Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.tul und Nahmen es geschehen möchte, accresciren, oder angeerbet werden könte, ohne alle Theilung und Zergliederung beysammen gehalten werden und bleiben sollen. Welche Sanction nicht allein von Käyser Rudolpho II als Domino directo des Hertzogthums Holstein, und König Christiano IV in Dännemarck, als damahligen feudi Domino über Schleßwig, confirmiret, sondern auch von des Hertzogs Successoren agnosciret, und ratihabiret worden; dahero die von Hertzog Friderich III dawider vorgenommene alienation ungültig und unkräfftig, und dessen Successores solches Ambt einzulosen wohl befuget. III. Daß a feudis ad fideicommissa, & vice versa, nisi in casibus specialiter exceptis, richtig argumentiret würde; was aber in feudis dißfalls Rechtens, sey außer allem Streit. IV. Daß der Kauff vor das allzugeringe Pretium, mit dem unbilligen Anhang, daß alle Reichs- und Craiß-praestanda von Holstein übertragen werden solten, höchstschädlich und sub- & obreptitie erschlichen. Von Seiten des Grafen zu Rantzau wird dawider eingewendet: Des Grafen zu Rantzau Einwürffe. I. Die von Hertzog Fridrich III zu Holstein-Gottorff geschehene alienation sey nicht contra jura antiqua domus; Dann 1) sey Holstein öffters getheilt gewesen: zum 2) Barmstadt vor diesem ein adeliches Gut, und von denen Grafen von Holstein öffters verpfändet gewesen; zum 3) würde in Dispositione Johannis Adolphi wegen der alienation nur der ererbten alt-väterlichen Güter gedacht; Barmstädt aber sey erst anno 1641 ex cessione Elisabethae Gräfin zu Schaumburg acquiriret. Von welchem Grafen es als ein allodium seit anno 1460 besessen, auch erfolglich in dem von Friderico III ertheilten Lehen-Brieffe nicht mit begriffen gewesen. II. Die Fideicommissa familiae würden per contraria pacta dissolviret; nun sey aber in berührter alienation, Agnatorum consensus, und die Käyserliche Confirmation verhanden, welche durch die darinnen enthaltene Clausuln de plenitudine Potestatis, ex certa scientia, & motus proprii, alle andere defecten, so deren einige seyn solten, gäntzlich hebe. III. Hertzog Fridrich sey primus acquirens von Barmstädt gewesen/ habe also liberiorem disponendi potestatem gehabt, dessen factum itziger Hertzog, als dessen heres, nicht impugniren könte; vielmehr wäre er ad evictionis praestationem auffs schärffeste verbunden. IV. Der Graf von Rantzau habe einen rechtmäßigen Kauff-Brieff vor sich, worinnen exceptioni fideicommissi, & successionis pacto Majorum expresse renunciiret sey. V. Daß die von Rantzau diese Herrschafft nunmehro 58 Jahr justo titulo ac bona fide in Besitz gehabt, in welcher Zeit auch res vitiosae, & alienari prohibitae, acquiriret werden könten. VI. Daß diese Herrschafft vom Käyser Ferdinando III in eine Grafschafft erhöhet, und die Grafen ad Sessionem & Votum in Comitiis admittiret, auch von allen Hertzogen zu Holstein absque Contradictione davor erkant worden. Worauff aber von dem Fürstl. Hause Holstein-Gottorp repliciret wird: Gottorpische Repliques. Ad I. Von voriger Zeit liesse sich auff die itzige, nach eingeführter Primogenitur, nicht mehr argumentiren: In des Johannis Adolphi Disposition würde nichtbloß der altväterlichen, sondern auch derer Güter gedacht, die künfftig, unter was Titul und Nahmen es geschehen möchte, accresciren, und angeerbet werden könten. Wann aber auch die Qualität eines alt väterlichen Lehen-Stückes so genau erfordert werden solte, so würde Barmstädt von allen Geographis in die Grentzen von Stormarn gesetzet, und wären die alten Grafen von Schaumburg mit gantz Stormarn, und also ipso facto mit allen darin gelegenen Gütern belehnet worden. Ferner sey bekandt, daß die itzige Hertzoge von Holstein von denen Grafen von Schaumburg quoad lineam maternam abstammeten, Adolpho XIV mit Consens der noch übrigen Agnaten succediret hätten, auch vom Käyser Friderico III gleich denen andern Besitzern, beliehen worden; wohin sich die folgende Lehn-Brieffen gleichfals bezögen. Uberdem habe Käyser Fridericus III Holstein und Stormarn zu einem Fürstenthum erhobe, und in solcher Qualität es König Christiano I zu Lehen gegeben, worunter Pinneberg zweiffels ohne mit gewesen. Und endlich so hätten die Hertzoge zu Holstein sich ihres zu Pinneberg habenden Rechtes nie begeben, sondern solches vielmehr auff Reichs- und Crayß-Tagen allezeit vertreten, auch wie anno 1619 Graf Ernst zu Schaumburg den Titul eines Grafen zu Holstein, und Fürsten, sich beylegen wollen, acerrime dawider protestiret, deswegen auch eine Käyserliche De- vid. scripta modo allegata, imprimis ultimum, sub Tit. An Ihr. Käyserl. Maj. abgelassenes allerunterthänigstes Schreiben sc. vid. scripta supra allegata, imprimis ultimum modo dictum.
tul und Nahmen es geschehen möchte, accresciren, oder angeerbet werden könte, ohne alle Theilung uñ Zergliederung beysammen gehalten werden und bleiben sollen. Welche Sanction nicht allein von Käyser Rudolpho II als Domino directo des Hertzogthums Holstein, und König Christiano IV in Dännemarck, als damahligen feudi Domino über Schleßwig, confirmiret, sondern auch von des Hertzogs Successoren agnosciret, und ratihabiret worden; dahero die von Hertzog Friderich III dawider vorgenommene alienation ungültig und unkräfftig, und dessen Successores solches Ambt einzulosen wohl befuget. III. Daß a feudis ad fideicommissa, & vice versa, nisi in casibus specialiter exceptis, richtig argumentiret würde; was aber in feudis dißfalls Rechtens, sey außer allem Streit. IV. Daß der Kauff vor das allzugeringe Pretium, mit dem unbilligen Anhang, daß alle Reichs- und Craiß-praestanda von Holstein übertragen werden solten, höchstschädlich und sub- & obreptitie erschlichen. Von Seiten des Grafen zu Rantzau wird dawider eingewendet: Des Grafen zu Rantzau Einwürffe. I. Die von Hertzog Fridrich III zu Holstein-Gottorff geschehene alienation sey nicht contra jura antiqua domus; Dañ 1) sey Holstein öffters getheilt gewesen: zum 2) Barmstadt vor diesem ein adeliches Gut, und von denen Grafen von Holstein öffters verpfändet gewesen; zum 3) würde in Dispositione Johannis Adolphi wegen der alienation nur der ererbten alt-väterlichen Güter gedacht; Barmstädt aber sey erst anno 1641 ex cessione Elisabethae Gräfin zu Schaumburg acquiriret. Von welchem Grafen es als ein allodium seit anno 1460 besessen, auch erfolglich in dem von Friderico III ertheilten Lehen-Brieffe nicht mit begriffen gewesen. II. Die Fideicommissa familiae würden per contraria pacta dissolviret; nun sey aber in berührter alienation, Agnatorum consensus, und die Käyserliche Confirmation verhanden, welche durch die darinnen enthaltene Clausuln de plenitudine Potestatis, ex certa scientia, & motus proprii, alle andere defecten, so deren einige seyn solten, gäntzlich hebe. III. Hertzog Fridrich sey primus acquirens von Barmstädt gewesen/ habe also liberiorem disponendi potestatem gehabt, dessen factum itziger Hertzog, als dessen heres, nicht impugniren könte; vielmehr wäre er ad evictionis praestationem auffs schärffeste verbunden. IV. Der Graf von Rantzau habe einen rechtmäßigen Kauff-Brieff vor sich, worinnen exceptioni fideicommissi, & successionis pacto Majorum expresse renunciiret sey. V. Daß die von Rantzau diese Herrschafft nunmehro 58 Jahr justo titulo ac bona fide in Besitz gehabt, in welcher Zeit auch res vitiosae, & alienari prohibitae, acquiriret werden könten. VI. Daß diese Herrschafft vom Käyser Ferdinando III in eine Grafschafft erhöhet, und die Grafen ad Sessionem & Votum in Comitiis admittiret, auch von allen Hertzogen zu Holstein absque Contradictione davor erkant worden. Worauff aber von dem Fürstl. Hause Holstein-Gottorp repliciret wird: Gottorpische Repliques. Ad I. Von voriger Zeit liesse sich auff die itzige, nach eingeführter Primogenitur, nicht mehr argumentiren: In des Johannis Adolphi Disposition würde nichtbloß der altväterlichen, sondern auch derer Güter gedacht, die künfftig, unter was Titul und Nahmen es geschehen möchte, accresciren, und angeerbet werden könten. Wann aber auch die Qualität eines alt väterlichen Lehen-Stückes so genau erfordert werden solte, so würde Barmstädt von allen Geographis in die Grentzen von Stormarn gesetzet, und wären die alten Grafen von Schaumburg mit gantz Stormarn, und also ipso facto mit allen darin gelegenen Gütern belehnet worden. Ferner sey bekandt, daß die itzige Hertzoge von Holstein von denen Grafen von Schaumburg quoad lineam maternam abstam̃eten, Adolpho XIV mit Consens der noch übrigen Agnaten succediret hätten, auch vom Käyser Friderico III gleich denen andern Besitzern, beliehen worden; wohin sich die folgende Lehn-Brieffen gleichfals bezögen. Uberdem habe Käyser Fridericus III Holstein und Stormarn zu einem Fürstenthum erhobë, und in solcher Qualität es König Christiano I zu Lehen gegeben, worunter Pinneberg zweiffels ohne mit gewesen. Und endlich so hätten die Hertzoge zu Holstein sich ihres zu Pinneberg habenden Rechtes nie begeben, sondern solches vielmehr auff Reichs- und Crayß-Tagen allezeit vertreten, auch wie anno 1619 Graf Ernst zu Schaumburg den Titul eines Grafen zu Holstein, und Fürsten, sich beylegen wollen, acerrime dawider protestiret, deswegen auch eine Käyserliche De- vid. scripta modo allegata, imprimis ultimum, sub Tit. An Ihr. Käyserl. Maj. abgelassenes allerunterthänigstes Schreiben sc. vid. scripta supra allegata, imprimis ultimum modo dictum.
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tul und Nahmen es geschehen möchte, accresciren, oder angeerbet werden könte, ohne alle Theilung uñ Zergliederung beysammen gehalten werden und bleiben sollen. Welche Sanction nicht allein von Käyser Rudolpho II als Domino directo des Hertzogthums Holstein, und König Christiano IV in Dännemarck, als damahligen feudi Domino über Schleßwig, confirmiret, sondern auch von des Hertzogs Successoren agnosciret, und ratihabiret worden; dahero die von Hertzog Friderich III dawider vorgenommene alienation ungültig und unkräfftig, und dessen Successores solches Ambt einzulosen wohl befuget.
III. Daß a feudis ad fideicommissa, & vice versa, nisi in casibus specialiter exceptis, richtig argumentiret würde; was aber in feudis dißfalls Rechtens, sey außer allem Streit.
IV. Daß der Kauff vor das allzugeringe Pretium, mit dem unbilligen Anhang, daß alle Reichs- und Craiß-praestanda von Holstein übertragen werden solten, höchstschädlich und sub- & obreptitie erschlichen.
Von Seiten des Grafen zu Rantzau wird dawider eingewendet:
I. Die von Hertzog Fridrich III zu Holstein-Gottorff geschehene alienation sey nicht contra jura antiqua domus; Dañ 1) sey Holstein öffters getheilt gewesen: zum 2) Barmstadt vor diesem ein adeliches Gut, und von denen Grafen von Holstein öffters verpfändet gewesen; zum 3) würde in Dispositione Johannis Adolphi wegen der alienation nur der ererbten alt-väterlichen Güter gedacht; Barmstädt aber sey erst anno 1641 ex cessione Elisabethae Gräfin zu Schaumburg acquiriret. Von welchem Grafen es als ein allodium seit anno 1460 besessen, auch erfolglich in dem von Friderico III ertheilten Lehen-Brieffe nicht mit begriffen gewesen.
Des Grafen zu Rantzau Einwürffe. II. Die Fideicommissa familiae würden per contraria pacta dissolviret; nun sey aber in berührter alienation, Agnatorum consensus, und die Käyserliche Confirmation verhanden, welche durch die darinnen enthaltene Clausuln de plenitudine Potestatis, ex certa scientia, & motus proprii, alle andere defecten, so deren einige seyn solten, gäntzlich hebe.
III. Hertzog Fridrich sey primus acquirens von Barmstädt gewesen/ habe also liberiorem disponendi potestatem gehabt, dessen factum itziger Hertzog, als dessen heres, nicht impugniren könte; vielmehr wäre er ad evictionis praestationem auffs schärffeste verbunden.
IV. Der Graf von Rantzau habe einen rechtmäßigen Kauff-Brieff vor sich, worinnen exceptioni fideicommissi, & successionis pacto Majorum expresse renunciiret sey.
V. Daß die von Rantzau diese Herrschafft nunmehro 58 Jahr justo titulo ac bona fide in Besitz gehabt, in welcher Zeit auch res vitiosae, & alienari prohibitae, acquiriret werden könten.
VI. Daß diese Herrschafft vom Käyser Ferdinando III in eine Grafschafft erhöhet, und die Grafen ad Sessionem & Votum in Comitiis admittiret, auch von allen Hertzogen zu Holstein absque Contradictione davor erkant worden.
Worauff aber von dem Fürstl. Hause Holstein-Gottorp repliciret wird:
Ad I. Von voriger Zeit liesse sich auff die itzige, nach eingeführter Primogenitur, nicht mehr argumentiren: In des Johannis Adolphi Disposition würde nichtbloß der altväterlichen, sondern auch derer Güter gedacht, die künfftig, unter was Titul und Nahmen es geschehen möchte, accresciren, und angeerbet werden könten. Wann aber auch die Qualität eines alt väterlichen Lehen-Stückes so genau erfordert werden solte, so würde Barmstädt von allen Geographis in die Grentzen von Stormarn gesetzet, und wären die alten Grafen von Schaumburg mit gantz Stormarn, und also ipso facto mit allen darin gelegenen Gütern belehnet worden. Ferner sey bekandt, daß die itzige Hertzoge von Holstein von denen Grafen von Schaumburg quoad lineam maternam abstam̃eten, Adolpho XIV mit Consens der noch übrigen Agnaten succediret hätten, auch vom Käyser Friderico III gleich denen andern Besitzern, beliehen worden; wohin sich die folgende Lehn-Brieffen gleichfals bezögen. Uberdem habe Käyser Fridericus III Holstein und Stormarn zu einem Fürstenthum erhobë, und in solcher Qualität es König Christiano I zu Lehen gegeben, worunter Pinneberg zweiffels ohne mit gewesen. Und endlich so hätten die Hertzoge zu Holstein sich ihres zu Pinneberg habenden Rechtes nie begeben, sondern solches vielmehr auff Reichs- und Crayß-Tagen allezeit vertreten, auch wie anno 1619 Graf Ernst zu Schaumburg den Titul eines Grafen zu Holstein, und Fürsten, sich beylegen wollen, acerrime dawider protestiret, deswegen auch eine Käyserliche De-
Gottorpische Repliques.
vid. scripta modo allegata, imprimis ultimum, sub Tit. An Ihr. Käyserl. Maj. abgelassenes allerunterthänigstes Schreiben sc.
vid. scripta supra allegata, imprimis ultimum modo dictum.
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