Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

ES ist bekandt, daß Hertzog Otto zu Braunschweig sich mit der Königin Johanna zu Neapolis vermählet; und soll in denen zwischen ihnen auffgerichteten Ehe-Pacten verabredet seyn, daß er Ihr, im Fall Sie ohne Erben verstürbe, im Reich succediren solte. Ob nun solches sich zwar zutrug, so lebten sie doch dazumahl alle beyde außerhalb dem Königreich, als woraus Sie durch die Durachische faction verstossen waren und muste Otto GOtt dancken, daß Ihme nach der Johannae Tod das Fürstenthum Tarento zugeeignet wurde, woselbst er auch anno 1387 ohne Erben verstorben. Ob nun dessen Vettern deshalb noch einiges Recht auff Neapoli oder Tarento haben, wie Giovanni und der Autor des Staats von Braunschweig vermeinen, gehöret mir nicht zu decidiren.

Sectionis VI. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover in specie.

Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Fürstl. Hause Würtenberg wegen des Reichs-Fändrichs-Ambtes hat/ davon wird unten bey denen Praetensionen des Hauses Würtenberg gehandelt werden.

Erstes Capitel/ Von des Churfürsten zu Hannover Streitigkeit wegen de Chur-Würde.

Historie. ALs Ihr. Käyserl. Majest. Leopoldus anno 1692 Hertzog Ernestum Augustum zu Braunschweig-Hannover, wegen dessen dem Käyser und dem Reich erwiesener Dienste, die Chur-Würde conferiren wolte , und dieses Chur-Negotium vorhero dem Churfürstlichen Collegio communicirte, und dessen Gutachten darüber erfoderte, waren zwar Chur-Trier, Cöln und Pfaltz, contrairer Meinung, Chur-Mayntz aber, nebst Bayern, Sachsen und Brandenburg, waren in quaestione an? einstimmig, in quaestione quomodo? aber war noch einiges Bedenken obhanden. Im Fürstlichen Collegio aber setzte es mehr Widersprehen, und wolte Münster, Hildesheim, Sachsen-Gotha, Braunschweig-Wolffenbüttel, Hessen-Cassel, Holstein-Glückstadt, Mecklenburg-Güstrau und andere durchaus nicht darinnen willigen, sondern beschlossen vielmehr, als vindices libertatis Principum, durch ihre Abgesandten zu Regenspurg den 16/26 Jan. 1693 eine besondere Vereinigung wider diesen neuen Electorat.

Die Gründe aber, aus welchen man dem Hause Hannover solche Chur-Würde disputirte, bestunden kürtzlich darinnen

Von Seiten der Churfürsten:

Der Churfürsten Gründe. I. Daß in der güldenen Bull die Zahl der Churfürsten einmahl determiniret worden, dabey es verbleiben müste; und ob zwar durch den Westpfählischen Friedenschluß die Zahl vermehret, so hätte solches doch dazumahl die äusserste Noth, und der erbärmliche Zustand des auf den Grund ruinirten Teutschlandes erfodert, welches itzo nicht wäre, und sey damahls auch expresse pacisciret worden, daß, nach Abgang der Bayerschen Wilhelmischen Linie, das achte Electorat wieder auffgehoben, und die in der güldenen Bull determinirte Anzahl verbleiben solte.

II. Daß die Autorität der Churfürsten umb ein merckliches geschwächet werden würde, da man ihre Anzahl also immer grösser machen solte, und würde es an andern Teutschen Fürsten nicht fehlen, die sich umb die Chur bewerben würden, wann die bestimmte Zahl einmahl überschritten worden.

vid. supr. des Königs in Franckr. Praetens. auff Neap.
in Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 15.
p. 130.
Der Chur-Tractar ist zu finden bey Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 313.
Franckenberg. d. l. p. 315.
vid. scriptum sub Tit. Vorstellung des hohen Reichs-Rechtens/ vermöge dessen an den Grundgesetzen des H. Köm. Reichs/ und der darinnen von dem gesampten Reich bestätigten Zahl der Churfürsten ohne vorher in allen 3 Reichs-Collegiis geschehenen Berathschlagung/ darüber abgegebene freye Stimmen und erfolgtes gemeinsames Gutachten nichts zu verändern. quod extat ap. Thucelium in Elect. jur. publ. c. 2. p. 46. add. Gletle Disp. de Novemvir atu. Resp. Comit. de Nostiz. habit Salisburgi an. 1693. quae extat ap. Thucel. d. l. c. 3. p. 96. It. Franckenberg. d. l. p. 315.

ES ist bekandt, daß Hertzog Otto zu Braunschweig sich mit der Königin Johanna zu Neapolis vermählet; und soll in denen zwischen ihnen auffgerichteten Ehe-Pacten verabredet seyn, daß er Ihr, im Fall Sie ohne Erben verstürbe, im Reich succediren solte. Ob nun solches sich zwar zutrug, so lebten sie doch dazumahl alle beyde außerhalb dem Königreich, als woraus Sie durch die Durachische faction verstossen waren und muste Otto GOtt dancken, daß Ihme nach der Johannae Tod das Fürstenthum Tarento zugeeignet wurde, woselbst er auch anno 1387 ohne Erben verstorben. Ob nun dessen Vettern deshalb noch einiges Recht auff Neapoli oder Tarento haben, wie Giovanni und der Autor des Staats von Braunschweig vermeinen, gehöret mir nicht zu decidiren.

Sectionis VI. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover in specie.

Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Fürstl. Hause Würtenberg wegen des Reichs-Fändrichs-Ambtes hat/ davon wird unten bey denen Praetensionen des Hauses Würtenberg gehandelt werden.

Erstes Capitel/ Von des Churfürsten zu Hannover Streitigkeit wegen de Chur-Würde.

Historie. ALs Ihr. Käyserl. Majest. Leopoldus anno 1692 Hertzog Ernestum Augustum zu Braunschweig-Hannover, wegen dessen dem Käyser und dem Reich erwiesener Dienste, die Chur-Würde conferiren wolte , und dieses Chur-Negotium vorhero dem Churfürstlichen Collegio communicirte, und dessen Gutachten darüber erfoderte, waren zwar Chur-Trier, Cöln und Pfaltz, contrairer Meinung, Chur-Mayntz aber, nebst Bayern, Sachsen und Brandenburg, waren in quaestione an? einstimmig, in quaestione quomodo? aber war noch einiges Bedenken obhanden. Im Fürstlichen Collegio aber setzte es mehr Widersprehen, und wolte Münster, Hildesheim, Sachsen-Gotha, Braunschweig-Wolffenbüttel, Hessen-Cassel, Holstein-Glückstadt, Mecklenburg-Güstrau und andere durchaus nicht darinnen willigen, sondern beschlossen vielmehr, als vindices libertatis Principum, durch ihre Abgesandten zu Regenspurg den 16/26 Jan. 1693 eine besondere Vereinigung wider diesen neuen Electorat.

Die Gründe aber, aus welchen man dem Hause Hannover solche Chur-Würde disputirte, bestunden kürtzlich darinnen

Von Seiten der Churfürsten:

Der Churfürsten Gründe. I. Daß in der güldenen Bull die Zahl der Churfürsten einmahl determiniret worden, dabey es verbleiben müste; und ob zwar durch den Westpfählischen Friedenschluß die Zahl vermehret, so hätte solches doch dazumahl die äusserste Noth, und der erbärmliche Zustand des auf den Grund ruinirten Teutschlandes erfodert, welches itzo nicht wäre, und sey damahls auch expresse pacisciret worden, daß, nach Abgang der Bayerschen Wilhelmischen Linie, das achte Electorat wieder auffgehoben, und die in der güldenen Bull determinirte Anzahl verbleiben solte.

II. Daß die Autorität der Churfürsten umb ein merckliches geschwächet werden würde, da man ihre Anzahl also immer grösser machen solte, und würde es an andern Teutschen Fürsten nicht fehlen, die sich umb die Chur bewerben würden, wann die bestim̃te Zahl einmahl überschritten worden.

vid. supr. des Königs in Franckr. Praetens. auff Neap.
in Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 15.
p. 130.
Der Chur-Tractar ist zu finden bey Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 313.
Franckenberg. d. l. p. 315.
vid. scriptum sub Tit. Vorstellung des hohen Reichs-Rechtens/ vermöge dessen an den Grundgesetzen des H. Köm. Reichs/ und der darinnen von dem gesampten Reich bestätigten Zahl der Churfürsten ohne vorher in allen 3 Reichs-Collegiis geschehenen Berathschlagung/ darüber abgegebene freye Stimmen und erfolgtes gemeinsames Gutachten nichts zu verändern. quod extat ap. Thucelium in Elect. jur. publ. c. 2. p. 46. add. Gletle Disp. de Novemvir atu. Resp. Comit. de Nostiz. habit Salisburgi an. 1693. quae extat ap. Thucel. d. l. c. 3. p. 96. It. Franckenberg. d. l. p. 315.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0520" n="609"/>
        <p>ES ist bekandt, daß Hertzog Otto zu Braunschweig sich mit der Königin Johanna zu Neapolis            vermählet; und soll in denen zwischen ihnen auffgerichteten Ehe-Pacten verabredet seyn,            daß er Ihr, im Fall Sie ohne Erben verstürbe, im Reich succediren solte. Ob nun solches            sich zwar zutrug, so lebten sie doch dazumahl alle beyde außerhalb dem Königreich, als            woraus Sie durch die Durachische faction verstossen waren <note place="foot">vid. supr.              des Königs in Franckr. Praetens. auff Neap.</note> und muste Otto GOtt dancken, daß Ihme            nach der Johannae Tod das Fürstenthum Tarento zugeeignet wurde, woselbst er auch anno 1387            ohne Erben verstorben. Ob nun dessen Vettern deshalb noch einiges Recht auff Neapoli oder            Tarento haben, wie Giovanni <note place="foot">in Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 15.</note>            und der Autor des Staats von Braunschweig <note place="foot">p. 130.</note> vermeinen,            gehöret mir nicht zu decidiren.</p>
        <p>Sectionis VI. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses            Braunschweig-Hannover in specie.</p>
        <p>Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Fürstl. Hause Würtenberg wegen des            Reichs-Fändrichs-Ambtes hat/ davon wird unten bey denen Praetensionen des Hauses            Würtenberg gehandelt werden.</p>
        <p>Erstes Capitel/ Von des Churfürsten zu Hannover Streitigkeit wegen de Chur-Würde.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> ALs Ihr. Käyserl. Majest. Leopoldus anno 1692 Hertzog            Ernestum Augustum zu Braunschweig-Hannover, wegen dessen dem Käyser und dem Reich            erwiesener Dienste, die Chur-Würde conferiren wolte <note place="foot">Der Chur-Tractar              ist zu finden bey Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 313.</note>, und dieses            Chur-Negotium vorhero dem Churfürstlichen Collegio communicirte, und dessen Gutachten            darüber erfoderte, waren zwar Chur-Trier, Cöln und Pfaltz, contrairer Meinung, Chur-Mayntz            aber, nebst Bayern, Sachsen und Brandenburg, waren in quaestione an? einstimmig, in            quaestione quomodo? aber war noch einiges Bedenken obhanden. Im Fürstlichen Collegio aber            setzte es mehr Widersprehen, und wolte Münster, Hildesheim, Sachsen-Gotha,            Braunschweig-Wolffenbüttel, Hessen-Cassel, Holstein-Glückstadt, Mecklenburg-Güstrau und            andere durchaus nicht darinnen willigen, sondern beschlossen vielmehr, als vindices            libertatis Principum, durch ihre Abgesandten zu Regenspurg den 16/26 Jan. 1693 eine            besondere Vereinigung wider diesen neuen Electorat. <note place="foot">Franckenberg. d. l.              p. 315.</note></p>
        <p>Die Gründe aber, aus welchen man dem Hause Hannover solche Chur-Würde disputirte,            bestunden kürtzlich darinnen <note place="foot">vid. scriptum sub Tit. Vorstellung des              hohen Reichs-Rechtens/ vermöge dessen an den Grundgesetzen des H. Köm. Reichs/ und der              darinnen von dem gesampten Reich bestätigten Zahl der Churfürsten ohne vorher in allen 3              Reichs-Collegiis geschehenen Berathschlagung/ darüber abgegebene freye Stimmen und              erfolgtes gemeinsames Gutachten nichts zu verändern. quod extat ap. Thucelium in Elect.              jur. publ. c. 2. p. 46. add. Gletle Disp. de Novemvir atu. Resp. Comit. de Nostiz. habit              Salisburgi an. 1693. quae extat ap. Thucel. d. l. c. 3. p. 96. It. Franckenberg. d. l.              p. 315.</note></p>
        <p>Von Seiten der Churfürsten:</p>
        <p><note place="right">Der Churfürsten Gründe.</note> I. Daß in der güldenen Bull die Zahl            der Churfürsten einmahl determiniret worden, dabey es verbleiben müste; und ob zwar durch            den Westpfählischen Friedenschluß die Zahl vermehret, so hätte solches doch dazumahl die            äusserste Noth, und der erbärmliche Zustand des auf den Grund ruinirten Teutschlandes            erfodert, welches itzo nicht wäre, und sey damahls auch expresse pacisciret worden, daß,            nach Abgang der Bayerschen Wilhelmischen Linie, das achte Electorat wieder auffgehoben,            und die in der güldenen Bull determinirte Anzahl verbleiben solte.</p>
        <p>II. Daß die Autorität der Churfürsten umb ein merckliches geschwächet werden würde, da            man ihre Anzahl also immer grösser machen solte, und würde es an andern Teutschen Fürsten            nicht fehlen, die sich umb die Chur bewerben würden, wann die bestim&#x0303;te Zahl            einmahl überschritten worden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[609/0520] ES ist bekandt, daß Hertzog Otto zu Braunschweig sich mit der Königin Johanna zu Neapolis vermählet; und soll in denen zwischen ihnen auffgerichteten Ehe-Pacten verabredet seyn, daß er Ihr, im Fall Sie ohne Erben verstürbe, im Reich succediren solte. Ob nun solches sich zwar zutrug, so lebten sie doch dazumahl alle beyde außerhalb dem Königreich, als woraus Sie durch die Durachische faction verstossen waren und muste Otto GOtt dancken, daß Ihme nach der Johannae Tod das Fürstenthum Tarento zugeeignet wurde, woselbst er auch anno 1387 ohne Erben verstorben. Ob nun dessen Vettern deshalb noch einiges Recht auff Neapoli oder Tarento haben, wie Giovanni und der Autor des Staats von Braunschweig vermeinen, gehöret mir nicht zu decidiren. Sectionis VI. Subsectio I. Von den Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Braunschweig-Hannover in specie. Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit dem Fürstl. Hause Würtenberg wegen des Reichs-Fändrichs-Ambtes hat/ davon wird unten bey denen Praetensionen des Hauses Würtenberg gehandelt werden. Erstes Capitel/ Von des Churfürsten zu Hannover Streitigkeit wegen de Chur-Würde. ALs Ihr. Käyserl. Majest. Leopoldus anno 1692 Hertzog Ernestum Augustum zu Braunschweig-Hannover, wegen dessen dem Käyser und dem Reich erwiesener Dienste, die Chur-Würde conferiren wolte , und dieses Chur-Negotium vorhero dem Churfürstlichen Collegio communicirte, und dessen Gutachten darüber erfoderte, waren zwar Chur-Trier, Cöln und Pfaltz, contrairer Meinung, Chur-Mayntz aber, nebst Bayern, Sachsen und Brandenburg, waren in quaestione an? einstimmig, in quaestione quomodo? aber war noch einiges Bedenken obhanden. Im Fürstlichen Collegio aber setzte es mehr Widersprehen, und wolte Münster, Hildesheim, Sachsen-Gotha, Braunschweig-Wolffenbüttel, Hessen-Cassel, Holstein-Glückstadt, Mecklenburg-Güstrau und andere durchaus nicht darinnen willigen, sondern beschlossen vielmehr, als vindices libertatis Principum, durch ihre Abgesandten zu Regenspurg den 16/26 Jan. 1693 eine besondere Vereinigung wider diesen neuen Electorat. Historie. Die Gründe aber, aus welchen man dem Hause Hannover solche Chur-Würde disputirte, bestunden kürtzlich darinnen Von Seiten der Churfürsten: I. Daß in der güldenen Bull die Zahl der Churfürsten einmahl determiniret worden, dabey es verbleiben müste; und ob zwar durch den Westpfählischen Friedenschluß die Zahl vermehret, so hätte solches doch dazumahl die äusserste Noth, und der erbärmliche Zustand des auf den Grund ruinirten Teutschlandes erfodert, welches itzo nicht wäre, und sey damahls auch expresse pacisciret worden, daß, nach Abgang der Bayerschen Wilhelmischen Linie, das achte Electorat wieder auffgehoben, und die in der güldenen Bull determinirte Anzahl verbleiben solte. Der Churfürsten Gründe. II. Daß die Autorität der Churfürsten umb ein merckliches geschwächet werden würde, da man ihre Anzahl also immer grösser machen solte, und würde es an andern Teutschen Fürsten nicht fehlen, die sich umb die Chur bewerben würden, wann die bestim̃te Zahl einmahl überschritten worden. vid. supr. des Königs in Franckr. Praetens. auff Neap. in Germ. Princ. L. 6. c. 3. §. 15. p. 130. Der Chur-Tractar ist zu finden bey Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 313. Franckenberg. d. l. p. 315. vid. scriptum sub Tit. Vorstellung des hohen Reichs-Rechtens/ vermöge dessen an den Grundgesetzen des H. Köm. Reichs/ und der darinnen von dem gesampten Reich bestätigten Zahl der Churfürsten ohne vorher in allen 3 Reichs-Collegiis geschehenen Berathschlagung/ darüber abgegebene freye Stimmen und erfolgtes gemeinsames Gutachten nichts zu verändern. quod extat ap. Thucelium in Elect. jur. publ. c. 2. p. 46. add. Gletle Disp. de Novemvir atu. Resp. Comit. de Nostiz. habit Salisburgi an. 1693. quae extat ap. Thucel. d. l. c. 3. p. 96. It. Franckenberg. d. l. p. 315.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/520
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 609. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/520>, abgerufen am 22.11.2024.