Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.es damit in solchem Zustande fast biß zu dem grossen Interregno, so nach Käysers Friderici II Tod im Reiche entstanden. Dann bey diesem so wohl, als auch schon kurtz vorhero bey der grossen Trennung und Verwirrung unter denen Käysern des Schwäbischen Hauses, fingen die Burgundischen Stände an sich ziemlicher Freyheit anzumassen, und dem Reiche sich zum Theil gar zu entziehen, denen nach der Zeit immer mehr und mehr gefolget. Also zog an. 1228 der Röm. Stuhl des um Ketzerey willen mit dem Bann behaffteten Grafens zu Tolose, disseits der Rhone gelegene Güter, nemlich die Graffschafft Venaisin, an sich. Ann. 1280 wurd die Graffschafft Provence Carolo Grafen von Anjou von Käyser Rudolpho zu Lehen aufgetragen/ welche nachmahls König Ludovicus XI dem Königreich Franckreich zugewendet. Das Delphinat wurde unter Käyser Ludovico Bavaro oder IV, jedoch wider dessen Willen, von Humberto, dem letzten Grafen, an die erstgebohrne Söhne der Könige in Franckreich vermachet, und von Carolo IV, doch unter Lehens-Bündigkeit, bestättiget; wovon sich aber nach der Hand die Könige in Franckreich ebenfals eigenmächtig loß gemachet. Ann. 1348 brachte Pabst Clemens von der Königin Johanna zu Neapoli, und Gräfin von Provence, die Stadt und das Gebiet von Avignon käufflich an sich. Zu Ende desselben Seculi entstunden die Eydgenossenschafften, die sich zwar anfangs, und noch geraume Zeit hernach zum Reich bekanten, und zu welchem sich auch Neufchatel, die Graubünder, und Geneve schlugen, entbunden sich aber nach der Zeit sämtlich mehr und mehr der Teutschen Bottmäßigkeit. In dem 16 seculo hat sich das Fürstenthum Oranien zu einem freyen Fürstenthum erzwungen. Bey Anfang des vorigen seculi wurde das Land Bresse von dem Hertzoge zu Savoyen an die Cron Franckreich gegen Saluzzo überlassen. In dem Westpfählischen Frieden-Schluß erlangten die Schweitzer eine algemeine Reichs-Bekändtnüß, daß sie in Besitz einer volkommenen Freyheit wären. Auch wurd in demselben der Cron Franckreich das Sundgaw nebst der Landgrafschafft in dem Elsas, und einige Oerter mehr vom Reich und Hause Oesterreich abgetreten. In dem Nimägischen Frieden ist vorbesagter Cron auch die Graffschafft Burgund, und die Stadt Bisantz übergeben worden. Durch den Ryßwickischen Frieden erhielte Franckreich Straßburg, und die andern in dem Elsas gelegene Reichs-Städte. Und solchem nach ist das alte Königreich Arrelat, und Burgund, auff so vielerley Weise jämmerlich zerrissen und zerstücket worden, also, daß ausser dem Stifft Basel, dem Hertzogthum Savoyen, und der Graffschafft Mumpelgart, das Reich sich eines sehr wenigen mehr davon zu erfreuen hat. Jedoch gehet fast aller publicisten Meynung dahin, daß, außer denen Stücken, so in dem Münsterischen und Nimwegischen Frieden abgetreten worden, das Reich seinen Anspruch auff dieses Königreich noch nicht verlohren. Die Gründe aber, so zu Behauptung des Reichs Gerechtigkeit auf dieses Königreich angeführet werden, sind folgende: Des Reichs Gründe. I. Daß nach Lotharii des jüngern Tod gantz Lothringen und folglich auch diese Provincien, daraus das Regnum Arrelatense nachdem entstanden, von rechtswegen seinem Bruder Käyser Ludovico II, und nach dieses Absterben, seinem vollbürtigen und ältern Vater Bruder Ludovico Germanico zufallen sollen; Ob nun dieser zwar solches mit Carolo Calvo König in West-Francken getheilet, und Carolus seinen Theil Bosoni zu Lehen gegeben, dieser sich aber nachdem zum Könige darinnen proclamiren lassen, so hätten doch die Teutschen Käyser noch dann und wann durch einige Actus ihr daran habendes Recht sehen laßen; ja selbst zu der Succesion des Bosonis hätte Carolus Crassus seinen Consens gegeben, und dessen Soh- vid. late Conring. de Fin. c. 13. vid. Conring. d. tr. c. 25. §. 2. seqq. & infr. in des Kön. in Franckreich Praetens. auff Venaisin. Part. 2. Lib. c. vid. Conring. d. tr. c. 24. §. 9. & 10. & infr. Cap. 2. vid. Conring. d. tr. c. 24. §. 14. seqq. & infr. cap. 3. vid. Conring. c. 25. §. 2. seqq. & infr. von des Kön. in Franckr. praetens. auff Avignon. Part. 2. Lib. c. Conf. des Kön. in Preussen Praetens. Part. 2. Lib. c. Conring. de Fin. c. 25. §. 19. Conring. d. l. §. 6. vid. Thuan. Lib. 122. & 125. hist. Cardinal. Ossatus Lib. 1. Lettr. 1. p. 13. seqq. Brautlach. hist. Pacific. c. 10. p. 168. seqq. scil. Art. VI. pacis Osnabrugens. & §. 61. Pacis Monasteriens. §. 73. & 74. pacis Monaster. vid. Pax. Noviomag. Gallo. Hispan. art. II. Artic. XVI. conf. H. G. D. C. wahrer Bericht von dem alten Königreich Lothringe, §. 23.
es damit in solchem Zustande fast biß zu dem grossen Interregno, so nach Käysers Friderici II Tod im Reiche entstanden. Dann bey diesem so wohl, als auch schon kurtz vorhero bey der grossen Trennung und Verwirrung unter denen Käysern des Schwäbischen Hauses, fingen die Burgundischen Stände an sich ziemlicher Freyheit anzumassen, und dem Reiche sich zum Theil gar zu entziehen, denen nach der Zeit immer mehr und mehr gefolget. Also zog an. 1228 der Röm. Stuhl des um Ketzerey willen mit dem Bann behaffteten Grafens zu Tolose, disseits der Rhone gelegene Güter, nemlich die Graffschafft Venaisin, an sich. Ann. 1280 wurd die Graffschafft Provence Carolo Grafen von Anjou von Käyser Rudolpho zu Lehen aufgetragen/ welche nachmahls König Ludovicus XI dem Königreich Franckreich zugewendet. Das Delphinat wurde unter Käyser Ludovico Bavaro oder IV, jedoch wider dessen Willen, von Humberto, dem letzten Grafen, an die erstgebohrne Söhne der Könige in Franckreich vermachet, und von Carolo IV, doch unter Lehens-Bündigkeit, bestättiget; wovon sich aber nach der Hand die Könige in Franckreich ebenfals eigenmächtig loß gemachet. Ann. 1348 brachte Pabst Clemens von der Königin Johanna zu Neapoli, und Gräfin von Provence, die Stadt und das Gebiet von Avignon käufflich an sich. Zu Ende desselben Seculi entstunden die Eydgenossenschafften, die sich zwar anfangs, und noch geraume Zeit hernach zum Reich bekanten, und zu welchem sich auch Neufchatel, die Graubünder, und Geneve schlugen, entbunden sich aber nach der Zeit sämtlich mehr und mehr der Teutschen Bottmäßigkeit. In dem 16 seculo hat sich das Fürstenthum Oranien zu einem freyen Fürstenthum erzwungen. Bey Anfang des vorigen seculi wurde das Land Bresse von dem Hertzoge zu Savoyen an die Cron Franckreich gegen Saluzzo überlassen. In dem Westpfählischen Frieden-Schluß erlangten die Schweitzer eine algemeine Reichs-Bekändtnüß, daß sie in Besitz einer volkommenen Freyheit wären. Auch wurd in demselben der Cron Franckreich das Sundgaw nebst der Landgrafschafft in dem Elsas, und einige Oerter mehr vom Reich und Hause Oesterreich abgetreten. In dem Nimägischen Frieden ist vorbesagter Cron auch die Graffschafft Burgund, und die Stadt Bisantz übergeben worden. Durch den Ryßwickischen Frieden erhielte Franckreich Straßburg, und die andern in dem Elsas gelegene Reichs-Städte. Und solchem nach ist das alte Königreich Arrelat, und Burgund, auff so vielerley Weise jämmerlich zerrissen und zerstücket worden, also, daß ausser dem Stifft Basel, dem Hertzogthum Savoyen, und der Graffschafft Mumpelgart, das Reich sich eines sehr wenigen mehr davon zu erfreuen hat. Jedoch gehet fast aller publicisten Meynung dahin, daß, außer denen Stücken, so in dem Münsterischen und Nimwegischen Frieden abgetreten worden, das Reich seinen Anspruch auff dieses Königreich noch nicht verlohren. Die Gründe aber, so zu Behauptung des Reichs Gerechtigkeit auf dieses Königreich angeführet werden, sind folgende: Des Reichs Gründe. I. Daß nach Lotharii des jüngern Tod gantz Lothringen und folglich auch diese Provincien, daraus das Regnum Arrelatense nachdem entstanden, von rechtswegen seinem Bruder Käyser Ludovico II, und nach dieses Absterben, seinem vollbürtigen und ältern Vater Bruder Ludovico Germanico zufallen sollen; Ob nun dieser zwar solches mit Carolo Calvo König in West-Francken getheilet, und Carolus seinen Theil Bosoni zu Lehen gegeben, dieser sich aber nachdem zum Könige darinnen proclamiren lassen, so hätten doch die Teutschen Käyser noch dann und wann durch einige Actus ihr daran habendes Recht sehen laßen; ja selbst zu der Succesion des Bosonis hätte Carolus Crassus seinen Consens gegeben, und dessen Soh- vid. late Conring. de Fin. c. 13. vid. Conring. d. tr. c. 25. §. 2. seqq. & infr. in des Kön. in Franckreich Praetens. auff Venaisin. Part. 2. Lib. c. vid. Conring. d. tr. c. 24. §. 9. & 10. & infr. Cap. 2. vid. Conring. d. tr. c. 24. §. 14. seqq. & infr. cap. 3. vid. Conring. c. 25. §. 2. seqq. & infr. von des Kön. in Franckr. praetens. auff Avignon. Part. 2. Lib. c. Conf. des Kön. in Preussen Praetens. Part. 2. Lib. c. Conring. de Fin. c. 25. §. 19. Conring. d. l. §. 6. vid. Thuan. Lib. 122. & 125. hist. Cardinal. Ossatus Lib. 1. Lettr. 1. p. 13. seqq. Brautlach. hist. Pacific. c. 10. p. 168. seqq. scil. Art. VI. pacis Osnabrugens. & §. 61. Pacis Monasteriens. §. 73. & 74. pacis Monaster. vid. Pax. Noviomag. Gallo. Hispan. art. II. Artic. XVI. conf. H. G. D. C. wahrer Bericht von dem alten Königreich Lothringe, §. 23.
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Lib. c.</note> Ann. 1280 wurd die Graffschafft Provence Carolo Grafen von Anjou von Käyser Rudolpho zu Lehen aufgetragen/ welche nachmahls König Ludovicus XI dem Königreich Franckreich zugewendet. <note place="foot">vid. Conring. d. tr. c. 24. §. 9. & 10. & infr. Cap. 2.</note> Das Delphinat wurde unter Käyser Ludovico Bavaro oder IV, jedoch wider dessen Willen, von Humberto, dem letzten Grafen, an die erstgebohrne Söhne der Könige in Franckreich vermachet, und von Carolo IV, doch unter Lehens-Bündigkeit, bestättiget; wovon sich aber nach der Hand die Könige in Franckreich ebenfals eigenmächtig loß gemachet. <note place="foot">vid. Conring. d. tr. c. 24. §. 14. seqq. & infr. cap. 3.</note> Ann. 1348 brachte Pabst Clemens von der Königin Johanna zu Neapoli, und Gräfin von Provence, die Stadt und das Gebiet von Avignon käufflich an sich. <note place="foot">vid. Conring. c. 25. §. 2. seqq. & infr. von des Kön. in Franckr. praetens. auff Avignon. Part. 2. Lib. c.</note> Zu Ende desselben Seculi entstunden die Eydgenossenschafften, die sich zwar anfangs, und noch geraume Zeit hernach zum Reich bekanten, und zu welchem sich auch Neufchatel, <note place="foot">Conf. des Kön. in Preussen Praetens. Part. 2. Lib. c.</note> die Graubünder, und Geneve schlugen, entbunden sich aber nach der Zeit sämtlich mehr und mehr der Teutschen Bottmäßigkeit. <note place="foot">Conring. de Fin. c. 25. §. 19.</note> In dem 16 seculo hat sich das Fürstenthum Oranien zu einem freyen Fürstenthum erzwungen. <note place="foot">Conring. d. l. §. 6.</note> Bey Anfang des vorigen seculi wurde das Land Bresse von dem Hertzoge zu Savoyen an die Cron Franckreich gegen Saluzzo überlassen. <note place="foot">vid. Thuan. Lib. 122. & 125. hist. Cardinal. Ossatus Lib. 1. Lettr. 1. p. 13. seqq. Brautlach. hist. Pacific. c. 10. p. 168. seqq.</note> In dem Westpfählischen Frieden-Schluß <note place="foot">scil. Art. VI. pacis Osnabrugens. & §. 61. Pacis Monasteriens.</note> erlangten die Schweitzer eine algemeine Reichs-Bekändtnüß, daß sie in Besitz einer volkommenen Freyheit wären. Auch wurd in demselben <note place="foot">§. 73. & 74. pacis Monaster.</note> der Cron Franckreich das Sundgaw nebst der Landgrafschafft in dem Elsas, und einige Oerter mehr vom Reich und Hause Oesterreich abgetreten. In dem Nimägischen Frieden <note place="foot">vid. Pax. Noviomag. Gallo. Hispan. art. II.</note> ist vorbesagter Cron auch die Graffschafft Burgund, und die Stadt Bisantz übergeben worden. Durch den Ryßwickischen Frieden <note place="foot">Artic. XVI.</note> erhielte Franckreich Straßburg, und die andern in dem Elsas gelegene Reichs-Städte.</p> <p>Und solchem nach ist das alte Königreich Arrelat, und Burgund, auff so vielerley Weise jämmerlich zerrissen und zerstücket worden, also, daß ausser dem Stifft Basel, dem Hertzogthum Savoyen, und der Graffschafft Mumpelgart, das Reich sich eines sehr wenigen mehr davon zu erfreuen hat. <note place="foot">conf. H. G. D. C. wahrer Bericht von dem alten Königreich Lothringe, §. 23.</note> Jedoch gehet fast aller publicisten Meynung dahin, daß, außer denen Stücken, so in dem Münsterischen und Nimwegischen Frieden abgetreten worden, das Reich seinen Anspruch auff dieses Königreich noch nicht verlohren.</p> <p>Die Gründe aber, so zu Behauptung des Reichs Gerechtigkeit auf dieses Königreich angeführet werden, sind folgende:</p> <p><note place="right">Des Reichs Gründe.</note> I. Daß nach Lotharii des jüngern Tod gantz Lothringen und folglich auch diese Provincien, daraus das Regnum Arrelatense nachdem entstanden, von rechtswegen seinem Bruder Käyser Ludovico II, und nach dieses Absterben, seinem vollbürtigen und ältern Vater Bruder Ludovico Germanico zufallen sollen; Ob nun dieser zwar solches mit Carolo Calvo König in West-Francken getheilet, und Carolus seinen Theil Bosoni zu Lehen gegeben, dieser sich aber nachdem zum Könige darinnen proclamiren lassen, so hätten doch die Teutschen Käyser noch dann und wann durch einige Actus ihr daran habendes Recht sehen laßen; ja selbst zu der Succesion des Bosonis hätte Carolus Crassus seinen Consens gegeben, und dessen Soh- </p> </div> </body> </text> </TEI> [33/0061]
es damit in solchem Zustande fast biß zu dem grossen Interregno, so nach Käysers Friderici II Tod im Reiche entstanden. Dann bey diesem so wohl, als auch schon kurtz vorhero bey der grossen Trennung und Verwirrung unter denen Käysern des Schwäbischen Hauses, fingen die Burgundischen Stände an sich ziemlicher Freyheit anzumassen, und dem Reiche sich zum Theil gar zu entziehen, denen nach der Zeit immer mehr und mehr gefolget. Also zog an. 1228 der Röm. Stuhl des um Ketzerey willen mit dem Bann behaffteten Grafens zu Tolose, disseits der Rhone gelegene Güter, nemlich die Graffschafft Venaisin, an sich. Ann. 1280 wurd die Graffschafft Provence Carolo Grafen von Anjou von Käyser Rudolpho zu Lehen aufgetragen/ welche nachmahls König Ludovicus XI dem Königreich Franckreich zugewendet. Das Delphinat wurde unter Käyser Ludovico Bavaro oder IV, jedoch wider dessen Willen, von Humberto, dem letzten Grafen, an die erstgebohrne Söhne der Könige in Franckreich vermachet, und von Carolo IV, doch unter Lehens-Bündigkeit, bestättiget; wovon sich aber nach der Hand die Könige in Franckreich ebenfals eigenmächtig loß gemachet. Ann. 1348 brachte Pabst Clemens von der Königin Johanna zu Neapoli, und Gräfin von Provence, die Stadt und das Gebiet von Avignon käufflich an sich. Zu Ende desselben Seculi entstunden die Eydgenossenschafften, die sich zwar anfangs, und noch geraume Zeit hernach zum Reich bekanten, und zu welchem sich auch Neufchatel, die Graubünder, und Geneve schlugen, entbunden sich aber nach der Zeit sämtlich mehr und mehr der Teutschen Bottmäßigkeit. In dem 16 seculo hat sich das Fürstenthum Oranien zu einem freyen Fürstenthum erzwungen. Bey Anfang des vorigen seculi wurde das Land Bresse von dem Hertzoge zu Savoyen an die Cron Franckreich gegen Saluzzo überlassen. In dem Westpfählischen Frieden-Schluß erlangten die Schweitzer eine algemeine Reichs-Bekändtnüß, daß sie in Besitz einer volkommenen Freyheit wären. Auch wurd in demselben der Cron Franckreich das Sundgaw nebst der Landgrafschafft in dem Elsas, und einige Oerter mehr vom Reich und Hause Oesterreich abgetreten. In dem Nimägischen Frieden ist vorbesagter Cron auch die Graffschafft Burgund, und die Stadt Bisantz übergeben worden. Durch den Ryßwickischen Frieden erhielte Franckreich Straßburg, und die andern in dem Elsas gelegene Reichs-Städte.
Und solchem nach ist das alte Königreich Arrelat, und Burgund, auff so vielerley Weise jämmerlich zerrissen und zerstücket worden, also, daß ausser dem Stifft Basel, dem Hertzogthum Savoyen, und der Graffschafft Mumpelgart, das Reich sich eines sehr wenigen mehr davon zu erfreuen hat. Jedoch gehet fast aller publicisten Meynung dahin, daß, außer denen Stücken, so in dem Münsterischen und Nimwegischen Frieden abgetreten worden, das Reich seinen Anspruch auff dieses Königreich noch nicht verlohren.
Die Gründe aber, so zu Behauptung des Reichs Gerechtigkeit auf dieses Königreich angeführet werden, sind folgende:
I. Daß nach Lotharii des jüngern Tod gantz Lothringen und folglich auch diese Provincien, daraus das Regnum Arrelatense nachdem entstanden, von rechtswegen seinem Bruder Käyser Ludovico II, und nach dieses Absterben, seinem vollbürtigen und ältern Vater Bruder Ludovico Germanico zufallen sollen; Ob nun dieser zwar solches mit Carolo Calvo König in West-Francken getheilet, und Carolus seinen Theil Bosoni zu Lehen gegeben, dieser sich aber nachdem zum Könige darinnen proclamiren lassen, so hätten doch die Teutschen Käyser noch dann und wann durch einige Actus ihr daran habendes Recht sehen laßen; ja selbst zu der Succesion des Bosonis hätte Carolus Crassus seinen Consens gegeben, und dessen Soh-
Des Reichs Gründe.
vid. late Conring. de Fin. c. 13.
vid. Conring. d. tr. c. 25. §. 2. seqq. & infr. in des Kön. in Franckreich Praetens. auff Venaisin. Part. 2. Lib. c.
vid. Conring. d. tr. c. 24. §. 9. & 10. & infr. Cap. 2.
vid. Conring. d. tr. c. 24. §. 14. seqq. & infr. cap. 3.
vid. Conring. c. 25. §. 2. seqq. & infr. von des Kön. in Franckr. praetens. auff Avignon. Part. 2. Lib. c.
Conf. des Kön. in Preussen Praetens. Part. 2. Lib. c.
Conring. de Fin. c. 25. §. 19.
Conring. d. l. §. 6.
vid. Thuan. Lib. 122. & 125. hist. Cardinal. Ossatus Lib. 1. Lettr. 1. p. 13. seqq. Brautlach. hist. Pacific. c. 10. p. 168. seqq.
scil. Art. VI. pacis Osnabrugens. & §. 61. Pacis Monasteriens.
§. 73. & 74. pacis Monaster.
vid. Pax. Noviomag. Gallo. Hispan. art. II.
Artic. XVI.
conf. H. G. D. C. wahrer Bericht von dem alten Königreich Lothringe, §. 23.
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