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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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verwiesen, und Neuenar in die Gerichts-Kosten condemniret worden.

Ob nun zwar Graf Johann zu Saarbrück noch selbiges Jahr ohne Erben verstorben, und seine Linie beschlossen; so haben doch dessen Vettern Graf Albrecht und Philipp, Weilburgischer Linie, die er zu Universal-Erben eingesetzet, diese Praetension prosequiret, und von Käyser Rudolpho erhalten, daß die Commission, nach Churfürst Fridrichs in der Pfaltz Tod, anno 1577 Churfürst Ludwigen, und Fridrichen auffgetragen worden, vor welcher Commission biß zu Ende des Jahres 1599 Handlung gepflogen worden.

Wie indessen aber Graf Hermann zu Meurs und Neuenar anno 1578 ohne Leibes-Erben verstarb, wolte der Hertzog zu Cleve die Grafschafft, als ein eröffnetes Lehen, einziehen; doch conferirte er sie endlich anno 1584 des Hermanni Schwester Walpurgi und deroselben Gemahl, Adolpho, Grafen zu Neuenar, wiewohl mit der Condition, daß nach deren Tod die Grafschafft an Cleve zurück fallen solte. Zwey Jahr hernach, nehmlich anno 1586, occupirte diese Grafschafft Alexander Farnesius, Hertzog zu Parma, als Spanischer General, weil Graf Adolphus den General-Staaten dienete, wobey sich der Hertzog zu Cleve nicht meldete; doch ward die Walpurgis endlich anno 1597 von Mauritio, Printz von Oranien, den sie anno 1595 zum Erben eingesetzet hatte, wieder restituiret; welches auch der Admiral von Castilien, als Niederländischer Gouverneur, confirmirte. Wie die Walpurgis nun an. 1600 ohne Kinder verstarb, nam Printz Mauritz, vermöge obgedachter Disposition, die Grafschafft Meurs mit Hülffe der vereinigten Niederländer anno 1601 in Possession.

Es protestirte aber wider solche der Walpurgis Disposition nicht allein Nassau-Saarbrück, mit urgirung des Processes vor der Käyserl. Commission ; sondern es war auch der Hertzog zu Jülich und Cleve damit nicht zu frieden, vindicirend die Grafschafft Meurs als ein eröffnetes Lehen, und wolte dieselbe, vermöge des mit Walpurgi gemachten Vergleiches, einziehen, brachte die Sache auch an das Käyserl. Cammer-Gericht zu Speier. Weil er aber wohl sahe, daß er wider Printz Mauritzen nichts ausrichten würde, so verglich er sich mit demselben anno 1606 dergestalt, daß die Grafschafft zwar Mauritio verbleiben, nach dessen Tode aber wieder an Cleve fallen solte; die Grafen von Nassau-Saarbrück aber haben nachdem die Sache stecken lassen. Nun starb Mauritius zwar anno 1625 ohne Leibes-Erben, und hätte die Grafschafft Meurs also an Cleve kommen sollen. Weil man aber dazumahl, wegen der Clevischen Succession, noch ziemlich uneinig war, und solches ausser acht gelassen wurde; so nam des Mauritii Bruder, Printz Fridrich Heinrich, diese Grafschafft nebst andern des Mauritii Herrschafften in Possess, und transmittirte solche auf seine Nachkommen, ohne sie als ein Clevisches Lehen zu erkennen: Dahero Se. Churfl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm, bey Antretung der Clevischen Lande, ihme sein Recht an der Grafschafft expresse reserviret, deme hiernechst auch Pfaltz-Neuburg sein, vermöge der Jülichschen Succession, daran habendes Recht, in dem anno 1666 auffgerichteten Erb-Vertrage cediret, ihme und seinen Nachkommen nur die blosse Anwartung, wann das Churfürstl. Hauß Brandenburg abgehen solte, vorbehaltend. Wilhelmus, König in Groß-Britannien, hat diese Grafschafft anno 1683 dem Reich zu Lehen aufgetragen, wie Feltmann meldet; nach dessen anno 1702 erfolgtem Tode, haben die Grafen zu Nassau-Saarbrück diese Grafschafft, wegen vorgedachter alten praetension, zwar civiliter apprehendiret, Se. Königl. Maj. in Preussen aber haben dieselbe theils sub titulo fideicommissi familiae universalis, theils als dominus directus, in würcklichen Besitz nehmen lassen, wowider nicht allein Nassau-Dietz, sondern auch Nassau-Saarbrück an der Käyserl. Cammer Klage erhoben, und die Grafschafft in Anspruch genommen.

Die Gründe aber, worauff Nassau-Saarbrück sein Recht auff diese Grafschafft fundiret, sind folgende:

vid. scriptum sub Tit. Appendix und Erläuterung der Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück rechtlichen Anspruches auff die Grafschafft Meurs mit Beylagen/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 364. seqq.
vid. supra alleg. Kurtze doch gründliche Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück sc. add. Spener d. l. §. 7. & 23. Zeiler Itin. German. Part. 1. c. 3. p. 63.
vid. supr. cit. Appendix und Erläuterung der Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück.
vid. Thuan. ad ann. 1601. hist. Pufendorf L. 9. hist. Brand. §. 74.
Zeiler Itin. Part. 2. c. 32. p. 463.
alleg. Appendix 162.
Pufendorf. d. L. 9. §. 74. in fin.
de Titul. honor. L. 2. c. 8. §. 19.
vid. supr. die Nassau-Dietzische Praetens. auff Meurs.
vid. supr. alleg. scriptum sub Tit. Kurtze doch gründliche Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück sc.

verwiesen, und Neuenar in die Gerichts-Kosten condemniret worden.

Ob nun zwar Graf Johann zu Saarbrück noch selbiges Jahr ohne Erben verstorben, und seine Linie beschlossen; so haben doch dessen Vettern Graf Albrecht und Philipp, Weilburgischer Linie, die er zu Universal-Erben eingesetzet, diese Praetension prosequiret, und von Käyser Rudolpho erhalten, daß die Commission, nach Churfürst Fridrichs in der Pfaltz Tod, anno 1577 Churfürst Ludwigen, und Fridrichen auffgetragen worden, vor welcher Commission biß zu Ende des Jahres 1599 Handlung gepflogen worden.

Wie indessen aber Graf Hermann zu Meurs und Neuenar anno 1578 ohne Leibes-Erben verstarb, wolte der Hertzog zu Cleve die Grafschafft, als ein eröffnetes Lehen, einziehen; doch conferirte er sie endlich anno 1584 des Hermanni Schwester Walpurgi und deroselben Gemahl, Adolpho, Grafen zu Neuenar, wiewohl mit der Condition, daß nach deren Tod die Grafschafft an Cleve zurück fallen solte. Zwey Jahr hernach, nehmlich anno 1586, occupirte diese Grafschafft Alexander Farnesius, Hertzog zu Parma, als Spanischer General, weil Graf Adolphus den General-Staaten dienete, wobey sich der Hertzog zu Cleve nicht meldete; doch ward die Walpurgis endlich anno 1597 von Mauritio, Printz von Oranien, den sie anno 1595 zum Erben eingesetzet hatte, wieder restituiret; welches auch der Admiral von Castilien, als Niederländischer Gouverneur, confirmirte. Wie die Walpurgis nun an. 1600 ohne Kinder verstarb, nam Printz Mauritz, vermöge obgedachter Disposition, die Grafschafft Meurs mit Hülffe der vereinigten Niederländer anno 1601 in Possession.

Es protestirte aber wider solche der Walpurgis Disposition nicht allein Nassau-Saarbrück, mit urgirung des Processes vor der Käyserl. Commission ; sondern es war auch der Hertzog zu Jülich und Cleve damit nicht zu frieden, vindicirend die Grafschafft Meurs als ein eröffnetes Lehen, und wolte dieselbe, vermöge des mit Walpurgi gemachten Vergleiches, einziehen, brachte die Sache auch an das Käyserl. Cammer-Gericht zu Speier. Weil er aber wohl sahe, daß er wider Printz Mauritzen nichts ausrichten würde, so verglich er sich mit demselben anno 1606 dergestalt, daß die Grafschafft zwar Mauritio verbleiben, nach dessen Tode aber wieder an Cleve fallen solte; die Grafen von Nassau-Saarbrück aber haben nachdem die Sache stecken lassen. Nun starb Mauritius zwar anno 1625 ohne Leibes-Erben, und hätte die Grafschafft Meurs also an Cleve kommen sollen. Weil man aber dazumahl, wegen der Clevischen Succession, noch ziemlich uneinig war, und solches ausser acht gelassen wurde; so nam des Mauritii Bruder, Printz Fridrich Heinrich, diese Grafschafft nebst andern des Mauritii Herrschafften in Possess, und transmittirte solche auf seine Nachkommen, ohne sie als ein Clevisches Lehen zu erkennen: Dahero Se. Churfl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm, bey Antretung der Clevischen Lande, ihme sein Recht an der Grafschafft expresse reserviret, deme hiernechst auch Pfaltz-Neuburg sein, vermöge der Jülichschen Succession, daran habendes Recht, in dem anno 1666 auffgerichteten Erb-Vertrage cediret, ihme und seinen Nachkommen nur die blosse Anwartung, wann das Churfürstl. Hauß Brandenburg abgehen solte, vorbehaltend. Wilhelmus, König in Groß-Britannien, hat diese Grafschafft anno 1683 dem Reich zu Lehen aufgetragen, wie Feltmann meldet; nach dessen anno 1702 erfolgtem Tode, haben die Grafen zu Nassau-Saarbrück diese Grafschafft, wegen vorgedachter alten praetension, zwar civiliter apprehendiret, Se. Königl. Maj. in Preussen aber haben dieselbe theils sub titulo fideicommissi familiae universalis, theils als dominus directus, in würcklichen Besitz nehmen lassen, wowider nicht allein Nassau-Dietz, sondern auch Nassau-Saarbrück an der Käyserl. Cammer Klage erhoben, und die Grafschafft in Anspruch genommen.

Die Gründe aber, worauff Nassau-Saarbrück sein Recht auff diese Grafschafft fundiret, sind folgende:

vid. scriptum sub Tit. Appendix und Erläuterung der Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück rechtlichen Anspruches auff die Grafschafft Meurs mit Beylagen/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 364. seqq.
vid. supra alleg. Kurtze doch gründliche Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück sc. add. Spener d. l. §. 7. & 23. Zeiler Itin. German. Part. 1. c. 3. p. 63.
vid. supr. cit. Appendix und Erläuterung der Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück.
vid. Thuan. ad ann. 1601. hist. Pufendorf L. 9. hist. Brand. §. 74.
Zeiler Itin. Part. 2. c. 32. p. 463.
alleg. Appendix 162.
Pufendorf. d. L. 9. §. 74. in fin.
de Titul. honor. L. 2. c. 8. §. 19.
vid. supr. die Nassau-Dietzische Praetens. auff Meurs.
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[690/0601] verwiesen, und Neuenar in die Gerichts-Kosten condemniret worden. Ob nun zwar Graf Johann zu Saarbrück noch selbiges Jahr ohne Erben verstorben, und seine Linie beschlossen; so haben doch dessen Vettern Graf Albrecht und Philipp, Weilburgischer Linie, die er zu Universal-Erben eingesetzet, diese Praetension prosequiret, und von Käyser Rudolpho erhalten, daß die Commission, nach Churfürst Fridrichs in der Pfaltz Tod, anno 1577 Churfürst Ludwigen, und Fridrichen auffgetragen worden, vor welcher Commission biß zu Ende des Jahres 1599 Handlung gepflogen worden. Wie indessen aber Graf Hermann zu Meurs und Neuenar anno 1578 ohne Leibes-Erben verstarb, wolte der Hertzog zu Cleve die Grafschafft, als ein eröffnetes Lehen, einziehen; doch conferirte er sie endlich anno 1584 des Hermanni Schwester Walpurgi und deroselben Gemahl, Adolpho, Grafen zu Neuenar, wiewohl mit der Condition, daß nach deren Tod die Grafschafft an Cleve zurück fallen solte. Zwey Jahr hernach, nehmlich anno 1586, occupirte diese Grafschafft Alexander Farnesius, Hertzog zu Parma, als Spanischer General, weil Graf Adolphus den General-Staaten dienete, wobey sich der Hertzog zu Cleve nicht meldete; doch ward die Walpurgis endlich anno 1597 von Mauritio, Printz von Oranien, den sie anno 1595 zum Erben eingesetzet hatte, wieder restituiret; welches auch der Admiral von Castilien, als Niederländischer Gouverneur, confirmirte. Wie die Walpurgis nun an. 1600 ohne Kinder verstarb, nam Printz Mauritz, vermöge obgedachter Disposition, die Grafschafft Meurs mit Hülffe der vereinigten Niederländer anno 1601 in Possession. Es protestirte aber wider solche der Walpurgis Disposition nicht allein Nassau-Saarbrück, mit urgirung des Processes vor der Käyserl. Commission ; sondern es war auch der Hertzog zu Jülich und Cleve damit nicht zu frieden, vindicirend die Grafschafft Meurs als ein eröffnetes Lehen, und wolte dieselbe, vermöge des mit Walpurgi gemachten Vergleiches, einziehen, brachte die Sache auch an das Käyserl. Cammer-Gericht zu Speier. Weil er aber wohl sahe, daß er wider Printz Mauritzen nichts ausrichten würde, so verglich er sich mit demselben anno 1606 dergestalt, daß die Grafschafft zwar Mauritio verbleiben, nach dessen Tode aber wieder an Cleve fallen solte; die Grafen von Nassau-Saarbrück aber haben nachdem die Sache stecken lassen. Nun starb Mauritius zwar anno 1625 ohne Leibes-Erben, und hätte die Grafschafft Meurs also an Cleve kommen sollen. Weil man aber dazumahl, wegen der Clevischen Succession, noch ziemlich uneinig war, und solches ausser acht gelassen wurde; so nam des Mauritii Bruder, Printz Fridrich Heinrich, diese Grafschafft nebst andern des Mauritii Herrschafften in Possess, und transmittirte solche auf seine Nachkommen, ohne sie als ein Clevisches Lehen zu erkennen: Dahero Se. Churfl. Durchl. zu Brandenb. Fridrich Wilhelm, bey Antretung der Clevischen Lande, ihme sein Recht an der Grafschafft expresse reserviret, deme hiernechst auch Pfaltz-Neuburg sein, vermöge der Jülichschen Succession, daran habendes Recht, in dem anno 1666 auffgerichteten Erb-Vertrage cediret, ihme und seinen Nachkommen nur die blosse Anwartung, wann das Churfürstl. Hauß Brandenburg abgehen solte, vorbehaltend. Wilhelmus, König in Groß-Britannien, hat diese Grafschafft anno 1683 dem Reich zu Lehen aufgetragen, wie Feltmann meldet; nach dessen anno 1702 erfolgtem Tode, haben die Grafen zu Nassau-Saarbrück diese Grafschafft, wegen vorgedachter alten praetension, zwar civiliter apprehendiret, Se. Königl. Maj. in Preussen aber haben dieselbe theils sub titulo fideicommissi familiae universalis, theils als dominus directus, in würcklichen Besitz nehmen lassen, wowider nicht allein Nassau-Dietz, sondern auch Nassau-Saarbrück an der Käyserl. Cammer Klage erhoben, und die Grafschafft in Anspruch genommen. Die Gründe aber, worauff Nassau-Saarbrück sein Recht auff diese Grafschafft fundiret, sind folgende: vid. scriptum sub Tit. Appendix und Erläuterung der Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück rechtlichen Anspruches auff die Grafschafft Meurs mit Beylagen/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 364. seqq. vid. supra alleg. Kurtze doch gründliche Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück sc. add. Spener d. l. §. 7. & 23. Zeiler Itin. German. Part. 1. c. 3. p. 63. vid. supr. cit. Appendix und Erläuterung der Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück. vid. Thuan. ad ann. 1601. hist. Pufendorf L. 9. hist. Brand. §. 74. Zeiler Itin. Part. 2. c. 32. p. 463. alleg. Appendix 162. Pufendorf. d. L. 9. §. 74. in fin. de Titul. honor. L. 2. c. 8. §. 19. vid. supr. die Nassau-Dietzische Praetens. auff Meurs. vid. supr. alleg. scriptum sub Tit. Kurtze doch gründliche Deduction des Hauses Nassau-Saarbrück sc.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 690. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/601>, abgerufen am 21.11.2024.