüneburg herrühreten.
XI. Daß die von der Stadt vocirte Pastores, und Kirchen-Diener, an der Hertzoge Consistorium, als einen zum Examine destinirten Ort, geschicket werden müssen, juxta Transactionem de anno 1569 n. 6.
XII. Daß die Güter der Hertzoge als der Landes-Fürsten von dem Zoll in der Stadt befreyet.
XIII. Daß keiner zum Bürger in der Stadt Braunschweig angenommen, oder daselbst geduldet werden könne, wofern er nicht vorhero dem Landes-Herrn unterthänig zu seyn gehuldiget.
XIV. Daß die Hertzoge den Rath und die Stadt wegen Verbrechen vor Rebellen und Untreue zuweilen declariret.
XV. Daß der Rath der Stadt Braunschweig die Hertzoge in ihren Brieffen, Vergleichen, Reversalien und andern Missiven, ihre Landes-Fürsten genennet, und dero über sie stehende Landes-Fürstliche Hoch- und Obrigkeit erkennet.
XVI. Daß die Stadt denen Hertzogen gehuldiget, ob gleich die unter ihnen schwebende Irrungen nicht allemahl abgethan gewesen.
XVII. Daß die Stadt nebst andern Ständen des Hertzogthums mit contribuiret, Land- und Freulein-Steuer erleget, und zwar zuweilen noch vor abgestatteter Huldigung.
XVIII. Daß die Stadt ihre Quotam von der Türcken-Steuer der Hertzoglichen Renterey zu Wolffenbüttel eingelieffert.
XIX. Daß die Stadt iedesmahl auff die Land-Täge erschienen, zu dem Ausschuß der Landschafft unter den Städten jemand verordnet, und die Land-Tags-Abschiede, und andere Verfassung, als ein Mitglied der Land-Stände, machen helffen, dieselbe mit versiegelt, und von wegen der andern Städte in ihrer Verwahrung gehabt und noch habe.
XX. Daß die Stadt den Hertzog allezeit vor ihren Richter erkennet, und von den Urtheln des Raths an die Austregas des Hertzogthums Wolffenbüttel appelliret, auch bey vorgefallenen Streitigkeiten gedachter Austregarum accordatis sich conformiret.
XXI. Daß die Stadt bey der Reichs-Cammer zu Speier vor eine mediat- und denen Hertzogen unterworffene Stadt gehalten worden, teste Mynsing. Cent. V. Obs. 1. & Gail. L. 1. Obs. 1. n. 18.
vid. scriptum sub Titulo: Ausführlicher warhafftiger Bericht, die Fürst. Land- und Erb-Stadt Braunschweig/ auch der Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg darüber habende Landes-Fürstl. Hoch-Ober- und Gerechtigkeit/ auch ihre der Stadt unmittelbahre angebohrne subjection betreffend. eitat in Actis Brunsuicens. add. Limnae L. 5. Jur. publ. c. 6. n. 6. Knipschild der Jur. Civil. L. 4. c. 1. n. 26. Francise. Iren. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 16. p. 219.
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