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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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und schweren wir also getreu und hold zu seyn, als Bürger ihren Herren zu Recht sollen, indeme, daß Se. Fürstl. Gn. und derselben Erben, uns bey Gleich, bey Gnade, bey Recht, und bey Gewonheit lassen. Als Uns GOtt helffe. sc.

Ad XVII. Daß die Stadt Land- und Frewlein-Steuer solte contribuiret haben, würde schwerlich erwiesen werden können.

Ad XVIII. Die Reichs-Anlagen hätte die Stadt nur 2 mahl denen Hertzogen eingelieffert, als einmahl Hertzog Heinrich dem jüngern, und das andere mahl Hertzog Julio, jedoch gegen empfangene Reversalien, daß solches der Stadt zu keinem Praejuditz gereichen solte, sonsten aber wären die Reichs-Anlagen allemahl immediate dem Reichs-Pfennig-Meister eingelieffert worden.

Ad XX. Daß von dem Rath an das Hertzogliche Hof-Gericht, und von demselben erst an die Reichs-Cammer appelliret wurde, solches geschehe nur seit anno 1569 vermöge eines damahls auffgerichteten Pacti, wiewol auch die Appellationes ohnedem keine Unterthänigkeit inferirten.

Ad XXI. Der Stylus Camerae Imperialis könne der Stadt nicht praejudiciren, weil die Decisiones der Reichs-Cammer nicht vim legis hätten; der Zustand der Stadt beweise auch klährlich das Contrarium, und Gailius hätte in einem an die Stadt abgelassenen Schreiben ihre Gründe selbst vor rechtmäßig erkannt.

Was Fürstlicher Seiten darauff repliciret Fürstliche Replic. worden, lauffet hauptsächlich dahinauß, daß angeführte Sachen keine Immedietät beweisen, sonderlich da der Stadt die vornehmste nota characteristica, nehmlich Sitz und Stimme auff den Reichs-Tägen, fehle, wozu die Stadt aber schon längstens nicht mehr wäre vociret worden.

Ob zwar in vor angeführtem Vergleiche Der Erfolg und itzige Zustand. de anno 1615 der Haupt-Punct, nehmlich die Streitigkeit wegen der Hoch- und Ober-Herrschafft der Hertzoge zu Braunschweig, zum gütlichen Vergleich oder rechtlichen Abhandlung ausgesetzet wurde; so ward doch nichts daraus, biß endlich Hertzog Rudolph August zu Braunschweig-Wolffenbüttel des Streits ein Ende machte, und anno 1671, mit Hülffe des gantzen Fürstlichen Hauses, sich der Stadt Braunschweig bemächtigte. Und weil die andere Hertzogliche Linie schon vorlängst mit der Braunschweigischen Linie wegen admittirung zu denen an der Stadt habenden Gerechtigkeiten gestritten, so theilete sich das Hoch-Fürstl. Hauß nunmehro darinnen also; daß Wolffenbüttel die Stadt Braunschweig behielte, und Zell zu seinem Antheil die Dannenbergische Portion bekam; der Hannoverische Herr Hertzog Johann Fridrich, so der Römisch-Catholischen Religion zugethan war, begnügte sich mit denen Reliquien, welche daselbst in so grosser Menge, als an einem Ort in Europa, angetroffen wurden.

Achtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff einige Oerter der Grafschafft Reinstein.

Historie. DIe alten Grafen von Reinstein trugen die Grafschafft Reinstein von dem Stifft zu Halberstadt, und die Grafschafft Blanckenburg von dem Fürstlichen Hause Braunschweig zu Lehen; Wie nun solcher Gräfliche Stamm abzugehen schiene, erhielte Hertzog Julius von Braunschweig von seinem Sohn Hertzog Heinrich Julio, der damahls Bischoff zu Halberstadt war, die Anwartung auff die Grafschafft Reinstein, und wurd er damit eventualiter anno 1583 belehnet. Nach Hertzog Julii anno 1592 erfolgtem Tode wurd die Belehnung von dem Capitulo auf seinen Sohn, Hertzog Heinrich Julium. der zuvor als Bischoff seinen Herrn Vater belehnet hatte, gerichtet, welcher auch, da der letzte Graf von Reinstein anno 1599 ohne männliche Erben abgangen, anno 1600 die völlige Investitur darüber erhielte, die Grafschafft Blanckenburg aber als ein eröffnetes Lehen einzog.

Henrico Julio succedirte sein Sohn Friderich Ulrich, bey dessen Investitur anno 1600 zwischen ihm und dem Bischoffe

vid. scriptum sub tit. Kurtze Beschreibung der Stadt Braunschweig sc. insonderheit des eigentlichen Verlauffs der im Monath Junio geschehenen Ubergab an das Hochfürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg. edit. 1671. 4. & extat etiam ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 223. & Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. n. 63. p. 1114. add. Henric. Meibomii Panegyric. de obsidione Brunsuicensi feliciter finita. ed. Helmstad. f. 1671. Capitulatio inter Duces & Urbem tunc inita extat ap. Ahasv. Frisch. in Addit. ad Limnae. L. 7. c. 9.
vid. Strauch. Diss. jur. publ. 12. §. 10. seqq. Toming. Tom. 1. Cons. 26.
Staat von Braunschweig. p. 125.

und schweren wir also getreu und hold zu seyn, als Bürger ihren Herren zu Recht sollen, indeme, daß Se. Fürstl. Gn. und derselben Erben, uns bey Gleich, bey Gnade, bey Recht, und bey Gewonheit lassen. Als Uns GOtt helffe. sc.

Ad XVII. Daß die Stadt Land- und Frewlein-Steuer solte contribuiret haben, würde schwerlich erwiesen werden können.

Ad XVIII. Die Reichs-Anlagen hätte die Stadt nur 2 mahl denen Hertzogen eingelieffert, als einmahl Hertzog Heinrich dem jüngern, und das andere mahl Hertzog Julio, jedoch gegen empfangene Reversalien, daß solches der Stadt zu keinem Praejuditz gereichen solte, sonsten aber wären die Reichs-Anlagen allemahl immediate dem Reichs-Pfennig-Meister eingelieffert worden.

Ad XX. Daß von dem Rath an das Hertzogliche Hof-Gericht, und von demselben erst an die Reichs-Cammer appelliret wurde, solches geschehe nur seit anno 1569 vermöge eines damahls auffgerichteten Pacti, wiewol auch die Appellationes ohnedem keine Unterthänigkeit inferirten.

Ad XXI. Der Stylus Camerae Imperialis könne der Stadt nicht praejudiciren, weil die Decisiones der Reichs-Cammer nicht vim legis hätten; der Zustand der Stadt beweise auch klährlich das Contrarium, und Gailius hätte in einem an die Stadt abgelassenen Schreiben ihre Gründe selbst vor rechtmäßig erkannt.

Was Fürstlicher Seiten darauff repliciret Fürstliche Replic. worden, lauffet hauptsächlich dahinauß, daß angeführte Sachen keine Immedietät beweisen, sonderlich da der Stadt die vornehmste nota characteristica, nehmlich Sitz und Stimme auff den Reichs-Tägen, fehle, wozu die Stadt aber schon längstens nicht mehr wäre vociret worden.

Ob zwar in vor angeführtem Vergleiche Der Erfolg und itzige Zustand. de anno 1615 der Haupt-Punct, nehmlich die Streitigkeit wegen der Hoch- und Ober-Herrschafft der Hertzoge zu Braunschweig, zum gütlichen Vergleich oder rechtlichen Abhandlung ausgesetzet wurde; so ward doch nichts daraus, biß endlich Hertzog Rudolph August zu Braunschweig-Wolffenbüttel des Streits ein Ende machte, und anno 1671, mit Hülffe des gantzen Fürstlichen Hauses, sich der Stadt Braunschweig bemächtigte. Und weil die andere Hertzogliche Linie schon vorlängst mit der Braunschweigischen Linie wegen admittirung zu denen an der Stadt habenden Gerechtigkeiten gestritten, so theilete sich das Hoch-Fürstl. Hauß nunmehro darinnen also; daß Wolffenbüttel die Stadt Braunschweig behielte, und Zell zu seinem Antheil die Dannenbergische Portion bekam; der Hannoverische Herr Hertzog Johann Fridrich, so der Römisch-Catholischen Religion zugethan war, begnügte sich mit denen Reliquien, welche daselbst in so grosser Menge, als an einem Ort in Europa, angetroffen wurden.

Achtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff einige Oerter der Grafschafft Reinstein.

Historie. DIe alten Grafen von Reinstein trugen die Grafschafft Reinstein von dem Stifft zu Halberstadt, und die Grafschafft Blanckenburg von dem Fürstlichen Hause Braunschweig zu Lehen; Wie nun solcher Gräfliche Stamm abzugehen schiene, erhielte Hertzog Julius von Braunschweig von seinem Sohn Hertzog Heinrich Julio, der damahls Bischoff zu Halberstadt war, die Anwartung auff die Grafschafft Reinstein, und wurd er damit eventualiter anno 1583 belehnet. Nach Hertzog Julii anno 1592 erfolgtem Tode wurd die Belehnung von dem Capitulo auf seinen Sohn, Hertzog Heinrich Julium. der zuvor als Bischoff seinen Herrn Vater belehnet hatte, gerichtet, welcher auch, da der letzte Graf von Reinstein anno 1599 ohne männliche Erben abgangen, anno 1600 die völlige Investitur darüber erhielte, die Grafschafft Blanckenburg aber als ein eröffnetes Lehen einzog.

Henrico Julio succedirte sein Sohn Friderich Ulrich, bey dessen Investitur anno 1600 zwischen ihm und dem Bischoffe

vid. scriptum sub tit. Kurtze Beschreibung der Stadt Braunschweig sc. insonderheit des eigentlichen Verlauffs der im Monath Junio geschehenen Ubergab an das Hochfürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg. edit. 1671. 4. & extat etiam ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 223. & Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. n. 63. p. 1114. add. Henric. Meibomii Panegyric. de obsidione Brunsuicensi feliciter finita. ed. Helmstad. f. 1671. Capitulatio inter Duces & Urbem tunc inita extat ap. Ahasv. Frisch. in Addit. ad Limnae. L. 7. c. 9.
vid. Strauch. Diss. jur. publ. 12. §. 10. seqq. Toming. Tom. 1. Cons. 26.
Staat von Braunschweig. p. 125.
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        <p>Achtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff einige Oerter der            Grafschafft Reinstein.</p>
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[602/0513] und schweren wir also getreu und hold zu seyn, als Bürger ihren Herren zu Recht sollen, indeme, daß Se. Fürstl. Gn. und derselben Erben, uns bey Gleich, bey Gnade, bey Recht, und bey Gewonheit lassen. Als Uns GOtt helffe. sc. Ad XVII. Daß die Stadt Land- und Frewlein-Steuer solte contribuiret haben, würde schwerlich erwiesen werden können. Ad XVIII. Die Reichs-Anlagen hätte die Stadt nur 2 mahl denen Hertzogen eingelieffert, als einmahl Hertzog Heinrich dem jüngern, und das andere mahl Hertzog Julio, jedoch gegen empfangene Reversalien, daß solches der Stadt zu keinem Praejuditz gereichen solte, sonsten aber wären die Reichs-Anlagen allemahl immediate dem Reichs-Pfennig-Meister eingelieffert worden. Ad XX. Daß von dem Rath an das Hertzogliche Hof-Gericht, und von demselben erst an die Reichs-Cammer appelliret wurde, solches geschehe nur seit anno 1569 vermöge eines damahls auffgerichteten Pacti, wiewol auch die Appellationes ohnedem keine Unterthänigkeit inferirten. Ad XXI. Der Stylus Camerae Imperialis könne der Stadt nicht praejudiciren, weil die Decisiones der Reichs-Cammer nicht vim legis hätten; der Zustand der Stadt beweise auch klährlich das Contrarium, und Gailius hätte in einem an die Stadt abgelassenen Schreiben ihre Gründe selbst vor rechtmäßig erkannt. Was Fürstlicher Seiten darauff repliciret worden, lauffet hauptsächlich dahinauß, daß angeführte Sachen keine Immedietät beweisen, sonderlich da der Stadt die vornehmste nota characteristica, nehmlich Sitz und Stimme auff den Reichs-Tägen, fehle, wozu die Stadt aber schon längstens nicht mehr wäre vociret worden. Fürstliche Replic. Ob zwar in vor angeführtem Vergleiche de anno 1615 der Haupt-Punct, nehmlich die Streitigkeit wegen der Hoch- und Ober-Herrschafft der Hertzoge zu Braunschweig, zum gütlichen Vergleich oder rechtlichen Abhandlung ausgesetzet wurde; so ward doch nichts daraus, biß endlich Hertzog Rudolph August zu Braunschweig-Wolffenbüttel des Streits ein Ende machte, und anno 1671, mit Hülffe des gantzen Fürstlichen Hauses, sich der Stadt Braunschweig bemächtigte. Und weil die andere Hertzogliche Linie schon vorlängst mit der Braunschweigischen Linie wegen admittirung zu denen an der Stadt habenden Gerechtigkeiten gestritten, so theilete sich das Hoch-Fürstl. Hauß nunmehro darinnen also; daß Wolffenbüttel die Stadt Braunschweig behielte, und Zell zu seinem Antheil die Dannenbergische Portion bekam; der Hannoverische Herr Hertzog Johann Fridrich, so der Römisch-Catholischen Religion zugethan war, begnügte sich mit denen Reliquien, welche daselbst in so grosser Menge, als an einem Ort in Europa, angetroffen wurden. Der Erfolg und itzige Zustand. Achtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Lüneburg Praetension auff einige Oerter der Grafschafft Reinstein. DIe alten Grafen von Reinstein trugen die Grafschafft Reinstein von dem Stifft zu Halberstadt, und die Grafschafft Blanckenburg von dem Fürstlichen Hause Braunschweig zu Lehen; Wie nun solcher Gräfliche Stamm abzugehen schiene, erhielte Hertzog Julius von Braunschweig von seinem Sohn Hertzog Heinrich Julio, der damahls Bischoff zu Halberstadt war, die Anwartung auff die Grafschafft Reinstein, und wurd er damit eventualiter anno 1583 belehnet. Nach Hertzog Julii anno 1592 erfolgtem Tode wurd die Belehnung von dem Capitulo auf seinen Sohn, Hertzog Heinrich Julium. der zuvor als Bischoff seinen Herrn Vater belehnet hatte, gerichtet, welcher auch, da der letzte Graf von Reinstein anno 1599 ohne männliche Erben abgangen, anno 1600 die völlige Investitur darüber erhielte, die Grafschafft Blanckenburg aber als ein eröffnetes Lehen einzog. Historie. Henrico Julio succedirte sein Sohn Friderich Ulrich, bey dessen Investitur anno 1600 zwischen ihm und dem Bischoffe vid. scriptum sub tit. Kurtze Beschreibung der Stadt Braunschweig sc. insonderheit des eigentlichen Verlauffs der im Monath Junio geschehenen Ubergab an das Hochfürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg. edit. 1671. 4. & extat etiam ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 223. & Gastel. de statu publ. Europ. c. 32. n. 63. p. 1114. add. Henric. Meibomii Panegyric. de obsidione Brunsuicensi feliciter finita. ed. Helmstad. f. 1671. Capitulatio inter Duces & Urbem tunc inita extat ap. Ahasv. Frisch. in Addit. ad Limnae. L. 7. c. 9. vid. Strauch. Diss. jur. publ. 12. §. 10. seqq. Toming. Tom. 1. Cons. 26. Staat von Braunschweig. p. 125.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/513>, abgerufen am 22.11.2024.