Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.von dessen Vorfahren mit einem perpetuellen Fideicomiss beleget, als worüber er weder disponiren können, wie aus vorher gehendem zu sehen, noch auch disponiren wollen, wie aus vielen Umständen abzunehmen; Als nehmlich (1) daß Se. Königl. Maj. keines von ihren Vorfahren gemachten Testamentes Erwehnung gethan, ob sie gleich gantz genaue Nachricht davon gehabt. (2) Daß Se. Königl. Maj. des Königs Caroli II in Spanien Testament, so er in Faveur des Duc d'Anjou und wider die klare Dispositiones seiner Durchl. Vorfahren gemachet, sehr gemißbilliget, und dahero mit die Alliantz getreten, umb dem Hause Oesterreich zu seinem Rechte zu verhelffen. (3) Daß er mit solcher Mühe und Behutsamkeit wegen der Succession in Engeland bey dem Parlement gearbeitet, umb dadurch denen Troublen, so sonst darüber entstehen könten, vorzubeugen; dahero nicht glaublich, daß er aller seiner Vorfahren so klare dispositiones umstossen wollen, indem er leicht erachten können, daß daraus nach seinem Tode grosse Uneinigkeit in seiner Familie entstehen würde. (4) Daß Se. Kön. Maj. in Groß-Britannien Sr. Königl. Maj. in Preussen Recht selber durch offtmahls wiederholte Promessen erkannt, und Ihme von Zeit zu Zeit zu seiner propren Erbschafft grosse Hoffnung gemachet hätten, worüber St. Königl. Maj. Ministres und viele andere seiner Unterthanen als Zeugen angeführet werden könten. (5) Daß Se. Königl. Maj. in dem öffentlichen Kirchen-Gebeth zu Orange vor das Hauß Brandenburg bitten lassen. (6) Daß man von einem jedweden Testatore praesumire, daß er von seinen eigenen, und nicht von eines andern Gütern, habe disponiren wollen. (7) Daß man der Interpretation, welche den letzten Willen bestätiget, und derselben, die ihn umbstosset, folgen müsse; (8) Daß man denjenigen sensum, der keine nullität intendiret, vorziehen müsse; und endlich (9) daß man die Worte des Testatoris in ihrem eigenen sensu und Verstande nehmen müsse sc. Von dem Fürsten zu Nassau-Siegen: Nassau-Siegensche Antwort. Daß angeführte Dispositiones und Verordnungen bey keinen Kräfften bleiden könten, weil das zwischen des Graf Johannis des ältern zweyen Söhnen, Engelberto II und Johanne, anno 1472 auffgerichtete pactum fideicommissarium, und der letzte Wille des Printz Philipp Wilhelms demselben im Wege stünden, und die bona fideicommissaria inalienable machten, und könte also der Sigenschen Linie und Fürst Wilhelm Hyacintho, als Seniori der Familie, kein, praejuditz zugezogen werden. Es hätte Se. Kön. Majest. in Engeland Wilhelmus solches auch wohl gewust, daher, als einer von seinen Creditoren bey dem Ober-Hoffgericht zu Mecheln umb Immission in etliche von sothanen Naßauischen Fideicommiss-Gütern angehalten, er, zur Abwendung, vorgeschützet, es gehöreten solche seinem Vetter, Printz Johann Francisco Desiderato zu Naßau-Siegen, und dessen männlichen Erben zu, und könten dieselbe Ihm zu Schaden an keine Gläubiger alieniret werden; welches ermeldetes Ober-Hoffgericht auch vor bekant angenommen, und die gesuchte Immission abgeschlagen. Was Se. Königl. Majest. in Engeland nun enimahl vor wahr gehalten, solches hätte er nunmehro zum Nachtheil der Siegenschen Linie nicht retractiren, oder vor unbillich halten, und Printz Johann Wilhelm Frisoni von der Dietzischen Linie sothane Fideicommiss-Erbschafft zuwenden können; sonderlich da Ihm der zwischen denen Fürsten zu Siegen, Dillenburg, Dietz und Hadamar an. 1621 gemachte Erb-Vertrag nicht unbekandt seyn können, in welchem verabredet, daß weil die Oranische Herrschafften unter dem Fideicommiss lägen, so solte, nach Verlöschung der männlichen Linie des Printz Fridrich Heinrichs, niemanden anders, als Graf Johann von Nassau, beygenandt der Mitlere, die Erbfolge in sothaner Verlassenschafft anheim fallen. Der Erfolg itzige Zustand. Daß diese Streitigkeit noch nicht geendiget, ist bereits bey St. Königl. Majest. in Preußen, und der Fürsten zu Naßau-Siegen Praetension gemeldet worden. Doch sind dem Printz Johann Wilhelm Frisoni zu Naßau-Dietz, Staathaltern in West-Frießland, indem von den General-Staaten unter denen Praetendenten gemachten Provisional Tractat, einige Herrschafften, als Buren, Leerdam, Iselstein, Dieren, Loo, Soudyck, sc. zu genießen angewiesen worden; ob es aber dabey verbleiden wird, muß die Zeit lehren. vid. scriprum sub Tit. Vera Facti species Wilhelmi Hyacinti &c. edit. 1702 & ex eo Franckenberg im Europ. Herold. d. l. vid. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 270. & Part. 2.
von dessen Vorfahren mit einem perpetuellen Fideicomiss beleget, als worüber er weder disponiren können, wie aus vorher gehendem zu sehen, noch auch disponiren wollen, wie aus vielen Umständen abzunehmen; Als nehmlich (1) daß Se. Königl. Maj. keines von ihren Vorfahren gemachten Testamentes Erwehnung gethan, ob sie gleich gantz genaue Nachricht davon gehabt. (2) Daß Se. Königl. Maj. des Königs Caroli II in Spanien Testament, so er in Faveur des Duc d'Anjou und wider die klare Dispositiones seiner Durchl. Vorfahren gemachet, sehr gemißbilliget, und dahero mit die Alliantz getreten, umb dem Hause Oesterreich zu seinem Rechte zu verhelffen. (3) Daß er mit solcher Mühe und Behutsamkeit wegen der Succession in Engeland bey dem Parlement gearbeitet, umb dadurch denen Troublen, so sonst darüber entstehen könten, vorzubeugen; dahero nicht glaublich, daß er aller seiner Vorfahren so klare dispositiones umstossen wollen, indem er leicht erachten können, daß daraus nach seinem Tode grosse Uneinigkeit in seiner Familie entstehen würde. (4) Daß Se. Kön. Maj. in Groß-Britannien Sr. Königl. Maj. in Preussen Recht selber durch offtmahls wiederholte Promessen erkañt, und Ihme von Zeit zu Zeit zu seiner propren Erbschafft grosse Hoffnung gemachet hätten, worüber St. Königl. Maj. Ministres und viele andere seiner Unterthanen als Zeugen angeführet werden könten. (5) Daß Se. Königl. Maj. in dem öffentlichen Kirchen-Gebeth zu Orange vor das Hauß Brandenburg bitten lassen. (6) Daß man von einem jedweden Testatore praesumire, daß er von seinen eigenen, und nicht von eines andern Gütern, habe disponiren wollen. (7) Daß man der Interpretation, welche den letzten Willen bestätiget, und derselben, die ihn umbstosset, folgen müsse; (8) Daß man denjenigen sensum, der keine nullität intendiret, vorziehen müsse; und endlich (9) daß man die Worte des Testatoris in ihrem eigenen sensu und Verstande nehmen müsse sc. Von dem Fürsten zu Nassau-Siegen: Nassau-Siegensche Antwort. Daß angeführte Dispositiones und Verordnungen bey keinen Kräfften bleiden könten, weil das zwischen des Graf Johannis des ältern zweyen Söhnen, Engelberto II und Johanne, anno 1472 auffgerichtete pactum fideicommissarium, und der letzte Wille des Printz Philipp Wilhelms demselben im Wege stünden, und die bona fideicommissaria inalienable machten, und könte also der Sigenschen Linie und Fürst Wilhelm Hyacintho, als Seniori der Familie, kein, praejuditz zugezogen werden. Es hätte Se. Kön. Majest. in Engeland Wilhelmus solches auch wohl gewust, daher, als einer von seinen Creditoren bey dem Ober-Hoffgericht zu Mecheln umb Immission in etliche von sothanen Naßauischen Fideicommiss-Gütern angehalten, er, zur Abwendung, vorgeschützet, es gehöreten solche seinem Vetter, Printz Johann Francisco Desiderato zu Naßau-Siegen, und dessen männlichen Erben zu, und könten dieselbe Ihm zu Schaden an keine Gläubiger alieniret werden; welches ermeldetes Ober-Hoffgericht auch vor bekant angenommen, und die gesuchte Immission abgeschlagen. Was Se. Königl. Majest. in Engeland nun enimahl vor wahr gehalten, solches hätte er nunmehro zum Nachtheil der Siegenschen Linie nicht retractiren, oder vor unbillich halten, und Printz Johann Wilhelm Frisoni von der Dietzischen Linie sothane Fideicommiss-Erbschafft zuwenden können; sonderlich da Ihm der zwischen denen Fürsten zu Siegen, Dillenburg, Dietz und Hadamar an. 1621 gemachte Erb-Vertrag nicht unbekandt seyn können, in welchem verabredet, daß weil die Oranische Herrschafften unter dem Fideicommiss lägen, so solte, nach Verlöschung der männlichen Linie des Printz Fridrich Heinrichs, niemanden anders, als Graf Johann von Nassau, beygenandt der Mitlere, die Erbfolge in sothaner Verlassenschafft anheim fallen. Der Erfolg itzige Zustand. Daß diese Streitigkeit noch nicht geendiget, ist bereits bey St. Königl. Majest. in Preußen, und der Fürsten zu Naßau-Siegen Praetension gemeldet worden. Doch sind dem Printz Johann Wilhelm Frisoni zu Naßau-Dietz, Staathaltern in West-Frießland, indem von den General-Staaten unter denen Praetendenten gemachten Provisional Tractat, einige Herrschafften, als Buren, Leerdam, Iselstein, Dieren, Loo, Soudyck, sc. zu genießen angewiesen worden; ob es aber dabey verbleiden wird, muß die Zeit lehren. vid. scriprum sub Tit. Vera Facti species Wilhelmi Hyacinti &c. edit. 1702 & ex eo Franckenberg im Europ. Herold. d. l. vid. Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 270. & Part. 2.
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von dessen Vorfahren mit einem perpetuellen Fideicomiss beleget, als worüber er weder disponiren können, wie aus vorher gehendem zu sehen, noch auch disponiren wollen, wie aus vielen Umständen abzunehmen; Als nehmlich (1) daß Se. Königl. Maj. keines von ihren Vorfahren gemachten Testamentes Erwehnung gethan, ob sie gleich gantz genaue Nachricht davon gehabt. (2) Daß Se. Königl. Maj. des Königs Caroli II in Spanien Testament, so er in Faveur des Duc d'Anjou und wider die klare Dispositiones seiner Durchl. Vorfahren gemachet, sehr gemißbilliget, und dahero mit die Alliantz getreten, umb dem Hause Oesterreich zu seinem Rechte zu verhelffen. (3) Daß er mit solcher Mühe und Behutsamkeit wegen der Succession in Engeland bey dem Parlement gearbeitet, umb dadurch denen Troublen, so sonst darüber entstehen könten, vorzubeugen; dahero nicht glaublich, daß er aller seiner Vorfahren so klare dispositiones umstossen wollen, indem er leicht erachten können, daß daraus nach seinem Tode grosse Uneinigkeit in seiner Familie entstehen würde. (4) Daß Se. Kön. Maj. in Groß-Britannien Sr. Königl. Maj. in Preussen Recht selber durch offtmahls wiederholte Promessen erkañt, und Ihme von Zeit zu Zeit zu seiner propren Erbschafft grosse Hoffnung gemachet hätten, worüber St. Königl. Maj. Ministres und viele andere seiner Unterthanen als Zeugen angeführet werden könten. (5) Daß Se. Königl. Maj. in dem öffentlichen Kirchen-Gebeth zu Orange vor das Hauß Brandenburg bitten lassen. (6) Daß man von einem jedweden Testatore praesumire, daß er von seinen eigenen, und nicht von eines andern Gütern, habe disponiren wollen. (7) Daß man der Interpretation, welche den letzten Willen bestätiget, und derselben, die ihn umbstosset, folgen müsse; (8) Daß man denjenigen sensum, der keine nullität intendiret, vorziehen müsse; und endlich (9) daß man die Worte des Testatoris in ihrem eigenen sensu und Verstande nehmen müsse sc.
Von dem Fürsten zu Nassau-Siegen:
Daß angeführte Dispositiones und Verordnungen bey keinen Kräfften bleiden könten, weil das zwischen des Graf Johannis des ältern zweyen Söhnen, Engelberto II und Johanne, anno 1472 auffgerichtete pactum fideicommissarium, und der letzte Wille des Printz Philipp Wilhelms demselben im Wege stünden, und die bona fideicommissaria inalienable machten, und könte also der Sigenschen Linie und Fürst Wilhelm Hyacintho, als Seniori der Familie, kein, praejuditz zugezogen werden. Es hätte Se. Kön. Majest. in Engeland Wilhelmus solches auch wohl gewust, daher, als einer von seinen Creditoren bey dem Ober-Hoffgericht zu Mecheln umb Immission in etliche von sothanen Naßauischen Fideicommiss-Gütern angehalten, er, zur Abwendung, vorgeschützet, es gehöreten solche seinem Vetter, Printz Johann Francisco Desiderato zu Naßau-Siegen, und dessen männlichen Erben zu, und könten dieselbe Ihm zu Schaden an keine Gläubiger alieniret werden; welches ermeldetes Ober-Hoffgericht auch vor bekant angenommen, und die gesuchte Immission abgeschlagen. Was Se. Königl. Majest. in Engeland nun enimahl vor wahr gehalten, solches hätte er nunmehro zum Nachtheil der Siegenschen Linie nicht retractiren, oder vor unbillich halten, und Printz Johann Wilhelm Frisoni von der Dietzischen Linie sothane Fideicommiss-Erbschafft zuwenden können; sonderlich da Ihm der zwischen denen Fürsten zu Siegen, Dillenburg, Dietz und Hadamar an. 1621 gemachte Erb-Vertrag nicht unbekandt seyn können, in welchem verabredet, daß weil die Oranische Herrschafften unter dem Fideicommiss lägen, so solte, nach Verlöschung der männlichen Linie des Printz Fridrich Heinrichs, niemanden anders, als Graf Johann von Nassau, beygenandt der Mitlere, die Erbfolge in sothaner Verlassenschafft anheim fallen.
Nassau-Siegensche Antwort. Daß diese Streitigkeit noch nicht geendiget, ist bereits bey St. Königl. Majest. in Preußen, und der Fürsten zu Naßau-Siegen Praetension gemeldet worden. Doch sind dem Printz Johann Wilhelm Frisoni zu Naßau-Dietz, Staathaltern in West-Frießland, indem von den General-Staaten unter denen Praetendenten gemachten Provisional Tractat, einige Herrschafften, als Buren, Leerdam, Iselstein, Dieren, Loo, Soudyck, sc. zu genießen angewiesen worden; ob es aber dabey verbleiden wird, muß die Zeit lehren.
Der Erfolg itzige Zustand.
vid. scriprum sub Tit. Vera Facti species Wilhelmi Hyacinti &c. edit. 1702 & ex eo Franckenberg im Europ. Herold. d. l.
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