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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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gezahlet worden. Nassau-Saarbrück kam hierauff anno 1655 auff dem Deputations-Tage zu Franckfurt mit einem Memorial ein, und bath die Stände des Reichs, die Sache dahin zu vermitteln, daß die Restitution von Homburg und Landstuhl erfolge. Ob nun diese zwar, nach gehaltener deliberation, davor hielten, es wäre besser, die Restitution durch gütliche Wege, vermöge Erlegung eines Stück Geldes, von Reichs wegen loco Statisfactionis vor den Hertzog zu Lothringen zu erheben, als dieselbe durch eine gefährliche und kostbahre militarische Execution dazu zu zwingen; der Käyser-auch, dem zu folge, für sich und im Nahmen und mit Einwilligung der Stände hierüber gütliche Handlung pflegen, und dem Hertzog zu Lothringen von Reichs wegen würcklich ein Stück Geld versprechen ließ ; so kamen doch viel incidentien dazwischen, welche verhinderten, daß die Sache nicht zum Stande kam. Dahero Chur-Pfaltz sich der Sache mit annahm, und sich des Schlosses und Städtleins Landstuhl anno 1668 bemächtigte, vorgebend, er sey mehr, als die Eigenthums: Herren selbst, inter gravatos zu rechnen, indem dero Lande jenseit Rheins, von denen Lothringischen, vermittelst dieser Plätze, in die Pfaltz geschehene Excursionen, in eine gäntzliche Unsicherheit gesetzet worden, und daß ihme unterschiedliche Jura in ein und andern derselben zustünden, so er hiedurch mainteniren müsse. Es wurd diese Sache hierauff auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg in deliberation gezogen, und zu einem gütlichen Vergleich veranlasset , welcher auch anno 1670 endlich erfolgete, vermöge dessen das Schloß Homburg den Nassauern restituiret, den Lothringern aber erlaubet seyn solte, so lange Guarnison darin zu haben, biß das von dem Reich ihme versprochene Geld ausgezahlet worden; welches aber nachdem geändert, und das Schloß Chur-Trier auff gewisse Conditiones in sequestrum gegeben wurd , bey dem es geblieben biß anno 1679, da die Frantzösischen motus und Reuniones erfolgten, und dieses Schloß von dem Mareschal de Humiers in Possession genommen wurde ; Und ob Nassau-Saarbrück solcher Frantzösischen Reunion zwar kräfftigst widersprach, so wurd doch nichts ausgerichtet, sondern Franckreich blieb im Besitz biß auff den Ryßwickischen Frieden, in welchem es an Lothringen abgetreten wurde.

Drittes Capitel/ Von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetension auff die Herrschafft Lahr.

WIe anno 1277 Waltherus, Graf zu Geroldseck und Herr zu Lahr und Malberg, mit Tode abgieng, theileten sich dessen nachgelassene 3 Söhne Henricus der ältere, Waltherus und Henricus der jüngere, dergestalt in die väterliche Herrschafften, daß jener die Grafschafft Geroldseck, diese aber nebst einigen über den Rhein gelegenen Oertern die Herrschafften Lahr und Malberg erhielten: Dieser ihre Posterität hat gewähret, biß anno 1393, da Henricus solche beschlossen , und diese Herrschafften also nebst 5 in dem Strasburgischen District gelegenen Dörffern Friesenheim, Oberweiler, Oberschopffheimb, Ottenheimb und Heiligenzell an die Herren von Geroldseck kamen, welche aber die Grafen zu Meurs und Saarwerden, wegen Schwägerschafft, zur gemeinschafftlichen Possesion admittirten.

Bey dieser Gemeinschafft ist es geblieben, so lange der männliche Stamm der Grafen zu Meurs und Saarwerden geblühet; wie dieser aber mit Johanne Jacobo anno 1527 abgieng, eignete dessen Vaters-Brudern Tochter, Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau-Saarbrück Gemahlin, ihr auch Lahr und Mahlberg mit den Pertinentien zu, vorgebend, es wären Kunckel-Lehen, und, weil sie

vid. Londorp. d. Tom. VI. p. 884. & Tom. VII. p. 73.
vid. Londorp. d. Tom. VII. p. 1080. & 1083.
vid. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 168.
vid. Chur-Pfältzisch Schreiben an Chur-Mayntz wegen Homburg und Landstuhl sub dato den 11 Aug. 1668 ap. Londorp. d. Tom. IX. c. 167. und Chur-Pfältzische Anzeig/ warumb sie sich Landstuhl bemächtiget. ap. Londorp. d. l. c. 169.
vid. Londorp. d. l. c. 185.
Transactionem exhibet Gastel de statu publ. Europ. c. 31. §. 48. p. 865. add. Imhoff Not. Proc. L. 5. c. 6. §. 7.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 630.
vid. Londorp. Tom. X. L. 11. p. 747.
vid. Londorp. d. l. p. 750.
vid. Instr. Pac. Ryswic. Artic. 30.
vid. Hertzog Chron. Alsat. L. 5. p. 113. 120
Imhoff in Notit. Proc. L. 4. c. 8. §. 31. quod Spenerus in hist. Insign. L. 3. c. 26. §. 9. Seculo XV factum esse autumat, quo Adelheid filia Henrici Comitis de Geroldseck nupsit Johanni Comiti de Meurs & Saarwerden.

gezahlet worden. Nassau-Saarbrück kam hierauff anno 1655 auff dem Deputations-Tage zu Franckfurt mit einem Memorial ein, und bath die Stände des Reichs, die Sache dahin zu vermitteln, daß die Restitution von Homburg und Landstuhl erfolge. Ob nun diese zwar, nach gehaltener deliberation, davor hielten, es wäre besser, die Restitution durch gütliche Wege, vermöge Erlegung eines Stück Geldes, von Reichs wegen loco Statisfactionis vor den Hertzog zu Lothringen zu erheben, als dieselbe durch eine gefährliche und kostbahre militarische Execution dazu zu zwingen; der Käyser-auch, dem zu folge, für sich und im Nahmen und mit Einwilligung der Stände hierüber gütliche Handlung pflegen, und dem Hertzog zu Lothringen von Reichs wegen würcklich ein Stück Geld versprechen ließ ; so kamen doch viel incidentien dazwischen, welche verhinderten, daß die Sache nicht zum Stande kam. Dahero Chur-Pfaltz sich der Sache mit annahm, und sich des Schlosses und Städtleins Landstuhl anno 1668 bemächtigte, vorgebend, er sey mehr, als die Eigenthums: Herren selbst, inter gravatos zu rechnen, indem dero Lande jenseit Rheins, von denen Lothringischen, vermittelst dieser Plätze, in die Pfaltz geschehene Excursionen, in eine gäntzliche Unsicherheit gesetzet worden, und daß ihme unterschiedliche Jura in ein und andern derselben zustünden, so er hiedurch mainteniren müsse. Es wurd diese Sache hierauff auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg in deliberation gezogen, und zu einem gütlichen Vergleich veranlasset , welcher auch anno 1670 endlich erfolgete, vermöge dessen das Schloß Homburg den Nassauern restituiret, den Lothringern aber erlaubet seyn solte, so lange Guarnison darin zu haben, biß das von dem Reich ihme versprochene Geld ausgezahlet worden; welches aber nachdem geändert, und das Schloß Chur-Trier auff gewisse Conditiones in sequestrum gegeben wurd , bey dem es geblieben biß anno 1679, da die Frantzösischen motus und Reuniones erfolgten, und dieses Schloß von dem Mareschal de Humiers in Possession genommen wurde ; Und ob Nassau-Saarbrück solcher Frantzösischen Reunion zwar kräfftigst widersprach, so wurd doch nichts ausgerichtet, sondern Franckreich blieb im Besitz biß auff den Ryßwickischen Frieden, in welchem es an Lothringen abgetreten wurde.

Drittes Capitel/ Von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetension auff die Herrschafft Lahr.

WIe anno 1277 Waltherus, Graf zu Geroldseck und Herr zu Lahr und Malberg, mit Tode abgieng, theileten sich dessen nachgelassene 3 Söhne Henricus der ältere, Waltherus und Henricus der jüngere, dergestalt in die väterliche Herrschafften, daß jener die Grafschafft Geroldseck, diese aber nebst einigen über den Rhein gelegenen Oertern die Herrschafften Lahr und Malberg erhielten: Dieser ihre Posterität hat gewähret, biß anno 1393, da Henricus solche beschlossen , und diese Herrschafften also nebst 5 in dem Strasburgischen District gelegenen Dörffern Friesenheim, Oberweiler, Oberschopffheimb, Ottenheimb und Heiligenzell an die Herren von Geroldseck kamẽ, welche aber die Grafen zu Meurs und Saarwerden, wegen Schwägerschafft, zur gemeinschafftlichen Possesion admittirten.

Bey dieser Gemeinschafft ist es geblieben, so lange der männliche Stamm der Grafen zu Meurs und Saarwerden geblühet; wie dieser aber mit Johanne Jacobo anno 1527 abgieng, eignete dessen Vaters-Brudern Tochter, Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau-Saarbrück Gemahlin, ihr auch Lahr und Mahlberg mit den Pertinentien zu, vorgebend, es wären Kunckel-Lehen, und, weil sie

vid. Londorp. d. Tom. VI. p. 884. & Tom. VII. p. 73.
vid. Londorp. d. Tom. VII. p. 1080. & 1083.
vid. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 168.
vid. Chur-Pfältzisch Schreiben an Chur-Mayntz wegen Homburg und Landstuhl sub dato den 11 Aug. 1668 ap. Londorp. d. Tom. IX. c. 167. und Chur-Pfältzische Anzeig/ warumb sie sich Landstuhl bemächtiget. ap. Londorp. d. l. c. 169.
vid. Londorp. d. l. c. 185.
Transactionem exhibet Gastel de statu publ. Europ. c. 31. §. 48. p. 865. add. Imhoff Not. Proc. L. 5. c. 6. §. 7.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 630.
vid. Londorp. Tom. X. L. 11. p. 747.
vid. Londorp. d. l. p. 750.
vid. Instr. Pac. Ryswic. Artic. 30.
vid. Hertzog Chron. Alsat. L. 5. p. 113. 120
Imhoff in Notit. Proc. L. 4. c. 8. §. 31. quod Spenerus in hist. Insign. L. 3. c. 26. §. 9. Seculo XV factum esse autumat, quo Adelheid filia Henrici Comitis de Geroldseck nupsit Johanni Comiti de Meurs & Saarwerden.
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gezahlet worden. <note place="foot">vid. Londorp. d. Tom. VI. p. 884. &amp; Tom. VII. p. 73.</note>            Nassau-Saarbrück kam hierauff anno 1655 auff dem Deputations-Tage zu Franckfurt mit einem            Memorial ein, und bath die Stände des Reichs, die Sache dahin zu vermitteln, daß die            Restitution von Homburg und Landstuhl erfolge. <note place="foot">vid. Londorp. d. Tom.              VII. p. 1080. &amp; 1083.</note> Ob nun diese zwar, nach gehaltener deliberation, davor            hielten, es wäre besser, die Restitution durch gütliche Wege, vermöge Erlegung eines Stück            Geldes, von Reichs wegen loco Statisfactionis vor den Hertzog zu Lothringen zu erheben,            als dieselbe durch eine gefährliche und kostbahre militarische Execution dazu zu zwingen;            der Käyser-auch, dem zu folge, für sich und im Nahmen und mit Einwilligung der Stände            hierüber gütliche Handlung pflegen, und dem Hertzog zu Lothringen von Reichs wegen            würcklich ein Stück Geld versprechen ließ <note place="foot">vid. Londorp. Tom. IX. L. 10.              c. 168.</note>; so kamen doch viel incidentien dazwischen, welche verhinderten, daß die            Sache nicht zum Stande kam. Dahero Chur-Pfaltz sich der Sache mit annahm, und sich des            Schlosses und Städtleins Landstuhl anno 1668 bemächtigte, vorgebend, er sey mehr, als die            Eigenthums: Herren selbst, inter gravatos zu rechnen, indem dero Lande jenseit Rheins, von            denen Lothringischen, vermittelst dieser Plätze, in die Pfaltz geschehene Excursionen, in            eine gäntzliche Unsicherheit gesetzet worden, und daß ihme unterschiedliche Jura in ein            und andern derselben zustünden, so er hiedurch mainteniren müsse. <note place="foot">vid.              Chur-Pfältzisch Schreiben an Chur-Mayntz wegen Homburg und Landstuhl sub dato den 11              Aug. 1668 ap. Londorp. d. Tom. IX. c. 167. und Chur-Pfältzische Anzeig/ warumb sie sich              Landstuhl bemächtiget. ap. Londorp. d. l. c. 169.</note> Es wurd diese Sache hierauff            auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg in deliberation gezogen, und zu einem gütlichen            Vergleich veranlasset <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 185.</note>, welcher auch            anno 1670 endlich erfolgete, vermöge dessen das Schloß Homburg den Nassauern restituiret,            den Lothringern aber erlaubet seyn solte, so lange Guarnison darin zu haben, biß das von            dem Reich ihme versprochene Geld ausgezahlet worden; <note place="foot">Transactionem              exhibet Gastel de statu publ. Europ. c. 31. §. 48. p. 865. add. Imhoff Not. Proc. L. 5.              c. 6. §. 7.</note> welches aber nachdem geändert, und das Schloß Chur-Trier auff gewisse            Conditiones in sequestrum gegeben wurd <note place="foot">Franckenberg im Europ. Herold.              Part. 1. p. 630.</note>, bey dem es geblieben biß anno 1679, da die Frantzösischen motus            und Reuniones erfolgten, und dieses Schloß von dem Mareschal de Humiers in Possession            genommen wurde <note place="foot">vid. Londorp. Tom. X. L. 11. p. 747.</note>; Und ob            Nassau-Saarbrück solcher Frantzösischen Reunion zwar kräfftigst widersprach, <note place="foot">vid. Londorp. d. l. p. 750.</note> so wurd doch nichts ausgerichtet,            sondern Franckreich blieb im Besitz biß auff den Ryßwickischen Frieden, in welchem es an            Lothringen abgetreten wurde. <note place="foot">vid. Instr. Pac. Ryswic. Artic.            30.</note></p>
        <p>Drittes Capitel/ Von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetension auff die Herrschafft            Lahr.</p>
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        <p>Bey dieser Gemeinschafft ist es geblieben, so lange der männliche Stamm der Grafen zu            Meurs und Saarwerden geblühet; wie dieser aber mit Johanne Jacobo anno 1527 abgieng,            eignete dessen Vaters-Brudern Tochter, Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu            Nassau-Saarbrück Gemahlin, ihr auch Lahr und Mahlberg mit den Pertinentien zu, vorgebend,            es wären Kunckel-Lehen, und, weil sie
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[693/0604] gezahlet worden. Nassau-Saarbrück kam hierauff anno 1655 auff dem Deputations-Tage zu Franckfurt mit einem Memorial ein, und bath die Stände des Reichs, die Sache dahin zu vermitteln, daß die Restitution von Homburg und Landstuhl erfolge. Ob nun diese zwar, nach gehaltener deliberation, davor hielten, es wäre besser, die Restitution durch gütliche Wege, vermöge Erlegung eines Stück Geldes, von Reichs wegen loco Statisfactionis vor den Hertzog zu Lothringen zu erheben, als dieselbe durch eine gefährliche und kostbahre militarische Execution dazu zu zwingen; der Käyser-auch, dem zu folge, für sich und im Nahmen und mit Einwilligung der Stände hierüber gütliche Handlung pflegen, und dem Hertzog zu Lothringen von Reichs wegen würcklich ein Stück Geld versprechen ließ ; so kamen doch viel incidentien dazwischen, welche verhinderten, daß die Sache nicht zum Stande kam. Dahero Chur-Pfaltz sich der Sache mit annahm, und sich des Schlosses und Städtleins Landstuhl anno 1668 bemächtigte, vorgebend, er sey mehr, als die Eigenthums: Herren selbst, inter gravatos zu rechnen, indem dero Lande jenseit Rheins, von denen Lothringischen, vermittelst dieser Plätze, in die Pfaltz geschehene Excursionen, in eine gäntzliche Unsicherheit gesetzet worden, und daß ihme unterschiedliche Jura in ein und andern derselben zustünden, so er hiedurch mainteniren müsse. Es wurd diese Sache hierauff auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg in deliberation gezogen, und zu einem gütlichen Vergleich veranlasset , welcher auch anno 1670 endlich erfolgete, vermöge dessen das Schloß Homburg den Nassauern restituiret, den Lothringern aber erlaubet seyn solte, so lange Guarnison darin zu haben, biß das von dem Reich ihme versprochene Geld ausgezahlet worden; welches aber nachdem geändert, und das Schloß Chur-Trier auff gewisse Conditiones in sequestrum gegeben wurd , bey dem es geblieben biß anno 1679, da die Frantzösischen motus und Reuniones erfolgten, und dieses Schloß von dem Mareschal de Humiers in Possession genommen wurde ; Und ob Nassau-Saarbrück solcher Frantzösischen Reunion zwar kräfftigst widersprach, so wurd doch nichts ausgerichtet, sondern Franckreich blieb im Besitz biß auff den Ryßwickischen Frieden, in welchem es an Lothringen abgetreten wurde. Drittes Capitel/ Von des Hauses Nassau-Saarbrück Praetension auff die Herrschafft Lahr. WIe anno 1277 Waltherus, Graf zu Geroldseck und Herr zu Lahr und Malberg, mit Tode abgieng, theileten sich dessen nachgelassene 3 Söhne Henricus der ältere, Waltherus und Henricus der jüngere, dergestalt in die väterliche Herrschafften, daß jener die Grafschafft Geroldseck, diese aber nebst einigen über den Rhein gelegenen Oertern die Herrschafften Lahr und Malberg erhielten: Dieser ihre Posterität hat gewähret, biß anno 1393, da Henricus solche beschlossen , und diese Herrschafften also nebst 5 in dem Strasburgischen District gelegenen Dörffern Friesenheim, Oberweiler, Oberschopffheimb, Ottenheimb und Heiligenzell an die Herren von Geroldseck kamẽ, welche aber die Grafen zu Meurs und Saarwerden, wegen Schwägerschafft, zur gemeinschafftlichen Possesion admittirten. Bey dieser Gemeinschafft ist es geblieben, so lange der männliche Stamm der Grafen zu Meurs und Saarwerden geblühet; wie dieser aber mit Johanne Jacobo anno 1527 abgieng, eignete dessen Vaters-Brudern Tochter, Catharina, des Graf Johann Ludwigs zu Nassau-Saarbrück Gemahlin, ihr auch Lahr und Mahlberg mit den Pertinentien zu, vorgebend, es wären Kunckel-Lehen, und, weil sie vid. Londorp. d. Tom. VI. p. 884. & Tom. VII. p. 73. vid. Londorp. d. Tom. VII. p. 1080. & 1083. vid. Londorp. Tom. IX. L. 10. c. 168. vid. Chur-Pfältzisch Schreiben an Chur-Mayntz wegen Homburg und Landstuhl sub dato den 11 Aug. 1668 ap. Londorp. d. Tom. IX. c. 167. und Chur-Pfältzische Anzeig/ warumb sie sich Landstuhl bemächtiget. ap. Londorp. d. l. c. 169. vid. Londorp. d. l. c. 185. Transactionem exhibet Gastel de statu publ. Europ. c. 31. §. 48. p. 865. add. Imhoff Not. Proc. L. 5. c. 6. §. 7. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 630. vid. Londorp. Tom. X. L. 11. p. 747. vid. Londorp. d. l. p. 750. vid. Instr. Pac. Ryswic. Artic. 30. vid. Hertzog Chron. Alsat. L. 5. p. 113. 120 Imhoff in Notit. Proc. L. 4. c. 8. §. 31. quod Spenerus in hist. Insign. L. 3. c. 26. §. 9. Seculo XV factum esse autumat, quo Adelheid filia Henrici Comitis de Geroldseck nupsit Johanni Comiti de Meurs & Saarwerden.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 693. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/604>, abgerufen am 21.11.2024.