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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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22 Dec. in Deliberation gezogen, und beschlossen, den Marggrafen zu Baaden-Baaden und dero männlichen Descendenten die Festung Kehl cum appertinentiis, so viel dem Reich davon heimgefallen, und ohne praejuditz anderer Reichs-Stände und Glieder geschehen könne, von Käyserl. Majest. und des H. Röm. Reichs wegen zu überlassen, jedoch so, daß, nach Erlöschung des Fürstlichen Baaden-Baadenschen Manns-Stammes, gemeldete Festung Kehl wieder an das Reich kommen, wie auch daß Ihr. Käyserl. Majest. und dem Reich das Jus praesidii cum annexis vorbehalten seyn solte sc. ; wowider aber das Hauß Naßau-Saarbrück solenniter protestiret, und ihme sein Recht an gedachter Festung reserviret . Wie nachdem auch Baaden-Durlach bey dem Reichs-Convent mit einem Memorial einkam, und umb die Mitbelehnschafft ansuchte, weil in dem Baadenschen ein Universal Successions-Recht hergebracht, Baaden-Durlach eben auch ein grosses in diesem Kriege erlitten, und itziger Inhaber der Herrschafft Lahr wäre sc. so kam Saarbrück dagegen den 13 Mart. 1699 abermahl mit einem Memorial ein, und bath, solche Hause Baaden-Baaden zum praejuditz des Hauses Nassau geschehene cession nicht weiter zu extendiren.

Drey und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Ertz-Hertzoglichen Hauses Oesterreich.

Von dieses Ertz-Hertzoglichen Hauses Praetensionen ist oben unter dem Titul: Der Praetensionen der Könige in Böhmen und Ungarn/ Meldung geschehen/ woselbst der G. L. davon Nachricht finden wird.

Vier und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Oettingen.

Erstes Capitel/ Von der Fürsten zu Oettingen Streitigkeit mit den Grafen zu Wallerstein / wegen einiger gemeinschafftlichen Güter.

LUdovicus XV, Graf zu Oettingen, hatte 4 Söhne, davon 2 ohne Kinder versturben, die andern 2 theileten die väterliche Güter unter sich, und bekam Graf Ludovicus XVI von der Grafschafft Oettingen 7/12[unleserliches Material], Fridericus aber 5/12[unleserliches Material], jener propagirte die Oettingische, daraus die itzige Fürsten abstammen, dieser aber die Wallersteinische, oder Gräffliche Linie. Weil in obiger Theilung aber nicht alle und jede der Grafschafft Pertinentien getheilet wurden, sondern die Reichs-Lehen und Regalia, als das Exercitium, und die Fructus des judicii Provincialis, die Müntz-Gerechtigkeit, die Zölle, die Ertz-Gruben, und der Census, den einige in dem Oettingischen Territorio gelegene, aber andern Herren gehörige Dörffer, der Oettingischen Familie zahlen, und Fried-Schatz genennet wird, in Gemeinschafft geblieben; so ist wegen solcher Communion, insonderheit aber wegen Administrirung der Lehen, im vorigen Seculo grosse Streitigkeit zwischen beyden Linien entstanden. Dann die Wallersteinische massete sich solcher an, wegen des a. 1522 per pactum familiae hereditarium eingeführten Seniorats, welcher die Oettingische aber exceptionem non praestitae conditionis in pacto illo expressae opponirte; sintemahlen in angeführtem pacto familiae ausdrücklich enthalten wäre, daß der Administrator seinen Sitz in der Grafschafft haben solte. Weil nun kein Theil dem andern nachgeben wolte, so fieng die Oettingische Linie an auff eine Theilung dieser gemeinschafftlichen Gerechtigkeiten zu dringen, und hat zu

vid Reichs-Gutachten wegen Uberlassung des Forts Kehl an des Herrn Marggrafen zu Baaden-Baaden Durchl: quod extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 493.
Protestationem exhibet Faber. d. l. p. 494.
quod extat ap. Fabrum. d. l. p. 496.
quod videri postest ap. Fabrum d. l. p. 501.
vid. Imhoff Not. Proc. L. 5. c. 11. §. 6.

22 Dec. in Deliberation gezogen, und beschlossen, den Marggrafen zu Baaden-Baaden und dero männlichen Descendenten die Festung Kehl cum appertinentiis, so viel dem Reich davon heimgefallen, und ohne praejuditz anderer Reichs-Stände und Glieder geschehen könne, von Käyserl. Majest. und des H. Röm. Reichs wegen zu überlassen, jedoch so, daß, nach Erlöschung des Fürstlichen Baaden-Baadenschen Manns-Stammes, gemeldete Festung Kehl wieder an das Reich kommen, wie auch daß Ihr. Käyserl. Majest. und dem Reich das Jus praesidii cum annexis vorbehalten seyn solte sc. ; wowider aber das Hauß Naßau-Saarbrück solenniter protestiret, und ihme sein Recht an gedachter Festung reserviret . Wie nachdem auch Baaden-Durlach bey dem Reichs-Convent mit einem Memorial einkam, und umb die Mitbelehnschafft ansuchte, weil in dem Baadenschen ein Universal Successions-Recht hergebracht, Baaden-Durlach eben auch ein grosses in diesem Kriege erlitten, und itziger Inhaber der Herrschafft Lahr wäre sc. so kam Saarbrück dagegen den 13 Mart. 1699 abermahl mit einem Memorial ein, und bath, solche Hause Baaden-Baaden zum praejuditz des Hauses Nassau geschehene cession nicht weiter zu extendiren.

Drey und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Ertz-Hertzoglichen Hauses Oesterreich.

Von dieses Ertz-Hertzoglichen Hauses Praetensionen ist oben unter dem Titul: Der Praetensionen der Könige in Böhmen und Ungarn/ Meldung geschehen/ woselbst der G. L. davon Nachricht finden wird.

Vier und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Oettingen.

Erstes Capitel/ Von der Fürsten zu Oettingen Streitigkeit mit den Grafen zu Wallerstein / wegen einiger gemeinschafftlichen Güter.

LUdovicus XV, Graf zu Oettingen, hatte 4 Söhne, davon 2 ohne Kinder versturben, die andern 2 theileten die väterliche Güter unter sich, und bekam Graf Ludovicus XVI von der Grafschafft Oettingen 7/12[unleserliches Material], Fridericus aber 5/12[unleserliches Material], jener propagirte die Oettingische, daraus die itzige Fürsten abstammen, dieser aber die Wallersteinische, oder Gräffliche Linie. Weil in obiger Theilung aber nicht alle und jede der Grafschafft Pertinentien getheilet wurden, sondern die Reichs-Lehen und Regalia, als das Exercitium, und die Fructus des judicii Provincialis, die Müntz-Gerechtigkeit, die Zölle, die Ertz-Gruben, und der Census, den einige in dem Oettingischen Territorio gelegene, aber andern Herren gehörige Dörffer, der Oettingischen Familie zahlen, und Fried-Schatz genennet wird, in Gemeinschafft geblieben; so ist wegen solcher Communion, insonderheit aber wegen Administrirung der Lehen, im vorigen Seculo grosse Streitigkeit zwischen beyden Linien entstanden. Dann die Wallersteinische massete sich solcher an, wegen des a. 1522 per pactum familiae hereditarium eingeführten Seniorats, welcher die Oettingische aber exceptionem non praestitae conditionis in pacto illo expressae opponirte; sintemahlen in angeführtem pacto familiae ausdrücklich enthalten wäre, daß der Administrator seinen Sitz in der Grafschafft haben solte. Weil nun kein Theil dem andern nachgeben wolte, so fieng die Oettingische Linie an auff eine Theilung dieser gemeinschafftlichen Gerechtigkeiten zu dringen, und hat zu

vid Reichs-Gutachten wegen Uberlassung des Forts Kehl an des Herrn Marggrafen zu Baaden-Baaden Durchl: quod extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 493.
Protestationem exhibet Faber. d. l. p. 494.
quod extat ap. Fabrum. d. l. p. 496.
quod videri postest ap. Fabrum d. l. p. 501.
vid. Imhoff Not. Proc. L. 5. c. 11. §. 6.
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22 Dec. in Deliberation gezogen, und beschlossen,            den Marggrafen zu Baaden-Baaden und dero männlichen Descendenten die Festung Kehl cum            appertinentiis, so viel dem Reich davon heimgefallen, und ohne praejuditz anderer            Reichs-Stände und Glieder geschehen könne, von Käyserl. Majest. und des H. Röm. Reichs            wegen zu überlassen, jedoch so, daß, nach Erlöschung des Fürstlichen Baaden-Baadenschen            Manns-Stammes, gemeldete Festung Kehl wieder an das Reich kommen, wie auch daß Ihr.            Käyserl. Majest. und dem Reich das Jus praesidii cum annexis vorbehalten seyn solte sc.              <note place="foot">vid Reichs-Gutachten wegen Uberlassung des Forts Kehl an des Herrn              Marggrafen zu Baaden-Baaden Durchl: quod extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p.              493.</note>; wowider aber das Hauß Naßau-Saarbrück solenniter protestiret, und ihme sein            Recht an gedachter Festung reserviret <note place="foot">Protestationem exhibet Faber. d.              l. p. 494.</note>. Wie nachdem auch Baaden-Durlach bey dem Reichs-Convent mit einem            Memorial <note place="foot">quod extat ap. Fabrum. d. l. p. 496.</note> einkam, und umb            die Mitbelehnschafft ansuchte, weil in dem Baadenschen ein Universal Successions-Recht            hergebracht, Baaden-Durlach eben auch ein grosses in diesem Kriege erlitten, und itziger            Inhaber der Herrschafft Lahr wäre sc. so kam Saarbrück dagegen den 13 Mart. 1699 abermahl            mit einem Memorial <note place="foot">quod videri postest ap. Fabrum d. l. p. 501.</note>            ein, und bath, solche Hause Baaden-Baaden zum praejuditz des Hauses Nassau geschehene            cession nicht weiter zu extendiren.</p>
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[697/0608] 22 Dec. in Deliberation gezogen, und beschlossen, den Marggrafen zu Baaden-Baaden und dero männlichen Descendenten die Festung Kehl cum appertinentiis, so viel dem Reich davon heimgefallen, und ohne praejuditz anderer Reichs-Stände und Glieder geschehen könne, von Käyserl. Majest. und des H. Röm. Reichs wegen zu überlassen, jedoch so, daß, nach Erlöschung des Fürstlichen Baaden-Baadenschen Manns-Stammes, gemeldete Festung Kehl wieder an das Reich kommen, wie auch daß Ihr. Käyserl. Majest. und dem Reich das Jus praesidii cum annexis vorbehalten seyn solte sc. ; wowider aber das Hauß Naßau-Saarbrück solenniter protestiret, und ihme sein Recht an gedachter Festung reserviret . Wie nachdem auch Baaden-Durlach bey dem Reichs-Convent mit einem Memorial einkam, und umb die Mitbelehnschafft ansuchte, weil in dem Baadenschen ein Universal Successions-Recht hergebracht, Baaden-Durlach eben auch ein grosses in diesem Kriege erlitten, und itziger Inhaber der Herrschafft Lahr wäre sc. so kam Saarbrück dagegen den 13 Mart. 1699 abermahl mit einem Memorial ein, und bath, solche Hause Baaden-Baaden zum praejuditz des Hauses Nassau geschehene cession nicht weiter zu extendiren. Drey und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Ertz-Hertzoglichen Hauses Oesterreich. Von dieses Ertz-Hertzoglichen Hauses Praetensionen ist oben unter dem Titul: Der Praetensionen der Könige in Böhmen und Ungarn/ Meldung geschehen/ woselbst der G. L. davon Nachricht finden wird. Vier und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstl. Hauses Oettingen. Erstes Capitel/ Von der Fürsten zu Oettingen Streitigkeit mit den Grafen zu Wallerstein / wegen einiger gemeinschafftlichen Güter. LUdovicus XV, Graf zu Oettingen, hatte 4 Söhne, davon 2 ohne Kinder versturben, die andern 2 theileten die väterliche Güter unter sich, und bekam Graf Ludovicus XVI von der Grafschafft Oettingen 7/12_ , Fridericus aber 5/12_ , jener propagirte die Oettingische, daraus die itzige Fürsten abstammen, dieser aber die Wallersteinische, oder Gräffliche Linie. Weil in obiger Theilung aber nicht alle und jede der Grafschafft Pertinentien getheilet wurden, sondern die Reichs-Lehen und Regalia, als das Exercitium, und die Fructus des judicii Provincialis, die Müntz-Gerechtigkeit, die Zölle, die Ertz-Gruben, und der Census, den einige in dem Oettingischen Territorio gelegene, aber andern Herren gehörige Dörffer, der Oettingischen Familie zahlen, und Fried-Schatz genennet wird, in Gemeinschafft geblieben; so ist wegen solcher Communion, insonderheit aber wegen Administrirung der Lehen, im vorigen Seculo grosse Streitigkeit zwischen beyden Linien entstanden. Dann die Wallersteinische massete sich solcher an, wegen des a. 1522 per pactum familiae hereditarium eingeführten Seniorats, welcher die Oettingische aber exceptionem non praestitae conditionis in pacto illo expressae opponirte; sintemahlen in angeführtem pacto familiae ausdrücklich enthalten wäre, daß der Administrator seinen Sitz in der Grafschafft haben solte. Weil nun kein Theil dem andern nachgeben wolte, so fieng die Oettingische Linie an auff eine Theilung dieser gemeinschafftlichen Gerechtigkeiten zu dringen, und hat zu vid Reichs-Gutachten wegen Uberlassung des Forts Kehl an des Herrn Marggrafen zu Baaden-Baaden Durchl: quod extat in Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 493. Protestationem exhibet Faber. d. l. p. 494. quod extat ap. Fabrum. d. l. p. 496. quod videri postest ap. Fabrum d. l. p. 501. vid. Imhoff Not. Proc. L. 5. c. 11. §. 6.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 697. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/608>, abgerufen am 21.11.2024.