Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.des Gerichts im Buseckerthal, in solchen diversis respectibus, gar wohl beysammen stehen könte. Der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft ist geantwortet: Beantwortung der Ritterschafftlichen Gründe. Ad I. Was von der etendue ihres Districts referiret würde, beruhe bloß ex impetrantium nullatenus probatis, nec probandis, narratis, und sey, wann es unparteyisch examiniret werden solte, leicht ad absurda zu bringen; wann es aber auch damit seine Richtigkeit hätte, so könte unter solchem Begriff doch nur die darinn wohnende unmittelbahre von Adel, keines weges aber andere unter Churfürsten oder Stände Bottmäßigkeit und Matricul stehende Landsassen und Unterthanen verstanden werden. Man abstrahire aber von diesem allen, und bescheide sich, daß man es allein mit der Ritterschafft des Orts Wetterau, welche nichts anders, als die Burg Friedberg und Gelnhausen, in sich begreiffe, folglich ad literam der intervention, und der ad Acta beschehenen legitimation ihres Anwaldes, allein mit der Burg Friedberg zu thun habe; diese aber hätte nicht ein, sondern vielmahl, und noch in vorigem Seculo gegen dessen Mitte und Ende selbst bekennet, daß sie in ihrem ersten Stande, biß hieher, ohne weiters increment geblieben, und nebst ihren NB. II geringen Dorffschafften von undencklichen, und mehr als 3 biß 400 Jahren her, unter der freyen Reichs-Ritterschafft gestanden sey. Ad II. Ob die Rheinische Reichs-Ritterschafft zwar zu der Zeit, da der Landes-Fürst in öffentlicher Befehdung und Vergewaltigung gestanden, mit Beschreibung der Gann-Erben zu ihren Ritter-Tägen, und angesetzter Matricul, actus possessorios gewinnen wollen, solches mache ihre attentirte Possession vitiös, und könne derselben nicht zu nutzen kommen. Man findet auch bey keinem Historico, daß die von Buseck oder von Trohe iemahl unter der Matricul der Mittel-Rheinischen Ritterschafft wären gezehlet worden, dahingegen diese Geschlechter unter den Heßischen von Adel, bey bewährten Geschicht-Schreibern, in vielen Büchern, auch in denen Archiven, auff Rathhäusern, und allenthalben in Heßischen Landen bekandt wären. Auff die general Gründe wird geantwortet: Beantwortung der general Gründe. Ad I. Die Abmarckung thäte zur Sache nichts, weil auch ein ieder privatus seine Gründe, und die ihm etwa concedirte JCtion, mit Steinen und andern Zeichen zu bemercken befugt, und Land-kundig, daß verschiedene zu gewissen Aembtern des Ober-Fürstenthumbs Hessen unlaugbar gehörige Districten, zum Unterscheid von andern Aemtern oder Gemarckungen, gleichsals in der besten Ordnung abgesteinet. Ad II. Ob der gantze Buseckerthal ein Reichs-Lehen, sey eben in Quaestione, und dahero nicht pro fundamento zu setzen; die angeführte Lehen-Brieffe beweisen solches gar nicht, dann die ältesten melden nur bloß und allein von dem Gericht zu Buseck, welches von dem Gericht zu Buseck, welches von dem Hause Hessen auch nicht disputiret würde; solche müsten demnach in Lehen-Streitigkeiten pro fundamento gesetzet werden, und alle nach der Hand, vel explicationis gratia, vel per errorem, vel per sub- & obreptionem gefolgte discrepantien, Decisa, und andere Handlungen, ad cynosuram primae Investiturae umb so vielmehr zu verweisen und zu interpretiren seyn, als auch die posteriores Investiturae selbsten in verbis: Was wir deren NB. Rechts wegen haben. It. Jederman an seinen Rechten unschädlich, schon in seine Gräntzen gesetzet. Wann aber auch zugestanden würde, daß das gantze Buseckerthal ein Reichs-Lehen, und daß solches per Transactionem an Hessen gekommen, so sey doch noch nicht erwiesen, daß über Reichs-Lehen ohne Consens des Käysers und des Reichs nicht transigiret werden könne, insonderheit wann der Lehen-Herr dadurch nicht gefährdet würde; Wiewohl auch der Consensus praesumptus & tacitus in solchen Fällen genung seyn könne, zumahlen nach Verlauff einiger Zeit, ex cujus diuturnitate dergleichen rechtlich zu vermuthen. Ad III. Warumb das Fürstl. Hauß Hessen der Gann-Erben ungegründetem Vorgeben die vor sich habende Praescription nicht entgegen stellen könne, sey nicht abzunehmen, nachdem ex Rec. Imp. de ann. 1548. & Instr. Pac. Westph. bekandt, daß solche so gar contra Caesarem & Imperium bestehe, und könne nicht gesaget werden, daß dem Hause Hessen titulus & bona fides fehle, weil es die dem Fürstl. Hause Hessen a prima constitutione Landgraviatus biß itzo ertheilte Haupt-Belehnunge, und den in anno 1576 gemachten Vergleich, vor sich hätte. Beantwortung der Heßischen Gründe. Die Eingesessene des Buseckerthals, und andere Interessenten wenden wider die von Hessen objicirte exceptionem fori ein: Daß das objectum litis & transactionis so wohl in vorigen, als itzigen Zeiten, die Reichs-Lehnschafft gewesen, und betreffe die exemption eines ansehnlichen Gliedes aus der ohnmittel- des Gerichts im Buseckerthal, in solchen diversis respectibus, gar wohl beysammen stehen könte. Der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft ist geantwortet: Beantwortung der Ritterschafftlichen Gründe. Ad I. Was von der étendue ihres Districts referiret würde, beruhe bloß ex impetrantium nullatenus probatis, nec probandis, narratis, und sey, wann es unparteyisch examiniret werden solte, leicht ad absurda zu bringen; wann es aber auch damit seine Richtigkeit hätte, so könte unter solchem Begriff doch nur die darinn wohnende unmittelbahre von Adel, keines weges aber andere unter Churfürsten oder Stände Bottmäßigkeit und Matricul stehende Landsassen und Unterthanen verstanden werden. Man abstrahire aber von diesem allen, und bescheide sich, daß man es allein mit der Ritterschafft des Orts Wetterau, welche nichts anders, als die Burg Friedberg und Gelnhausen, in sich begreiffe, folglich ad literam der intervention, und der ad Acta beschehenen legitimation ihres Anwaldes, allein mit der Burg Friedberg zu thun habe; diese aber hätte nicht ein, sondern vielmahl, und noch in vorigem Seculo gegen dessen Mitte und Ende selbst bekennet, daß sie in ihrem ersten Stande, biß hieher, ohne weiters increment geblieben, und nebst ihren NB. II geringen Dorffschafften von undencklichen, und mehr als 3 biß 400 Jahren her, unter der freyen Reichs-Ritterschafft gestanden sey. Ad II. Ob die Rheinische Reichs-Ritterschafft zwar zu der Zeit, da der Landes-Fürst in öffentlicher Befehdung und Vergewaltigung gestanden, mit Beschreibung der Gann-Erben zu ihren Ritter-Tägen, und angesetzter Matricul, actus possessorios gewinnen wollen, solches mache ihre attentirte Possession vitiös, und könne derselben nicht zu nutzen kommen. Man findet auch bey keinem Historico, daß die von Buseck oder von Trohe iemahl unter der Matricul der Mittel-Rheinischen Ritterschafft wären gezehlet worden, dahingegen diese Geschlechter unter den Heßischen von Adel, bey bewährten Geschicht-Schreibern, in vielen Büchern, auch in denen Archiven, auff Rathhäusern, und allenthalben in Heßischen Landen bekandt wären. Auff die general Gründe wird geantwortet: Beantwortung der general Gründe. Ad I. Die Abmarckung thäte zur Sache nichts, weil auch ein ieder privatus seine Gründe, und die ihm etwa concedirte JCtion, mit Steinen und andern Zeichen zu bemercken befugt, und Land-kundig, daß verschiedene zu gewissen Aembtern des Ober-Fürstenthumbs Hessen unlaugbar gehörige Districten, zum Unterscheid von andern Aemtern oder Gemarckungen, gleichsals in der besten Ordnung abgesteinet. Ad II. Ob der gantze Buseckerthal ein Reichs-Lehen, sey eben in Quaestione, und dahero nicht pro fundamento zu setzen; die angeführte Lehen-Brieffe beweisen solches gar nicht, dann die ältesten melden nur bloß und allein von dem Gericht zu Buseck, welches von dem Gericht zu Buseck, welches von dem Hause Hessen auch nicht disputiret würde; solche müsten demnach in Lehen-Streitigkeiten pro fundamento gesetzet werden, und alle nach der Hand, vel explicationis gratia, vel per errorem, vel per sub- & obreptionem gefolgte discrepantien, Decisa, und andere Handlungen, ad cynosuram primae Investiturae umb so vielmehr zu verweisen und zu interpretiren seyn, als auch die posteriores Investiturae selbsten in verbis: Was wir deren NB. Rechts wegen haben. It. Jederman an seinen Rechten unschädlich, schon in seine Gräntzen gesetzet. Wann aber auch zugestanden würde, daß das gantze Buseckerthal ein Reichs-Lehen, und daß solches per Transactionem an Hessen gekommen, so sey doch noch nicht erwiesen, daß über Reichs-Lehen ohne Consens des Käysers und des Reichs nicht transigiret werden könne, insonderheit wann der Lehen-Herr dadurch nicht gefährdet würde; Wiewohl auch der Consensus praesumptus & tacitus in solchen Fällen genung seyn könne, zumahlen nach Verlauff einiger Zeit, ex cujus diuturnitate dergleichen rechtlich zu vermuthen. Ad III. Warumb das Fürstl. Hauß Hessen der Gann-Erben ungegründetem Vorgeben die vor sich habende Praescription nicht entgegen stellen könne, sey nicht abzunehmen, nachdem ex Rec. Imp. de ann. 1548. & Instr. Pac. Westph. bekandt, daß solche so gar contra Caesarem & Imperium bestehe, und könne nicht gesaget werden, daß dem Hause Hessen titulus & bona fides fehle, weil es die dem Fürstl. Hause Hessen a prima constitutione Landgraviatus biß itzo ertheilte Haupt-Belehnunge, und den in anno 1576 gemachten Vergleich, vor sich hätte. Beantwortung der Heßischen Gründe. Die Eingesessene des Buseckerthals, und andere Interessenten wenden wider die von Hessen objicirte exceptionem fori ein: Daß das objectum litis & transactionis so wohl in vorigen, als itzigen Zeiten, die Reichs-Lehnschafft gewesen, und betreffe die exemption eines ansehnlichen Gliedes aus der ohnmittel- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0545" n="634"/> des Gerichts im Buseckerthal, in solchen diversis respectibus, gar wohl beysammen stehen könte.</p> <p>Der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft ist geantwortet:</p> <p><note place="left">Beantwortung der Ritterschafftlichen Gründe.</note> Ad I. Was von der étendue ihres Districts referiret würde, beruhe bloß ex impetrantium nullatenus probatis, nec probandis, narratis, und sey, wann es unparteyisch examiniret werden solte, leicht ad absurda zu bringen; wann es aber auch damit seine Richtigkeit hätte, so könte unter solchem Begriff doch nur die darinn wohnende unmittelbahre von Adel, keines weges aber andere unter Churfürsten oder Stände Bottmäßigkeit und Matricul stehende Landsassen und Unterthanen verstanden werden. Man abstrahire aber von diesem allen, und bescheide sich, daß man es allein mit der Ritterschafft des Orts Wetterau, welche nichts anders, als die Burg Friedberg und Gelnhausen, in sich begreiffe, folglich ad literam der intervention, und der ad Acta beschehenen legitimation ihres Anwaldes, allein mit der Burg Friedberg zu thun habe; diese aber hätte nicht ein, sondern vielmahl, und noch in vorigem Seculo gegen dessen Mitte und Ende selbst bekennet, daß sie in ihrem ersten Stande, biß hieher, ohne weiters increment geblieben, und nebst ihren NB. II geringen Dorffschafften von undencklichen, und mehr als 3 biß 400 Jahren her, unter der freyen Reichs-Ritterschafft gestanden sey.</p> <p>Ad II. Ob die Rheinische Reichs-Ritterschafft zwar zu der Zeit, da der Landes-Fürst in öffentlicher Befehdung und Vergewaltigung gestanden, mit Beschreibung der Gann-Erben zu ihren Ritter-Tägen, und angesetzter Matricul, actus possessorios gewinnen wollen, solches mache ihre attentirte Possession vitiös, und könne derselben nicht zu nutzen kommen. Man findet auch bey keinem Historico, daß die von Buseck oder von Trohe iemahl unter der Matricul der Mittel-Rheinischen Ritterschafft wären gezehlet worden, dahingegen diese Geschlechter unter den Heßischen von Adel, bey bewährten Geschicht-Schreibern, in vielen Büchern, auch in denen Archiven, auff Rathhäusern, und allenthalben in Heßischen Landen bekandt wären.</p> <p>Auff die general Gründe wird geantwortet:</p> <p><note place="left">Beantwortung der general Gründe.</note> Ad I. Die Abmarckung thäte zur Sache nichts, weil auch ein ieder privatus seine Gründe, und die ihm etwa concedirte JCtion, mit Steinen und andern Zeichen zu bemercken befugt, und Land-kundig, daß verschiedene zu gewissen Aembtern des Ober-Fürstenthumbs Hessen unlaugbar gehörige Districten, zum Unterscheid von andern Aemtern oder Gemarckungen, gleichsals in der besten Ordnung abgesteinet.</p> <p>Ad II. Ob der gantze Buseckerthal ein Reichs-Lehen, sey eben in Quaestione, und dahero nicht pro fundamento zu setzen; die angeführte Lehen-Brieffe beweisen solches gar nicht, dann die ältesten melden nur bloß und allein von dem Gericht zu Buseck, welches von dem Gericht zu Buseck, welches von dem Hause Hessen auch nicht disputiret würde; solche müsten demnach in Lehen-Streitigkeiten pro fundamento gesetzet werden, und alle nach der Hand, vel explicationis gratia, vel per errorem, vel per sub- & obreptionem gefolgte discrepantien, Decisa, und andere Handlungen, ad cynosuram primae Investiturae umb so vielmehr zu verweisen und zu interpretiren seyn, als auch die posteriores Investiturae selbsten in verbis: Was wir deren NB. Rechts wegen haben. It. Jederman an seinen Rechten unschädlich, schon in seine Gräntzen gesetzet. Wann aber auch zugestanden würde, daß das gantze Buseckerthal ein Reichs-Lehen, und daß solches per Transactionem an Hessen gekommen, so sey doch noch nicht erwiesen, daß über Reichs-Lehen ohne Consens des Käysers und des Reichs nicht transigiret werden könne, insonderheit wann der Lehen-Herr dadurch nicht gefährdet würde; Wiewohl auch der Consensus praesumptus & tacitus in solchen Fällen genung seyn könne, zumahlen nach Verlauff einiger Zeit, ex cujus diuturnitate dergleichen rechtlich zu vermuthen.</p> <p>Ad III. Warumb das Fürstl. Hauß Hessen der Gann-Erben ungegründetem Vorgeben die vor sich habende Praescription nicht entgegen stellen könne, sey nicht abzunehmen, nachdem ex Rec. Imp. de ann. 1548. & Instr. Pac. Westph. bekandt, daß solche so gar contra Caesarem & Imperium bestehe, und könne nicht gesaget werden, daß dem Hause Hessen titulus & bona fides fehle, weil es die dem Fürstl. Hause Hessen a prima constitutione Landgraviatus biß itzo ertheilte Haupt-Belehnunge, und den in anno 1576 gemachten Vergleich, vor sich hätte.</p> <p><note place="right">Beantwortung der Heßischen Gründe.</note> Die Eingesessene des Buseckerthals, und andere Interessenten wenden wider die von Hessen objicirte exceptionem fori ein: Daß das objectum litis & transactionis so wohl in vorigen, als itzigen Zeiten, die Reichs-Lehnschafft gewesen, und betreffe die exemption eines ansehnlichen Gliedes aus der ohnmittel- </p> </div> </body> </text> </TEI> [634/0545]
des Gerichts im Buseckerthal, in solchen diversis respectibus, gar wohl beysammen stehen könte.
Der Mittel-Rheinischen Reichs-Ritterschafft ist geantwortet:
Ad I. Was von der étendue ihres Districts referiret würde, beruhe bloß ex impetrantium nullatenus probatis, nec probandis, narratis, und sey, wann es unparteyisch examiniret werden solte, leicht ad absurda zu bringen; wann es aber auch damit seine Richtigkeit hätte, so könte unter solchem Begriff doch nur die darinn wohnende unmittelbahre von Adel, keines weges aber andere unter Churfürsten oder Stände Bottmäßigkeit und Matricul stehende Landsassen und Unterthanen verstanden werden. Man abstrahire aber von diesem allen, und bescheide sich, daß man es allein mit der Ritterschafft des Orts Wetterau, welche nichts anders, als die Burg Friedberg und Gelnhausen, in sich begreiffe, folglich ad literam der intervention, und der ad Acta beschehenen legitimation ihres Anwaldes, allein mit der Burg Friedberg zu thun habe; diese aber hätte nicht ein, sondern vielmahl, und noch in vorigem Seculo gegen dessen Mitte und Ende selbst bekennet, daß sie in ihrem ersten Stande, biß hieher, ohne weiters increment geblieben, und nebst ihren NB. II geringen Dorffschafften von undencklichen, und mehr als 3 biß 400 Jahren her, unter der freyen Reichs-Ritterschafft gestanden sey.
Beantwortung der Ritterschafftlichen Gründe. Ad II. Ob die Rheinische Reichs-Ritterschafft zwar zu der Zeit, da der Landes-Fürst in öffentlicher Befehdung und Vergewaltigung gestanden, mit Beschreibung der Gann-Erben zu ihren Ritter-Tägen, und angesetzter Matricul, actus possessorios gewinnen wollen, solches mache ihre attentirte Possession vitiös, und könne derselben nicht zu nutzen kommen. Man findet auch bey keinem Historico, daß die von Buseck oder von Trohe iemahl unter der Matricul der Mittel-Rheinischen Ritterschafft wären gezehlet worden, dahingegen diese Geschlechter unter den Heßischen von Adel, bey bewährten Geschicht-Schreibern, in vielen Büchern, auch in denen Archiven, auff Rathhäusern, und allenthalben in Heßischen Landen bekandt wären.
Auff die general Gründe wird geantwortet:
Ad I. Die Abmarckung thäte zur Sache nichts, weil auch ein ieder privatus seine Gründe, und die ihm etwa concedirte JCtion, mit Steinen und andern Zeichen zu bemercken befugt, und Land-kundig, daß verschiedene zu gewissen Aembtern des Ober-Fürstenthumbs Hessen unlaugbar gehörige Districten, zum Unterscheid von andern Aemtern oder Gemarckungen, gleichsals in der besten Ordnung abgesteinet.
Beantwortung der general Gründe. Ad II. Ob der gantze Buseckerthal ein Reichs-Lehen, sey eben in Quaestione, und dahero nicht pro fundamento zu setzen; die angeführte Lehen-Brieffe beweisen solches gar nicht, dann die ältesten melden nur bloß und allein von dem Gericht zu Buseck, welches von dem Gericht zu Buseck, welches von dem Hause Hessen auch nicht disputiret würde; solche müsten demnach in Lehen-Streitigkeiten pro fundamento gesetzet werden, und alle nach der Hand, vel explicationis gratia, vel per errorem, vel per sub- & obreptionem gefolgte discrepantien, Decisa, und andere Handlungen, ad cynosuram primae Investiturae umb so vielmehr zu verweisen und zu interpretiren seyn, als auch die posteriores Investiturae selbsten in verbis: Was wir deren NB. Rechts wegen haben. It. Jederman an seinen Rechten unschädlich, schon in seine Gräntzen gesetzet. Wann aber auch zugestanden würde, daß das gantze Buseckerthal ein Reichs-Lehen, und daß solches per Transactionem an Hessen gekommen, so sey doch noch nicht erwiesen, daß über Reichs-Lehen ohne Consens des Käysers und des Reichs nicht transigiret werden könne, insonderheit wann der Lehen-Herr dadurch nicht gefährdet würde; Wiewohl auch der Consensus praesumptus & tacitus in solchen Fällen genung seyn könne, zumahlen nach Verlauff einiger Zeit, ex cujus diuturnitate dergleichen rechtlich zu vermuthen.
Ad III. Warumb das Fürstl. Hauß Hessen der Gann-Erben ungegründetem Vorgeben die vor sich habende Praescription nicht entgegen stellen könne, sey nicht abzunehmen, nachdem ex Rec. Imp. de ann. 1548. & Instr. Pac. Westph. bekandt, daß solche so gar contra Caesarem & Imperium bestehe, und könne nicht gesaget werden, daß dem Hause Hessen titulus & bona fides fehle, weil es die dem Fürstl. Hause Hessen a prima constitutione Landgraviatus biß itzo ertheilte Haupt-Belehnunge, und den in anno 1576 gemachten Vergleich, vor sich hätte.
Die Eingesessene des Buseckerthals, und andere Interessenten wenden wider die von Hessen objicirte exceptionem fori ein: Daß das objectum litis & transactionis so wohl in vorigen, als itzigen Zeiten, die Reichs-Lehnschafft gewesen, und betreffe die exemption eines ansehnlichen Gliedes aus der ohnmittel-
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