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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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bahren Reichs-Ritterschafft. Gehöre diese Sache also in prima instantia nicht vor die Austräge, sondern laut Recess. Imper. de anno 1549 §. etliche andere sc. und der Cammer-Gerichts-Ordn. Part. 2. Tit. 20. vor die summa Imperii Judicia, allwo auch im 57. §. enthalten, daß dergleichen Klage nicht allein dem Käyserl. Fiscal, sondern auch denen, so nicht ausgezogen seyn wollen, selbsten in erster instantz zukomme.

Auff die in der Haupt-Sache von Hessen angeführte Gründe wird geantwortet:

Beantwortung der Heßischen Gründe. Ad I. Daß das Buseckerthal a prima constitutione Landgraviatus zu Hessen gehöret hätte, würde schwerlich zu erweisen seyn; Der Lehn-Brieff, so Landgraff Ludwig anno 1127 ertheilet worden, gedencke des Buseckerthals mit keinem Wort; Es sey auch bekandt, daß die Gann-Erben des Buseckerthals schon von anno 1357 Pacta & Statuta ohne Heßischen Consens, Krafft ihrer Käyserl. Unmittelbarkeit, unter sich auffgerichtet hätten, und wie aus Käysers Ludwigs Lehn-Brieff de anno 1300 erhelle, schon damahls Gann-Erben genennet worden. So hätten auch die Gann-Erben unter Käyser Friedrich anno 1478 noch eine vortreffliche Confirmation ihrer Freyheiten erhalten, worinnen ihnen das jus fortalitiorum, welches keinem Landsassen erlaubet, gegeben, und männiglichen, in specie aber Landgraviae Hassiae, sie zu turbiren bey 50 Marck löthiges Goldes Straffe verbothen worden; welches nachgehends von Käyser Maximiliano nochmahlen, ohne einige von Hessen dawider gethane Erinnerung, bestätiget worden.

Ad II. Daß das Busecker-Thal von dem Heßischen territorio gäntzlich umbzingelt, sey falsch, indem selbiges auff der einen Seiten zwar an Hessen, an der andern aber an die Wetterau stosse, auch von dem Heßischen Territorio durch Marck-Steine, so auff der einen Seiten das Heßische, auff der andern aber das Busecker Wappen hätten, unterschieden sey; welche separation auch aus dem Process, so bey Abholung eines Delinquenten observiret werde, wie nicht weniger aus dem Zeichen eines Adlers, welcher in des Buseckischen Ausschusses Fahnen, und auff der Kirchen zu sehen, genugsam abzunehmen.

Ad III. Der angeführte Lehn-Brieff und Revers sage nicht, daß das gantze Buseckerthal, sondern nur die Burg zu alten Buseck, und ein Theil von Trohe von Hessen zu Lehn getragen werde; welches Lehn-herrliche Recht, wie es ein jus territoriale ohne dem nicht inferire, also erstrecke es sich gar nicht ad omnem JCtionem civilem, wie man sich Heßischer Seiten beydes zuschreiben wolle. Der Anweisungs-Brieff des Käysers Wenceslai würde auch solcher gestalt umsonst gewesen seyn, wann die Landgrafen zu Hessen schon vorher Erb-Herren gewesen, vielmehr hätten sich dieselbe erst dazumahl darumb beworben. Das Wort Gericht / dessen in den alten Gann-Erbischen Lehn-Brieffen in genere gedacht würde, sey, dem damahligen stylo gemäß, von allen Obrigkeitlichen Rechten und Gerechtigkeiten zu verstehen; Und sey, sonderlich in der Wetterau, nicht ungewöhnlich, daß unter dem Nahmen Gericht, gantze freye Herrschafften verstanden würden; welches in specie ratione des Busecker-Thals aus ein und andern Documenten mit mehrern erhellet.

Ad IV. Daß die Gann-Erben erst anno 1547 bey des Landgraf Philippi Gefängniß sich Heßischer Obrigkeit entzogen, sey ohne Grund, und erhelle das Gegentheil aus schon angeführtem; Die Wetterauische Ritterschafft hätte auch die Gann-Erben allezeit vor Mitglieder gehalten; Die in dem Vergleich de anno 1576 geschehene Confessio beweise nichts, cum instrumentum mentionem faciens de alio, non faciat fidem absque productione relati, maxime contra tertium.

Ad V. Der Vergleich de anno 1576 könne weder dem Reich, noch den Unterthanen, noch den itzigen Gann-Erben, noch der Mittel-Rheinischen Ritterschafft zum Nachtheil gereichen, weil Käyserliche Reichs-Vasallen ihrem Lehn-Herrn ohne dessen Consens nicht praejudiciren, ein Reichs-Lehen zu grössester Beschwerde der Unterthanen nicht deterioriren, noch itzigen Gann-Erben ihr Recht, so sie a primo acquirente hätten, schmälern, weniger der Mittel-Rheinischen Ritterschafft in jure collectandi schaden könten. Daß auch solcher Vergleich von denen Paciscenten selbst nicht gar verbündlich müsse gehalten worden seyn, sey daraus abzunehmen, daß er vor dem Käyserl. Fiscal hinterhalten, die in dem Recess expresse bedingte Erb-Huldigung von denen Unterthanen nicht eingenommen, die Lehen bey dem Käyserl. Hofe von denen Gann-Erben allezeit empfangen, in der Antwort auff Käysers Ferdinandi II Rescript dieses Vergleichs nicht gedacht, sondern vielmehr, als wenn der erhoben[unleserliches Material] Process zu Speyer noch anhängig, simuliret worden.

Ad VI. Die angeführte Actus Superiori-

bahren Reichs-Ritterschafft. Gehöre diese Sache also in prima instantia nicht vor die Austräge, sondern laut Recess. Imper. de anno 1549 §. etliche andere sc. und der Cammer-Gerichts-Ordn. Part. 2. Tit. 20. vor die summa Imperii Judicia, allwo auch im 57. §. enthalten, daß dergleichen Klage nicht allein dem Käyserl. Fiscal, sondern auch denen, so nicht ausgezogen seyn wollen, selbsten in erster instantz zukomme.

Auff die in der Haupt-Sache von Hessen angeführte Gründe wird geantwortet:

Beantwortung der Heßischen Gründe. Ad I. Daß das Buseckerthal a prima constitutione Landgraviatus zu Hessen gehöret hätte, würde schwerlich zu erweisen seyn; Der Lehn-Brieff, so Landgraff Ludwig anno 1127 ertheilet worden, gedencke des Buseckerthals mit keinem Wort; Es sey auch bekandt, daß die Gann-Erben des Buseckerthals schon von anno 1357 Pacta & Statuta ohne Heßischen Consens, Krafft ihrer Käyserl. Unmittelbarkeit, unter sich auffgerichtet hätten, und wie aus Käysers Ludwigs Lehn-Brieff de anno 1300 erhelle, schon damahls Gann-Erben genennet worden. So hätten auch die Gann-Erben unter Käyser Friedrich anno 1478 noch eine vortreffliche Confirmation ihrer Freyheiten erhalten, worinnen ihnen das jus fortalitiorum, welches keinem Landsassen erlaubet, gegeben, und männiglichen, in specie aber Landgraviae Hassiae, sie zu turbiren bey 50 Marck löthiges Goldes Straffe verbothen worden; welches nachgehends von Käyser Maximiliano nochmahlen, ohne einige von Hessen dawider gethane Erinnerung, bestätiget worden.

Ad II. Daß das Busecker-Thal von dem Heßischen territorio gäntzlich umbzingelt, sey falsch, indem selbiges auff der einen Seiten zwar an Hessen, an der andern aber an die Wetterau stosse, auch von dem Heßischen Territorio durch Marck-Steine, so auff der einen Seiten das Heßische, auff der andern aber das Busecker Wappen hätten, unterschieden sey; welche separation auch aus dem Process, so bey Abholung eines Delinquenten observiret werde, wie nicht weniger aus dem Zeichen eines Adlers, welcher in des Buseckischen Ausschusses Fahnen, und auff der Kirchen zu sehen, genugsam abzunehmen.

Ad III. Der angeführte Lehn-Brieff und Revers sage nicht, daß das gantze Buseckerthal, sondern nur die Burg zu alten Buseck, und ein Theil von Trohe von Hessen zu Lehn getragen werde; welches Lehn-herrliche Recht, wie es ein jus territoriale ohne dem nicht inferire, also erstrecke es sich gar nicht ad omnem JCtionem civilem, wie man sich Heßischer Seiten beydes zuschreiben wolle. Der Anweisungs-Brieff des Käysers Wenceslai würde auch solcher gestalt umsonst gewesen seyn, wann die Landgrafen zu Hessen schon vorher Erb-Herren gewesen, vielmehr hätten sich dieselbe erst dazumahl darumb beworben. Das Wort Gericht / dessen in den alten Gann-Erbischen Lehn-Brieffen in genere gedacht würde, sey, dem damahligen stylo gemäß, von allen Obrigkeitlichen Rechten und Gerechtigkeiten zu verstehen; Und sey, sonderlich in der Wetterau, nicht ungewöhnlich, daß unter dem Nahmen Gericht, gantze freye Herrschafften verstanden würden; welches in specie ratione des Busecker-Thals aus ein und andern Documenten mit mehrern erhellet.

Ad IV. Daß die Gann-Erben erst anno 1547 bey des Landgraf Philippi Gefängniß sich Heßischer Obrigkeit entzogen, sey ohne Grund, und erhelle das Gegentheil aus schon angeführtem; Die Wetterauische Ritterschafft hätte auch die Gann-Erben allezeit vor Mitglieder gehalten; Die in dem Vergleich de anno 1576 geschehene Confessio beweise nichts, cum instrumentum mentionem faciens de alio, non faciat fidem absque productione relati, maxime contra tertium.

Ad V. Der Vergleich de anno 1576 könne weder dem Reich, noch den Unterthanen, noch den itzigen Gann-Erben, noch der Mittel-Rheinischen Ritterschafft zum Nachtheil gereichen, weil Käyserliche Reichs-Vasallen ihrem Lehn-Herrn ohne dessen Consens nicht praejudiciren, ein Reichs-Lehen zu grössester Beschwerde der Unterthanen nicht deterioriren, noch itzigen Gann-Erben ihr Recht, so sie a primo acquirente hätten, schmälern, weniger der Mittel-Rheinischen Ritterschafft in jure collectandi schaden könten. Daß auch solcher Vergleich von denen Paciscenten selbst nicht gar verbündlich müsse gehalten worden seyn, sey daraus abzunehmen, daß er vor dem Käyserl. Fiscal hinterhalten, die in dem Recess expresse bedingte Erb-Huldigung von denen Unterthanen nicht eingenommen, die Lehen bey dem Käyserl. Hofe von denen Gann-Erben allezeit empfangen, in der Antwort auff Käysers Ferdinandi II Rescript dieses Vergleichs nicht gedacht, sondern vielmehr, als wenn der erhoben[unleserliches Material] Process zu Speyer noch anhängig, simuliret worden.

Ad VI. Die angeführte Actus Superiori-

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bahren            Reichs-Ritterschafft. Gehöre diese Sache also in prima instantia nicht vor die Austräge,            sondern laut Recess. Imper. de anno 1549 §. etliche andere sc. und der            Cammer-Gerichts-Ordn. Part. 2. Tit. 20. vor die summa Imperii Judicia, allwo auch im 57.            §. enthalten, daß dergleichen Klage nicht allein dem Käyserl. Fiscal, sondern auch denen,            so nicht ausgezogen seyn wollen, selbsten in erster instantz zukomme.</p>
        <p>Auff die in der Haupt-Sache von Hessen angeführte Gründe wird geantwortet:</p>
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        <p>Ad II. Daß das Busecker-Thal von dem Heßischen territorio gäntzlich umbzingelt, sey            falsch, indem selbiges auff der einen Seiten zwar an Hessen, an der andern aber an die            Wetterau stosse, auch von dem Heßischen Territorio durch Marck-Steine, so auff der einen            Seiten das Heßische, auff der andern aber das Busecker Wappen hätten, unterschieden sey;            welche separation auch aus dem Process, so bey Abholung eines Delinquenten observiret            werde, wie nicht weniger aus dem Zeichen eines Adlers, welcher in des Buseckischen            Ausschusses Fahnen, und auff der Kirchen zu sehen, genugsam abzunehmen.</p>
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        <p>Ad IV. Daß die Gann-Erben erst anno 1547 bey des Landgraf Philippi Gefängniß sich            Heßischer Obrigkeit entzogen, sey ohne Grund, und erhelle das Gegentheil aus schon            angeführtem; Die Wetterauische Ritterschafft hätte auch die Gann-Erben allezeit vor            Mitglieder gehalten; Die in dem Vergleich de anno 1576 geschehene Confessio beweise            nichts, cum instrumentum mentionem faciens de alio, non faciat fidem absque productione            relati, maxime contra tertium.</p>
        <p>Ad V. Der Vergleich de anno 1576 könne weder dem Reich, noch den Unterthanen, noch den            itzigen Gann-Erben, noch der Mittel-Rheinischen Ritterschafft zum Nachtheil gereichen,            weil Käyserliche Reichs-Vasallen ihrem Lehn-Herrn ohne dessen Consens nicht praejudiciren,            ein Reichs-Lehen zu grössester Beschwerde der Unterthanen nicht deterioriren, noch itzigen            Gann-Erben ihr Recht, so sie a primo acquirente hätten, schmälern, weniger der            Mittel-Rheinischen Ritterschafft in jure collectandi schaden könten. Daß auch solcher            Vergleich von denen Paciscenten selbst nicht gar verbündlich müsse gehalten worden seyn,            sey daraus abzunehmen, daß er vor dem Käyserl. Fiscal hinterhalten, die in dem Recess            expresse bedingte Erb-Huldigung von denen Unterthanen nicht eingenommen, die Lehen bey dem            Käyserl. Hofe von denen Gann-Erben allezeit empfangen, in der Antwort auff Käysers            Ferdinandi II Rescript dieses Vergleichs nicht gedacht, sondern vielmehr, als wenn der            erhoben<gap reason="illegible"/> Process zu Speyer noch anhängig, simuliret worden.</p>
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[635/0546] bahren Reichs-Ritterschafft. Gehöre diese Sache also in prima instantia nicht vor die Austräge, sondern laut Recess. Imper. de anno 1549 §. etliche andere sc. und der Cammer-Gerichts-Ordn. Part. 2. Tit. 20. vor die summa Imperii Judicia, allwo auch im 57. §. enthalten, daß dergleichen Klage nicht allein dem Käyserl. Fiscal, sondern auch denen, so nicht ausgezogen seyn wollen, selbsten in erster instantz zukomme. Auff die in der Haupt-Sache von Hessen angeführte Gründe wird geantwortet: Ad I. Daß das Buseckerthal a prima constitutione Landgraviatus zu Hessen gehöret hätte, würde schwerlich zu erweisen seyn; Der Lehn-Brieff, so Landgraff Ludwig anno 1127 ertheilet worden, gedencke des Buseckerthals mit keinem Wort; Es sey auch bekandt, daß die Gann-Erben des Buseckerthals schon von anno 1357 Pacta & Statuta ohne Heßischen Consens, Krafft ihrer Käyserl. Unmittelbarkeit, unter sich auffgerichtet hätten, und wie aus Käysers Ludwigs Lehn-Brieff de anno 1300 erhelle, schon damahls Gann-Erben genennet worden. So hätten auch die Gann-Erben unter Käyser Friedrich anno 1478 noch eine vortreffliche Confirmation ihrer Freyheiten erhalten, worinnen ihnen das jus fortalitiorum, welches keinem Landsassen erlaubet, gegeben, und männiglichen, in specie aber Landgraviae Hassiae, sie zu turbiren bey 50 Marck löthiges Goldes Straffe verbothen worden; welches nachgehends von Käyser Maximiliano nochmahlen, ohne einige von Hessen dawider gethane Erinnerung, bestätiget worden. Beantwortung der Heßischen Gründe. Ad II. Daß das Busecker-Thal von dem Heßischen territorio gäntzlich umbzingelt, sey falsch, indem selbiges auff der einen Seiten zwar an Hessen, an der andern aber an die Wetterau stosse, auch von dem Heßischen Territorio durch Marck-Steine, so auff der einen Seiten das Heßische, auff der andern aber das Busecker Wappen hätten, unterschieden sey; welche separation auch aus dem Process, so bey Abholung eines Delinquenten observiret werde, wie nicht weniger aus dem Zeichen eines Adlers, welcher in des Buseckischen Ausschusses Fahnen, und auff der Kirchen zu sehen, genugsam abzunehmen. Ad III. Der angeführte Lehn-Brieff und Revers sage nicht, daß das gantze Buseckerthal, sondern nur die Burg zu alten Buseck, und ein Theil von Trohe von Hessen zu Lehn getragen werde; welches Lehn-herrliche Recht, wie es ein jus territoriale ohne dem nicht inferire, also erstrecke es sich gar nicht ad omnem JCtionem civilem, wie man sich Heßischer Seiten beydes zuschreiben wolle. Der Anweisungs-Brieff des Käysers Wenceslai würde auch solcher gestalt umsonst gewesen seyn, wann die Landgrafen zu Hessen schon vorher Erb-Herren gewesen, vielmehr hätten sich dieselbe erst dazumahl darumb beworben. Das Wort Gericht / dessen in den alten Gann-Erbischen Lehn-Brieffen in genere gedacht würde, sey, dem damahligen stylo gemäß, von allen Obrigkeitlichen Rechten und Gerechtigkeiten zu verstehen; Und sey, sonderlich in der Wetterau, nicht ungewöhnlich, daß unter dem Nahmen Gericht, gantze freye Herrschafften verstanden würden; welches in specie ratione des Busecker-Thals aus ein und andern Documenten mit mehrern erhellet. Ad IV. Daß die Gann-Erben erst anno 1547 bey des Landgraf Philippi Gefängniß sich Heßischer Obrigkeit entzogen, sey ohne Grund, und erhelle das Gegentheil aus schon angeführtem; Die Wetterauische Ritterschafft hätte auch die Gann-Erben allezeit vor Mitglieder gehalten; Die in dem Vergleich de anno 1576 geschehene Confessio beweise nichts, cum instrumentum mentionem faciens de alio, non faciat fidem absque productione relati, maxime contra tertium. Ad V. Der Vergleich de anno 1576 könne weder dem Reich, noch den Unterthanen, noch den itzigen Gann-Erben, noch der Mittel-Rheinischen Ritterschafft zum Nachtheil gereichen, weil Käyserliche Reichs-Vasallen ihrem Lehn-Herrn ohne dessen Consens nicht praejudiciren, ein Reichs-Lehen zu grössester Beschwerde der Unterthanen nicht deterioriren, noch itzigen Gann-Erben ihr Recht, so sie a primo acquirente hätten, schmälern, weniger der Mittel-Rheinischen Ritterschafft in jure collectandi schaden könten. Daß auch solcher Vergleich von denen Paciscenten selbst nicht gar verbündlich müsse gehalten worden seyn, sey daraus abzunehmen, daß er vor dem Käyserl. Fiscal hinterhalten, die in dem Recess expresse bedingte Erb-Huldigung von denen Unterthanen nicht eingenommen, die Lehen bey dem Käyserl. Hofe von denen Gann-Erben allezeit empfangen, in der Antwort auff Käysers Ferdinandi II Rescript dieses Vergleichs nicht gedacht, sondern vielmehr, als wenn der erhoben_ Process zu Speyer noch anhängig, simuliret worden. Ad VI. Die angeführte Actus Superiori-

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/546>, abgerufen am 17.09.2024.