Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Sectionis XV. Subsectio I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu Holstein-Gottorff. Die Streitigkeiten/ so dieses Fürstl. Hauß mit dem Könige in Dännemarck wegen Schleswig / und der Bischöfflichen Würde zu Eutin, imgleichen wegen Heiligenland/ Gottesgab sc. hat / sind bereits oben bey denen Praetensionen der Könige in Dännemarck berühret worden. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Holstein-Gottorff Praetension auff die Grafschafft Rantzau. Historie. DIe Grafschafft Rantzau hat vor diesem, wiewohl unter dem Nahme des Ambts Barmstadt, denen Grafen zu Schauenburg gehöret; wie aber der letzte solcher Grafen Otto anno 1640 mit Tode abgieng, erbeten dessen Länder König Christianus IV in Dännemarck und Hertzog Friderich III zu Holstein-Gottorff, welche sich darinnen dergestalt theileten, daß der König in Dännemarck I Quintam wegen praetendirter Speesen voraus nahm, die übrigen 4 Theile aber gleich von einander gesetzet wurden. Vor I Quinta nun bekam Hertzog Fridrich das Ambt Barmstadt, und vor die andere baar Geld; jedoch wurd dabey pacisciret, daß gleichwie Ihr. Königl. Maj. die Ihro angefallene, und respective redimirte 4 Quotas partes der Länder nach ihrem Willen, einfolglich außer aller mit der regierender Hochfürstl. Durchl. über Praelaten und Ritterschafft sonst habender Communion, also auch Ihr. Hochfürstl. Durchl. ihren fünfften Theil, nehmlich das Ambt Barmstede eben also zu besitzen und zu geniessen gleich Macht haben solte; jedoch daß in Casum deficientis unius familiae masculinae, alterius familia ab intestato succedire. Dieses Ambt hat nachdem Graf Christian Rantzau von dem Gottorpischen Hause vor 201000 Rth. erkauffet, und zwar mit dem Anhange, daß das Fürstl. Hauß Ihn und seinen Erben, wegen des Ambts Barmstede, von allen Reichs- und Craiß-Anlagen exempt und frey, solch onus aber auff sich behalten, und allemahl die Gewähr darüber leisten solte; und ist dieses Ambt hierauff von Käyser Ferdinando III anno 1650 den 16 Nov. zur immediaten Grafschafft gemachet, und die Grafschafft Rantzau genennet worden. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1705, da die Vormündere des Holstein-Gottorfischen Printzens, Carl Fridrichs, dem Grafen von Rantzau das Kauff-pretium wieder offeriren lassen, und, da dieser solches anzunehmen sich gewegert, die Grafschafft Rantzau eigenmächtig in Possession genommen, und dem Hertzogthum Holstein incorporiret. Gottorffisches Fundament. Zu legitimirung solcher occupation, und Behauptung des Rechts zu solcher Grafschafft, wurd Holstein-Gottorffischer Seiten angeführet : Daß diese Grafschafft ein Stück von Holstein und Stormarn; nun aber wären alle Holsteinische Länder mit Fideicommiss- und Primogenitur-Recht afficiret, sintemahlen Hertzog Johann Adolph anno 1608 eine Sanctionem pragmaticam gemachet, und darinnen verordnet, daß zwar der erstgebohrne Printz und Herr hinführo die Fürstenthümer Schleßwig und Holstein, Gottorffischen Antheils, allein besitzen und regieren, hingegen nicht Macht haben solte, zur Schmälerung der Fürstlichen Länder und zum Nachtheil der Successoren in der Regierung seine ererbete Güter zu verkauffen, oder in andere Wege zu veralieniren, sondern daß vielmehr die Fürstenthümer, nebst denen incorporirten Landen, und NB. was denenselben ins künfftige ferner, unter was Ti- vid scriptum sub Tit. Information welcher gestalt Ihr. Königl. Hoheit Fr. Hedwig Sophia, des Königreichs Schweden Erb-Printzeßin sc. nebst Herr Hertzog Christian August, Bischoff des Stiffts Lübeck sc. in Vormundschafft Herrn Hertzog Carl Fridrichs zu Holstein sc. bewogen worden/ das von dem Herrn Grafen zu Rantzau detinirte Ambt Barnstede zu recuperiren, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XI. c. 1. p. 1. It. scriptum sub Tit. Factum au sujet de l'Affaire de la Comte de Ranzow; quod a parte Comitis editum. vid. alleg. Gründliche Information &c. & scriptum cui Tit. An Ihr. Käyserl. Maj. abgelassenes allerunterthänigstes Schreiben von Ihr. Königl. Hoheit der Durchl. Fürstin und Frauen/ Hedwig Sophia, der Reiche Schweden Erb-Printzeßin sc. sc. So dann auch dem Hochwürdigsten/ Durchl. Fürsten und Herrn / Christian August, erwehlten Bischoff des Stiffts Lübeck/ in Vormundschafft dero vielgeliebten respective Sohns und Vettern/ des Durchl. Fürstens und Herrns Carl Fridrichs/ beyde Erben in Norwegen/ Hertzog zu Schleßwig sc. sc. wegen der Barmstädtischen Sache übergeben. Wien den 24 Aug. 1708. Cujus Extractus extat in Elect. jur. publ. Tom. 2. Part. 2. p. 86. seqq.
Sectionis XV. Subsectio I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu Holstein-Gottorff. Die Streitigkeiten/ so dieses Fürstl. Hauß mit dem Könige in Dännemarck wegen Schleswig / und der Bischöfflichen Würde zu Eutin, imgleichen wegen Heiligenland/ Gottesgab sc. hat / sind bereits oben bey denen Praetensionen der Könige in Dännemarck berühret worden. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Holstein-Gottorff Praetension auff die Grafschafft Rantzau. Historie. DIe Grafschafft Rantzau hat vor diesem, wiewohl unter dem Nahmë des Ambts Barmstadt, denen Grafen zu Schauenburg gehöret; wie aber der letzte solcher Grafen Otto anno 1640 mit Tode abgieng, erbeten dessen Länder König Christianus IV in Dännemarck und Hertzog Friderich III zu Holstein-Gottorff, welche sich darinnen dergestalt theileten, daß der König in Dännemarck I Quintam wegen praetendirter Speesen voraus nahm, die übrigen 4 Theile aber gleich von einander gesetzet wurden. Vor I Quinta nun bekam Hertzog Fridrich das Ambt Barmstadt, und vor die andere baar Geld; jedoch wurd dabey pacisciret, daß gleichwie Ihr. Königl. Maj. die Ihro angefallene, und respective redimirte 4 Quotas partes der Länder nach ihrem Willen, einfolglich außer aller mit der regierender Hochfürstl. Durchl. über Praelaten und Ritterschafft sonst habender Communion, also auch Ihr. Hochfürstl. Durchl. ihren fünfften Theil, nehmlich das Ambt Barmstede eben also zu besitzen und zu geniessen gleich Macht haben solte; jedoch daß in Casum deficientis unius familiae masculinae, alterius familia ab intestato succedire. Dieses Ambt hat nachdem Graf Christian Rantzau von dem Gottorpischen Hause vor 201000 Rth. erkauffet, und zwar mit dem Anhange, daß das Fürstl. Hauß Ihn und seinen Erben, wegen des Ambts Barmstede, von allen Reichs- und Craiß-Anlagen exempt und frey, solch onus aber auff sich behalten, und allemahl die Gewähr darüber leisten solte; und ist dieses Ambt hierauff von Käyser Ferdinando III anno 1650 den 16 Nov. zur immediaten Grafschafft gemachet, und die Grafschafft Rantzau genennet worden. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1705, da die Vormündere des Holstein-Gottorfischen Printzens, Carl Fridrichs, dem Grafen von Rantzau das Kauff-pretium wieder offeriren lassen, und, da dieser solches anzunehmen sich gewegert, die Grafschafft Rantzau eigenmächtig in Possession genommen, und dem Hertzogthum Holstein incorporiret. Gottorffisches Fundament. Zu legitimirung solcher occupation, und Behauptung des Rechts zu solcher Grafschafft, wurd Holstein-Gottorffischer Seiten angeführet : Daß diese Grafschafft ein Stück von Holstein und Stormarn; nun aber wären alle Holsteinische Länder mit Fideicommiss- und Primogenitur-Recht afficiret, sintemahlen Hertzog Johann Adolph anno 1608 eine Sanctionem pragmaticam gemachet, und darinnen verordnet, daß zwar der erstgebohrne Printz und Herr hinführo die Fürstenthümer Schleßwig und Holstein, Gottorffischen Antheils, allein besitzen und regieren, hingegen nicht Macht haben solte, zur Schmälerung der Fürstlichen Länder und zum Nachtheil der Successoren in der Regierung seine ererbete Güter zu verkauffen, oder in andere Wege zu veralieniren, sondern daß vielmehr die Fürstenthümer, nebst denen incorporirten Landen, und NB. was denenselben ins künfftige ferner, unter was Ti- vid scriptum sub Tit. Information welcher gestalt Ihr. Königl. Hoheit Fr. Hedwig Sophia, des Königreichs Schweden Erb-Printzeßin sc. nebst Herr Hertzog Christian August, Bischoff des Stiffts Lübeck sc. in Vormundschafft Herrn Hertzog Carl Fridrichs zu Holstein sc. bewogen worden/ das von dem Herrn Grafen zu Rantzau detinirte Ambt Barnstede zu recuperiren, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XI. c. 1. p. 1. It. scriptum sub Tit. Factum au sujet de l'Affaire de la Comté de Ranzow; quod a parte Comitis editum. vid. alleg. Gründliche Information &c. & scriptum cui Tit. An Ihr. Käyserl. Maj. abgelassenes allerunterthänigstes Schreiben von Ihr. Königl. Hoheit der Durchl. Fürstin und Frauen/ Hedwig Sophia, der Reiche Schweden Erb-Printzeßin sc. sc. So dann auch dem Hochwürdigsten/ Durchl. Fürsten und Herrn / Christian August, erwehlten Bischoff des Stiffts Lübeck/ in Vormundschafft dero vielgeliebten respective Sohns und Vettern/ des Durchl. Fürstens und Herrns Carl Fridrichs/ beyde Erben in Norwegen/ Hertzog zu Schleßwig sc. sc. wegen der Barmstädtischen Sache übergeben. Wien den 24 Aug. 1708. Cujus Extractus extat in Elect. jur. publ. Tom. 2. Part. 2. p. 86. seqq.
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Sectionis XV. Subsectio I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu Holstein-Gottorff.
Die Streitigkeiten/ so dieses Fürstl. Hauß mit dem Könige in Dännemarck wegen Schleswig / und der Bischöfflichen Würde zu Eutin, imgleichen wegen Heiligenland/ Gottesgab sc. hat / sind bereits oben bey denen Praetensionen der Könige in Dännemarck berühret worden.
Erstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Holstein-Gottorff Praetension auff die Grafschafft Rantzau.
DIe Grafschafft Rantzau hat vor diesem, wiewohl unter dem Nahmë des Ambts Barmstadt, denen Grafen zu Schauenburg gehöret; wie aber der letzte solcher Grafen Otto anno 1640 mit Tode abgieng, erbeten dessen Länder König Christianus IV in Dännemarck und Hertzog Friderich III zu Holstein-Gottorff, welche sich darinnen dergestalt theileten, daß der König in Dännemarck I Quintam wegen praetendirter Speesen voraus nahm, die übrigen 4 Theile aber gleich von einander gesetzet wurden. Vor I Quinta nun bekam Hertzog Fridrich das Ambt Barmstadt, und vor die andere baar Geld; jedoch wurd dabey pacisciret, daß gleichwie Ihr. Königl. Maj. die Ihro angefallene, und respective redimirte 4 Quotas partes der Länder nach ihrem Willen, einfolglich außer aller mit der regierender Hochfürstl. Durchl. über Praelaten und Ritterschafft sonst habender Communion, also auch Ihr. Hochfürstl. Durchl. ihren fünfften Theil, nehmlich das Ambt Barmstede eben also zu besitzen und zu geniessen gleich Macht haben solte; jedoch daß in Casum deficientis unius familiae masculinae, alterius familia ab intestato succedire.
Historie. Dieses Ambt hat nachdem Graf Christian Rantzau von dem Gottorpischen Hause vor 201000 Rth. erkauffet, und zwar mit dem Anhange, daß das Fürstl. Hauß Ihn und seinen Erben, wegen des Ambts Barmstede, von allen Reichs- und Craiß-Anlagen exempt und frey, solch onus aber auff sich behalten, und allemahl die Gewähr darüber leisten solte; und ist dieses Ambt hierauff von Käyser Ferdinando III anno 1650 den 16 Nov. zur immediaten Grafschafft gemachet, und die Grafschafft Rantzau genennet worden.
In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1705, da die Vormündere des Holstein-Gottorfischen Printzens, Carl Fridrichs, dem Grafen von Rantzau das Kauff-pretium wieder offeriren lassen, und, da dieser solches anzunehmen sich gewegert, die Grafschafft Rantzau eigenmächtig in Possession genommen, und dem Hertzogthum Holstein incorporiret.
Zu legitimirung solcher occupation, und Behauptung des Rechts zu solcher Grafschafft, wurd Holstein-Gottorffischer Seiten angeführet : Daß diese Grafschafft ein Stück von Holstein und Stormarn; nun aber wären alle Holsteinische Länder mit Fideicommiss- und Primogenitur-Recht afficiret, sintemahlen Hertzog Johann Adolph anno 1608 eine Sanctionem pragmaticam gemachet, und darinnen verordnet, daß zwar der erstgebohrne Printz und Herr hinführo die Fürstenthümer Schleßwig und Holstein, Gottorffischen Antheils, allein besitzen und regieren, hingegen nicht Macht haben solte, zur Schmälerung der Fürstlichen Länder und zum Nachtheil der Successoren in der Regierung seine ererbete Güter zu verkauffen, oder in andere Wege zu veralieniren, sondern daß vielmehr die Fürstenthümer, nebst denen incorporirten Landen, und NB. was denenselben ins künfftige ferner, unter was Ti-
Gottorffisches Fundament.
vid scriptum sub Tit. Information welcher gestalt Ihr. Königl. Hoheit Fr. Hedwig Sophia, des Königreichs Schweden Erb-Printzeßin sc. nebst Herr Hertzog Christian August, Bischoff des Stiffts Lübeck sc. in Vormundschafft Herrn Hertzog Carl Fridrichs zu Holstein sc. bewogen worden/ das von dem Herrn Grafen zu Rantzau detinirte Ambt Barnstede zu recuperiren, quod extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. XI. c. 1. p. 1. It. scriptum sub Tit. Factum au sujet de l'Affaire de la Comté de Ranzow; quod a parte Comitis editum.
vid. alleg. Gründliche Information &c. & scriptum cui Tit. An Ihr. Käyserl. Maj. abgelassenes allerunterthänigstes Schreiben von Ihr. Königl. Hoheit der Durchl. Fürstin und Frauen/ Hedwig Sophia, der Reiche Schweden Erb-Printzeßin sc. sc. So dann auch dem Hochwürdigsten/ Durchl. Fürsten und Herrn / Christian August, erwehlten Bischoff des Stiffts Lübeck/ in Vormundschafft dero vielgeliebten respective Sohns und Vettern/ des Durchl. Fürstens und Herrns Carl Fridrichs/ beyde Erben in Norwegen/ Hertzog zu Schleßwig sc. sc. wegen der Barmstädtischen Sache übergeben. Wien den 24 Aug. 1708. Cujus Extractus extat in Elect. jur. publ. Tom. 2. Part. 2. p. 86. seqq.
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