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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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gehöre dieselbe, Krafft der Pactorum familiae, und der Cameral-Sententz de anno 1682, vor die Austregas conventionales, so haben die sich deshalb den 30 Jan. 1709 vor dem Reichs-Convent zu Regenspurg in einem übergebenen Memorial höchst beschweret, und diese Sache dahin zu vermitteln gebethen, damit sie von dem Reichs-Hoffrath avociret, und zu den Austregis familiae remittiret werde: Auff welches Memorial in Collegio Electorali den 15 Maji ein Conclusum dahin abgefasset worden, daß diese Sache bey Ihr. Käyserl. Majest. dahin zu recommendiren, daß sie allergnädigst geruhen wolten bey dero Reichs-Hoffrath es in die billige Weise zu richten, daß hierin dem Hause Nassau die Justitz also angedeyhen möge, damit es gegen das Jus Austregarum, Pacta familiae, und judicata Cameralia, auch daher fliessende erste Instantz nicht beeinträchtiget; sondern daß mit Auffhebung obgedachter auf Sachsen-Gotha erkandten Käyserl. Commission, diese litigirende Theile ad forum Austregarum verwiesen werden möchten; woselbst das von denen Printzeßinnen von Naßau-Idstein praetendirte jus Retentionis auch denen Rechten gamäß auszumachen wäre. Im Fürstl. Collegio aber ist das Conclusum den 31 Maji 1709 nur kurtz also abgefasset worden: Daß hierüber an Se. Käyserl. Majest. ein allerunterthänigstes Reichs-Gutachten und Recommendation dahin abzugeben, damit in dieser Sache denen Constitutionibus Imperii und denen Pactis familiae nicht zu nahe getreten, sondern solche auffrecht erhalten, und darnach sothane Differentz erörtert werden möchte.

Ob und was Ihr. Käyserl. Maj. darauff resolviret, habe noch nicht gelesen, und wird die Zeit den Ausgang der Sache lehren.

Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetension auff das Fort Kehl.

ES ist bekandt, daß durch den Ryswickischen Frieden des gegen Straßburg über gelegene Fort Kehl dem Reich restituiret worden; Weil nun der Marggraf zu Baaden-Baaden diesen Krieg über ein vieles erlitten, und danebst dem Reiche grosse Dienste gethan hatte, dieses Fort aber in oder doch an seinem Lande gelegen, so ersuchte er das Reich, ihme dasselbe zu einer Ergötzlichkeit zu überlassen. Wie solches aber das Fürstl. Hauß Naßau-Saarbrück vernahm, kam es bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1698 den 18 Jul. mit einem Memorial ein, und stellete darinnen vor, daß dieser Ort ein Nassau-Saarbrückisches Lehnbahres Eigenthumb, und beyde Elsaßische Geschlechter von Böckling und Streiff, laut der Lehens-Brieffe, bißhero damit belehnet worden, welche Lehenschafft von der Herrschafft Lahr herrühre. Zwar wäre diese Herrschafft vor diesem mit Baaden-Baaden nebst der Herrschafft Mahlberg pro indiviso besessen, und damahls also auch diese Lehenschafften alternative dirigiret und benutzet worden; es sey solche Gemeinschafft aber anno 1629 getheilet, und sey in solcher Theilung Baaden-Baaden die Herrschafft Mahlberg, Naßau-Saarbrück aber die Herrschafft Lahr zugefallen; dahero dann auch bey iedem hohen Herrn die Lehnschafften zu solcher Herrschafft gehörig verblieben. Und ob auch schon nachgehends Baaden-Durlach eine Praetension auff die Herrschafft ex capite ererbten Geroldseckischen Schuld gemachet, auch endlich die Immission in die Renten der Herrschafft erhalten; so wären darunter doch die Lehenschafften nicht zu verstehen gewesen, und wäre dem Hause Baaden-Durlach kein weiterer Praetext dadurch an solche Lehenschafften zugewachsen; Da aber auch, des ungestandenen Falles, deroselben etwas hieran zukommen solte, Ihr. Hochfürstl. Durchl. solches doch nicht als Eigenthums-Herr, sondern nur als Pfand-Inhaber, und biß zur Reluition haben würden. sc.

Solcher Vorstellung aber ungeachtet, wurde das Baaden-Baadensche Memorial den

quod extat in Elect. jur. publ. d. Part. 9. p. 789.
quod videri potest ibidem p. 826.
quod reperitur ibid. p. 825.
Die Baadensche Memorialia an die Reichs-Deputation im Haag/ und an den Reichs-Convent zu Regenspurg / extant in Fabri Staats-Cantzeley. Part. IV. c. 9. p. 480. seqq.
quod extat ap. Fabrum. d. l. p. 484.
Dann die beyden Gebrüdere Johann und Jacob Grafen zu Meurs und Saarwerden/ hatten anno 1497 den halben Theil dieser Herrschafften an Christoph Marggrafen zu Baaden verkauffet. vid. Klock. Tom. 2. Cons. 56. in pr.

gehöre dieselbe, Krafft der Pactorum familiae, und der Cameral-Sententz de anno 1682, vor die Austregas conventionales, so haben die sich deshalb den 30 Jan. 1709 vor dem Reichs-Convent zu Regenspurg in einem übergebenen Memorial höchst beschweret, und diese Sache dahin zu vermitteln gebethen, damit sie von dem Reichs-Hoffrath avociret, und zu den Austregis familiae remittiret werde: Auff welches Memorial in Collegio Electorali den 15 Maji ein Conclusum dahin abgefasset worden, daß diese Sache bey Ihr. Käyserl. Majest. dahin zu recommendiren, daß sie allergnädigst geruhen wolten bey dero Reichs-Hoffrath es in die billige Weise zu richten, daß hierin dem Hause Nassau die Justitz also angedeyhen möge, damit es gegen das Jus Austregarum, Pacta familiae, und judicata Cameralia, auch daher fliessende erste Instantz nicht beeinträchtiget; sondern daß mit Auffhebung obgedachter auf Sachsen-Gotha erkandten Käyserl. Commission, diese litigirende Theile ad forum Austregarum verwiesen werden möchten; woselbst das von denen Printzeßinnen von Naßau-Idstein praetendirte jus Retentionis auch denen Rechten gamäß auszumachen wäre. Im Fürstl. Collegio aber ist das Conclusum den 31 Maji 1709 nur kurtz also abgefasset worden: Daß hierüber an Se. Käyserl. Majest. ein allerunterthänigstes Reichs-Gutachten und Recommendation dahin abzugeben, damit in dieser Sache denen Constitutionibus Imperii und denen Pactis familiae nicht zu nahe getreten, sondern solche auffrecht erhalten, und darnach sothane Differentz erörtert werden möchte.

Ob und was Ihr. Käyserl. Maj. darauff resolviret, habe noch nicht gelesen, und wird die Zeit den Ausgang der Sache lehren.

Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetension auff das Fort Kehl.

ES ist bekandt, daß durch den Ryswickischen Frieden des gegẽ Straßburg über gelegene Fort Kehl dem Reich restituiret worden; Weil nun der Marggraf zu Baaden-Baaden diesen Krieg über ein vieles erlitten, und danebst dem Reiche grosse Dienste gethan hatte, dieses Fort aber in oder doch an seinem Lande gelegen, so ersuchte er das Reich, ihme dasselbe zu einer Ergötzlichkeit zu überlassen. Wie solches aber das Fürstl. Hauß Naßau-Saarbrück vernahm, kam es bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1698 den 18 Jul. mit einem Memorial ein, und stellete darinnen vor, daß dieser Ort ein Nassau-Saarbrückisches Lehnbahres Eigenthumb, und beyde Elsaßische Geschlechter von Böckling und Streiff, laut der Lehens-Brieffe, bißhero damit belehnet worden, welche Lehenschafft von der Herrschafft Lahr herrühre. Zwar wäre diese Herrschafft vor diesem mit Baaden-Baaden nebst der Herrschafft Mahlberg pro indiviso besessen, und damahls also auch diese Lehenschafften alternative dirigiret und benutzet worden; es sey solche Gemeinschafft aber anno 1629 getheilet, und sey in solcher Theilung Baaden-Baaden die Herrschafft Mahlberg, Naßau-Saarbrück aber die Herrschafft Lahr zugefallen; dahero dann auch bey iedem hohen Herrn die Lehnschafften zu solcher Herrschafft gehörig verblieben. Und ob auch schon nachgehends Baaden-Durlach eine Praetension auff die Herrschafft ex capite ererbten Geroldseckischen Schuld gemachet, auch endlich die Immission in die Renten der Herrschafft erhalten; so wären darunter doch die Lehenschafften nicht zu verstehen gewesen, uñ wäre dem Hause Baaden-Durlach kein weiterer Praetext dadurch an solche Lehenschafften zugewachsen; Da aber auch, des ungestandenen Falles, deroselben etwas hieran zukommen solte, Ihr. Hochfürstl. Durchl. solches doch nicht als Eigenthums-Herr, sondern nur als Pfand-Inhaber, und biß zur Reluition haben würden. sc.

Solcher Vorstellung aber ungeachtet, wurde das Baaden-Baadensche Memorial den

quod extat in Elect. jur. publ. d. Part. 9. p. 789.
quod videri potest ibidem p. 826.
quod reperitur ibid. p. 825.
Die Baadensche Memorialia an die Reichs-Deputation im Haag/ und an den Reichs-Convent zu Regenspurg / extant in Fabri Staats-Cantzeley. Part. IV. c. 9. p. 480. seqq.
quod extat ap. Fabrum. d. l. p. 484.
Dann die beyden Gebrüdere Johann und Jacob Grafen zu Meurs und Saarwerden/ hatten anno 1497 den halben Theil dieser Herrschafften an Christoph Marggrafen zu Baaden verkauffet. vid. Klock. Tom. 2. Cons. 56. in pr.
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[696/0607] gehöre dieselbe, Krafft der Pactorum familiae, und der Cameral-Sententz de anno 1682, vor die Austregas conventionales, so haben die sich deshalb den 30 Jan. 1709 vor dem Reichs-Convent zu Regenspurg in einem übergebenen Memorial höchst beschweret, und diese Sache dahin zu vermitteln gebethen, damit sie von dem Reichs-Hoffrath avociret, und zu den Austregis familiae remittiret werde: Auff welches Memorial in Collegio Electorali den 15 Maji ein Conclusum dahin abgefasset worden, daß diese Sache bey Ihr. Käyserl. Majest. dahin zu recommendiren, daß sie allergnädigst geruhen wolten bey dero Reichs-Hoffrath es in die billige Weise zu richten, daß hierin dem Hause Nassau die Justitz also angedeyhen möge, damit es gegen das Jus Austregarum, Pacta familiae, und judicata Cameralia, auch daher fliessende erste Instantz nicht beeinträchtiget; sondern daß mit Auffhebung obgedachter auf Sachsen-Gotha erkandten Käyserl. Commission, diese litigirende Theile ad forum Austregarum verwiesen werden möchten; woselbst das von denen Printzeßinnen von Naßau-Idstein praetendirte jus Retentionis auch denen Rechten gamäß auszumachen wäre. Im Fürstl. Collegio aber ist das Conclusum den 31 Maji 1709 nur kurtz also abgefasset worden: Daß hierüber an Se. Käyserl. Majest. ein allerunterthänigstes Reichs-Gutachten und Recommendation dahin abzugeben, damit in dieser Sache denen Constitutionibus Imperii und denen Pactis familiae nicht zu nahe getreten, sondern solche auffrecht erhalten, und darnach sothane Differentz erörtert werden möchte. Ob und was Ihr. Käyserl. Maj. darauff resolviret, habe noch nicht gelesen, und wird die Zeit den Ausgang der Sache lehren. Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetension auff das Fort Kehl. ES ist bekandt, daß durch den Ryswickischen Frieden des gegẽ Straßburg über gelegene Fort Kehl dem Reich restituiret worden; Weil nun der Marggraf zu Baaden-Baaden diesen Krieg über ein vieles erlitten, und danebst dem Reiche grosse Dienste gethan hatte, dieses Fort aber in oder doch an seinem Lande gelegen, so ersuchte er das Reich, ihme dasselbe zu einer Ergötzlichkeit zu überlassen. Wie solches aber das Fürstl. Hauß Naßau-Saarbrück vernahm, kam es bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg anno 1698 den 18 Jul. mit einem Memorial ein, und stellete darinnen vor, daß dieser Ort ein Nassau-Saarbrückisches Lehnbahres Eigenthumb, und beyde Elsaßische Geschlechter von Böckling und Streiff, laut der Lehens-Brieffe, bißhero damit belehnet worden, welche Lehenschafft von der Herrschafft Lahr herrühre. Zwar wäre diese Herrschafft vor diesem mit Baaden-Baaden nebst der Herrschafft Mahlberg pro indiviso besessen, und damahls also auch diese Lehenschafften alternative dirigiret und benutzet worden; es sey solche Gemeinschafft aber anno 1629 getheilet, und sey in solcher Theilung Baaden-Baaden die Herrschafft Mahlberg, Naßau-Saarbrück aber die Herrschafft Lahr zugefallen; dahero dann auch bey iedem hohen Herrn die Lehnschafften zu solcher Herrschafft gehörig verblieben. Und ob auch schon nachgehends Baaden-Durlach eine Praetension auff die Herrschafft ex capite ererbten Geroldseckischen Schuld gemachet, auch endlich die Immission in die Renten der Herrschafft erhalten; so wären darunter doch die Lehenschafften nicht zu verstehen gewesen, uñ wäre dem Hause Baaden-Durlach kein weiterer Praetext dadurch an solche Lehenschafften zugewachsen; Da aber auch, des ungestandenen Falles, deroselben etwas hieran zukommen solte, Ihr. Hochfürstl. Durchl. solches doch nicht als Eigenthums-Herr, sondern nur als Pfand-Inhaber, und biß zur Reluition haben würden. sc. Solcher Vorstellung aber ungeachtet, wurde das Baaden-Baadensche Memorial den quod extat in Elect. jur. publ. d. Part. 9. p. 789. quod videri potest ibidem p. 826. quod reperitur ibid. p. 825. Die Baadensche Memorialia an die Reichs-Deputation im Haag/ und an den Reichs-Convent zu Regenspurg / extant in Fabri Staats-Cantzeley. Part. IV. c. 9. p. 480. seqq. quod extat ap. Fabrum. d. l. p. 484. Dann die beyden Gebrüdere Johann und Jacob Grafen zu Meurs und Saarwerden/ hatten anno 1497 den halben Theil dieser Herrschafften an Christoph Marggrafen zu Baaden verkauffet. vid. Klock. Tom. 2. Cons. 56. in pr.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 696. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/607>, abgerufen am 21.11.2024.