Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.durch eine Frauens-Person an die Grafen zu Meurs gebracht, durch gleiches Recht auch auf die Grafen zu Nassau, durch eine Frauens-Person, gebracht werden könten. Wowider aber die beyden Gebrüdere Gangolphus und Waltherus, Grafen zu Geroldseck, einwandten, es wären diese streitige Oerter jederzeit vor Mann-Lehen gehalten worden, die Grafen zu Meurs aber wären nur precario zur gameinschafftlichen Possession admittiret; da nun aber dieser ihr männlicher Stamm abgangen, wüchse ihre portion billig denen von Geroldseck wieder zu. Weil sich aber die Catharina damit nicht abweisen lassen wolte, so kam es anno 1532 zu einem Process vor der Reichs-Cammer zu Speier, der biß anno 1595 gewähret, da endlich den 2 Jun. ein Urthel erfolgete, in welchem die Grafen zu Nassau condemniret wurden, das Schloß Mahlberg nebst denen streitigen Oertern cum fructibus perceptis zu restituiren. Nachdem aber die von Nassau durch erhaltene Revision die execution dieser Urthel gehemmet, so hat endlich Jacobus, Herr zu Geroldseck, anno 1625 mit denen Grafen zu Nassau transigiret, sich seines durch die Speirsche Sententz erhaltenen Rechtes begeben, und all sein an Mahlberg und obbenannte Oerter habendes Recht an die von Nassau cediret; wogegen diese ihm 100000 fl. zu zahlen, und solches Capital, so lange es nicht abgetragen, jährlich zu verzinsen versprochen, die Zinsen aber aus der Herrschafft Lahr zu heben erlaubet: Welcher Vergleich mit Friderico, Marggrafen zu Baaden-Durlach (der die lezte Geroldseckische Erbin, Annam Mariam, zur Ehe hatte, und von derselben anno 1649 zum Erben eingesetzet worden anno 1632 und 1652 renoviret, die Einkünffte der Herrschafft Lahr diesem darinnen assigniret, und die Nassauische Bediente von Baden deshalb in Eidespflicht genommen worden. Weil die Nassauer aber nachdem solchem Vergleich in allen nicht nachkommen mochten; so klagte Marggraf Fridrich deshalb bey der Reichs-Cammer zu Speier, und extrahirte an. 1659 den 26 Sept. ein Mandatum immissoriale & executoriale, krafft dessen er von den Directoribus des Ober-Rheinischen Creises in die Possession der Herrschafft Lahr immittiret wurde, so lange biß er die von anno 1654 biß 1659 restirende Zinsen aus den Einkünfften gehoben hätte. Ob nun zwar die Grafen zu Nassau annahmen, die Marggrafen in gewissen Terminen zu contentiren, so mochten sie damit doch nicht accurat einhalten können; dahero die Marggrafen zu Baaden in der Possession der Herrschafft Lahr zu bleiben sich bemüheten. Welches zu hintertreiben die Grafen zu Nassau-Saarbrück zwar bey dem Reichs-Hoffrath alle Mühe anwandten, es auch dahin brachten, daß das von dem Käyser erhaltene Indultum Moratorium auch auff diese Sache extendiret wurde; es erfolgte aber nichts desto weniger anno 1671 den 20 Oct. von der Cammer zu Speier ein neues Urthel, worinnen dem Marggrafen zu Baaden permittiret wurde, die Herrschafft Lahr jure retentionis & insistentiae so lange zu geniessen, biß die von Nassau-Saarbrück das Capital völlig abgetragen. In welchem Stande es auch noch ist, wie aus bald folgender Praetension auf das Fort Kehl zu sehen. Vierdtes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Nassau-Saarbrück Streitigk. mit dem Fürstl. Hause Nassau-Idstein/ wegen der Landes-Theilung/ Eviction der Herrschafft Lahr/ und andern Sachen. ANno 1629 haben die 4 Gebrüdere, Wilhelm Ludwig, Johannes, Ernst Casimir, und Otto, alle Grafen zu Naßau-Saarbrück, eine Theilung unter sich gemachet; Weil aber unterschiedliche Güter unzertheilet verblieben, auch Graf Otten Antheil durch dessen Ableben erlediget worden, so haben die übrigen 3 Linien anno 1649 am Käyserlichen Reichs-Hoffrath eine Commission auff Hertzog Ernst zu Sachsen-Gotha ausgewürcket: Bey welcher Commission auch die Ergäntzung der anno 1629 geschehenen Grund-Theilung vollzogen worden, so daß Graf Wilhelm Ludwig das Saarbrückische, Graf Johan das Idsteinische, und Graf Ernst Casimir das Weilburgische zugefallen. Als aber nichts destoweniger noch ein und andere Puncta unentschieden, und ausgestellet geblieben; als nehmlich die Geroltzer Schuld, welche Baaden-Durlach auff der Naßau-Idstein zugetheilten Grafschafft Lahr forderte, und welcher halber dersel- Imhoff d. l. add. Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Consil. 55. & 56. Imhoff d. l. §. 30. Imhoff. d. §. 31.
durch eine Frauens-Person an die Grafen zu Meurs gebracht, durch gleiches Recht auch auf die Grafen zu Nassau, durch eine Frauens-Person, gebracht werden könten. Wowider aber die beyden Gebrüdere Gangolphus und Waltherus, Grafen zu Geroldseck, einwandten, es wären diese streitige Oerter jederzeit vor Mann-Lehen gehalten worden, die Grafen zu Meurs aber wären nur precario zur gameinschafftlichen Possession admittiret; da nun aber dieser ihr männlicher Stamm abgangen, wüchse ihre portion billig denen von Geroldseck wieder zu. Weil sich aber die Catharina damit nicht abweisen lassen wolte, so kam es anno 1532 zu einem Process vor der Reichs-Cammer zu Speier, der biß anno 1595 gewähret, da endlich den 2 Jun. ein Urthel erfolgete, in welchem die Grafen zu Nassau condemniret wurden, das Schloß Mahlberg nebst denen streitigen Oertern cum fructibus perceptis zu restituiren. Nachdem aber die von Nassau durch erhaltene Revision die execution dieser Urthel gehemmet, so hat endlich Jacobus, Herr zu Geroldseck, anno 1625 mit denen Grafen zu Nassau transigiret, sich seines durch die Speirsche Sententz erhaltenen Rechtes begeben, und all sein an Mahlberg und obbenannte Oerter habendes Recht an die von Nassau cediret; wogegen diese ihm 100000 fl. zu zahlen, und solches Capital, so lange es nicht abgetragen, jährlich zu verzinsen versprochen, die Zinsen aber aus der Herrschafft Lahr zu heben erlaubet: Welcher Vergleich mit Friderico, Marggrafen zu Baaden-Durlach (der die lezte Geroldseckische Erbin, Annam Mariam, zur Ehe hatte, und von derselben anno 1649 zum Erben eingesetzet worden anno 1632 und 1652 renoviret, die Einkünffte der Herrschafft Lahr diesem darinnen assigniret, und die Nassauische Bediente von Baden deshalb in Eidespflicht genommen worden. Weil die Nassauer aber nachdem solchem Vergleich in allen nicht nachkommen mochten; so klagte Marggraf Fridrich deshalb bey der Reichs-Cammer zu Speier, und extrahirte an. 1659 den 26 Sept. ein Mandatum immissoriale & executoriale, krafft dessen er von den Directoribus des Ober-Rheinischen Creises in die Possession der Herrschafft Lahr immittiret wurde, so lange biß er die von anno 1654 biß 1659 restirende Zinsen aus den Einkünfften gehoben hätte. Ob nun zwar die Grafen zu Nassau annahmen, die Marggrafen in gewissen Terminen zu contentiren, so mochten sie damit doch nicht accurat einhalten können; dahero die Marggrafen zu Baaden in der Possession der Herrschafft Lahr zu bleiben sich bemüheten. Welches zu hintertreiben die Grafen zu Nassau-Saarbrück zwar bey dem Reichs-Hoffrath alle Mühe anwandten, es auch dahin brachten, daß das von dem Käyser erhaltene Indultum Moratorium auch auff diese Sache extendiret wurde; es erfolgte aber nichts desto weniger anno 1671 den 20 Oct. von der Cammer zu Speier ein neues Urthel, worinnen dem Marggrafen zu Baaden permittiret wurde, die Herrschafft Lahr jure retentionis & insistentiae so lange zu geniessen, biß die von Nassau-Saarbrück das Capital völlig abgetragen. In welchem Stande es auch noch ist, wie aus bald folgender Praetension auf das Fort Kehl zu sehen. Vierdtes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Nassau-Saarbrück Streitigk. mit dem Fürstl. Hause Nassau-Idstein/ wegen der Landes-Theilung/ Eviction der Herrschafft Lahr/ und andern Sachen. ANno 1629 haben die 4 Gebrüdere, Wilhelm Ludwig, Johannes, Ernst Casimir, und Otto, alle Grafen zu Naßau-Saarbrück, eine Theilung unter sich gemachet; Weil aber unterschiedliche Güter unzertheilet verblieben, auch Graf Otten Antheil durch dessen Ableben erlediget worden, so haben die übrigen 3 Linien anno 1649 am Käyserlichen Reichs-Hoffrath eine Commission auff Hertzog Ernst zu Sachsen-Gotha ausgewürcket: Bey welcher Commission auch die Ergäntzung der anno 1629 geschehenen Grund-Theilung vollzogen worden, so daß Graf Wilhelm Ludwig das Saarbrückische, Graf Johan das Idsteinische, und Graf Ernst Casimir das Weilburgische zugefallen. Als aber nichts destoweniger noch ein und andere Puncta unentschieden, und ausgestellet geblieben; als nehmlich die Geroltzer Schuld, welche Baaden-Durlach auff der Naßau-Idstein zugetheilten Grafschafft Lahr forderte, und welcher halber dersel- Imhoff d. l. add. Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Consil. 55. & 56. Imhoff d. l. §. 30. Imhoff. d. §. 31.
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durch eine Frauens-Person an die Grafen zu Meurs gebracht, durch gleiches Recht auch auf die Grafen zu Nassau, durch eine Frauens-Person, gebracht werden könten. Wowider aber die beyden Gebrüdere Gangolphus und Waltherus, Grafen zu Geroldseck, einwandten, es wären diese streitige Oerter jederzeit vor Mann-Lehen gehalten worden, die Grafen zu Meurs aber wären nur precario zur gameinschafftlichen Possession admittiret; da nun aber dieser ihr männlicher Stamm abgangen, wüchse ihre portion billig denen von Geroldseck wieder zu. Weil sich aber die Catharina damit nicht abweisen lassen wolte, so kam es anno 1532 zu einem Process vor der Reichs-Cammer zu Speier, der biß anno 1595 gewähret, da endlich den 2 Jun. ein Urthel erfolgete, in welchem die Grafen zu Nassau condemniret wurden, das Schloß Mahlberg nebst denen streitigen Oertern cum fructibus perceptis zu restituiren. Nachdem aber die von Nassau durch erhaltene Revision die execution dieser Urthel gehemmet, so hat endlich Jacobus, Herr zu Geroldseck, anno 1625 mit denen Grafen zu Nassau transigiret, sich seines durch die Speirsche Sententz erhaltenen Rechtes begeben, und all sein an Mahlberg und obbenannte Oerter habendes Recht an die von Nassau cediret; wogegen diese ihm 100000 fl. zu zahlen, und solches Capital, so lange es nicht abgetragen, jährlich zu verzinsen versprochen, die Zinsen aber aus der Herrschafft Lahr zu heben erlaubet: Welcher Vergleich mit Friderico, Marggrafen zu Baaden-Durlach (der die lezte Geroldseckische Erbin, Annam Mariam, zur Ehe hatte, und von derselben anno 1649 zum Erben eingesetzet worden anno 1632 und 1652 renoviret, die Einkünffte der Herrschafft Lahr diesem darinnen assigniret, und die Nassauische Bediente von Baden deshalb in Eidespflicht genommen worden. Weil die Nassauer aber nachdem solchem Vergleich in allen nicht nachkommen mochten; so klagte Marggraf Fridrich deshalb bey der Reichs-Cammer zu Speier, und extrahirte an. 1659 den 26 Sept. ein Mandatum immissoriale & executoriale, krafft dessen er von den Directoribus des Ober-Rheinischen Creises in die Possession der Herrschafft Lahr immittiret wurde, so lange biß er die von anno 1654 biß 1659 restirende Zinsen aus den Einkünfften gehoben hätte. Ob nun zwar die Grafen zu Nassau annahmen, die Marggrafen in gewissen Terminen zu contentiren, so mochten sie damit doch nicht accurat einhalten können; dahero die Marggrafen zu Baaden in der Possession der Herrschafft Lahr zu bleiben sich bemüheten. Welches zu hintertreiben die Grafen zu Nassau-Saarbrück zwar bey dem Reichs-Hoffrath alle Mühe anwandten, es auch dahin brachten, daß das von dem Käyser erhaltene Indultum Moratorium auch auff diese Sache extendiret wurde; es erfolgte aber nichts desto weniger anno 1671 den 20 Oct. von der Cammer zu Speier ein neues Urthel, worinnen dem Marggrafen zu Baaden permittiret wurde, die Herrschafft Lahr jure retentionis & insistentiae so lange zu geniessen, biß die von Nassau-Saarbrück das Capital völlig abgetragen. In welchem Stande es auch noch ist, wie aus bald folgender Praetension auf das Fort Kehl zu sehen.
Vierdtes Capitel/ Von des Fürstl. Hauses Nassau-Saarbrück Streitigk. mit dem Fürstl. Hause Nassau-Idstein/ wegen der Landes-Theilung/ Eviction der Herrschafft Lahr/ und andern Sachen.
ANno 1629 haben die 4 Gebrüdere, Wilhelm Ludwig, Johannes, Ernst Casimir, und Otto, alle Grafen zu Naßau-Saarbrück, eine Theilung unter sich gemachet; Weil aber unterschiedliche Güter unzertheilet verblieben, auch Graf Otten Antheil durch dessen Ableben erlediget worden, so haben die übrigen 3 Linien anno 1649 am Käyserlichen Reichs-Hoffrath eine Commission auff Hertzog Ernst zu Sachsen-Gotha ausgewürcket: Bey welcher Commission auch die Ergäntzung der anno 1629 geschehenen Grund-Theilung vollzogen worden, so daß Graf Wilhelm Ludwig das Saarbrückische, Graf Johan das Idsteinische, und Graf Ernst Casimir das Weilburgische zugefallen. Als aber nichts destoweniger noch ein und andere Puncta unentschieden, und ausgestellet geblieben; als nehmlich die Geroltzer Schuld, welche Baaden-Durlach auff der Naßau-Idstein zugetheilten Grafschafft Lahr forderte, und welcher halber dersel-
Imhoff d. l. add. Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Consil. 55. & 56.
Imhoff d. l. §. 30.
Imhoff. d. §. 31.
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