Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Erstes Capitel, Von des Fürstl. Hauses Nassau-Dillenburg Preatension auff die Grafschafft Witgenstein. Daß die Fürsten zu Nassau-Dillenburg auff die Grafschafft Witgenstein Praetension machen, meldet Gastel de Statu publ. Europ. c. 31. n. 41. p. 861. es setzet derselbe aber nicht, woher solche komme: Zweiffels ohne aber wird dieselbe von des Graf Ludwigs zu Sayn und Witgenstein Tochter, Catharina, des Graf Ludwig Heinrichs zu Nassau-Dillenburg Gemahlin, ihren Ursprung haben, als von welcher die itzigen Fürsten zu Nassau-Dillenburg abstammen. Sectionis XXII. Subsectio 3. Von den Praetendionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Nassau-Dietz. Erstes Capitel, Von der Fürsten zu Nassau-Dietz Praetendirter Succession an des Königs Wilhelmi in Groß-Britannien Verlassenschafft. Woher diese Praetension ihren Ursprung habe, davon ist bereits oben, bey der Praetens. des Königs in Preußen auff des Königs Wilhelmi in Engeland Verlassenschafft, Meldung geschehen, dahero es genung seyn wird, nur die Gründe, und derer Beantwortung kürtzlich hieher zu setzen. Es fundiret sich diese Praetension aber: Dietzische Gründe. I. Auff das Testament des Printz Mauritii zu Nassau-Orange, worinnen er ein solenne und universale Fideicommissum, in faveur des Hauses Nassau-Dietz, gemachet, und disponiret, daß, auff den ohnlängst existirten und sich ereigneten Casum, da sein und seines Bruders Printz Fridrich Heinrichs Descendenz abgehen solte, die männliche Posterität seines Wettern Graf Ernst Casimir, damahligen Staathalters in Frießland, als Abavus des itzigen Staathalters Printz Johann Wilhelm Frisonis, succediren solte. II. Auff das Testament des Hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland, dadrinnen er Printz Johann Wilhelm Frisonem von Naßau zum eintzigen und Universal-Erben aller seiner, sowohl Lehen, als allodial-Güter, eingesetzet. Wowider aber eingewendet wird, von Ihr. Königl. Maj. in Preussen: Königl. Preußische Antwort. Ad I. Des Mauritii Testament sey unkräfftig, weil es den Testamentis des Renati und Wilhelmi schnur stracks zuwider, dann jener hätte seine Erbschafft dem Printzen Wilhelmo I mit dem onere und der condition eines universalen Fideicommisses verlassen, so auff dem Recht der Erst-Geburth beruhete, welches dieser in seinem Testament wiederholet hätte, deme Mauritius also nicht entgegen handeln können; dann die immerwährende Fideicommissa der Fürstl. Familien wären, nach aller JCtorum Meynung, und nach allen Rechten, unveräußerlich, und müsten als verum aes alienum consideriret werden, da der Possessor, als ein debitor, schuldig wäre, alles demjenigen, so ihm substituiret, gleich als seinem Creditori, wieder zu geben: wozo noch käme, daß Printz Mauritz nur concession gehabt in ernem Grad zu instituiren und zu substituiren, dahero seine Substitution (wann das Testament auch gültig wäre) bey des Printz Heinrich Fridricht Sohne, Printz Wilhelm II, ein Ende gehabt; und endlich so sey solch Testament durch das Testament des Printz Heinrich Fridrichs, der durch alle gradus zu instituiren und substutuiren Macht gehabt, wieder auffgehoben, indem dieser des Renati und Wilhelmi I Fideicommissa wieder verneuret und prorogiret. Ad II. Des hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland Testament beziehe sich nur auff die Güter, so Se. Königl. Maj. pleno jure besessen, und worüber sie frey und ungehindert zu disponiren vermocht, nicht aber auff die, so Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 574. vid. scriptum sub Tit. Summarischer Beweiß des unwidersprechlichen Rechtes Sr. Königl. Maj. in Preussen auff die Succession seines Hn. Groß-Vaters, Printz Fridrich Heinrichs von Oranien sc. edit. 1702. 4t.
Erstes Capitel, Von des Fürstl. Hauses Nassau-Dillenburg Preatension auff die Grafschafft Witgenstein. Daß die Fürsten zu Nassau-Dillenburg auff die Grafschafft Witgenstein Praetension machen, meldet Gastel de Statu publ. Europ. c. 31. n. 41. p. 861. es setzet derselbe aber nicht, woher solche komme: Zweiffels ohne aber wird dieselbe von des Graf Ludwigs zu Sayn und Witgenstein Tochter, Catharina, des Graf Ludwig Heinrichs zu Nassau-Dillenburg Gemahlin, ihren Ursprung haben, als von welcher die itzigen Fürsten zu Nassau-Dillenburg abstammen. Sectionis XXII. Subsectio 3. Von den Praetendionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Nassau-Dietz. Erstes Capitel, Von der Fürsten zu Nassau-Dietz Praetendirter Succession an des Königs Wilhelmi in Groß-Britannien Verlassenschafft. Woher diese Praetension ihren Ursprung habe, davon ist bereits oben, bey der Praetens. des Königs in Preußen auff des Königs Wilhelmi in Engeland Verlassenschafft, Meldung geschehen, dahero es genung seyn wird, nur die Gründe, und derer Beantwortung kürtzlich hieher zu setzen. Es fundiret sich diese Praetension aber: Dietzische Gründe. I. Auff das Testament des Printz Mauritii zu Nassau-Orange, worinnen er ein solenne und universale Fideicommissum, in faveur des Hauses Nassau-Dietz, gemachet, und disponiret, daß, auff den ohnlängst existirten und sich ereigneten Casum, da sein und seines Bruders Printz Fridrich Heinrichs Descendenz abgehen solte, die männliche Posterität seines Wettern Graf Ernst Casimir, damahligen Staathalters in Frießland, als Abavus des itzigen Staathalters Printz Johann Wilhelm Frisonis, succediren solte. II. Auff das Testament des Hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland, dadrinnen er Printz Johann Wilhelm Frisonem von Naßau zum eintzigen und Universal-Erben aller seiner, sowohl Lehen, als allodial-Güter, eingesetzet. Wowider aber eingewendet wird, von Ihr. Königl. Maj. in Preussen: Königl. Preußische Antwort. Ad I. Des Mauritii Testament sey unkräfftig, weil es den Testamentis des Renati und Wilhelmi schnur stracks zuwider, dann jener hätte seine Erbschafft dem Printzen Wilhelmo I mit dem onere und der condition eines universalen Fideicommisses verlassen, so auff dem Recht der Erst-Geburth beruhete, welches dieser in seinem Testament wiederholet hätte, deme Mauritius also nicht entgegen handeln können; dann die immerwährende Fideicommissa der Fürstl. Familien wären, nach aller JCtorum Meynung, und nach allen Rechten, unveräußerlich, und müsten als verum aes alienum consideriret werden, da der Possessor, als ein debitor, schuldig wäre, alles demjenigen, so ihm substituiret, gleich als seinem Creditori, wieder zu geben: wozo noch käme, daß Printz Mauritz nur concession gehabt in ernem Grad zu instituiren und zu substituiren, dahero seine Substitution (wann das Testament auch gültig wäre) bey des Printz Heinrich Fridricht Sohne, Printz Wilhelm II, ein Ende gehabt; und endlich so sey solch Testament durch das Testament des Printz Heinrich Fridrichs, der durch alle gradus zu instituiren und substutuiren Macht gehabt, wieder auffgehoben, indem dieser des Renati und Wilhelmi I Fideicommissa wieder verneuret und prorogiret. Ad II. Des hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland Testament beziehe sich nur auff die Güter, so Se. Königl. Maj. pleno jure besessen, und worüber sie frey und ungehindert zu disponiren vermocht, nicht aber auff die, so Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 574. vid. scriptum sub Tit. Summarischer Beweiß des unwidersprechlichen Rechtes Sr. Königl. Maj. in Preussen auff die Succession seines Hn. Groß-Vaters, Printz Fridrich Heinrichs von Oranien sc. edit. 1702. 4t.
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Erstes Capitel, Von des Fürstl. Hauses Nassau-Dillenburg Preatension auff die Grafschafft Witgenstein.
Daß die Fürsten zu Nassau-Dillenburg auff die Grafschafft Witgenstein Praetension machen, meldet Gastel de Statu publ. Europ. c. 31. n. 41. p. 861. es setzet derselbe aber nicht, woher solche komme: Zweiffels ohne aber wird dieselbe von des Graf Ludwigs zu Sayn und Witgenstein Tochter, Catharina, des Graf Ludwig Heinrichs zu Nassau-Dillenburg Gemahlin, ihren Ursprung haben, als von welcher die itzigen Fürsten zu Nassau-Dillenburg abstammen.
Sectionis XXII. Subsectio 3. Von den Praetendionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Nassau-Dietz.
Erstes Capitel, Von der Fürsten zu Nassau-Dietz Praetendirter Succession an des Königs Wilhelmi in Groß-Britannien Verlassenschafft.
Woher diese Praetension ihren Ursprung habe, davon ist bereits oben, bey der Praetens. des Königs in Preußen auff des Königs Wilhelmi in Engeland Verlassenschafft, Meldung geschehen, dahero es genung seyn wird, nur die Gründe, und derer Beantwortung kürtzlich hieher zu setzen.
Es fundiret sich diese Praetension aber:
I. Auff das Testament des Printz Mauritii zu Nassau-Orange, worinnen er ein solenne und universale Fideicommissum, in faveur des Hauses Nassau-Dietz, gemachet, und disponiret, daß, auff den ohnlängst existirten und sich ereigneten Casum, da sein und seines Bruders Printz Fridrich Heinrichs Descendenz abgehen solte, die männliche Posterität seines Wettern Graf Ernst Casimir, damahligen Staathalters in Frießland, als Abavus des itzigen Staathalters Printz Johann Wilhelm Frisonis, succediren solte.
Dietzische Gründe. II. Auff das Testament des Hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland, dadrinnen er Printz Johann Wilhelm Frisonem von Naßau zum eintzigen und Universal-Erben aller seiner, sowohl Lehen, als allodial-Güter, eingesetzet.
Wowider aber eingewendet wird, von Ihr. Königl. Maj. in Preussen:
Ad I. Des Mauritii Testament sey unkräfftig, weil es den Testamentis des Renati und Wilhelmi schnur stracks zuwider, dann jener hätte seine Erbschafft dem Printzen Wilhelmo I mit dem onere und der condition eines universalen Fideicommisses verlassen, so auff dem Recht der Erst-Geburth beruhete, welches dieser in seinem Testament wiederholet hätte, deme Mauritius also nicht entgegen handeln können; dann die immerwährende Fideicommissa der Fürstl. Familien wären, nach aller JCtorum Meynung, und nach allen Rechten, unveräußerlich, und müsten als verum aes alienum consideriret werden, da der Possessor, als ein debitor, schuldig wäre, alles demjenigen, so ihm substituiret, gleich als seinem Creditori, wieder zu geben: wozo noch käme, daß Printz Mauritz nur concession gehabt in ernem Grad zu instituiren und zu substituiren, dahero seine Substitution (wann das Testament auch gültig wäre) bey des Printz Heinrich Fridricht Sohne, Printz Wilhelm II, ein Ende gehabt; und endlich so sey solch Testament durch das Testament des Printz Heinrich Fridrichs, der durch alle gradus zu instituiren und substutuiren Macht gehabt, wieder auffgehoben, indem dieser des Renati und Wilhelmi I Fideicommissa wieder verneuret und prorogiret.
Königl. Preußische Antwort. Ad II. Des hochseel. Königs Wilhelmi in Engeland Testament beziehe sich nur auff die Güter, so Se. Königl. Maj. pleno jure besessen, und worüber sie frey und ungehindert zu disponiren vermocht, nicht aber auff die, so
Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 574.
vid. scriptum sub Tit. Summarischer Beweiß des unwidersprechlichen Rechtes Sr. Königl. Maj. in Preussen auff die Succession seines Hn. Groß-Vaters, Printz Fridrich Heinrichs von Oranien sc. edit. 1702. 4t.
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