Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Mantua und der Republique Venedig grosser Streit entstund. Die Venetianer gründetrn sich darauff, daß gedachter Fluß in ihrem Territorio gelegen, und also niemand anders, als ihnen, zustehen könte; die von dem Hertzoge zu Mantua auff demselben bißhero exercirte Fischerey, und Zoll-hebung, wären nur de facto geschehen. Der Hertzog zu Mantua hergegen fundirte sich auff eine drittehalb hundert jährige Possession, und die von den Venetianern selbst etliche mahl geschehene Agnition der Mantuanischen Zoll- und anderer Gerechtigkeit; dann die Hertzoge zu Mantua wären seit anno 1404 in Besitz, und die Republique Venedig hätte derer Gerechtigkeit auff diesem Strohm agnosciret (1) anno 1405 in einer zwischen dem Doge Michael Sten, und dem Marggrafen Franciscum Gonzagam gemachte Acte; (2) anno 1517 durch Daniel Rier, Venetianischen Capitaine zu Verona, und (3) anno 1598, da die Republique denen Hertzoge solche Gerechtigkeit auch streitig machen wollen, nach geschehener Remonstration aber acquiesciret, und den gewöhnlichen Zoll abzutragen continuiret hätte. Weil die Venetianer aber ihnen einmahl vorgesetzet hatten diesen Zoll denen Hertzogen zu Mantua nicht länger zu lassen, so bedraueten sie den Hertzog, an statt der Antwort, mit dem Kriege, und muste sich dieser also, weil er ihnen zu widerstehen nicht bestand war, nach ihrem Gefallen, mit ihnen accommodiren, und ihnen die proprietät des Flusses überlassen. Drittes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff Brabant/ Limburg und Antwerpen. [unleserliches Material] PHilippus Audax, deme sein Herr Vater, König Johannes, in Franckreich das Hertzogthum Burgund gegeben, erheyrathete mit des Graf Ludovici III zu Flandern Tochter, Margaretha, auch Brabant, Limburg und Antwerpen, und zeugete mit derselben 3 Söhne Johannem, Antonium, und Philippum, unter welche er, mit Consens seiner Gemahlin, solche Theilung machte, daß der älteste, nehmlich Johannes, in alle väterliche und mütterliche Länder succediren, der andere Antonius aber Brabant, Limburg und Antwerpen haben solte, doch dergestalt, daß, fals er ohne männliche Erben abgienge, solche jure fideicommissi auff den jüngsten Philippum fallen solten, und wurd solche Disposition von denen Ständen confirmiret. Wie nun des Antonii Söhne, Johannes und Philippus, ohne männliche Erben versturben, succedirte, vermöge obgedachter Disposition, des Antonii jüngster Bruder, Philippus, Dieser hinterließ 2 Söhne, davon der älteste, Carolus, ohne Erben starb, und kam also alles auf den jüngern, Johannem; wie dieser aber in dem mit Hertzog Carolo zu Burgund geführten Kriege gefangen wurde, muste er Hic relata refert Amelot de la Houssaie en l'histoire du Gouvernement de Venise p. 175. 176.
Mantua und der Republique Venedig grosser Streit entstund. Die Venetianer gründetrn sich darauff, daß gedachter Fluß in ihrem Territorio gelegen, und also niemand anders, als ihnen, zustehen könte; die von dem Hertzoge zu Mantua auff demselben bißhero exercirte Fischerey, und Zoll-hebung, wären nur de facto geschehen. Der Hertzog zu Mantua hergegen fundirte sich auff eine drittehalb hundert jährige Possession, und die von den Venetianern selbst etliche mahl geschehene Agnition der Mantuanischen Zoll- und anderer Gerechtigkeit; dann die Hertzoge zu Mantua wären seit anno 1404 in Besitz, und die Republique Venedig hätte derer Gerechtigkeit auff diesem Strohm agnosciret (1) anno 1405 in einer zwischen dem Doge Michael Sten, und dem Marggrafen Franciscum Gonzagam gemachte Acte; (2) anno 1517 durch Daniel Rier, Venetianischen Capitaine zu Verona, und (3) anno 1598, da die Republique denen Hertzoge solche Gerechtigkeit auch streitig machen wollen, nach geschehener Remonstration aber acquiesciret, und den gewöhnlichen Zoll abzutragen continuiret hätte. Weil die Venetianer aber ihnen einmahl vorgesetzet hatten diesen Zoll denen Hertzogen zu Mantua nicht länger zu lassen, so bedraueten sie den Hertzog, an statt der Antwort, mit dem Kriege, und muste sich dieser also, weil er ihnen zu widerstehen nicht bestand war, nach ihrem Gefallen, mit ihnen accommodiren, und ihnen die proprietät des Flusses überlassen. Drittes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff Brabant/ Limburg und Antwerpen. [unleserliches Material] PHilippus Audax, deme sein Herr Vater, König Johannes, in Franckreich das Hertzogthum Burgund gegeben, erheyrathete mit des Graf Ludovici III zu Flandern Tochter, Margaretha, auch Brabant, Limburg und Antwerpen, und zeugete mit derselben 3 Söhne Johannem, Antonium, und Philippum, unter welche er, mit Consens seiner Gemahlin, solche Theilung machte, daß der älteste, nehmlich Johannes, in alle väterliche und mütterliche Länder succediren, der andere Antonius aber Brabant, Limburg und Antwerpen haben solte, doch dergestalt, daß, fals er ohne männliche Erben abgienge, solche jure fideicommissi auff den jüngsten Philippum fallen solten, und wurd solche Disposition von denen Ständen confirmiret. Wie nun des Antonii Söhne, Johannes und Philippus, ohne männliche Erben versturben, succedirte, vermöge obgedachter Disposition, des Antonii jüngster Bruder, Philippus, Dieser hinterließ 2 Söhne, davon der älteste, Carolus, ohne Erben starb, und kam also alles auf den jüngern, Johannem; wie dieser aber in dem mit Hertzog Carolo zu Burgund geführten Kriege gefangen wurde, muste er Hic relata refert Amelot de la Houssaie en l'histoire du Gouvernement de Venise p. 175. 176.
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Mantua und der Republique Venedig grosser Streit entstund.
Die Venetianer gründetrn sich darauff, daß gedachter Fluß in ihrem Territorio gelegen, und also niemand anders, als ihnen, zustehen könte; die von dem Hertzoge zu Mantua auff demselben bißhero exercirte Fischerey, und Zoll-hebung, wären nur de facto geschehen.
Der Hertzog zu Mantua hergegen fundirte sich auff eine drittehalb hundert jährige Possession, und die von den Venetianern selbst etliche mahl geschehene Agnition der Mantuanischen Zoll- und anderer Gerechtigkeit; dann die Hertzoge zu Mantua wären seit anno 1404 in Besitz, und die Republique Venedig hätte derer Gerechtigkeit auff diesem Strohm agnosciret (1) anno 1405 in einer zwischen dem Doge Michael Sten, und dem Marggrafen Franciscum Gonzagam gemachte Acte; (2) anno 1517 durch Daniel Rier, Venetianischen Capitaine zu Verona, und (3) anno 1598, da die Republique denen Hertzoge solche Gerechtigkeit auch streitig machen wollen, nach geschehener Remonstration aber acquiesciret, und den gewöhnlichen Zoll abzutragen continuiret hätte.
Weil die Venetianer aber ihnen einmahl vorgesetzet hatten diesen Zoll denen Hertzogen zu Mantua nicht länger zu lassen, so bedraueten sie den Hertzog, an statt der Antwort, mit dem Kriege, und muste sich dieser also, weil er ihnen zu widerstehen nicht bestand war, nach ihrem Gefallen, mit ihnen accommodiren, und ihnen die proprietät des Flusses überlassen.
Drittes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff Brabant/ Limburg und Antwerpen. _
PHilippus Audax, deme sein Herr Vater, König Johannes, in Franckreich das Hertzogthum Burgund gegeben, erheyrathete mit des Graf Ludovici III zu Flandern Tochter, Margaretha, auch Brabant, Limburg und Antwerpen, und zeugete mit derselben 3 Söhne Johannem, Antonium, und Philippum, unter welche er, mit Consens seiner Gemahlin, solche Theilung machte, daß der älteste, nehmlich Johannes, in alle väterliche und mütterliche Länder succediren, der andere Antonius aber Brabant, Limburg und Antwerpen haben solte, doch dergestalt, daß, fals er ohne männliche Erben abgienge, solche jure fideicommissi auff den jüngsten Philippum fallen solten, und wurd solche Disposition von denen Ständen confirmiret. Wie nun des Antonii Söhne, Johannes und Philippus, ohne männliche Erben versturben, succedirte, vermöge obgedachter Disposition, des Antonii jüngster Bruder, Philippus, Dieser hinterließ 2 Söhne, davon der älteste, Carolus, ohne Erben starb, und kam also alles auf den jüngern, Johannem; wie dieser aber in dem mit Hertzog Carolo zu Burgund geführten Kriege gefangen wurde, muste er
Hic relata refert Amelot de la Houssaie en l'histoire du Gouvernement de Venise p. 175. 176.
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