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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Saarbrückische Gründe. I. Daß die Grafschafft Meurs der alten Grafen zu Meurs allodium, und vermöge der von Graf Friderico I zu Meurs anno 1417 gemachten Disposition oder Fideicommiss, nach Abgang der männlichen Meursischen Linie, auff die Saarwerdensche gekommen, von Graf Johanne zu Saarwerden auch, nach des letzten Grafen zu Meurs Bernhardi Tod, in possession genommen, und von ihm und seinem Bruder 10 Jahr besessen worden, dahero die Margaretha in der Meursischen Linie und dero Nachkommen den Manns-Stamm in der Saarwerdischen Linie von der Grafschafft Meurs mit Recht nicht verdringen können.

II. Daß, nachdem die männliche Saarwerdensche Linie anno 1527 mit Graf Johann Jacob gäntzlich abgangen, und das fideicommissum familiae mithin expiriret, des Graf Johann zu Meurs und Saarwerden eintzige Erb-Tochter, Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau-Saarbrück Gemahlin, ihres Betters Johannis Jacobi nechste Erbin gewesen, und ihre Anverwandten weiblichen Geschlechtes von der Meursischen Linie als multo remotioris gradus, excludiret, und ihr Successions-Recht auff ihre Söhne transferiret.

III. Daß der Catharinae Sohn, Graf Johann zu Saarbrück, in Ermangelung Leibes-Erben seine Güter und Gerechtigkeiten auf seine Agnaten, Graf Albertum und Philippum zu Nassau-Weilburg, per testamentum gebracht, von welchen die itzige Grafen zu Nassau-Saarbrück abstammeten.

IV. Daß schon Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück mit Graf Philipp und Ludwig zu Nassau-Weilburg anno 1491 eine Erb-Vereinigung gemachet, krafft welcher, nach Abgang des einen Mann-Stammes, dessen Länder auff den andern fallen sollen.

Königl. Preußischer Seiten wird dawider eingewendet:

Preußische Einwürffe. I. Die Grafschafft Meurs sey jederzeit ein Lehen von Cleve und zwar ein feudum ligium gewesen, wie obangeführte Belehnunge zur gnüge bewiesen; dahero alle von Saarbrückischer Seiten angeführte Testamenta und dispositiones, dadurch man die Grafschafft auff andere Familien transferiren wollen, ohnkräfftig, weil die Grafen und Hertzoge zu Cleve, als Lehen-Herren, nie darinnen consentiret. Und ob zwar vorgegeben würde, daß solche Lehens-Bündigkeit durch Graf Johann zu Cleve anno 1361 nachgelassen worden; so sey doch solcher Quitungs-Brieff von den Successoren in Cleve jederzeit vor verdächtig, expracticiret und untauglich gehalten worden; dahero auch des Graf zu Wied Tochter Catharina, nebst ihrem Ehe-Gemahl Graf Wilhelm zu Neuenar, die alte Lehen-Gerechtigkeit anno 1541 wieder renoviret, und die obgemeldte Quitung wieder heraus gegeben hätten.

II. Daß, wann die Grafen zu Nassau-Saarbrück auch noch einiges Recht an der Grafschafft haben können, oder gehabt hätten, sie solches doch verjähren lassen, indem sie seit anno 1603, und also in die 100 Jahr nichts mehr bey der Sache gethan hätten.

Worauff von dem Hause Nassau-Saarbrück repliciret wird:

Saarbrückische Replic. Ad I. Daß die Grafschafft Meurs seit anno 1361 kein Clevisches Lehen, sondern der Grafen allodium gewesen, würde daraus bewiesen: (1) daß Graf Fridrich von Meurs in seinem Testament de anno 1417, ohne contradiction der Grafen zu Cleve, darüber disponiret, und ein fideicommiss daraus gemachet, auch expresse verbothen, die Grafschafft Meurs von den Grafen zu Cleve nicht zu Lehen zu nehmen. (2) Daß des Graf Fridrichs Nachkommen fast in 100 und mehr Jahren von Cleve sich nicht belehnen lassen, Cleve auch keine citationes ad renovandam investituram, vel dimittendum feudum, ausgelassen, oder sonst einen Lehen-Actum exerciret; dahero die Lehens-Gerechtigkeit, wann auch eine gewesen, in so langer Zeit erloschen wäre. (3) Daß die Grafschafft Meurs von einigen Seculis her dem H. Röm. Reich immediate unterworffen, und in der Reichs-Matricul verzeichnet gewesen. (4) Daß Bischoff Hermann zu Cöllen anno 1501 Graf Johannem zu Meurs und Saarwerden in seinen Schutz genommen, welches mit einem feudo ligio nicht stehen könne, per text. 2. Feud. 52. & 99. junct. 2. Feud. 7. (5) Daß diese Grafschafft von denen Reichs- und Rechts-Gelehrten, als Reinking de Regim. Sec. & Eccles. L. I. D. 4. c. 16. n. 60. Schütz. Vol. I. Jur. publ. Disp. 6. §. 8. lit. B. Eyben. in Elect. jur. feud. c. 6. §. 6. Besold de JCt. Imp. Rom. qv. 17, Myter Nomolog. c. 14. n. 4. und andern unter die allodial-Herrschafften des H. Röm. Reichs mit gerechnet worden. (6) Daß die Käyserl. Commission, wie Graf Hermann von Neuenar davor nicht stehen wollen, und

vid. supr. alleg. Nassau-Saarbrückische Deduction &c. & Appendix.

Saarbrückische Gründe. I. Daß die Grafschafft Meurs der alten Grafen zu Meurs allodium, und vermöge der von Graf Friderico I zu Meurs anno 1417 gemachten Disposition oder Fideicommiss, nach Abgang der männlichen Meursischen Linie, auff die Saarwerdensche gekommen, von Graf Johanne zu Saarwerden auch, nach des letzten Grafen zu Meurs Bernhardi Tod, in possession genommen, und von ihm und seinem Bruder 10 Jahr besessen worden, dahero die Margaretha in der Meursischen Linie und dero Nachkommen den Manns-Stamm in der Saarwerdischen Linie von der Grafschafft Meurs mit Recht nicht verdringen können.

II. Daß, nachdem die männliche Saarwerdensche Linie anno 1527 mit Graf Johann Jacob gäntzlich abgangen, und das fideicommissum familiae mithin expiriret, des Graf Johann zu Meurs und Saarwerden eintzige Erb-Tochter, Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau-Saarbrück Gemahlin, ihres Betters Johannis Jacobi nechste Erbin gewesen, und ihre Anverwandten weiblichen Geschlechtes von der Meursischen Linie als multo remotioris gradus, excludiret, und ihr Successions-Recht auff ihre Söhne transferiret.

III. Daß der Catharinae Sohn, Graf Johann zu Saarbrück, in Ermangelung Leibes-Erben seine Güter und Gerechtigkeiten auf seine Agnaten, Graf Albertum und Philippum zu Nassau-Weilburg, per testamentum gebracht, von welchen die itzige Grafen zu Nassau-Saarbrück abstammeten.

IV. Daß schon Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück mit Graf Philipp und Ludwig zu Nassau-Weilburg anno 1491 eine Erb-Vereinigung gemachet, krafft welcher, nach Abgang des einen Mann-Stammes, dessen Länder auff den andern fallen sollen.

Königl. Preußischer Seiten wird dawider eingewendet:

Preußische Einwürffe. I. Die Grafschafft Meurs sey jederzeit ein Lehen von Cleve und zwar ein feudum ligium gewesen, wie obangeführte Belehnunge zur gnüge bewiesen; dahero alle von Saarbrückischer Seiten angeführte Testamenta und dispositiones, dadurch man die Grafschafft auff andere Familien transferiren wollen, ohnkräfftig, weil die Grafen und Hertzoge zu Cleve, als Lehen-Herren, nie darinnen consentiret. Und ob zwar vorgegeben würde, daß solche Lehens-Bündigkeit durch Graf Johann zu Cleve anno 1361 nachgelassen worden; so sey doch solcher Quitungs-Brieff von den Successoren in Cleve jederzeit vor verdächtig, expracticiret und untauglich gehalten worden; dahero auch des Graf zu Wied Tochter Catharina, nebst ihrem Ehe-Gemahl Graf Wilhelm zu Neuenar, die alte Lehen-Gerechtigkeit anno 1541 wieder renoviret, und die obgemeldte Quitung wieder heraus gegeben hätten.

II. Daß, wann die Grafen zu Nassau-Saarbrück auch noch einiges Recht an der Grafschafft haben können, oder gehabt hätten, sie solches doch verjähren lassen, indem sie seit anno 1603, und also in die 100 Jahr nichts mehr bey der Sache gethan hätten.

Worauff von dem Hause Nassau-Saarbrück repliciret wird:

Saarbrückische Replic. Ad I. Daß die Grafschafft Meurs seit anno 1361 kein Clevisches Lehen, sondern der Grafen allodium gewesen, würde daraus bewiesen: (1) daß Graf Fridrich von Meurs in seinem Testament de anno 1417, ohne contradiction der Grafen zu Cleve, darüber disponiret, und ein fideicommiss daraus gemachet, auch expresse verbothen, die Grafschafft Meurs von den Grafen zu Cleve nicht zu Lehen zu nehmen. (2) Daß des Graf Fridrichs Nachkommen fast in 100 und mehr Jahren von Cleve sich nicht belehnen lassen, Cleve auch keine citationes ad renovandam investituram, vel dimittendum feudum, ausgelassen, oder sonst einen Lehen-Actum exerciret; dahero die Lehens-Gerechtigkeit, wann auch eine gewesen, in so langer Zeit erloschen wäre. (3) Daß die Grafschafft Meurs von einigen Seculis her dem H. Röm. Reich immediate unterworffen, und in der Reichs-Matricul verzeichnet gewesen. (4) Daß Bischoff Hermann zu Cöllen anno 1501 Graf Johannem zu Meurs und Saarwerden in seinen Schutz genommen, welches mit einem feudo ligio nicht stehen könne, per text. 2. Feud. 52. & 99. junct. 2. Feud. 7. (5) Daß diese Grafschafft von denen Reichs- und Rechts-Gelehrten, als Reinking de Regim. Sec. & Eccles. L. I. D. 4. c. 16. n. 60. Schütz. Vol. I. Jur. publ. Disp. 6. §. 8. lit. B. Eyben. in Elect. jur. feud. c. 6. §. 6. Besold de JCt. Imp. Rom. qv. 17, Myter Nomolog. c. 14. n. 4. und andern unter die allodial-Herrschafften des H. Röm. Reichs mit gerechnet worden. (6) Daß die Käyserl. Commission, wie Graf Hermann von Neuenar davor nicht stehen wollen, und

vid. supr. alleg. Nassau-Saarbrückische Deduction &c. & Appendix.
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        <p><note place="left">Saarbrückische Gründe.</note> I. Daß die Grafschafft Meurs der alten            Grafen zu Meurs allodium, und vermöge der von Graf Friderico I zu Meurs anno 1417            gemachten Disposition oder Fideicommiss, nach Abgang der männlichen Meursischen Linie,            auff die Saarwerdensche gekommen, von Graf Johanne zu Saarwerden auch, nach des letzten            Grafen zu Meurs Bernhardi Tod, in possession genommen, und von ihm und seinem Bruder 10            Jahr besessen worden, dahero die Margaretha in der Meursischen Linie und dero Nachkommen            den Manns-Stamm in der Saarwerdischen Linie von der Grafschafft Meurs mit Recht nicht            verdringen können.</p>
        <p>II. Daß, nachdem die männliche Saarwerdensche Linie anno 1527 mit Graf Johann Jacob            gäntzlich abgangen, und das fideicommissum familiae mithin expiriret, des Graf Johann zu            Meurs und Saarwerden eintzige Erb-Tochter, Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu            Nassau-Saarbrück Gemahlin, ihres Betters Johannis Jacobi nechste Erbin gewesen, und ihre            Anverwandten weiblichen Geschlechtes von der Meursischen Linie als multo remotioris            gradus, excludiret, und ihr Successions-Recht auff ihre Söhne transferiret.</p>
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        <p><note place="left">Preußische Einwürffe.</note> I. Die Grafschafft Meurs sey jederzeit            ein Lehen von Cleve und zwar ein feudum ligium gewesen, wie obangeführte Belehnunge zur            gnüge bewiesen; dahero alle von Saarbrückischer Seiten angeführte Testamenta und            dispositiones, dadurch man die Grafschafft auff andere Familien transferiren wollen,            ohnkräfftig, weil die Grafen und Hertzoge zu Cleve, als Lehen-Herren, nie darinnen            consentiret. Und ob zwar vorgegeben würde, daß solche Lehens-Bündigkeit durch Graf Johann            zu Cleve anno 1361 nachgelassen worden; so sey doch solcher Quitungs-Brieff von den            Successoren in Cleve jederzeit vor verdächtig, expracticiret und untauglich gehalten            worden; dahero auch des Graf zu Wied Tochter Catharina, nebst ihrem Ehe-Gemahl Graf            Wilhelm zu Neuenar, die alte Lehen-Gerechtigkeit anno 1541 wieder renoviret, und die            obgemeldte Quitung wieder heraus gegeben hätten.</p>
        <p>II. Daß, wann die Grafen zu Nassau-Saarbrück auch noch einiges Recht an der Grafschafft            haben können, oder gehabt hätten, sie solches doch verjähren lassen, indem sie seit anno            1603, und also in die 100 Jahr nichts mehr bey der Sache gethan hätten.</p>
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[691/0602] I. Daß die Grafschafft Meurs der alten Grafen zu Meurs allodium, und vermöge der von Graf Friderico I zu Meurs anno 1417 gemachten Disposition oder Fideicommiss, nach Abgang der männlichen Meursischen Linie, auff die Saarwerdensche gekommen, von Graf Johanne zu Saarwerden auch, nach des letzten Grafen zu Meurs Bernhardi Tod, in possession genommen, und von ihm und seinem Bruder 10 Jahr besessen worden, dahero die Margaretha in der Meursischen Linie und dero Nachkommen den Manns-Stamm in der Saarwerdischen Linie von der Grafschafft Meurs mit Recht nicht verdringen können. Saarbrückische Gründe. II. Daß, nachdem die männliche Saarwerdensche Linie anno 1527 mit Graf Johann Jacob gäntzlich abgangen, und das fideicommissum familiae mithin expiriret, des Graf Johann zu Meurs und Saarwerden eintzige Erb-Tochter, Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau-Saarbrück Gemahlin, ihres Betters Johannis Jacobi nechste Erbin gewesen, und ihre Anverwandten weiblichen Geschlechtes von der Meursischen Linie als multo remotioris gradus, excludiret, und ihr Successions-Recht auff ihre Söhne transferiret. III. Daß der Catharinae Sohn, Graf Johann zu Saarbrück, in Ermangelung Leibes-Erben seine Güter und Gerechtigkeiten auf seine Agnaten, Graf Albertum und Philippum zu Nassau-Weilburg, per testamentum gebracht, von welchen die itzige Grafen zu Nassau-Saarbrück abstammeten. IV. Daß schon Graf Johann Ludwig zu Nassau-Saarbrück mit Graf Philipp und Ludwig zu Nassau-Weilburg anno 1491 eine Erb-Vereinigung gemachet, krafft welcher, nach Abgang des einen Mann-Stammes, dessen Länder auff den andern fallen sollen. Königl. Preußischer Seiten wird dawider eingewendet: I. Die Grafschafft Meurs sey jederzeit ein Lehen von Cleve und zwar ein feudum ligium gewesen, wie obangeführte Belehnunge zur gnüge bewiesen; dahero alle von Saarbrückischer Seiten angeführte Testamenta und dispositiones, dadurch man die Grafschafft auff andere Familien transferiren wollen, ohnkräfftig, weil die Grafen und Hertzoge zu Cleve, als Lehen-Herren, nie darinnen consentiret. Und ob zwar vorgegeben würde, daß solche Lehens-Bündigkeit durch Graf Johann zu Cleve anno 1361 nachgelassen worden; so sey doch solcher Quitungs-Brieff von den Successoren in Cleve jederzeit vor verdächtig, expracticiret und untauglich gehalten worden; dahero auch des Graf zu Wied Tochter Catharina, nebst ihrem Ehe-Gemahl Graf Wilhelm zu Neuenar, die alte Lehen-Gerechtigkeit anno 1541 wieder renoviret, und die obgemeldte Quitung wieder heraus gegeben hätten. Preußische Einwürffe. II. Daß, wann die Grafen zu Nassau-Saarbrück auch noch einiges Recht an der Grafschafft haben können, oder gehabt hätten, sie solches doch verjähren lassen, indem sie seit anno 1603, und also in die 100 Jahr nichts mehr bey der Sache gethan hätten. Worauff von dem Hause Nassau-Saarbrück repliciret wird: Ad I. Daß die Grafschafft Meurs seit anno 1361 kein Clevisches Lehen, sondern der Grafen allodium gewesen, würde daraus bewiesen: (1) daß Graf Fridrich von Meurs in seinem Testament de anno 1417, ohne contradiction der Grafen zu Cleve, darüber disponiret, und ein fideicommiss daraus gemachet, auch expresse verbothen, die Grafschafft Meurs von den Grafen zu Cleve nicht zu Lehen zu nehmen. (2) Daß des Graf Fridrichs Nachkommen fast in 100 und mehr Jahren von Cleve sich nicht belehnen lassen, Cleve auch keine citationes ad renovandam investituram, vel dimittendum feudum, ausgelassen, oder sonst einen Lehen-Actum exerciret; dahero die Lehens-Gerechtigkeit, wann auch eine gewesen, in so langer Zeit erloschen wäre. (3) Daß die Grafschafft Meurs von einigen Seculis her dem H. Röm. Reich immediate unterworffen, und in der Reichs-Matricul verzeichnet gewesen. (4) Daß Bischoff Hermann zu Cöllen anno 1501 Graf Johannem zu Meurs und Saarwerden in seinen Schutz genommen, welches mit einem feudo ligio nicht stehen könne, per text. 2. Feud. 52. & 99. junct. 2. Feud. 7. (5) Daß diese Grafschafft von denen Reichs- und Rechts-Gelehrten, als Reinking de Regim. Sec. & Eccles. L. I. D. 4. c. 16. n. 60. Schütz. Vol. I. Jur. publ. Disp. 6. §. 8. lit. B. Eyben. in Elect. jur. feud. c. 6. §. 6. Besold de JCt. Imp. Rom. qv. 17, Myter Nomolog. c. 14. n. 4. und andern unter die allodial-Herrschafften des H. Röm. Reichs mit gerechnet worden. (6) Daß die Käyserl. Commission, wie Graf Hermann von Neuenar davor nicht stehen wollen, und Saarbrückische Replic. vid. supr. alleg. Nassau-Saarbrückische Deduction &c. & Appendix.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 691. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/602>, abgerufen am 21.11.2024.