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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Des Fürst Wilhelm Moritz Einwürffe. I. Der vorseyen de Successions-Fall sey im Testament de anno 1621 nicht enthalten, und von dem Testatore also der dispositioni juris com. überlassen, vermöge dessen die volbürtigen Brüder die Halb-Brüder in der Succession excludirten.

II. Aus dem gantzen Testement erhelle, daß der Testator den Söhnen letzterer Ehe, wegen ihres geringen Antheiles, dergestalt favorisiret, daß diese zwar jenen, ob schon nur halbürtigen Brüdern in allen Fällen succediren, jene aber zu keiner Succession derer aus letzter Ehe, so lange ein volbürtiger Erbe aus ihnen übrig, gelangen solten.

III. Daß Johann Frantz mit keinem Recht einigen Vortheil aus sothanem Testament suchen könne, weil er solches selbst verwerffe, impugnire, und als untüchtig schmähe, vielmehr hätte er sich dadurch der gantzen Erbschafft de jure verlustig gemachet.

IV. Das in der Hauptsache itzt allererst hervor gesuchte Petitorium sey allbereit verjähret, indem schon über 30 Jahr, nehmlich von anno 1648 den 24 Jul. (in quo illud sublatis utriusque partis attentatis reservatum fuit) biß auff anno 1680 solches nicht einmahl angefangen worden.

Der Erfolg. Printz Johann Frantz machte den Proceß bey dem Käyserl. Reichts-Hoff-Rath anhängig, und erhielte auff Chur-Mayntz uns den Grafen zu Hanau eine Käyserliche Commission, welche Commissarii hierauff auch anno 1681 den [unleserliches Material] Jun. Citationem an beyde Partheyen ergehen liessen. Fürst Wilhelm Moritz aber wolte sich vor solcher Commission nicht einlassen, sondern opponirte bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath Exceptionem fori, vorgebend; es sey in der in dem Hause Nassau anno 1607 auffgerichteten, und sowohl von ihm als von Impetranten selbst mit Cörperlichen Eyd beschworner Erb-Vereinigung versehen, deß, wann sich zwischen den Agnaten oder ihren Erben und Nachkommen Streit und Forderung ereigen würde, sie oder ihre Erben sich zusammen thun, und, mit Zuziehung ihrer Räthe und Diener, solche Irrung zu vergleichen zuchen solten, oder da solches nicht verfangen wolte, durch einen oder zwey ihrer Gefreunden, deren sie sich alsdann zu vergleichen, die Güte versuchen lassen, und, dafern auch diese nicht Platz finden könte, dieselbe verglichene Freunde darinnen zu sprechen Macht haben solten sc. Welche Nassauische Austregae, als jura & privilegia domus, nicht allein von Zeit zu Zeit in den Käyserl. Lehen-Brieffen bestätiget worden wären, sondern auch von allen des Hauses Nassau Agnaten, so bald sie nur 18 Jahr alt, beschworen würden, wie denn auch dergleichen Austräge in denen Reichs-Constitutionibus klährlich befestiget wären, und heilsamlich versehen, daß kein Stand des Reichs dawider mit Commissionen und Mandaten beschweret werden solte.

Es ward solche Exception aber, aller Vorstellung und Intercession ungehindert, nicht angenommen, sondern den Commissarien anbefohlen die Commission fortzusetzen; worauff diese auch einen neuen Terminum auff den 29 Nov. 1681 ansetzeten, auff welchen Beklagtens Bevollmächtigte zwar erschienen, aber cum protestatione de non consentiendo, und mit Bitte die Herren Commissarii möchten der Sache so lange Anstand gönnen, biß der Punctus fori vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath gebührlich erörtert. Weil die Subdelegati aber nichts destoweniger in der Cognition fortgefahren, so hat Beklagtens Gevollmächtigter ad Caesarem & judicium Aulicum, ceu committentes, appelliret; es ist aber solche Appellation, der Evangelischen Stände Intercession ungehindert, nicht angenommen, sodern denen Hn. Commissariis von neuen aubefohlen worden, mit der auffgetragenen Commission laut Inhalt zu verfahren, und die Sequestration derselben gemäß vor die Hand zu nehmen.

Weil nun Beklagter wohl sahe, daß von der Commission nicht abzukommen, so ist derselbe den 20 Apr. 1682 bey dem Reichs-Hoff-Rath mit einem Memorial eingekommen, und hat gebethen, dafern er, rejectis Austregis, vor der Käyserl. Commission sich einlassen müste, daß I) er a juramento in pactum gentilitium praestito, quoad hunc actum, möchte relaxiret, 2) an statt des Herrn Grafen zu Hanau, ein anderer der Reformirten Religion zugethaner Reichs-Standt zum Commissario angeordnet, 3) die Sequestration aber auffgehoben werden möchte. Indenen beyden ersten Puncten ward dem Impetrato auch gewillfahret, und die Commission neben Chur-Mayntz auff Hessen-Darmstadt transcribiret; die Auffhebung der Sequestration aber ist nicht attendiret, sondern in Transcriptione der Commission wieder inseriret worden.

Nachdem nun Commissarii hierauff einen Terminum auff den 17 Aug. 1682 angesetzet, solcher auch seinen Fortgang hatte, protestirte Impetratus wider die in dem Commissions-Rescript enthaltene Clausul wegen der Sequestration; vorgebend, solches sey eine nulli-

Des Fürst Wilhelm Moritz Einwürffe. I. Der vorseyen de Successions-Fall sey im Testament de anno 1621 nicht enthalten, und von dem Testatore also der dispositioni juris com. überlassen, vermöge dessen die volbürtigen Brüder die Halb-Brüder in der Succession excludirten.

II. Aus dem gantzen Testement erhelle, daß der Testator den Söhnen letzterer Ehe, wegen ihres geringen Antheiles, dergestalt favorisiret, daß diese zwar jenen, ob schon nur halbürtigen Brüdern in allen Fällen succediren, jene aber zu keiner Succession derer aus letzter Ehe, so lange ein volbürtiger Erbe aus ihnen übrig, gelangen solten.

III. Daß Johann Frantz mit keinem Recht einigen Vortheil aus sothanem Testament suchen könne, weil er solches selbst verwerffe, impugnire, und als untüchtig schmähe, vielmehr hätte er sich dadurch der gantzen Erbschafft de jure verlustig gemachet.

IV. Das in der Hauptsache itzt allererst hervor gesuchte Petitorium sey allbereit verjähret, indem schon über 30 Jahr, nehmlich von anno 1648 den 24 Jul. (in quo illud sublatis utriusque partis attentatis reservatum fuit) biß auff anno 1680 solches nicht einmahl angefangen worden.

Der Erfolg. Printz Johann Frantz machte den Proceß bey dem Käyserl. Reichts-Hoff-Rath anhängig, und erhielte auff Chur-Mayntz uns den Grafen zu Hanau eine Käyserliche Commission, welche Commissarii hierauff auch anno 1681 den [unleserliches Material] Jun. Citationem an beyde Partheyen ergehen liessen. Fürst Wilhelm Moritz aber wolte sich vor solcher Commission nicht einlassen, sondern opponirte bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath Exceptionem fori, vorgebend; es sey in der in dem Hause Nassau anno 1607 auffgerichteten, und sowohl von ihm als von Impetranten selbst mit Cörperlichen Eyd beschworner Erb-Vereinigung versehen, deß, wann sich zwischen den Agnaten oder ihren Erben und Nachkommen Streit und Forderung ereigen würde, sie oder ihre Erben sich zusammen thun, und, mit Zuziehung ihrer Räthe und Diener, solche Irrung zu vergleichen zuchen solten, oder da solches nicht verfangen wolte, durch einen oder zwey ihrer Gefreunden, deren sie sich alsdann zu vergleichen, die Güte versuchen lassen, und, dafern auch diese nicht Platz finden könte, dieselbe verglichene Freunde darinnen zu sprechen Macht haben solten sc. Welche Nassauische Austregae, als jura & privilegia domus, nicht allein von Zeit zu Zeit in den Käyserl. Lehen-Brieffen bestätiget worden wären, sondern auch von allen des Hauses Nassau Agnaten, so bald sie nur 18 Jahr alt, beschworen würden, wie denn auch dergleichen Austräge in denen Reichs-Constitutionibus klährlich befestiget wären, und heilsamlich versehen, daß kein Stand des Reichs dawider mit Commissionen und Mandaten beschweret werden solte.

Es ward solche Exception aber, aller Vorstellung und Intercession ungehindert, nicht angenommen, sondern den Commissarien anbefohlen die Commission fortzusetzen; worauff diese auch einen neuen Terminum auff den 29 Nov. 1681 ansetzeten, auff welchen Beklagtens Bevollmächtigte zwar erschienen, aber cum protestatione de non consentiendo, und mit Bitte die Herren Commissarii möchten der Sache so lange Anstand gönnen, biß der Punctus fori vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath gebührlich erörtert. Weil die Subdelegati aber nichts destoweniger in der Cognition fortgefahren, so hat Beklagtens Gevollmächtigter ad Caesarem & judicium Aulicum, ceu committentes, appelliret; es ist aber solche Appellation, der Evangelischen Stände Intercession ungehindert, nicht angenommen, sodern denen Hn. Commissariis von neuen aubefohlen worden, mit der auffgetragenen Commission laut Inhalt zu verfahren, und die Sequestration derselben gemäß vor die Hand zu nehmen.

Weil nun Beklagter wohl sahe, daß von der Commission nicht abzukommen, so ist derselbe den 20 Apr. 1682 bey dem Reichs-Hoff-Rath mit einem Memorial eingekommen, und hat gebethen, dafern er, rejectis Austregis, vor der Käyserl. Commission sich einlassen müste, daß I) er a juramento in pactum gentilitium praestito, quoad hunc actum, möchte relaxiret, 2) an statt des Herrn Grafen zu Hanau, ein anderer der Reformirten Religion zugethaner Reichs-Standt zum Commissario angeordnet, 3) die Sequestration aber auffgehoben werden möchte. Indenen beyden ersten Puncten ward dem Impetrato auch gewillfahret, und die Commission neben Chur-Mayntz auff Hessen-Darmstadt transcribiret; die Auffhebung der Sequestration aber ist nicht attendiret, sondern in Transcriptione der Commission wieder inseriret worden.

Nachdem nun Commissarii hierauff einen Terminum auff den 17 Aug. 1682 angesetzet, solcher auch seinen Fortgang hatte, protestirte Impetratus wider die in dem Commissions-Rescript enthaltene Clausul wegen der Sequestration; vorgebend, solches sey eine nulli-

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        <p><note place="left">Des Fürst Wilhelm Moritz Einwürffe.</note> I. Der vorseyen de            Successions-Fall sey im Testament de anno 1621 nicht enthalten, und von dem Testatore also            der dispositioni juris com. überlassen, vermöge dessen die volbürtigen Brüder die            Halb-Brüder in der Succession excludirten.</p>
        <p>II. Aus dem gantzen Testement erhelle, daß der Testator den Söhnen letzterer Ehe, wegen            ihres geringen Antheiles, dergestalt favorisiret, daß diese zwar jenen, ob schon nur            halbürtigen Brüdern in allen Fällen succediren, jene aber zu keiner Succession derer aus            letzter Ehe, so lange ein volbürtiger Erbe aus ihnen übrig, gelangen solten.</p>
        <p>III. Daß Johann Frantz mit keinem Recht einigen Vortheil aus sothanem Testament suchen            könne, weil er solches selbst verwerffe, impugnire, und als untüchtig schmähe, vielmehr            hätte er sich dadurch der gantzen Erbschafft de jure verlustig gemachet.</p>
        <p>IV. Das in der Hauptsache itzt allererst hervor gesuchte Petitorium sey allbereit            verjähret, indem schon über 30 Jahr, nehmlich von anno 1648 den 24 Jul. (in quo illud            sublatis utriusque partis attentatis reservatum fuit) biß auff anno 1680 solches nicht            einmahl angefangen worden.</p>
        <p><note place="left">Der Erfolg.</note> Printz Johann Frantz machte den Proceß bey dem            Käyserl. Reichts-Hoff-Rath anhängig, und erhielte auff Chur-Mayntz uns den Grafen zu Hanau            eine Käyserliche Commission, welche Commissarii hierauff auch anno 1681 den <gap reason="illegible"/> Jun.            Citationem an beyde Partheyen ergehen liessen. Fürst Wilhelm Moritz aber wolte sich vor            solcher Commission nicht einlassen, sondern opponirte bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath            Exceptionem fori, vorgebend; es sey in der in dem Hause Nassau anno 1607 auffgerichteten,            und sowohl von ihm als von Impetranten selbst mit Cörperlichen Eyd beschworner            Erb-Vereinigung versehen, deß, wann sich zwischen den Agnaten oder ihren Erben und            Nachkommen Streit und Forderung ereigen würde, sie oder ihre Erben sich zusammen thun,            und, mit Zuziehung ihrer Räthe und Diener, solche Irrung zu vergleichen zuchen solten,            oder da solches nicht verfangen wolte, durch einen oder zwey ihrer Gefreunden, deren sie            sich alsdann zu vergleichen, die Güte versuchen lassen, und, dafern auch diese nicht Platz            finden könte, dieselbe verglichene Freunde darinnen zu sprechen Macht haben solten sc.            Welche Nassauische Austregae, als jura &amp; privilegia domus, nicht allein von Zeit zu            Zeit in den Käyserl. Lehen-Brieffen bestätiget worden wären, sondern auch von allen des            Hauses Nassau Agnaten, so bald sie nur 18 Jahr alt, beschworen würden, wie denn auch            dergleichen Austräge in denen Reichs-Constitutionibus klährlich befestiget wären, und            heilsamlich versehen, daß kein Stand des Reichs dawider mit Commissionen und Mandaten            beschweret werden solte.</p>
        <p>Es ward solche Exception aber, aller Vorstellung und Intercession ungehindert, nicht            angenommen, sondern den Commissarien anbefohlen die Commission fortzusetzen; worauff diese            auch einen neuen Terminum auff den 29 Nov. 1681 ansetzeten, auff welchen Beklagtens            Bevollmächtigte zwar erschienen, aber cum protestatione de non consentiendo, und mit Bitte            die Herren Commissarii möchten der Sache so lange Anstand gönnen, biß der Punctus fori vor            dem Käyserl. Reichs-Hoffrath gebührlich erörtert. Weil die Subdelegati aber nichts            destoweniger in der Cognition fortgefahren, so hat Beklagtens Gevollmächtigter ad Caesarem            &amp; judicium Aulicum, ceu committentes, appelliret; es ist aber solche Appellation, der            Evangelischen Stände Intercession ungehindert, nicht angenommen, sodern denen Hn.            Commissariis von neuen aubefohlen worden, mit der auffgetragenen Commission laut Inhalt zu            verfahren, und die Sequestration derselben gemäß vor die Hand zu nehmen.</p>
        <p>Weil nun Beklagter wohl sahe, daß von der Commission nicht abzukommen, so ist derselbe            den 20 Apr. 1682 bey dem Reichs-Hoff-Rath mit einem Memorial eingekommen, und hat            gebethen, dafern er, rejectis Austregis, vor der Käyserl. Commission sich einlassen müste,            daß I) er a juramento in pactum gentilitium praestito, quoad hunc actum, möchte relaxiret,            2) an statt des Herrn Grafen zu Hanau, ein anderer der Reformirten Religion zugethaner            Reichs-Standt zum Commissario angeordnet, 3) die Sequestration aber auffgehoben werden            möchte. Indenen beyden ersten Puncten ward dem Impetrato auch gewillfahret, und die            Commission neben Chur-Mayntz auff Hessen-Darmstadt transcribiret; die Auffhebung der            Sequestration aber ist nicht attendiret, sondern in Transcriptione der Commission wieder            inseriret worden.</p>
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[679/0590] I. Der vorseyen de Successions-Fall sey im Testament de anno 1621 nicht enthalten, und von dem Testatore also der dispositioni juris com. überlassen, vermöge dessen die volbürtigen Brüder die Halb-Brüder in der Succession excludirten. Des Fürst Wilhelm Moritz Einwürffe. II. Aus dem gantzen Testement erhelle, daß der Testator den Söhnen letzterer Ehe, wegen ihres geringen Antheiles, dergestalt favorisiret, daß diese zwar jenen, ob schon nur halbürtigen Brüdern in allen Fällen succediren, jene aber zu keiner Succession derer aus letzter Ehe, so lange ein volbürtiger Erbe aus ihnen übrig, gelangen solten. III. Daß Johann Frantz mit keinem Recht einigen Vortheil aus sothanem Testament suchen könne, weil er solches selbst verwerffe, impugnire, und als untüchtig schmähe, vielmehr hätte er sich dadurch der gantzen Erbschafft de jure verlustig gemachet. IV. Das in der Hauptsache itzt allererst hervor gesuchte Petitorium sey allbereit verjähret, indem schon über 30 Jahr, nehmlich von anno 1648 den 24 Jul. (in quo illud sublatis utriusque partis attentatis reservatum fuit) biß auff anno 1680 solches nicht einmahl angefangen worden. Printz Johann Frantz machte den Proceß bey dem Käyserl. Reichts-Hoff-Rath anhängig, und erhielte auff Chur-Mayntz uns den Grafen zu Hanau eine Käyserliche Commission, welche Commissarii hierauff auch anno 1681 den _ Jun. Citationem an beyde Partheyen ergehen liessen. Fürst Wilhelm Moritz aber wolte sich vor solcher Commission nicht einlassen, sondern opponirte bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath Exceptionem fori, vorgebend; es sey in der in dem Hause Nassau anno 1607 auffgerichteten, und sowohl von ihm als von Impetranten selbst mit Cörperlichen Eyd beschworner Erb-Vereinigung versehen, deß, wann sich zwischen den Agnaten oder ihren Erben und Nachkommen Streit und Forderung ereigen würde, sie oder ihre Erben sich zusammen thun, und, mit Zuziehung ihrer Räthe und Diener, solche Irrung zu vergleichen zuchen solten, oder da solches nicht verfangen wolte, durch einen oder zwey ihrer Gefreunden, deren sie sich alsdann zu vergleichen, die Güte versuchen lassen, und, dafern auch diese nicht Platz finden könte, dieselbe verglichene Freunde darinnen zu sprechen Macht haben solten sc. Welche Nassauische Austregae, als jura & privilegia domus, nicht allein von Zeit zu Zeit in den Käyserl. Lehen-Brieffen bestätiget worden wären, sondern auch von allen des Hauses Nassau Agnaten, so bald sie nur 18 Jahr alt, beschworen würden, wie denn auch dergleichen Austräge in denen Reichs-Constitutionibus klährlich befestiget wären, und heilsamlich versehen, daß kein Stand des Reichs dawider mit Commissionen und Mandaten beschweret werden solte. Der Erfolg. Es ward solche Exception aber, aller Vorstellung und Intercession ungehindert, nicht angenommen, sondern den Commissarien anbefohlen die Commission fortzusetzen; worauff diese auch einen neuen Terminum auff den 29 Nov. 1681 ansetzeten, auff welchen Beklagtens Bevollmächtigte zwar erschienen, aber cum protestatione de non consentiendo, und mit Bitte die Herren Commissarii möchten der Sache so lange Anstand gönnen, biß der Punctus fori vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath gebührlich erörtert. Weil die Subdelegati aber nichts destoweniger in der Cognition fortgefahren, so hat Beklagtens Gevollmächtigter ad Caesarem & judicium Aulicum, ceu committentes, appelliret; es ist aber solche Appellation, der Evangelischen Stände Intercession ungehindert, nicht angenommen, sodern denen Hn. Commissariis von neuen aubefohlen worden, mit der auffgetragenen Commission laut Inhalt zu verfahren, und die Sequestration derselben gemäß vor die Hand zu nehmen. Weil nun Beklagter wohl sahe, daß von der Commission nicht abzukommen, so ist derselbe den 20 Apr. 1682 bey dem Reichs-Hoff-Rath mit einem Memorial eingekommen, und hat gebethen, dafern er, rejectis Austregis, vor der Käyserl. Commission sich einlassen müste, daß I) er a juramento in pactum gentilitium praestito, quoad hunc actum, möchte relaxiret, 2) an statt des Herrn Grafen zu Hanau, ein anderer der Reformirten Religion zugethaner Reichs-Standt zum Commissario angeordnet, 3) die Sequestration aber auffgehoben werden möchte. Indenen beyden ersten Puncten ward dem Impetrato auch gewillfahret, und die Commission neben Chur-Mayntz auff Hessen-Darmstadt transcribiret; die Auffhebung der Sequestration aber ist nicht attendiret, sondern in Transcriptione der Commission wieder inseriret worden. Nachdem nun Commissarii hierauff einen Terminum auff den 17 Aug. 1682 angesetzet, solcher auch seinen Fortgang hatte, protestirte Impetratus wider die in dem Commissions-Rescript enthaltene Clausul wegen der Sequestration; vorgebend, solches sey eine nulli-

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 679. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/590>, abgerufen am 15.08.2024.