Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Neunzehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu Mantua und Montferrat. Ob der letzte Hertzog zu Mantua, Carolus IV, zwar anno 1708 ohne Leibes-Erben/ und die männliche Mantuanische Linie also mit ihm abgangen/ so hat man doch einige von dessen Praetensionen hieher setzen wollen/ weil ungewiß/ ob nicht eine oder die andere dermahleins von den Agnatis, oder künfftigem Possessore, renoviret werden möchte. Von der Streitigkeit/ so zwischen denen Hertzogen zu Mantua und Savoyen/ wegen Montferrat gewesen/ wird bey den Savoyschen Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Streitigkeit mit Savoyen wegen der Vicariat-Gerechtigkeit. ES ist bekandt, daß der Hertzog von Savoyen des Reichs-Vicarius in Italien ist , und dahero auch den Titul, Vicarius perpetuus S. R. I. führet; es erstrecket sich solches Vicariat jedoch nicht über gantz Italien, wie Ranchin vermeynet, sondern nur auff seine eigene und einige angräntzende Provintzien . Ob unter diesen aber auch das Mantuanische gehöre oder nicht, darüber ist man im vorigen Seculo zimlich uneinig gewesen; dann, wie Käyser Ferdinandus III dem Hertzoge zu Mantua eine gleichmäßige Vicariats-Gerechtigkeit in seinem Lande concedirte , so widersetzte sich demselben hefftig der Hertzog von Savoyen, vorgebend, es gereiche solches seinem so lange gehabten Rechte zum Praejuditz, könte auch ohne dem nicht bestehen, weil der Käyser solche Gerechtigkeit dem Hertzoge zu Mantua nicht mit aller Churfürsten Consens concediret hätte, kam dahero anno 1658 bey dem Churfürstl. Collegio mit einem Memorial ein, und bath den Hertzog zu Mantua dahin anzuhalten, daß er sich solches Tituls und Autorität wieder begäbe, und solches hiernechst der neuen Käyserl. Capitulation zu inseriren ; brachte es auch dahin, daß vor ihn decidiret, und solch Decisum der Käyserl. Wahl-Capitulation mit folgenden Worten einverleibet wurde: So thun wir auch dasjenige, was das Churfürstl. Collegium unter dato den 4 Jun. in längst verwichenem 1658 Jahre, an ihm, wegen annullir- und Aufhebung des dem Hauß Savoyen zu Nachtheil unter fangenen Käyserl. und Reichs-Vicariats und Generalats in Italien geschrieben, hiemit allerdings einwilligen, und bestätigen, dergestalt, daß wir ob desselben Begriff festiglich halten, und die Hertzogen von Savoyen bey ihrer in Italien habenden Vicariats-Gerechtigkeit und Privilegien gebührend schützen, und handhaben wollen . Es hat der Hertzog von Mantua aber wider solches Decret, und vierdten Articul der Wahl-Capitulation, protestiren lassen, und ihme dadurch sein Recht zu conserviren vermeynet. Anderes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Streitigkeit mit Venedig/ wegen der Proprietät des Flusses Tartare im Veronesischen. ES ist dieser Fluß in dem Veronesischen, und haben die Hertzoge zu Mantua von langer Zeit der auff demselben zu Ponte-Melino einen Zoll gehabt, und die Fischerey exerciret; weil solches aber denen Venetianern nicht länger anstund, so fiengen sie im Jahr 1669 an die proprietät dieses Flusses ihnen zuzueignen, worüber zwischen dem Hertzoge zu vid. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 582. Diploma concessionis vicariatus ab Imperatore Sigismundo factae Ludovico de Sabaudia anno 1412. extat ap. Leibnitz in Cod. Diplom. Part. 1. n. 124. p. 305 Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 12. n. 8. Tom. 2. dela Description de l'Europe. p. 429. vid. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 5. Jur. publ. c. 14. n. 4. p. 439. Sprengeri fontes jur. publ. p. 1226. Schwederi Introd. in jus publ. Part. spec. Sect. 1. c. 33. §. 2. vid. Dietrich in Not. ad Aur. Bul. T. 5. p. 38. vid. Londoro. Tom. VIII. Act. publ. L. 8. c. 205. Diar. Europ. Part. 1. p. 710. vid. Artic. 4. Capitul. Leopoldi & Josephi. Protestlatio extat ap. Londorp. d. l. c. 425. in Diar. Europ. d. l. p. 917. & in Theatr. Europ. T. VIII. p. 491.
Neunzehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu Mantua und Montferrat. Ob der letzte Hertzog zu Mantua, Carolus IV, zwar anno 1708 ohne Leibes-Erben/ und die männliche Mantuanische Linie also mit ihm abgangen/ so hat man doch einige von dessen Praetensionen hieher setzen wollen/ weil ungewiß/ ob nicht eine oder die andere dermahleins von den Agnatis, oder künfftigem Possessore, renoviret werden möchte. Von der Streitigkeit/ so zwischen denen Hertzogen zu Mantua und Savoyen/ wegen Montferrat gewesen/ wird bey den Savoyschen Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Streitigkeit mit Savoyen wegen der Vicariat-Gerechtigkeit. ES ist bekandt, daß der Hertzog von Savoyen des Reichs-Vicarius in Italien ist , und dahero auch den Titul, Vicarius perpetuus S. R. I. führet; es erstrecket sich solches Vicariat jedoch nicht über gantz Italien, wie Ranchin vermeynet, sondern nur auff seine eigene und einige angräntzende Provintzien . Ob unter diesen aber auch das Mantuanische gehöre oder nicht, darüber ist man im vorigen Seculo zimlich uneinig gewesen; dann, wie Käyser Ferdinandus III dem Hertzoge zu Mantua eine gleichmäßige Vicariats-Gerechtigkeit in seinem Lande concedirte , so widersetzte sich demselben hefftig der Hertzog von Savoyen, vorgebend, es gereiche solches seinem so lange gehabten Rechte zum Praejuditz, könte auch ohne dem nicht bestehen, weil der Käyser solche Gerechtigkeit dem Hertzoge zu Mantua nicht mit aller Churfürsten Consens concediret hätte, kam dahero anno 1658 bey dem Churfürstl. Collegio mit einem Memorial ein, und bath den Hertzog zu Mantua dahin anzuhalten, daß er sich solches Tituls und Autorität wieder begäbe, und solches hiernechst der neuen Käyserl. Capitulation zu inseriren ; brachte es auch dahin, daß vor ihn decidiret, und solch Decisum der Käyserl. Wahl-Capitulation mit folgenden Worten einverleibet wurde: So thun wir auch dasjenige, was das Churfürstl. Collegium unter dato den 4 Jun. in längst verwichenem 1658 Jahre, an ihm, wegen annullir- und Aufhebung des dem Hauß Savoyen zu Nachtheil unter fangenen Käyserl. und Reichs-Vicariats und Generalats in Italien geschrieben, hiemit allerdings einwilligen, und bestätigen, dergestalt, daß wir ob desselben Begriff festiglich halten, und die Hertzogen von Savoyen bey ihrer in Italien habenden Vicariats-Gerechtigkeit und Privilegien gebührend schützen, und handhaben wollen . Es hat der Hertzog von Mantua aber wider solches Decret, und vierdten Articul der Wahl-Capitulation, protestiren lassen, und ihme dadurch sein Recht zu conserviren vermeynet. Anderes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Streitigkeit mit Venedig/ wegen der Proprietät des Flusses Tartare im Veronesischen. ES ist dieser Fluß in dem Veronesischen, und haben die Hertzoge zu Mantua von langer Zeit der auff demselben zu Ponte-Melino einen Zoll gehabt, und die Fischerey exerciret; weil solches aber denen Venetianern nicht länger anstund, so fiengen sie im Jahr 1669 an die proprietät dieses Flusses ihnen zuzueignen, worüber zwischen dem Hertzoge zu vid. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 582. Diploma concessionis vicariatus ab Imperatore Sigismundo factae Ludovico de Sabaudia anno 1412. extat ap. Leibnitz in Cod. Diplom. Part. 1. n. 124. p. 305 Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 12. n. 8. Tom. 2. dela Description de l'Europe. p. 429. vid. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 5. Jur. publ. c. 14. n. 4. p. 439. Sprengeri fontes jur. publ. p. 1226. Schwederi Introd. in jus publ. Part. spec. Sect. 1. c. 33. §. 2. vid. Dietrich in Not. ad Aur. Bul. T. 5. p. 38. vid. Londoro. Tom. VIII. Act. publ. L. 8. c. 205. Diar. Europ. Part. 1. p. 710. vid. Artic. 4. Capitul. Leopoldi & Josephi. Protestlatio extat ap. Londorp. d. l. c. 425. in Diar. Europ. d. l. p. 917. & in Theatr. Europ. T. VIII. p. 491.
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Neunzehende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Hertzoge zu Mantua und Montferrat. Ob der letzte Hertzog zu Mantua, Carolus IV, zwar anno 1708 ohne Leibes-Erben/ und die männliche Mantuanische Linie also mit ihm abgangen/ so hat man doch einige von dessen Praetensionen hieher setzen wollen/ weil ungewiß/ ob nicht eine oder die andere dermahleins von den Agnatis, oder künfftigem Possessore, renoviret werden möchte.
Von der Streitigkeit/ so zwischen denen Hertzogen zu Mantua und Savoyen/ wegen Montferrat gewesen/ wird bey den Savoyschen Praetensionen Meldung geschehen.
Erstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Streitigkeit mit Savoyen wegen der Vicariat-Gerechtigkeit.
ES ist bekandt, daß der Hertzog von Savoyen des Reichs-Vicarius in Italien ist , und dahero auch den Titul, Vicarius perpetuus S. R. I. führet; es erstrecket sich solches Vicariat jedoch nicht über gantz Italien, wie Ranchin vermeynet, sondern nur auff seine eigene und einige angräntzende Provintzien . Ob unter diesen aber auch das Mantuanische gehöre oder nicht, darüber ist man im vorigen Seculo zimlich uneinig gewesen; dann, wie Käyser Ferdinandus III dem Hertzoge zu Mantua eine gleichmäßige Vicariats-Gerechtigkeit in seinem Lande concedirte , so widersetzte sich demselben hefftig der Hertzog von Savoyen, vorgebend, es gereiche solches seinem so lange gehabten Rechte zum Praejuditz, könte auch ohne dem nicht bestehen, weil der Käyser solche Gerechtigkeit dem Hertzoge zu Mantua nicht mit aller Churfürsten Consens concediret hätte, kam dahero anno 1658 bey dem Churfürstl. Collegio mit einem Memorial ein, und bath den Hertzog zu Mantua dahin anzuhalten, daß er sich solches Tituls und Autorität wieder begäbe, und solches hiernechst der neuen Käyserl. Capitulation zu inseriren ; brachte es auch dahin, daß vor ihn decidiret, und solch Decisum der Käyserl. Wahl-Capitulation mit folgenden Worten einverleibet wurde: So thun wir auch dasjenige, was das Churfürstl. Collegium unter dato den 4 Jun. in längst verwichenem 1658 Jahre, an ihm, wegen annullir- und Aufhebung des dem Hauß Savoyen zu Nachtheil unter fangenen Käyserl. und Reichs-Vicariats und Generalats in Italien geschrieben, hiemit allerdings einwilligen, und bestätigen, dergestalt, daß wir ob desselben Begriff festiglich halten, und die Hertzogen von Savoyen bey ihrer in Italien habenden Vicariats-Gerechtigkeit und Privilegien gebührend schützen, und handhaben wollen . Es hat der Hertzog von Mantua aber wider solches Decret, und vierdten Articul der Wahl-Capitulation, protestiren lassen, und ihme dadurch sein Recht zu conserviren vermeynet.
Anderes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Streitigkeit mit Venedig/ wegen der Proprietät des Flusses Tartare im Veronesischen.
ES ist dieser Fluß in dem Veronesischen, und haben die Hertzoge zu Mantua von langer Zeit der auff demselben zu Ponte-Melino einen Zoll gehabt, und die Fischerey exerciret; weil solches aber denen Venetianern nicht länger anstund, so fiengen sie im Jahr 1669 an die proprietät dieses Flusses ihnen zuzueignen, worüber zwischen dem Hertzoge zu
vid. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 582. Diploma concessionis vicariatus ab Imperatore Sigismundo factae Ludovico de Sabaudia anno 1412. extat ap. Leibnitz in Cod. Diplom. Part. 1. n. 124. p. 305
Limnae. L. 3. Jur. publ. c. 12. n. 8.
Tom. 2. dela Description de l'Europe. p. 429.
vid. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 5. Jur. publ. c. 14. n. 4. p. 439. Sprengeri fontes jur. publ. p. 1226. Schwederi Introd. in jus publ. Part. spec. Sect. 1. c. 33. §. 2.
vid. Dietrich in Not. ad Aur. Bul. T. 5. p. 38.
vid. Londoro. Tom. VIII. Act. publ. L. 8. c. 205. Diar. Europ. Part. 1. p. 710.
vid. Artic. 4. Capitul. Leopoldi & Josephi.
Protestlatio extat ap. Londorp. d. l. c. 425. in Diar. Europ. d. l. p. 917. & in Theatr. Europ. T. VIII. p. 491.
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