Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Erhaltung der Freyheit, sich seines Rechtes begeben, und diese Länder demselben überlassen; wiewohl er vorhero, ehe solches geschehen, durch seinen Secretarium, Johannem Bertoldum, den 11 April 1465 eine Protestation interponiren, und declariren lassen, daß alles, was er thäte, wider seinen Willen und gezwungen geschehe; welche Protestation auch König Ludovicus XI in Franckreich confirmiret, und darüber den 17. Jun. ein Diploma ausfertigen, und dem Ober-Parlament zu Paris insinuiren lassen. Dieser Johannes nun hinterließ 2 Tochter, davon die älteste, Elisabeth, an Johannem von Cleve, die andere, Charlotta, aber an Johannem von Orval vermählet wurde. Unter welchen beyden Schwestern und Schwägern sich zwar grosse Streitigkeiten hervor thaten, es wurden solche jedoch endlich durch die zwischen Carolum von Cleve, der Elisabethae Enckel, und Maria, der Charlottae Tochter, getroffene Ehe gehoben, und ward aus solcher Ehe Franciscus gebohren, welcher mit seiner Gemahlin, Margaretha von Bourbon, des Königs Antonii in Navarra Schwester, 5 Kinder gezeuget, von welchen die älteste Tochter, Henrietta, an Ludovicum Gonzagam vermählet wurde, welcher dahero, nach der beyden Brüder Tod, auff Brabant, Limburg und Antwerpen Praetension machte, vorgebend: Mantuanische Gründe. I. Daß die von Johanne geschehene Renunciation ungültig, und dessen Nach kommen nicht praejudiciren könne, weil sie im Gefängnüß geschehen, und Johannes, durch interponirte Protestation, sein Recht in salvo behalten. II. Daß König Franciscus I in Franckreich sich zwar des supremi dominii über Flandern in dem Madritischen Frieden begeben, solches aber könte einem Tertio nicht praejudiciren. Ob die Sache aber nach der Zeit prosequiret worden, ist mir nicht bewust, und meldet auch der Herr Spener, an gemeldetem Orte, daß er sonst nichts davon gelesen, das Andencken solcher Praetension aber sey annoch in dem Mantuanischen Wapen zu finden. Vierdtes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Hertzogthum Cleve / und die Grafschafft Marck. Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel angesehen werden: [unleserliches Material] WIe anno 1609 der letzte Hertzog zu Jülich, Cleve, und Berg, Johann Wilhelm, mit Tode abgieng, und wegen dessen Verlassenschafft sich viele Praetendenten angaben, so meldete sich auch Carolus Gonzaga, Hertzog zu Nevers und Mantua, des letzten Hertzogs zu Mantua Aelter-Vater, und nahm das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck in Anspruch, schrieb auch deshalb den 9 Maji an die Jülichschen Stände, und stelleten denselben sein Recht vor, welche dem Hertzoge aber den 12 Maji zur Antwort Edidit Ludovicus Gonzaga anno 1581 Scriptum peculiare ad demonstrandum jus suum in has provincias, quod Johannes Chandonus Matisconensis composuit; cujus rationes ita, ut hactenus relatum, in compendium contraxit. Thuan. L. 74. hist. p. 707. 708. ex quo eas refert. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 22. & Limnae. Tom. 5. Addit. ad. L. 5. Jur. publ. c. 14. p. 448. vid. supra des Königs in Preussen Praetension auff Jülich sc. Literas vid. in Londorp. Supplem. [unleserliches Material] 1. L. 2. c. 110.
Erhaltung der Freyheit, sich seines Rechtes begeben, und diese Länder demselben überlassen; wiewohl er vorhero, ehe solches geschehen, durch seinen Secretarium, Johannem Bertoldum, den 11 April 1465 eine Protestation interponiren, und declariren lassen, daß alles, was er thäte, wider seinen Willen und gezwungen geschehe; welche Protestation auch König Ludovicus XI in Franckreich confirmiret, und darüber den 17. Jun. ein Diploma ausfertigen, und dem Ober-Parlament zu Paris insinuiren lassen. Dieser Johannes nun hinterließ 2 Tochter, davon die älteste, Elisabeth, an Johannem von Cleve, die andere, Charlotta, aber an Johannem von Orval vermählet wurde. Unter welchen beyden Schwestern und Schwägern sich zwar grosse Streitigkeiten hervor thaten, es wurden solche jedoch endlich durch die zwischen Carolum von Cleve, der Elisabethae Enckel, und Maria, der Charlottae Tochter, getroffene Ehe gehoben, und ward aus solcher Ehe Franciscus gebohren, welcher mit seiner Gemahlin, Margaretha von Bourbon, des Königs Antonii in Navarra Schwester, 5 Kinder gezeuget, von welchen die älteste Tochter, Henrietta, an Ludovicum Gonzagam vermählet wurde, welcher dahero, nach der beyden Brüder Tod, auff Brabant, Limburg und Antwerpen Praetension machte, vorgebend: Mantuanische Gründe. I. Daß die von Johanne geschehene Renunciation ungültig, und dessen Nach kommen nicht praejudiciren könne, weil sie im Gefängnüß geschehen, und Johannes, durch interponirte Protestation, sein Recht in salvo behalten. II. Daß König Franciscus I in Franckreich sich zwar des supremi dominii über Flandern in dem Madritischen Frieden begeben, solches aber könte einem Tertio nicht praejudiciren. Ob die Sache aber nach der Zeit prosequiret worden, ist mir nicht bewust, und meldet auch der Herr Spener, an gemeldetem Orte, daß er sonst nichts davon gelesen, das Andencken solcher Praetension aber sey annoch in dem Mantuanischen Wapen zu finden. Vierdtes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Hertzogthum Cleve / und die Grafschafft Marck. Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel angesehen werden: [unleserliches Material] WIe anno 1609 der letzte Hertzog zu Jülich, Cleve, und Berg, Johann Wilhelm, mit Tode abgieng, und wegen dessen Verlassenschafft sich viele Praetendenten angaben, so meldete sich auch Carolus Gonzaga, Hertzog zu Nevers und Mantua, des letzten Hertzogs zu Mantua Aelter-Vater, und nahm das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck in Anspruch, schrieb auch deshalb den 9 Maji an die Jülichschen Stände, und stelleten denselben sein Recht vor, welche dem Hertzoge aber den 12 Maji zur Antwort Edidit Ludovicus Gonzaga anno 1581 Scriptum peculiare ad demonstrandum jus suum in has provincias, quod Johannes Chandonus Matisconensis composuit; cujus rationes ita, ut hactenus relatum, in compendium contraxit. Thuan. L. 74. hist. p. 707. 708. ex quo eas refert. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 22. & Limnae. Tom. 5. Addit. ad. L. 5. Jur. publ. c. 14. p. 448. vid. supra des Königs in Preussen Praetension auff Jülich sc. Literas vid. in Londorp. Supplem. [unleserliches Material] 1. L. 2. c. 110.
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Erhaltung der Freyheit, sich seines Rechtes begeben, und diese Länder demselben überlassen; wiewohl er vorhero, ehe solches geschehen, durch seinen Secretarium, Johannem Bertoldum, den 11 April 1465 eine Protestation interponiren, und declariren lassen, daß alles, was er thäte, wider seinen Willen und gezwungen geschehe; welche Protestation auch König Ludovicus XI in Franckreich confirmiret, und darüber den 17. Jun. ein Diploma ausfertigen, und dem Ober-Parlament zu Paris insinuiren lassen.
Dieser Johannes nun hinterließ 2 Tochter, davon die älteste, Elisabeth, an Johannem von Cleve, die andere, Charlotta, aber an Johannem von Orval vermählet wurde. Unter welchen beyden Schwestern und Schwägern sich zwar grosse Streitigkeiten hervor thaten, es wurden solche jedoch endlich durch die zwischen Carolum von Cleve, der Elisabethae Enckel, und Maria, der Charlottae Tochter, getroffene Ehe gehoben, und ward aus solcher Ehe Franciscus gebohren, welcher mit seiner Gemahlin, Margaretha von Bourbon, des Königs Antonii in Navarra Schwester, 5 Kinder gezeuget, von welchen die älteste Tochter, Henrietta, an Ludovicum Gonzagam vermählet wurde, welcher dahero, nach der beyden Brüder Tod, auff Brabant, Limburg und Antwerpen Praetension machte, vorgebend:
I. Daß die von Johanne geschehene Renunciation ungültig, und dessen Nach kommen nicht praejudiciren könne, weil sie im Gefängnüß geschehen, und Johannes, durch interponirte Protestation, sein Recht in salvo behalten.
Mantuanische Gründe. II. Daß König Franciscus I in Franckreich sich zwar des supremi dominii über Flandern in dem Madritischen Frieden begeben, solches aber könte einem Tertio nicht praejudiciren.
Ob die Sache aber nach der Zeit prosequiret worden, ist mir nicht bewust, und meldet auch der Herr Spener, an gemeldetem Orte, daß er sonst nichts davon gelesen, das Andencken solcher Praetension aber sey annoch in dem Mantuanischen Wapen zu finden.
Vierdtes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Hertzogthum Cleve / und die Grafschafft Marck.
Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel angesehen werden: _
WIe anno 1609 der letzte Hertzog zu Jülich, Cleve, und Berg, Johann Wilhelm, mit Tode abgieng, und wegen dessen Verlassenschafft sich viele Praetendenten angaben, so meldete sich auch Carolus Gonzaga, Hertzog zu Nevers und Mantua, des letzten Hertzogs zu Mantua Aelter-Vater, und nahm das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck in Anspruch, schrieb auch deshalb den 9 Maji an die Jülichschen Stände, und stelleten denselben sein Recht vor, welche dem Hertzoge aber den 12 Maji zur Antwort
Edidit Ludovicus Gonzaga anno 1581 Scriptum peculiare ad demonstrandum jus suum in has provincias, quod Johannes Chandonus Matisconensis composuit; cujus rationes ita, ut hactenus relatum, in compendium contraxit. Thuan. L. 74. hist. p. 707. 708. ex quo eas refert. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 22. & Limnae. Tom. 5. Addit. ad. L. 5. Jur. publ. c. 14. p. 448.
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