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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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be nachgehends in die Herrschafft a Camera Imp. immittiret worden : It. die General Schuld-gleichstellung: die Naßau-Idstein im Recess zugetheilte Bau-Gelder: so dann 100. fl. jährliche Renten, so die andere Linien Naßau-Idstein nachtragen sollen, und verschiedene andere Prae- und Gegen-Praetensiones; so ist auff Veranlassung des Hertzogs Ernst zu Gotha, als Käyserlichen Commissarii, in dem Neben- Recess vom 6 Mart. 1651 beschlossen worden, daß zu vollkommener Richtigstellung dieser Posten, inner dem nechsten Viertel-Jahr eine abermahlige Zusammenkunfft gehalten werden solte. Welche Zusammenkunfft aber nicht von sich gangen, weil die beyden Haupt-Linien, Weylburg und Saarbrück, bey der Commission, als zu weit entfernet, extra Circulum nicht erscheinen wollen.

Solcher Beschwerung abzuhelffen, hat Idstein (als deme wegen Abgang der Herrschafft Lahr am meisten daran gelegen gewesen) anno 1660 eine anderweite Commission auff Chur-Mayntz extrahiret; wowider aber die beyden andern Linien eingewendet, daß die Sache ad Austregas Conventionales gehörig; denen Idstein zwar anfänglich contradiciret, anführend, daß die Landes-Theilung, und daher rührende Streitigkeit schon einmahl bey Ihr. Käyserl. Majest. und der Commission anhängig geworden; hat sich doch endlich zu solchem Compromiss bequämet, und sinh solche überbliebene Streitigkeiten anno 1673, 1674, und 1675 von denen Conventional-Austregis ventiliret worden. Als aber nichts effectuiret, Baaden-Durlach hergegen ob commune debitum in die Herrschafft Lahr, als dessen Hypothec, durch eine confirmirte Cameral-Sententz sub 20 Oct. 1671 immittiret, und Naßau-Idstein der Regressus wider die angegebene Correos debendi (nehmlich Naßau-Weilburg und Naßau-Saarbrück) reserviret worden; so hat Idstein vorgemeldete beyde Linien ad praestandam evictionem vor der Reichs-Cammer belanget. Alldieweil aber solcher Process unter voriger Rubric: Durlach contra Nassau-Idstein fortgesetzet worden, und Impetrati sich vor der Cammer nicht einlassen wollen; so hat die Cammer die dißfalls sub dicta Rubrica verhandelte Acta, als welche ad Processum Durlach contra Idstein nicht gehörig, per sententiam de anno 1682 cassiret, den Procuratorem, wegen Verwirrung des Processus, in poenam condemniret, und dem Urthel die Clausul angehänget: dann läßt man es bey dem am 6 ten Jul. 1655, 20 ten Oct. 1656, und 20 ten Oct. 1671 beschehenen Reservat und Regressus halber, wider die angegebene correos debendi, jedoch vor des Gräfflichen Hauses Nassau, Erb-Einigung gemäß, verordneten Schieds-Richtern, wie es sich zu recht gebühret, auszuführen, nochmahlen bewenden.

Hierauff hat Nassau-Idstein sich wieder an den Reichs-Hoffrath gewendet, um renovation der Sachsen-Gothaischen Commission angehalten, und solche anno 1698 auch erlanget; wowider Impetrati zwar exceptionem Austregarum Conventionalium eingewendet, welche aber verworffen worden, und als das Gegentheil auf des Commissarii vielfältige Citationes in comparendo contumax verblieben, ist diesem injungiret worden in contumaciam zu procediren; welcher darauff Impetranten ad probationem admittiret, und Relationem abgestattet hat; Nach derer Eröffnung der Reichs-Hoffrath anno 1708 den 27 April die 3 Pöste, als I) die Gewehrschaffts-Leistung wegen der Herrschafft Lahr, 2) die im Gothaischen Recess enthaltene Bau-Gelder, und 3) den jährlichen Nachtrag 100 fl. vor liquid judicialiter erkannt, dem Impetratischen Theil anbefohlen, das Impetrantische Nassau-Idsteinische Hauß klagloß zu stellen, und die etwa zu haben vermeynte Gegen-praetensiones coram Austregis conventionalibus auszumachen. Nachdem auch solche Sententz in rem judicatam ergangen, ist Beklagten die Satisfaction sine Clausula injungiret, Klägern anbey das jus Retentionis confirmiret, und, damit sie allen falls vor erfolgter Satisfaction darob nicht verdrungen würden, die Manutenentz auf Chur-Mayntz und Hessen-Darmstadt ertheilet; welche beyde Verordnungen jedoch auff des Gegentheils Exhibitum vom 31 Jul. 1708, worinnen es obangezogene Cameral-Sententz de anno 1682, und die annectirte Clausul urgiret, suspendiret worden.

Weil die beklagte beyde Linien aber vermeinen, der Reichs-Hoffrath hätte in dieser Sache nicht cognosciren können, sondern es

vid. Cap. antecedens von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetens. auff die Herrschafft Lahr.
Hactenus relata desumpta sunt ex 2 Facti speciebus & Informationibus, quae extant in Electis jur. publ. Tom. I. Part. 9. p. 792. & 803. Ubi simul late disquiritur de effectu Sententiae Cameral. de anno 1682 & quis in hac causa sit judex competens?

be nachgehends in die Herrschafft a Camera Imp. immittiret worden : It. die General Schuld-gleichstellung: die Naßau-Idstein im Recess zugetheilte Bau-Gelder: so dann 100. fl. jährliche Renten, so die andere Linien Naßau-Idstein nachtragen sollen, und verschiedene andere Prae- und Gegen-Praetensiones; so ist auff Veranlassung des Hertzogs Ernst zu Gotha, als Käyserlichen Commissarii, in dem Neben- Recess vom 6 Mart. 1651 beschlossen worden, daß zu vollkommener Richtigstellung dieser Posten, inner dem nechsten Viertel-Jahr eine abermahlige Zusammenkunfft gehalten werden solte. Welche Zusammenkunfft aber nicht von sich gangen, weil die beyden Haupt-Linien, Weylburg und Saarbrück, bey der Commission, als zu weit entfernet, extra Circulum nicht erscheinen wollen.

Solcher Beschwerung abzuhelffen, hat Idstein (als deme wegen Abgang der Herrschafft Lahr am meisten daran gelegen gewesen) anno 1660 eine anderweite Commission auff Chur-Mayntz extrahiret; wowider aber die beyden andern Linien eingewendet, daß die Sache ad Austregas Conventionales gehörig; denen Idstein zwar anfänglich contradiciret, anführend, daß die Landes-Theilung, und daher rührende Streitigkeit schon einmahl bey Ihr. Käyserl. Majest. und der Commission anhängig geworden; hat sich doch endlich zu solchem Compromiss bequämet, und sinh solche überbliebene Streitigkeiten anno 1673, 1674, und 1675 von denen Conventional-Austregis ventiliret worden. Als aber nichts effectuiret, Baaden-Durlach hergegen ob commune debitum in die Herrschafft Lahr, als dessen Hypothec, durch eine confirmirte Cameral-Sententz sub 20 Oct. 1671 immittiret, und Naßau-Idstein der Regressus wider die angegebene Correos debendi (nehmlich Naßau-Weilburg und Naßau-Saarbrück) reserviret worden; so hat Idstein vorgemeldete beyde Linien ad praestandam evictionem vor der Reichs-Cammer belanget. Alldieweil aber solcher Process unter voriger Rubric: Durlach contra Nassau-Idstein fortgesetzet worden, und Impetrati sich vor der Cam̃er nicht einlassen wollen; so hat die Cammer die dißfalls sub dicta Rubrica verhandelte Acta, als welche ad Processum Durlach contra Idstein nicht gehörig, per sententiam de anno 1682 cassiret, den Procuratorem, wegen Verwirrung des Processus, in poenam condemniret, und dem Urthel die Clausul angehänget: dann läßt man es bey dem am 6 ten Jul. 1655, 20 ten Oct. 1656, und 20 ten Oct. 1671 beschehenen Reservat und Regressus halber, wider die angegebene correos debendi, jedoch vor des Gräfflichen Hauses Nassau, Erb-Einigung gemäß, verordneten Schieds-Richtern, wie es sich zu recht gebühret, auszuführen, nochmahlen bewenden.

Hierauff hat Nassau-Idstein sich wieder an den Reichs-Hoffrath gewendet, um renovation der Sachsen-Gothaischen Commission angehalten, und solche anno 1698 auch erlanget; wowider Impetrati zwar exceptionem Austregarum Conventionalium eingewendet, welche aber verworffen worden, und als das Gegentheil auf des Commissarii vielfältige Citationes in comparendo contumax verblieben, ist diesem injungiret worden in contumaciam zu procediren; welcher darauff Impetranten ad probationem admittiret, und Relationem abgestattet hat; Nach derer Eröffnung der Reichs-Hoffrath anno 1708 den 27 April die 3 Pöste, als I) die Gewehrschaffts-Leistung wegen der Herrschafft Lahr, 2) die im Gothaischen Recess enthaltene Bau-Gelder, und 3) den jährlichen Nachtrag 100 fl. vor liquid judicialiter erkannt, dem Impetratischen Theil anbefohlen, das Impetrantische Nassau-Idsteinische Hauß klagloß zu stellen, und die etwa zu haben vermeynte Gegen-praetensiones coram Austregis conventionalibus auszumachen. Nachdem auch solche Sententz in rem judicatam ergangen, ist Beklagten die Satisfaction sine Clausula injungiret, Klägern anbey das jus Retentionis confirmiret, und, damit sie allen falls vor erfolgter Satisfaction darob nicht verdrungen würden, die Manutenentz auf Chur-Mayntz und Hessen-Darmstadt ertheilet; welche beyde Verordnungen jedoch auff des Gegentheils Exhibitum vom 31 Jul. 1708, worinnen es obangezogene Cameral-Sententz de anno 1682, und die annectirte Clausul urgiret, suspendiret worden.

Weil die beklagte beyde Linien aber vermeinen, der Reichs-Hoffrath hätte in dieser Sache nicht cognosciren können, sondern es

vid. Cap. antecedens von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetens. auff die Herrschafft Lahr.
Hactenus relata desumpta sunt ex 2 Facti speciebus & Informationibus, quae extant in Electis jur. publ. Tom. I. Part. 9. p. 792. & 803. Ubi simul late disquiritur de effectu Sententiae Cameral. de anno 1682 & quis in hac causa sit judex competens?
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        <p>Hierauff hat Nassau-Idstein sich wieder an den Reichs-Hoffrath gewendet, um renovation            der Sachsen-Gothaischen Commission angehalten, und solche anno 1698 auch erlanget; wowider            Impetrati zwar exceptionem Austregarum Conventionalium eingewendet, welche aber verworffen            worden, und als das Gegentheil auf des Commissarii vielfältige Citationes in comparendo            contumax verblieben, ist diesem injungiret worden in contumaciam zu procediren; welcher            darauff Impetranten ad probationem admittiret, und Relationem abgestattet hat; Nach derer            Eröffnung der Reichs-Hoffrath anno 1708 den 27 April die 3 Pöste, als I) die            Gewehrschaffts-Leistung wegen der Herrschafft Lahr, 2) die im Gothaischen Recess            enthaltene Bau-Gelder, und 3) den jährlichen Nachtrag 100 fl. vor liquid judicialiter            erkannt, dem Impetratischen Theil anbefohlen, das Impetrantische Nassau-Idsteinische Hauß            klagloß zu stellen, und die etwa zu haben vermeynte Gegen-praetensiones coram Austregis            conventionalibus auszumachen. Nachdem auch solche Sententz in rem judicatam ergangen, ist            Beklagten die Satisfaction sine Clausula injungiret, Klägern anbey das jus Retentionis            confirmiret, und, damit sie allen falls vor erfolgter Satisfaction darob nicht verdrungen            würden, die Manutenentz auf Chur-Mayntz und Hessen-Darmstadt ertheilet; welche beyde            Verordnungen jedoch auff des Gegentheils Exhibitum vom 31 Jul. 1708, worinnen es            obangezogene Cameral-Sententz de anno 1682, und die annectirte Clausul urgiret,            suspendiret worden. <note place="foot">Hactenus relata desumpta sunt ex 2 Facti speciebus              &amp; Informationibus, quae extant in Electis jur. publ. Tom. I. Part. 9. p. 792. &amp;              803. Ubi simul late disquiritur de effectu Sententiae Cameral. de anno 1682 &amp; quis              in hac causa sit judex competens?</note></p>
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[695/0606] be nachgehends in die Herrschafft a Camera Imp. immittiret worden : It. die General Schuld-gleichstellung: die Naßau-Idstein im Recess zugetheilte Bau-Gelder: so dann 100. fl. jährliche Renten, so die andere Linien Naßau-Idstein nachtragen sollen, und verschiedene andere Prae- und Gegen-Praetensiones; so ist auff Veranlassung des Hertzogs Ernst zu Gotha, als Käyserlichen Commissarii, in dem Neben- Recess vom 6 Mart. 1651 beschlossen worden, daß zu vollkommener Richtigstellung dieser Posten, inner dem nechsten Viertel-Jahr eine abermahlige Zusammenkunfft gehalten werden solte. Welche Zusammenkunfft aber nicht von sich gangen, weil die beyden Haupt-Linien, Weylburg und Saarbrück, bey der Commission, als zu weit entfernet, extra Circulum nicht erscheinen wollen. Solcher Beschwerung abzuhelffen, hat Idstein (als deme wegen Abgang der Herrschafft Lahr am meisten daran gelegen gewesen) anno 1660 eine anderweite Commission auff Chur-Mayntz extrahiret; wowider aber die beyden andern Linien eingewendet, daß die Sache ad Austregas Conventionales gehörig; denen Idstein zwar anfänglich contradiciret, anführend, daß die Landes-Theilung, und daher rührende Streitigkeit schon einmahl bey Ihr. Käyserl. Majest. und der Commission anhängig geworden; hat sich doch endlich zu solchem Compromiss bequämet, und sinh solche überbliebene Streitigkeiten anno 1673, 1674, und 1675 von denen Conventional-Austregis ventiliret worden. Als aber nichts effectuiret, Baaden-Durlach hergegen ob commune debitum in die Herrschafft Lahr, als dessen Hypothec, durch eine confirmirte Cameral-Sententz sub 20 Oct. 1671 immittiret, und Naßau-Idstein der Regressus wider die angegebene Correos debendi (nehmlich Naßau-Weilburg und Naßau-Saarbrück) reserviret worden; so hat Idstein vorgemeldete beyde Linien ad praestandam evictionem vor der Reichs-Cammer belanget. Alldieweil aber solcher Process unter voriger Rubric: Durlach contra Nassau-Idstein fortgesetzet worden, und Impetrati sich vor der Cam̃er nicht einlassen wollen; so hat die Cammer die dißfalls sub dicta Rubrica verhandelte Acta, als welche ad Processum Durlach contra Idstein nicht gehörig, per sententiam de anno 1682 cassiret, den Procuratorem, wegen Verwirrung des Processus, in poenam condemniret, und dem Urthel die Clausul angehänget: dann läßt man es bey dem am 6 ten Jul. 1655, 20 ten Oct. 1656, und 20 ten Oct. 1671 beschehenen Reservat und Regressus halber, wider die angegebene correos debendi, jedoch vor des Gräfflichen Hauses Nassau, Erb-Einigung gemäß, verordneten Schieds-Richtern, wie es sich zu recht gebühret, auszuführen, nochmahlen bewenden. Hierauff hat Nassau-Idstein sich wieder an den Reichs-Hoffrath gewendet, um renovation der Sachsen-Gothaischen Commission angehalten, und solche anno 1698 auch erlanget; wowider Impetrati zwar exceptionem Austregarum Conventionalium eingewendet, welche aber verworffen worden, und als das Gegentheil auf des Commissarii vielfältige Citationes in comparendo contumax verblieben, ist diesem injungiret worden in contumaciam zu procediren; welcher darauff Impetranten ad probationem admittiret, und Relationem abgestattet hat; Nach derer Eröffnung der Reichs-Hoffrath anno 1708 den 27 April die 3 Pöste, als I) die Gewehrschaffts-Leistung wegen der Herrschafft Lahr, 2) die im Gothaischen Recess enthaltene Bau-Gelder, und 3) den jährlichen Nachtrag 100 fl. vor liquid judicialiter erkannt, dem Impetratischen Theil anbefohlen, das Impetrantische Nassau-Idsteinische Hauß klagloß zu stellen, und die etwa zu haben vermeynte Gegen-praetensiones coram Austregis conventionalibus auszumachen. Nachdem auch solche Sententz in rem judicatam ergangen, ist Beklagten die Satisfaction sine Clausula injungiret, Klägern anbey das jus Retentionis confirmiret, und, damit sie allen falls vor erfolgter Satisfaction darob nicht verdrungen würden, die Manutenentz auf Chur-Mayntz und Hessen-Darmstadt ertheilet; welche beyde Verordnungen jedoch auff des Gegentheils Exhibitum vom 31 Jul. 1708, worinnen es obangezogene Cameral-Sententz de anno 1682, und die annectirte Clausul urgiret, suspendiret worden. Weil die beklagte beyde Linien aber vermeinen, der Reichs-Hoffrath hätte in dieser Sache nicht cognosciren können, sondern es vid. Cap. antecedens von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetens. auff die Herrschafft Lahr. Hactenus relata desumpta sunt ex 2 Facti speciebus & Informationibus, quae extant in Electis jur. publ. Tom. I. Part. 9. p. 792. & 803. Ubi simul late disquiritur de effectu Sententiae Cameral. de anno 1682 & quis in hac causa sit judex competens?

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 695. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/606>, abgerufen am 21.11.2024.