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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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solten die Inhaber der ersten 2 Stamm-Theile denselben dritten Stamm-Theil unter sich gleich theilen.

Dieser letztern Disposition aber ungeachtet, hat, nach Graf Johannis des ältern Tod, anno 1623 sein ältester Sohn, Johann der jüngere, die Possession des gesamten Landes eingenommen, und ihme die Unterthanen huldigen lassen; worüber es zwischen denen sämptlichen Brüdern zum harten Proceß kam.

Johannes der jüngere führte zu Behauptung seines Rechtes an:

Johannis des jüngern Gründe. I. Daß das väterliche Testament de anno 1607. worinnen das Recht der Erst-geburth eingeführet, mit consens aller Söhne, und also per modum Contractus gemachet, auch vom Vater und den Söhnen eydlich beschworen worden, dahero es pro lubitu nicht wieder auffgehoben werden können.

II. Daß sein Herr Vater ihm, in den zwischen und der Princeßin de Ligne anno 1618 auffgerichteten und von dem Vater mit eigenhändiger Unterschrifft und Siegel bestätigten Ehe-Pactis, versprochen hätte, ihme das jus Primogeniturae nach dem Testament de anno 1607 ungekränckt zu lassen.

III. Daß die Veränderung der Religion, welches die Ursache des anno 1621 geänderten Testaments gewesen, nicht sufficant, vom vorigen Versprechen abzugehen, wie auch JCti Marpurgenses in ihrem Responso erkennet.

IV. Daß der Vater dazumahl, wie er das letzte Testament gemachet, intestabilis gewesen, dann er sich des Criminis laesae Maj. theilhafftig gemachet, indem er Churfürst Friderichen in der Pfaltz, da er im Exilio und Bann gewesen, adhaeriret, quod tamen salvo paterno respectu dictum velit.

Wowider aber die andern Gebrüdere einwandten:

Der andern Brüder Antwort. Ad I. Die Veränderung eines Testaments stünde einem jeden biß an sein Ende frey; sonderlich aber hätte solches ihrem Herrn Vater frey gestanden, weil er sich in dem vorigen ausdrücklich vorbehalten, solch sein Testament entweder gantz oder zum Theil zu verändern: Daß aber solch Testament vom Vater und Söhnen solte beschworen seyn, wäre nichts; die 3 ältere Söhne (welche jedoch den übrigen unmündigen Brüdern dadurch nicht praejudiciren können) hätten zwar über die Nassauische Erb-Vereinigung geschworen, aber nicht auff das Testament, oder den darinn enthaltenen punctum primogeniturae: zu geschweigen, daß auch durch einen sothanen Eyd sie Schwerende zwar dem Vater, dieser aber nicht hinwiederumb ihnen, würde verbindlich gemachet seyn. Ja wann auch der Vater selbst auffs Testament geschworen hätte, so doch irrig, so wäre ihm dadurch doch die Macht nicht benommen worden, solches zu ändern, quia nemo sibi in testamenti causa hanc legem dicere potest, ut a priore voluntate ei recedere non liceat per l. 22. pr. ff. de Legat. 3. welchen Legem die Doctores dahin explicirten, licet juramentum accesserit.

Ad II. Die Worte in angeführten Ehe-Pacten redeten weder de jure primogeniturae, noch von dem Testament de anno 1607, sondern lauteten also: Daß nach seiner Gnaden, des Herrn Vaters, tödlichen Abgang, dem Herrn Hochzeiter, Graf Johann dem jüngern, gestattet, gefolget, und zugelassen werden solle, alle sein Recht und Gerechtigkeit, welche ihm als Ihro Gnaden ältesten Sohne und ehelichen Erben, vermöge Ihrer Gn. Hn. Vaters disposition, Landbrauch, und Contracten des Hauses Nassau zuständig seyn mögen sc. Welche Worte auff das Testament de anno 1607 nicht gezogen werden könten, weil dasselbe schon zuvor nehmlich anno 1617 den 15 Nov. cassiret, und durchschnitten gewesen; sondern es müsten dieselbe verstanden werden von der letzten väterlichen disposition, welche sich bey dessen Absterben finden würde, und von einer limitirten praerogative in der Succession, welche ihme darinnen solte zugeleget werden, und auch zugeleget worden ist. Und wann auch gleich der Testator auff das Testament de anno 1607 reflectiret hätte, so wären ihme doch dadurch die Hände nicht gebunden gewesen, solches zu ändern, cum nulla dispositiono induci possit, ne voluntas nostra sit ambulatoria. per l. 4. l. 17. ff. de adim. leg.

Ad III. Daß die Veränderung des Testaments ex odio religionis solte geschehen seyn, davon würde in Testamento quaestionis mit keinem Worte gemeldet; vielmehr führe der Testator andere Ursachen an, als Verheyrathung des zweyten Sohnes, Graf Wilhelms, aus erster Ehe, und starcke Vermehrung der Kinder letzterer Ehe, denen sonst allzuschlecht, und dem uhralten Hause, Stande, und Thoro secundo, nicht gemäß würde gerathen worden seyn. Wann aber auch der Testator sein Absehen darauff gehabt hätte, daß seine Unterthanen bey der im Lande üblichen Evangelischen Religion geruhig erhalten werden möchten, so wäre ihme doch solches durch keine Reichs-Statuta benommen, noch an freyer Macht zu testiren verhinderlich gegewesen.

solten die Inhaber der ersten 2 Stamm-Theile denselben dritten Stamm-Theil unter sich gleich theilen.

Dieser letztern Disposition aber ungeachtet, hat, nach Graf Johannis des ältern Tod, anno 1623 sein ältester Sohn, Johann der jüngere, die Possession des gesamten Landes eingenom̃en, und ihme die Unterthanen huldigen lassen; worüber es zwischen denen sämptlichen Brüdern zum harten Proceß kam.

Johannes der jüngere führte zu Behauptung seines Rechtes an:

Johannis des jüngern Gründe. I. Daß das väterliche Testament de anno 1607. worinnen das Recht der Erst-geburth eingeführet, mit consens aller Söhne, und also per modum Contractus gemachet, auch vom Vater und den Söhnen eydlich beschworen worden, dahero es pro lubitu nicht wieder auffgehoben werden können.

II. Daß sein Herr Vater ihm, in den zwischen und der Princeßin de Ligne anno 1618 auffgerichteten und von dem Vater mit eigenhändiger Unterschrifft und Siegel bestätigten Ehe-Pactis, versprochen hätte, ihme das jus Primogeniturae nach dem Testament de anno 1607 ungekränckt zu lassen.

III. Daß die Veränderung der Religion, welches die Ursache des anno 1621 geänderten Testaments gewesen, nicht suffiçant, vom vorigen Versprechen abzugehen, wie auch JCti Marpurgenses in ihrem Responso erkennet.

IV. Daß der Vater dazumahl, wie er das letzte Testament gemachet, intestabilis gewesen, dann er sich des Criminis laesae Maj. theilhafftig gemachet, indem er Churfürst Friderichen in der Pfaltz, da er im Exilio und Bann gewesen, adhaeriret, quod tamen salvo paterno respectu dictum velit.

Wowider aber die andern Gebrüdere einwandten:

Der andern Brüder Antwort. Ad I. Die Veränderung eines Testaments stünde einem jeden biß an sein Ende frey; sonderlich aber hätte solches ihrem Herrn Vater frey gestanden, weil er sich in dem vorigen ausdrücklich vorbehalten, solch sein Testament entweder gantz oder zum Theil zu verändern: Daß aber solch Testament vom Vater und Söhnen solte beschworen seyn, wäre nichts; die 3 ältere Söhne (welche jedoch den übrigen unmündigen Brüdern dadurch nicht praejudiciren können) hätten zwar über die Nassauische Erb-Vereinigung geschworen, aber nicht auff das Testament, oder den darinn enthaltenen punctum primogeniturae: zu geschweigen, daß auch durch einen sothanen Eyd sie Schwerende zwar dem Vater, dieser aber nicht hinwiederumb ihnen, würde verbindlich gemachet seyn. Ja wann auch der Vater selbst auffs Testament geschworen hätte, so doch irrig, so wäre ihm dadurch doch die Macht nicht benommen worden, solches zu ändern, quia nemo sibi in testamenti causa hanc legem dicere potest, ut a priore voluntate ei recedere non liceat per l. 22. pr. ff. de Legat. 3. welchen Legem die Doctores dahin explicirten, licet juramentum accesserit.

Ad II. Die Worte in angeführten Ehe-Pacten redeten weder de jure primogeniturae, noch von dem Testament de anno 1607, sondern lauteten also: Daß nach seiner Gnaden, des Herrn Vaters, tödlichen Abgang, dem Herrn Hochzeiter, Graf Johann dem jüngern, gestattet, gefolget, und zugelassen werden solle, alle sein Recht und Gerechtigkeit, welche ihm als Ihro Gnaden ältesten Sohne und ehelichen Erben, vermöge Ihrer Gn. Hn. Vaters disposition, Landbrauch, und Contracten des Hauses Nassau zuständig seyn mögen sc. Welche Worte auff das Testament de anno 1607 nicht gezogen werden könten, weil dasselbe schon zuvor nehmlich anno 1617 den 15 Nov. cassiret, und durchschnitten gewesen; sondern es müsten dieselbe verstanden werden von der letzten väterlichen disposition, welche sich bey dessen Absterben finden würde, und von einer limitirten praerogative in der Succession, welche ihme darinnen solte zugeleget werden, und auch zugeleget worden ist. Und wann auch gleich der Testator auff das Testament de anno 1607 reflectiret hätte, so wären ihme doch dadurch die Hände nicht gebunden gewesen, solches zu ändern, cum nulla dispositiono induci possit, ne voluntas nostra sit ambulatoria. per l. 4. l. 17. ff. de adim. leg.

Ad III. Daß die Veränderung des Testaments ex odio religionis solte geschehen seyn, davon würde in Testamento quaestionis mit keinem Worte gemeldet; vielmehr führe der Testator andere Ursachen an, als Verheyrathung des zweyten Sohnes, Graf Wilhelms, aus erster Ehe, und starcke Vermehrung der Kinder letzterer Ehe, denen sonst allzuschlecht, und dem uhralten Hause, Stande, und Thoro secundo, nicht gemäß würde gerathen worden seyn. Wann aber auch der Testator sein Absehen darauff gehabt hätte, daß seine Unterthanen bey der im Lande üblichen Evangelischen Religion geruhig erhalten werden möchten, so wäre ihme doch solches durch keine Reichs-Statuta benommen, noch an freyer Macht zu testiren verhinderlich gegewesen.

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        <p>III. Daß die Veränderung der Religion, welches die Ursache des anno 1621 geänderten            Testaments gewesen, nicht suffiçant, vom vorigen Versprechen abzugehen, wie auch JCti            Marpurgenses in ihrem Responso erkennet.</p>
        <p>IV. Daß der Vater dazumahl, wie er das letzte Testament gemachet, intestabilis gewesen,            dann er sich des Criminis laesae Maj. theilhafftig gemachet, indem er Churfürst            Friderichen in der Pfaltz, da er im Exilio und Bann gewesen, adhaeriret, quod tamen salvo            paterno respectu dictum velit.</p>
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        <p><note place="left">Der andern Brüder Antwort.</note> Ad I. Die Veränderung eines            Testaments stünde einem jeden biß an sein Ende frey; sonderlich aber hätte solches ihrem            Herrn Vater frey gestanden, weil er sich in dem vorigen ausdrücklich vorbehalten, solch            sein Testament entweder gantz oder zum Theil zu verändern: Daß aber solch Testament vom            Vater und Söhnen solte beschworen seyn, wäre nichts; die 3 ältere Söhne (welche jedoch den            übrigen unmündigen Brüdern dadurch nicht praejudiciren können) hätten zwar über die            Nassauische Erb-Vereinigung geschworen, aber nicht auff das Testament, oder den darinn            enthaltenen punctum primogeniturae: zu geschweigen, daß auch durch einen sothanen Eyd sie            Schwerende zwar dem Vater, dieser aber nicht hinwiederumb ihnen, würde verbindlich            gemachet seyn. Ja wann auch der Vater selbst auffs Testament geschworen hätte, so doch            irrig, so wäre ihm dadurch doch die Macht nicht benommen worden, solches zu ändern, quia            nemo sibi in testamenti causa hanc legem dicere potest, ut a priore voluntate ei recedere            non liceat per l. 22. pr. ff. de Legat. 3. welchen Legem die Doctores dahin explicirten,            licet juramentum accesserit.</p>
        <p>Ad II. Die Worte in angeführten Ehe-Pacten redeten weder de jure primogeniturae, noch von            dem Testament de anno 1607, sondern lauteten also: Daß nach seiner Gnaden, des Herrn            Vaters, tödlichen Abgang, dem Herrn Hochzeiter, Graf Johann dem jüngern, gestattet,            gefolget, und zugelassen werden solle, alle sein Recht und Gerechtigkeit, welche ihm als            Ihro Gnaden ältesten Sohne und ehelichen Erben, vermöge Ihrer Gn. Hn. Vaters disposition,            Landbrauch, und Contracten des Hauses Nassau zuständig seyn mögen sc. Welche Worte auff            das Testament de anno 1607 nicht gezogen werden könten, weil dasselbe schon zuvor nehmlich            anno 1617 den 15 Nov. cassiret, und durchschnitten gewesen; sondern es müsten dieselbe            verstanden werden von der letzten väterlichen disposition, welche sich bey dessen            Absterben finden würde, und von einer limitirten praerogative in der Succession, welche            ihme darinnen solte zugeleget werden, und auch zugeleget worden ist. Und wann auch gleich            der Testator auff das Testament de anno 1607 reflectiret hätte, so wären ihme doch dadurch            die Hände nicht gebunden gewesen, solches zu ändern, cum nulla dispositiono induci possit,            ne voluntas nostra sit ambulatoria. per l. 4. l. 17. ff. de adim. leg.</p>
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[677/0588] solten die Inhaber der ersten 2 Stamm-Theile denselben dritten Stamm-Theil unter sich gleich theilen. Dieser letztern Disposition aber ungeachtet, hat, nach Graf Johannis des ältern Tod, anno 1623 sein ältester Sohn, Johann der jüngere, die Possession des gesamten Landes eingenom̃en, und ihme die Unterthanen huldigen lassen; worüber es zwischen denen sämptlichen Brüdern zum harten Proceß kam. Johannes der jüngere führte zu Behauptung seines Rechtes an: I. Daß das väterliche Testament de anno 1607. worinnen das Recht der Erst-geburth eingeführet, mit consens aller Söhne, und also per modum Contractus gemachet, auch vom Vater und den Söhnen eydlich beschworen worden, dahero es pro lubitu nicht wieder auffgehoben werden können. Johannis des jüngern Gründe. II. Daß sein Herr Vater ihm, in den zwischen und der Princeßin de Ligne anno 1618 auffgerichteten und von dem Vater mit eigenhändiger Unterschrifft und Siegel bestätigten Ehe-Pactis, versprochen hätte, ihme das jus Primogeniturae nach dem Testament de anno 1607 ungekränckt zu lassen. III. Daß die Veränderung der Religion, welches die Ursache des anno 1621 geänderten Testaments gewesen, nicht suffiçant, vom vorigen Versprechen abzugehen, wie auch JCti Marpurgenses in ihrem Responso erkennet. IV. Daß der Vater dazumahl, wie er das letzte Testament gemachet, intestabilis gewesen, dann er sich des Criminis laesae Maj. theilhafftig gemachet, indem er Churfürst Friderichen in der Pfaltz, da er im Exilio und Bann gewesen, adhaeriret, quod tamen salvo paterno respectu dictum velit. Wowider aber die andern Gebrüdere einwandten: Ad I. Die Veränderung eines Testaments stünde einem jeden biß an sein Ende frey; sonderlich aber hätte solches ihrem Herrn Vater frey gestanden, weil er sich in dem vorigen ausdrücklich vorbehalten, solch sein Testament entweder gantz oder zum Theil zu verändern: Daß aber solch Testament vom Vater und Söhnen solte beschworen seyn, wäre nichts; die 3 ältere Söhne (welche jedoch den übrigen unmündigen Brüdern dadurch nicht praejudiciren können) hätten zwar über die Nassauische Erb-Vereinigung geschworen, aber nicht auff das Testament, oder den darinn enthaltenen punctum primogeniturae: zu geschweigen, daß auch durch einen sothanen Eyd sie Schwerende zwar dem Vater, dieser aber nicht hinwiederumb ihnen, würde verbindlich gemachet seyn. Ja wann auch der Vater selbst auffs Testament geschworen hätte, so doch irrig, so wäre ihm dadurch doch die Macht nicht benommen worden, solches zu ändern, quia nemo sibi in testamenti causa hanc legem dicere potest, ut a priore voluntate ei recedere non liceat per l. 22. pr. ff. de Legat. 3. welchen Legem die Doctores dahin explicirten, licet juramentum accesserit. Der andern Brüder Antwort. Ad II. Die Worte in angeführten Ehe-Pacten redeten weder de jure primogeniturae, noch von dem Testament de anno 1607, sondern lauteten also: Daß nach seiner Gnaden, des Herrn Vaters, tödlichen Abgang, dem Herrn Hochzeiter, Graf Johann dem jüngern, gestattet, gefolget, und zugelassen werden solle, alle sein Recht und Gerechtigkeit, welche ihm als Ihro Gnaden ältesten Sohne und ehelichen Erben, vermöge Ihrer Gn. Hn. Vaters disposition, Landbrauch, und Contracten des Hauses Nassau zuständig seyn mögen sc. Welche Worte auff das Testament de anno 1607 nicht gezogen werden könten, weil dasselbe schon zuvor nehmlich anno 1617 den 15 Nov. cassiret, und durchschnitten gewesen; sondern es müsten dieselbe verstanden werden von der letzten väterlichen disposition, welche sich bey dessen Absterben finden würde, und von einer limitirten praerogative in der Succession, welche ihme darinnen solte zugeleget werden, und auch zugeleget worden ist. Und wann auch gleich der Testator auff das Testament de anno 1607 reflectiret hätte, so wären ihme doch dadurch die Hände nicht gebunden gewesen, solches zu ändern, cum nulla dispositiono induci possit, ne voluntas nostra sit ambulatoria. per l. 4. l. 17. ff. de adim. leg. Ad III. Daß die Veränderung des Testaments ex odio religionis solte geschehen seyn, davon würde in Testamento quaestionis mit keinem Worte gemeldet; vielmehr führe der Testator andere Ursachen an, als Verheyrathung des zweyten Sohnes, Graf Wilhelms, aus erster Ehe, und starcke Vermehrung der Kinder letzterer Ehe, denen sonst allzuschlecht, und dem uhralten Hause, Stande, und Thoro secundo, nicht gemäß würde gerathen worden seyn. Wann aber auch der Testator sein Absehen darauff gehabt hätte, daß seine Unterthanen bey der im Lande üblichen Evangelischen Religion geruhig erhalten werden möchten, so wäre ihme doch solches durch keine Reichs-Statuta benommen, noch an freyer Macht zu testiren verhinderlich gegewesen.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/588>, abgerufen am 22.11.2024.