Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.hen-Reversalien de anno 1344, 1346 und 1332 enthalten[unleserliches Material], daß aber die übrige Dörffer in den alten Braunschweigischen Lehen-Brieffen nicht benennet, schiene daher zu rühren, daß dieselbe vor alters andere Nahmen gehabt, als Sadebeck, Mehrdorff und Ringenrode, so in der Gegend Westerhausen und Wernstädt belegen gewesen. (3) Daß so offt der gemeldeten Dörffer eines, imgleichen die Zehend verpfändet worden, solches mit Fürstl. Braunschweigischem Consens geschehen müssen, daß auch die Hertzoge darinnen cognosciret, wie viele Original Consens-Brieffe, Abschiede, und andere Documenta solches bezeugeten. (4) Daß wegen der halben Westerburg in specie dem Hause Braunschweig-Lüneburg sein Recht in dem Instrumento Pacis reserviret worden; und ob dieselbe quoad positum loci in dem Halberstädtischen gelegen zu seyn schiene, so sey sie doch nicht de Territorio. (5) Daß es der Wolffenbüttelschen Linie gleich viel gegolten, ob etwas Halberstädtisch oder Braunschweigish geblieben, inzwischen hätte dadurch denen Fürstl. Agnatis nicht praejudiciret werden können. (6) Daß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff viele Chur-Sächsische und Hildesheimische Lehen-Stücke enthalten, und daß derselbe daher von dem Dom-Capitul selbst erroris & falsitatis arguiret, und dahero auch obangeführte Clausula erroris inseriret worden. (7) Daß endlich der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm, als Bischoff zu Halberstadt, in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 expresse consentiret, daß der Graf Tettenbach solche Stücke von dem Fürstl. Hause Braunschweig salvo jure recognosciren möchte. II. Was den alten Reinstein oder das Reinsteinische Schloß betrifft, so vindicirte das Fürstl. Hauß Braunschweig solches dahero (1) weil solches in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe de anno 1583 nicht stünde, und dahero nothwendig zu der Grafschafft Blanckenburg gehören müste. Insonderheit (2) da man solches in unterschiedlichen alten Documenten unter die Braunschweigische Lehen gezehlet findet. Dann in einem alten Blanckenburgischen Saalbuch de anno 1258 stünden diese Worte: Regenstein & sylvam attinentem tenet Comes a Domino de Braunschweig; in einem Braunschweig-Lüneburgischen-Lehen-Buche de anno 1344 würde gefunden: Quod mortuo Principe Ottone de Brauschweig Comites de Reinstein in feudum receprint inter alia quoque Regenstein & attinentia: Und in Graf Ulrichs Lehen-Revers würden diese Worte gelesen: Wir hebben von der Herschafft tho Braunschwig tho Lehne dese nachgeschrevene Gueder, Borch und Schlot, als nemlich de Borch und Schlot Blanckenburg, Reinstein, sc. (3) Daß das Hauß Braunschweig viele Actus Dominii & Territorii über den alten Reinstein exerciret. (4) Daß derselbe mit den Blanckenburgischen Aemtern also eingeschlossen, daß man darauff nicht, als durch das Braunschweigische Territorium kommen könne. (5) Und ob dessen zwar in dem Braunschweigischen Lehen-Brieffe und in dem letzten Revers nicht gedacht würde, so könte ihnen doch dasselbe nicht praejudiciren, dann solches sey geschehen, weil das Hauß oder Burg Reinstein zwischen anno 1432 und 1487 also in 55 Jahren ruiniret worden. III. Die Förste und Hartz-Wälder betreffend, solche werden praetendiret (1) weil derselben ebenfalls in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff de anno 1583 nicht gedacht würde; und ob zwar in dem folgenden Lehen-Brieffe de anno 1616 davon Meldung geschehe, so sey derselbe doch nicht zur perfection kommen, die Unterschrifft sey nicht des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand. (2) Weil diese Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen exprimiret. (3) Weil anno 1603 Gräntz-Steine auff der Anhaltischen Gräntze gesetzet worden, daran auff der einen Seiten das Anhaltische, auff der andern das Braunschweigische Wapen zu sehen wäre. (4) Weil von den Fürsten zu Braunschweig zum öfftern Consense und Commissiones gebethen, gegeben und verordnet worden, wann die Förste an die Grafen zu Mannsfeld, solche zu Behuff ihrer Bergwercke abzuhohlen, verkauffet worden, und darüber etwa Streit entstanden. IV. In genere beruffet sich das Fürstliche Hauß Braunschweig auff einen mit dem Graf Tettenbach anno 1644 gemachten Vergleich, welchen sie Belehnung nennen, vermöge dessen der Graf von Tettenbach obgedachte Stücke als Lehen von dem Hause Braunschweig erkennet; worinnen nicht allein der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm als Ertz-Bischoff in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 consentiret, sondern es wäre solches auch in dem Oßnabrüggischen Friedens-Schluß Artic. XIII. §. 10. confirmiret worden, indem daselbst expresse disponiret; Daß die von denen Hertzogen hen-Reversalien de anno 1344, 1346 und 1332 enthalten[unleserliches Material], daß aber die übrige Dörffer in den alten Braunschweigischen Lehen-Brieffen nicht benennet, schiene daher zu rühren, daß dieselbe vor alters andere Nahmen gehabt, als Sadebeck, Mehrdorff und Ringenrode, so in der Gegend Westerhausen und Wernstädt belegen gewesen. (3) Daß so offt der gemeldeten Dörffer eines, imgleichen die Zehend verpfändet worden, solches mit Fürstl. Braunschweigischem Consens geschehen müssen, daß auch die Hertzoge darinnen cognosciret, wie viele Original Consens-Brieffe, Abschiede, und andere Documenta solches bezeugeten. (4) Daß wegen der halben Westerburg in specie dem Hause Braunschweig-Lüneburg sein Recht in dem Instrumento Pacis reserviret worden; und ob dieselbe quoad positum loci in dem Halberstädtischen gelegen zu seyn schiene, so sey sie doch nicht de Territorio. (5) Daß es der Wolffenbüttelschen Linie gleich viel gegolten, ob etwas Halberstädtisch oder Braunschweigish geblieben, inzwischen hätte dadurch denen Fürstl. Agnatis nicht praejudiciret werden können. (6) Daß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff viele Chur-Sächsische und Hildesheimische Lehen-Stücke enthalten, und daß derselbe daher von dem Dom-Capitul selbst erroris & falsitatis arguiret, und dahero auch obangeführte Clausula erroris inseriret worden. (7) Daß endlich der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm, als Bischoff zu Halberstadt, in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 expresse consentiret, daß der Graf Tettenbach solche Stücke von dem Fürstl. Hause Braunschweig salvo jure recognosciren möchte. II. Was den alten Reinstein oder das Reinsteinische Schloß betrifft, so vindicirte das Fürstl. Hauß Braunschweig solches dahero (1) weil solches in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe de anno 1583 nicht stünde, und dahero nothwendig zu der Grafschafft Blanckenburg gehören müste. Insonderheit (2) da man solches in unterschiedlichen alten Documenten unter die Braunschweigische Lehen gezehlet findet. Dann in einem alten Blanckenburgischen Saalbuch de anno 1258 stünden diese Worte: Regenstein & sylvam attinentem tenet Comes a Domino de Braunschweig; in einem Braunschweig-Lüneburgischen-Lehen-Buche de anno 1344 würde gefunden: Quod mortuo Principe Ottone de Brauschweig Comites de Reinstein in feudum receprint inter alia quoque Regenstein & attinentia: Und in Graf Ulrichs Lehen-Revers würden diese Worte gelesen: Wir hebben von der Herschafft tho Braunschwig tho Lehne dese nachgeschrevene Gueder, Borch und Schlot, als nemlich de Borch und Schlot Blanckenburg, Reinstein, sc. (3) Daß das Hauß Braunschweig viele Actus Dominii & Territorii über den alten Reinstein exerciret. (4) Daß derselbe mit den Blanckenburgischen Aemtern also eingeschlossen, daß man darauff nicht, als durch das Braunschweigische Territorium kommen könne. (5) Und ob dessen zwar in dem Braunschweigischen Lehen-Brieffe und in dem letzten Revers nicht gedacht würde, so könte ihnen doch dasselbe nicht praejudiciren, dann solches sey geschehen, weil das Hauß oder Burg Reinstein zwischen anno 1432 und 1487 also in 55 Jahren ruiniret worden. III. Die Förste und Hartz-Wälder betreffend, solche werden praetendiret (1) weil derselben ebenfalls in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff de anno 1583 nicht gedacht würde; und ob zwar in dem folgenden Lehen-Brieffe de anno 1616 davon Meldung geschehe, so sey derselbe doch nicht zur perfection kommen, die Unterschrifft sey nicht des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand. (2) Weil diese Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen exprimiret. (3) Weil anno 1603 Gräntz-Steine auff der Anhaltischen Gräntze gesetzet worden, daran auff der einen Seiten das Anhaltische, auff der andern das Braunschweigische Wapen zu sehen wäre. (4) Weil von den Fürsten zu Braunschweig zum öfftern Consense und Commissiones gebethen, gegeben und verordnet worden, wann die Förste an die Grafen zu Mannsfeld, solche zu Behuff ihrer Bergwercke abzuhohlen, verkauffet worden, und darüber etwa Streit entstanden. IV. In genere beruffet sich das Fürstliche Hauß Braunschweig auff einen mit dem Graf Tettenbach anno 1644 gemachten Vergleich, welchen sie Belehnung nennen, vermöge dessen der Graf von Tettenbach obgedachte Stücke als Lehen von dem Hause Braunschweig erkennet; worinnen nicht allein der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm als Ertz-Bischoff in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 consentiret, sondern es wäre solches auch in dem Oßnabrüggischen Friedens-Schluß Artic. XIII. §. 10. confirmiret worden, indem daselbst expresse disponiret; Daß die von denen Hertzogen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0515" n="604"/> hen-Reversalien de anno 1344, 1346 und 1332 enthalten<gap reason="illegible"/>, daß aber die übrige Dörffer in den alten Braunschweigischen Lehen-Brieffen nicht benennet, schiene daher zu rühren, daß dieselbe vor alters andere Nahmen gehabt, als Sadebeck, Mehrdorff und Ringenrode, so in der Gegend Westerhausen und Wernstädt belegen gewesen. (3) Daß so offt der gemeldeten Dörffer eines, imgleichen die Zehend verpfändet worden, solches mit Fürstl. Braunschweigischem Consens geschehen müssen, daß auch die Hertzoge darinnen cognosciret, wie viele Original Consens-Brieffe, Abschiede, und andere Documenta solches bezeugeten. (4) Daß wegen der halben Westerburg in specie dem Hause Braunschweig-Lüneburg sein Recht in dem Instrumento Pacis reserviret worden; und ob dieselbe quoad positum loci in dem Halberstädtischen gelegen zu seyn schiene, so sey sie doch nicht de Territorio. (5) Daß es der Wolffenbüttelschen Linie gleich viel gegolten, ob etwas Halberstädtisch oder Braunschweigish geblieben, inzwischen hätte dadurch denen Fürstl. Agnatis nicht praejudiciret werden können. (6) Daß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff viele Chur-Sächsische und Hildesheimische Lehen-Stücke enthalten, und daß derselbe daher von dem Dom-Capitul selbst erroris & falsitatis arguiret, und dahero auch obangeführte Clausula erroris inseriret worden. (7) Daß endlich der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm, als Bischoff zu Halberstadt, in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 expresse consentiret, daß der Graf Tettenbach solche Stücke von dem Fürstl. Hause Braunschweig salvo jure recognosciren möchte.</p> <p>II. Was den alten Reinstein oder das Reinsteinische Schloß betrifft, so vindicirte das Fürstl. Hauß Braunschweig solches dahero (1) weil solches in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe de anno 1583 nicht stünde, und dahero nothwendig zu der Grafschafft Blanckenburg gehören müste. Insonderheit (2) da man solches in unterschiedlichen alten Documenten unter die Braunschweigische Lehen gezehlet findet. Dann in einem alten Blanckenburgischen Saalbuch de anno 1258 stünden diese Worte: Regenstein & sylvam attinentem tenet Comes a Domino de Braunschweig; in einem Braunschweig-Lüneburgischen-Lehen-Buche de anno 1344 würde gefunden: Quod mortuo Principe Ottone de Brauschweig Comites de Reinstein in feudum receprint inter alia quoque Regenstein & attinentia: Und in Graf Ulrichs Lehen-Revers würden diese Worte gelesen: Wir hebben von der Herschafft tho Braunschwig tho Lehne dese nachgeschrevene Gueder, Borch und Schlot, als nemlich de Borch und Schlot Blanckenburg, Reinstein, sc. (3) Daß das Hauß Braunschweig viele Actus Dominii & Territorii über den alten Reinstein exerciret. (4) Daß derselbe mit den Blanckenburgischen Aemtern also eingeschlossen, daß man darauff nicht, als durch das Braunschweigische Territorium kommen könne. (5) Und ob dessen zwar in dem Braunschweigischen Lehen-Brieffe und in dem letzten Revers nicht gedacht würde, so könte ihnen doch dasselbe nicht praejudiciren, dann solches sey geschehen, weil das Hauß oder Burg Reinstein zwischen anno 1432 und 1487 also in 55 Jahren ruiniret worden.</p> <p>III. Die Förste und Hartz-Wälder betreffend, solche werden praetendiret (1) weil derselben ebenfalls in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff de anno 1583 nicht gedacht würde; und ob zwar in dem folgenden Lehen-Brieffe de anno 1616 davon Meldung geschehe, so sey derselbe doch nicht zur perfection kommen, die Unterschrifft sey nicht des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand. (2) Weil diese Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen exprimiret. (3) Weil anno 1603 Gräntz-Steine auff der Anhaltischen Gräntze gesetzet worden, daran auff der einen Seiten das Anhaltische, auff der andern das Braunschweigische Wapen zu sehen wäre. (4) Weil von den Fürsten zu Braunschweig zum öfftern Consense und Commissiones gebethen, gegeben und verordnet worden, wann die Förste an die Grafen zu Mannsfeld, solche zu Behuff ihrer Bergwercke abzuhohlen, verkauffet worden, und darüber etwa Streit entstanden.</p> <p>IV. In genere beruffet sich das Fürstliche Hauß Braunschweig auff einen mit dem Graf Tettenbach anno 1644 gemachten Vergleich, welchen sie Belehnung nennen, vermöge dessen der Graf von Tettenbach obgedachte Stücke als Lehen von dem Hause Braunschweig erkennet; worinnen nicht allein der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm als Ertz-Bischoff in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 consentiret, sondern es wäre solches auch in dem Oßnabrüggischen Friedens-Schluß Artic. XIII. §. 10. confirmiret worden, indem daselbst expresse disponiret; Daß die von denen Hertzogen </p> </div> </body> </text> </TEI> [604/0515]
hen-Reversalien de anno 1344, 1346 und 1332 enthalten_ , daß aber die übrige Dörffer in den alten Braunschweigischen Lehen-Brieffen nicht benennet, schiene daher zu rühren, daß dieselbe vor alters andere Nahmen gehabt, als Sadebeck, Mehrdorff und Ringenrode, so in der Gegend Westerhausen und Wernstädt belegen gewesen. (3) Daß so offt der gemeldeten Dörffer eines, imgleichen die Zehend verpfändet worden, solches mit Fürstl. Braunschweigischem Consens geschehen müssen, daß auch die Hertzoge darinnen cognosciret, wie viele Original Consens-Brieffe, Abschiede, und andere Documenta solches bezeugeten. (4) Daß wegen der halben Westerburg in specie dem Hause Braunschweig-Lüneburg sein Recht in dem Instrumento Pacis reserviret worden; und ob dieselbe quoad positum loci in dem Halberstädtischen gelegen zu seyn schiene, so sey sie doch nicht de Territorio. (5) Daß es der Wolffenbüttelschen Linie gleich viel gegolten, ob etwas Halberstädtisch oder Braunschweigish geblieben, inzwischen hätte dadurch denen Fürstl. Agnatis nicht praejudiciret werden können. (6) Daß in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff viele Chur-Sächsische und Hildesheimische Lehen-Stücke enthalten, und daß derselbe daher von dem Dom-Capitul selbst erroris & falsitatis arguiret, und dahero auch obangeführte Clausula erroris inseriret worden. (7) Daß endlich der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm, als Bischoff zu Halberstadt, in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 expresse consentiret, daß der Graf Tettenbach solche Stücke von dem Fürstl. Hause Braunschweig salvo jure recognosciren möchte.
II. Was den alten Reinstein oder das Reinsteinische Schloß betrifft, so vindicirte das Fürstl. Hauß Braunschweig solches dahero (1) weil solches in dem Halberstädtischen Lehen-Brieffe de anno 1583 nicht stünde, und dahero nothwendig zu der Grafschafft Blanckenburg gehören müste. Insonderheit (2) da man solches in unterschiedlichen alten Documenten unter die Braunschweigische Lehen gezehlet findet. Dann in einem alten Blanckenburgischen Saalbuch de anno 1258 stünden diese Worte: Regenstein & sylvam attinentem tenet Comes a Domino de Braunschweig; in einem Braunschweig-Lüneburgischen-Lehen-Buche de anno 1344 würde gefunden: Quod mortuo Principe Ottone de Brauschweig Comites de Reinstein in feudum receprint inter alia quoque Regenstein & attinentia: Und in Graf Ulrichs Lehen-Revers würden diese Worte gelesen: Wir hebben von der Herschafft tho Braunschwig tho Lehne dese nachgeschrevene Gueder, Borch und Schlot, als nemlich de Borch und Schlot Blanckenburg, Reinstein, sc. (3) Daß das Hauß Braunschweig viele Actus Dominii & Territorii über den alten Reinstein exerciret. (4) Daß derselbe mit den Blanckenburgischen Aemtern also eingeschlossen, daß man darauff nicht, als durch das Braunschweigische Territorium kommen könne. (5) Und ob dessen zwar in dem Braunschweigischen Lehen-Brieffe und in dem letzten Revers nicht gedacht würde, so könte ihnen doch dasselbe nicht praejudiciren, dann solches sey geschehen, weil das Hauß oder Burg Reinstein zwischen anno 1432 und 1487 also in 55 Jahren ruiniret worden.
III. Die Förste und Hartz-Wälder betreffend, solche werden praetendiret (1) weil derselben ebenfalls in dem Halberstädtischen Lehen-Brieff de anno 1583 nicht gedacht würde; und ob zwar in dem folgenden Lehen-Brieffe de anno 1616 davon Meldung geschehe, so sey derselbe doch nicht zur perfection kommen, die Unterschrifft sey nicht des Hertzog Fridrich Ulrichs Hand. (2) Weil diese Förste in allen alten und neuen Braunschweigischen Lehen-Brieffen mit ihren absonderlichen Nahmen exprimiret. (3) Weil anno 1603 Gräntz-Steine auff der Anhaltischen Gräntze gesetzet worden, daran auff der einen Seiten das Anhaltische, auff der andern das Braunschweigische Wapen zu sehen wäre. (4) Weil von den Fürsten zu Braunschweig zum öfftern Consense und Commissiones gebethen, gegeben und verordnet worden, wann die Förste an die Grafen zu Mannsfeld, solche zu Behuff ihrer Bergwercke abzuhohlen, verkauffet worden, und darüber etwa Streit entstanden.
IV. In genere beruffet sich das Fürstliche Hauß Braunschweig auff einen mit dem Graf Tettenbach anno 1644 gemachten Vergleich, welchen sie Belehnung nennen, vermöge dessen der Graf von Tettenbach obgedachte Stücke als Lehen von dem Hause Braunschweig erkennet; worinnen nicht allein der Ertz-Hertzog Leopold Wilhelm als Ertz-Bischoff in einem Schreiben sub dato Wien den 11. Nov. 1643 consentiret, sondern es wäre solches auch in dem Oßnabrüggischen Friedens-Schluß Artic. XIII. §. 10. confirmiret worden, indem daselbst expresse disponiret; Daß die von denen Hertzogen
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