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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Nun hatte Renatus zwar, ausser der Jolantha, noch einen Sohn, Nahmens Johann, Hertzog in Calabrien, und eine Tochter, Margaretha, die an König Henricum VI in Engeland vermählet war; weil Johannes aber anno 1470 in Arragonien (wohin ihn sein Herr Vater, dem die Arragonier wider König Johannem die Arragonische Crone aufftrugen, gesandt hatte) ohne Erben verstarb, so hätten des Renati Länder und Gerechtigkeiten nach dessen Tode wo nicht alle auff dessen älteste Tochter Jolantham und dero Nachkommen, die Hertzoge in Lothringen, doch auff diese und ihre Schwester, Margaretha, zugleich kommen sollen; allein Renatus machte vor seinem Ende ein Testament, und setzte darinnen seines jüngsten Brudern, Caroli, Sohn, Carl von Maine, zum Universal-Erben ein, seinen Töchtern aber vermachte er nur etwas an Gelde, und der Jolantae Sohn, Renato von Lothringen, das Hertzogthum Barr. Carolus von Maine setzte sich mit Hülffe seines Vettern, Königs Ludovici XI in Franckreich, auch so gleich in possession, genoß solcher Erbschafft aber kaum 2 Jahr, da er ohne Leibes-Erben verstarb, und König Ludovicum XI zum Erben einsetzte. Deme auch die Königin Margaretha in Engeland, des Renati andere Tochter, ihr Recht soll cediret haben.

Ob nun zwar der Hertzog zu Lothringen sich Carolo von Maine so wol, als König Ludovico XI kräfftig widersetzte, und des Renati Erbschafft ihme zueignete, es auch endlich dahin brachte/ daß 4 Jahre ausgesetzet wurden, um jedes Recht zu untersuchen; so erhielte er doch nichts, sondern Ludovici XI Sohn, König Carolus VIII in Franckreich, vermeinte das gröste Recht daran zu haben , und vereinigte solche geerbete Provintzien mit der Cron Franckreich auff ewig. Dessen ungeachtet that der Hertzog zu Lothringen, nach Königs Caroli VIII Tod, bey König Ludovico XII abermahlige Anforderung, und erhielte von diesem endlich, daß, zu Entscheidung dieser Sache, 9 Schiedes-Richter niedergesetzet werden solten, welches auch geschahe, und brachte vor denselben jedes Theil seine Gründe vor.

Der Hertzog zu Lothringen führte, zu Behauptung seines Rechtes, hauptsächlich an:

Lothringische Gründe. I. Daß des Renati Länder mehrentheils durch Frauens-Personen, nehmlich der Beatrice und Johanna I an das Hauß Anjou gekommen, dahero sie von diesem auch auf andere Familien durch Frauen-Personen wieder transferiret werden könten.

II. Daß Ludovicus II von Anjou seinem ältesten Sohn, Ludovico, seinen andern Sohn, Renatum, und dessen Kinder, ohne einigen Unterscheid zu machen, unter mannund weiblichen Geschlechte, substituiret, dahero Renatus, solchem väterlichen Testament zu wider, seine Tochter Jolantha nicht excludiren, und Carolum von Maine zum Erben einsetzen können.

III. Daß des Renati älteste Tochter, Jolantha, des Graf Friderici zu Vaudemont Gemahlin (von welcher die Hertzoge zu Lothringen abstammen) ihres Vaters nechste Erbin.

Deme aber Frantzösischer Seiten entgegen gesetzet wurde:

Frantzösische Einwürffe. Ad I. Daß Provence und andere Oerter durch Heyrath an das Hauß Anjou gekommen, könte zwar nicht geläugnet werden; allein solches sey geschehen, wann keine Agnati und Masculi mehr verhanden gewesen, welches ietzo nicht wäre.

Ad II. Die Fürsten, welche in ihren Testamentis wegen dieser Herrschafften disponiret, hätten allemahl observiret, daß sie keine Töchter, oder Töchter Söhne, zur Succession admittiret, so lange Masculi entweder in linea recta oder transversa noch verhanden gewesen, die von Masculis gezeuget, welches durch viele Exempel behauptet werden könte, so daß solche Gewonheit pro Lege in ihrer Familie gewesen; Und daß dieses auch des Ludovici II Intention gewesen, sey klährlich aus dessen Disposition zu sehen, in dem er zu allerletzt seine Töchter zu Erben eingesetzet; das Wort Kinder sey dahero nach Gewonheit der Familie zu interpretiren, und von Masculis alleine zu verstehen, massen Ludovicus Legem Familiae zu mutiren nicht Macht gehabt; Renatus hätte solchem nach nicht anders disponiren können, und würde die Successio also gegangen seyn, wann er gleich kein Testament gemachet hätte: Zu geschweigen, daß Renatus gezwungen worden, seine Tochter Jolantham an den Hertzog zu Lothringen wider seinen Willen zu vermählen, und daß nicht allein Jolantha, sondern auch ihr Sohn, Renatus, das respective väterliche und

vid. des Königs in Franckr. Praetension auff Arragonien.
Du Puy. d. l. p. 375. Jean de Serres Inventaire de France. p. 414.
Knesebeck in Prodrom. praetens. Illustr.
Jean de Serres. d. l.
vid. du Puy d. l. p. 375. 376.
Du Puy d. l. p. 377. S. Gelais hist. de Louis XII. p. 131.
vid. Du Puy. d. l. p. 378. seqq. Jean de Serres. d. l.

Nun hatte Renatus zwar, ausser der Jolantha, noch einen Sohn, Nahmens Johann, Hertzog in Calabrien, und eine Tochter, Margaretha, die an König Henricum VI in Engeland vermählet war; weil Johannes aber anno 1470 in Arragonien (wohin ihn sein Herr Vater, dem die Arragonier wider König Johannem die Arragonische Crone aufftrugen, gesandt hatte) ohne Erben verstarb, so hätten des Renati Länder und Gerechtigkeiten nach dessen Tode wo nicht alle auff dessen älteste Tochter Jolantham und dero Nachkommen, die Hertzoge in Lothringen, doch auff diese und ihre Schwester, Margaretha, zugleich kommen sollen; allein Renatus machte vor seinem Ende ein Testament, und setzte darinnen seines jüngsten Brudern, Caroli, Sohn, Carl von Maine, zum Universal-Erben ein, seinen Töchtern aber vermachte er nur etwas an Gelde, und der Jolantae Sohn, Renato von Lothringen, das Hertzogthum Barr. Carolus von Maine setzte sich mit Hülffe seines Vettern, Königs Ludovici XI in Franckreich, auch so gleich in possession, genoß solcher Erbschafft aber kaum 2 Jahr, da er ohne Leibes-Erben verstarb, und König Ludovicum XI zum Erben einsetzte. Deme auch die Königin Margaretha in Engeland, des Renati andere Tochter, ihr Recht soll cediret haben.

Ob nun zwar der Hertzog zu Lothringen sich Carolo von Maine so wol, als König Ludovico XI kräfftig widersetzte, uñ des Renati Erbschafft ihme zueignete, es auch endlich dahin brachte/ daß 4 Jahre ausgesetzet wurden, um jedes Recht zu untersuchen; so erhielte er doch nichts, sondern Ludovici XI Sohn, König Carolus VIII in Franckreich, vermeinte das gröste Recht daran zu haben , und vereinigte solche geerbete Provintzien mit der Cron Franckreich auff ewig. Dessen ungeachtet that der Hertzog zu Lothringen, nach Königs Caroli VIII Tod, bey König Ludovico XII abermahlige Anforderung, und erhielte von diesem endlich, daß, zu Entscheidung dieser Sache, 9 Schiedes-Richter niedergesetzet werden solten, welches auch geschahe, und brachte vor denselben jedes Theil seine Gründe vor.

Der Hertzog zu Lothringen führte, zu Behauptung seines Rechtes, hauptsächlich an:

Lothringische Gründe. I. Daß des Renati Länder mehrentheils durch Frauens-Personen, nehmlich der Beatrice und Johanna I an das Hauß Anjou gekommen, dahero sie von diesem auch auf andere Familien durch Frauen-Personen wieder transferiret werden könten.

II. Daß Ludovicus II von Anjou seinem ältesten Sohn, Ludovico, seinen andern Sohn, Renatum, und dessen Kinder, ohne einigen Unterscheid zu machen, unter mannund weiblichen Geschlechte, substituiret, dahero Renatus, solchem väterlichen Testament zu wider, seine Tochter Jolantha nicht excludiren, und Carolum von Maine zum Erben einsetzen können.

III. Daß des Renati älteste Tochter, Jolantha, des Graf Friderici zu Vaudemont Gemahlin (von welcher die Hertzoge zu Lothringen abstammen) ihres Vaters nechste Erbin.

Deme aber Frantzösischer Seiten entgegen gesetzet wurde:

Frantzösische Einwürffe. Ad I. Daß Provence und andere Oerter durch Heyrath an das Hauß Anjou gekommen, könte zwar nicht geläugnet werden; allein solches sey geschehen, wann keine Agnati und Masculi mehr verhanden gewesen, welches ietzo nicht wäre.

Ad II. Die Fürsten, welche in ihren Testamentis wegen dieser Herrschafften disponiret, hätten allemahl observiret, daß sie keine Töchter, oder Töchter Söhne, zur Succession admittiret, so lange Masculi entweder in linea recta oder transversa noch verhanden gewesen, die von Masculis gezeuget, welches durch viele Exempel behauptet werden könte, so daß solche Gewonheit pro Lege in ihrer Familie gewesen; Und daß dieses auch des Ludovici II Intention gewesen, sey klährlich aus dessen Disposition zu sehen, in dem er zu allerletzt seine Töchter zu Erben eingesetzet; das Wort Kinder sey dahero nach Gewonheit der Familie zu interpretiren, und von Masculis alleine zu verstehen, massen Ludovicus Legem Familiae zu mutiren nicht Macht gehabt; Renatus hätte solchem nach nicht anders disponiren können, und würde die Successio also gegangen seyn, wann er gleich kein Testament gemachet hätte: Zu geschweigen, daß Renatus gezwungen worden, seine Tochter Jolantham an den Hertzog zu Lothringen wider seinen Willen zu vermählen, und daß nicht allein Jolantha, sondern auch ihr Sohn, Renatus, das respective väterliche und

vid. des Königs in Franckr. Praetension auff Arragonien.
Du Puy. d. l. p. 375. Jean de Serres Inventaire de France. p. 414.
Knesebeck in Prodrom. praetens. Illustr.
Jean de Serres. d. l.
vid. du Puy d. l. p. 375. 376.
Du Puy d. l. p. 377. S. Gelais hist. de Louis XII. p. 131.
vid. Du Puy. d. l. p. 378. seqq. Jean de Serres. d. l.
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        <p>Nun hatte Renatus zwar, ausser der Jolantha, noch einen Sohn, Nahmens Johann, Hertzog in            Calabrien, und eine Tochter, Margaretha, die an König Henricum VI in Engeland vermählet            war; weil Johannes aber anno 1470 in Arragonien (wohin ihn sein Herr Vater, dem die            Arragonier wider König Johannem die Arragonische Crone aufftrugen, gesandt hatte) <note place="foot">vid. des Königs in Franckr. Praetension auff Arragonien.</note> ohne Erben            verstarb, so hätten des Renati Länder und Gerechtigkeiten nach dessen Tode wo nicht alle            auff dessen älteste Tochter Jolantham und dero Nachkommen, die Hertzoge in Lothringen,            doch auff diese und ihre Schwester, Margaretha, zugleich kommen sollen; allein Renatus            machte vor seinem Ende ein Testament, und setzte darinnen seines jüngsten Brudern, Caroli,            Sohn, Carl von Maine, zum Universal-Erben ein, seinen Töchtern aber vermachte er nur etwas            an Gelde, und der Jolantae Sohn, Renato von Lothringen, das Hertzogthum Barr. Carolus von            Maine setzte sich mit Hülffe seines Vettern, Königs Ludovici XI in Franckreich, auch so            gleich in possession, genoß solcher Erbschafft aber kaum 2 Jahr, da er ohne Leibes-Erben            verstarb, und König Ludovicum XI zum Erben einsetzte. <note place="foot">Du Puy. d. l. p.              375. Jean de Serres Inventaire de France. p. 414.</note> Deme auch die Königin            Margaretha in Engeland, des Renati andere Tochter, ihr Recht soll cediret haben. <note place="foot">Knesebeck in Prodrom. praetens. Illustr.</note></p>
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        <p>Der Hertzog zu Lothringen führte, zu Behauptung seines Rechtes, hauptsächlich an:</p>
        <p><note place="left">Lothringische Gründe.</note> I. Daß des Renati Länder mehrentheils            durch Frauens-Personen, nehmlich der Beatrice und Johanna I an das Hauß Anjou gekommen,            dahero sie von diesem auch auf andere Familien durch Frauen-Personen wieder transferiret            werden könten.</p>
        <p>II. Daß Ludovicus II von Anjou seinem ältesten Sohn, Ludovico, seinen andern Sohn,            Renatum, und dessen Kinder, ohne einigen Unterscheid zu machen, unter mannund weiblichen            Geschlechte, substituiret, dahero Renatus, solchem väterlichen Testament zu wider, seine            Tochter Jolantha nicht excludiren, und Carolum von Maine zum Erben einsetzen können.</p>
        <p>III. Daß des Renati älteste Tochter, Jolantha, des Graf Friderici zu Vaudemont Gemahlin            (von welcher die Hertzoge zu Lothringen abstammen) ihres Vaters nechste Erbin.</p>
        <p>Deme aber Frantzösischer Seiten entgegen gesetzet wurde: <note place="foot">vid. Du Puy.              d. l. p. 378. seqq. Jean de Serres. d. l.</note></p>
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        <p>Ad II. Die Fürsten, welche in ihren Testamentis wegen dieser Herrschafften disponiret,            hätten allemahl observiret, daß sie keine Töchter, oder Töchter Söhne, zur Succession            admittiret, so lange Masculi entweder in linea recta oder transversa noch verhanden            gewesen, die von Masculis gezeuget, welches durch viele Exempel behauptet werden könte, so            daß solche Gewonheit pro Lege in ihrer Familie gewesen; Und daß dieses auch des Ludovici            II Intention gewesen, sey klährlich aus dessen Disposition zu sehen, in dem er zu            allerletzt seine Töchter zu Erben eingesetzet; das Wort Kinder sey dahero nach Gewonheit            der Familie zu interpretiren, und von Masculis alleine zu verstehen, massen Ludovicus            Legem Familiae zu mutiren nicht Macht gehabt; Renatus hätte solchem nach nicht anders            disponiren können, und würde die Successio also gegangen seyn, wann er gleich kein            Testament gemachet hätte: Zu geschweigen, daß Renatus gezwungen worden, seine Tochter            Jolantham an den Hertzog zu Lothringen wider seinen Willen zu vermählen, und daß nicht            allein Jolantha, sondern auch ihr Sohn, Renatus, das respective väterliche und
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[657/0568] Nun hatte Renatus zwar, ausser der Jolantha, noch einen Sohn, Nahmens Johann, Hertzog in Calabrien, und eine Tochter, Margaretha, die an König Henricum VI in Engeland vermählet war; weil Johannes aber anno 1470 in Arragonien (wohin ihn sein Herr Vater, dem die Arragonier wider König Johannem die Arragonische Crone aufftrugen, gesandt hatte) ohne Erben verstarb, so hätten des Renati Länder und Gerechtigkeiten nach dessen Tode wo nicht alle auff dessen älteste Tochter Jolantham und dero Nachkommen, die Hertzoge in Lothringen, doch auff diese und ihre Schwester, Margaretha, zugleich kommen sollen; allein Renatus machte vor seinem Ende ein Testament, und setzte darinnen seines jüngsten Brudern, Caroli, Sohn, Carl von Maine, zum Universal-Erben ein, seinen Töchtern aber vermachte er nur etwas an Gelde, und der Jolantae Sohn, Renato von Lothringen, das Hertzogthum Barr. Carolus von Maine setzte sich mit Hülffe seines Vettern, Königs Ludovici XI in Franckreich, auch so gleich in possession, genoß solcher Erbschafft aber kaum 2 Jahr, da er ohne Leibes-Erben verstarb, und König Ludovicum XI zum Erben einsetzte. Deme auch die Königin Margaretha in Engeland, des Renati andere Tochter, ihr Recht soll cediret haben. Ob nun zwar der Hertzog zu Lothringen sich Carolo von Maine so wol, als König Ludovico XI kräfftig widersetzte, uñ des Renati Erbschafft ihme zueignete, es auch endlich dahin brachte/ daß 4 Jahre ausgesetzet wurden, um jedes Recht zu untersuchen; so erhielte er doch nichts, sondern Ludovici XI Sohn, König Carolus VIII in Franckreich, vermeinte das gröste Recht daran zu haben , und vereinigte solche geerbete Provintzien mit der Cron Franckreich auff ewig. Dessen ungeachtet that der Hertzog zu Lothringen, nach Königs Caroli VIII Tod, bey König Ludovico XII abermahlige Anforderung, und erhielte von diesem endlich, daß, zu Entscheidung dieser Sache, 9 Schiedes-Richter niedergesetzet werden solten, welches auch geschahe, und brachte vor denselben jedes Theil seine Gründe vor. Der Hertzog zu Lothringen führte, zu Behauptung seines Rechtes, hauptsächlich an: I. Daß des Renati Länder mehrentheils durch Frauens-Personen, nehmlich der Beatrice und Johanna I an das Hauß Anjou gekommen, dahero sie von diesem auch auf andere Familien durch Frauen-Personen wieder transferiret werden könten. Lothringische Gründe. II. Daß Ludovicus II von Anjou seinem ältesten Sohn, Ludovico, seinen andern Sohn, Renatum, und dessen Kinder, ohne einigen Unterscheid zu machen, unter mannund weiblichen Geschlechte, substituiret, dahero Renatus, solchem väterlichen Testament zu wider, seine Tochter Jolantha nicht excludiren, und Carolum von Maine zum Erben einsetzen können. III. Daß des Renati älteste Tochter, Jolantha, des Graf Friderici zu Vaudemont Gemahlin (von welcher die Hertzoge zu Lothringen abstammen) ihres Vaters nechste Erbin. Deme aber Frantzösischer Seiten entgegen gesetzet wurde: Ad I. Daß Provence und andere Oerter durch Heyrath an das Hauß Anjou gekommen, könte zwar nicht geläugnet werden; allein solches sey geschehen, wann keine Agnati und Masculi mehr verhanden gewesen, welches ietzo nicht wäre. Frantzösische Einwürffe. Ad II. Die Fürsten, welche in ihren Testamentis wegen dieser Herrschafften disponiret, hätten allemahl observiret, daß sie keine Töchter, oder Töchter Söhne, zur Succession admittiret, so lange Masculi entweder in linea recta oder transversa noch verhanden gewesen, die von Masculis gezeuget, welches durch viele Exempel behauptet werden könte, so daß solche Gewonheit pro Lege in ihrer Familie gewesen; Und daß dieses auch des Ludovici II Intention gewesen, sey klährlich aus dessen Disposition zu sehen, in dem er zu allerletzt seine Töchter zu Erben eingesetzet; das Wort Kinder sey dahero nach Gewonheit der Familie zu interpretiren, und von Masculis alleine zu verstehen, massen Ludovicus Legem Familiae zu mutiren nicht Macht gehabt; Renatus hätte solchem nach nicht anders disponiren können, und würde die Successio also gegangen seyn, wann er gleich kein Testament gemachet hätte: Zu geschweigen, daß Renatus gezwungen worden, seine Tochter Jolantham an den Hertzog zu Lothringen wider seinen Willen zu vermählen, und daß nicht allein Jolantha, sondern auch ihr Sohn, Renatus, das respective väterliche und vid. des Königs in Franckr. Praetension auff Arragonien. Du Puy. d. l. p. 375. Jean de Serres Inventaire de France. p. 414. Knesebeck in Prodrom. praetens. Illustr. Jean de Serres. d. l. vid. du Puy d. l. p. 375. 376. Du Puy d. l. p. 377. S. Gelais hist. de Louis XII. p. 131. vid. Du Puy. d. l. p. 378. seqq. Jean de Serres. d. l.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 657. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/568>, abgerufen am 22.11.2024.