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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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nes Ludovici Succession hätte Käyser Arnolphus approbiret.

II. Daß das gantze Burgundia Transjurana, so hernach mit dem Arrelatischen Königreich vereiniget worden, von dem Ost-Fränckischen Reiche abgerissene Provintzien gewesen, dahero auch Käyser Arnolphus und Otto M. Rudolphum II. König in Burgund gezwungen, das Königreich Burgund als ein Lehen vom Reiche zu erkennen; und hätte Käyser Otto M. des halb auch Conradum König in Burgund wieder Ludovicum Transmarinum König in West-Francken in Schutz genommen.

III. Daß nach des letzten Königs in Arelat und Burgund ann. 1032 erfolgten Tode dieses Königreich ex justo & speciali titulo zu Zeiten Käysers Conradi II, vermöge des Rudolphi III Testament und Vergleichs, vollig wieder an das Reich gekommen, und demselben einverleibet worden.

IV. Daß Käysers Conradi II Successores im Reich dieses Königreich biß auff das große Interregnum geruhig besessen; und ob zwar um solche Zeit Provence und Dauphine demselben entzogen worden, so hätte sich doch Käyser Carolus IV noch ann. 1365 zu Arelat krönen laßen, auch das Cancellariat in dem Königreich Arelat dem Churfürsten zu Trier in der güldenen Bulle confirmiret, und dadurch des Reichs Recht genugsam zu erkennen gegeben.

V. Daß der Churfürst von Trier noch biß diese Stunde ohne iemandes Wiederspruch, den Titul Ertz-Cantzler des Königreichs Arelat führe; dadurch des Reichs Recht zur genüge behauptet würde, allermassen es ungeräumt seyn würde, sich eines Tituls von einem Lande zu gebrauchen, darauff man so gar keinen Anspruch nicht hätte.

VI. Daß einige Frantzösische Scribenten selber gestehen, das Königreich Arelat gehöre zum Reiche, und die Frantzosen hätten kein Recht daran.

VII. Daß das Meiste von diesem Reiche ohne Consens einiges Käysers oder des Reichs an Franckreich kommen, das meiste sey von diesem dem Reiche mit Gewalt entzogen worden; weshalb auch Käyser Maximilianus sich zum öfftern beklaget, daß die Frantzosen wider alles Recht sich wägerten, wegen Dauphine und des Arelatischen Reichs, denen Käysern zu huldigen.

VIII. Daß aus keinem andern Titul Savoyen und andere Oerter annoch bißhero, und die Schweitz biß zum Osnabruggischen Frieden, Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen.

Von Frantzösischer Seiten wird zu Behauptung ihres Rechtes, und infringirung des Reichs Ansprüche, dawider eingewendet:

Der Frantzosen Einwürffe. I. Die Teutschen Käyser, Fränckischen Geschlechts, hätten nicht das geringste Recht auf das Arrelatische Reich gehabt; Dann zugeschweigen, daß das westliche Theil von dem Königreich Burgund schon um das Jahr 534 durch die Könige Clodovaeo, Chlodomiro, Childeberto und Clotario conqueriret, und von dero Nachkommen beständig deseßen worden; so sey es an dem, daß das Arrelatische Reich denen West-Fränckischen, nicht aber denen Ost-Fränckischen, oder Teutschen Königen von Bosone wäre entzogen worden, weil solches aber ohne Recht, und wider ihren Willen geschehen, wäre ihr Recht in salvo geblieben.

II. Wann der letzte Besitzer des Arrelatischen Reiches Rudolphus III auch rechtmäßiger König in Arrelat und Burgund gewesen wäre, so hätte er doch nicht Macht gehabt solche Reiche auf Käyser Conradum zu bringen, weil Eudo Graf zu Champagne größer Recht dazu gehabt, dann nach Pithaei Bericht sey Eudo von des Rudolphi ältester Schwester gebohren, Käyser Conradus aber hätte nur Giselam eine Tochter von des Rudolphi jüngerer Schwester zur Gemahlin gehabt; weshalb auch des Rudolphi Bruder, so Ertz-Bischoff zu Lion gewesen, nebst Gerolden Fürsten zu Geneve, des verstorbenen Königs Vettern und viele andere Große dessen Praetension vor rechtmäßig gehalten, und ihn sein Recht zu prosequiren angefrischet, weil Käyser Conradus ihme aber zu mächtig gewesen, hätte er nichts ausrichten können; doch hätte ihm dadurch sein Recht nicht benommen werden können /

conf. Conring. de Fin. c. 12. §. 4. & 5.
conf. supr. p. 6. & 7.
Strauch. Diss. J. P. 1. §. 2. Pfeffinger ad Vitriarii Jus publ. Lib. 1. c. §. 12. lit. E. p. 30.
Cap. 1. §. 12.
vid. Conring. de Fin. c. 24. §. 15. Schurtzfleisch Disp. quod Carolus IV. non dissipuerit Regn. Arrelat. §. 10. seqq.
Conring. d. l. §. 21. Schurtzfl. d. l. §. 19.
sc. Thuanus Lib. 2. hist. in pr. Bodinus de Republ. Lib. 1. c. 9. p. 164.
Ita tradunt Cominaeus Lib. 8. hist. gall. p. 411. Vignierius in Bibliothec. histor. ap. Conring. d. l. §. 7. Thuan. Lib. 2. hist.
Conring. d. l. §. 22.
Conring. d. l. §. 21.
Coccejus in Jur. Publ. c. 2. Sect. 2. §. 26.
Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 343 seqq.
In Genealogia p. 310.

nes Ludovici Succession hätte Käyser Arnolphus approbiret.

II. Daß das gantze Burgundia Transjurana, so hernach mit dem Arrelatischen Königreich vereiniget worden, von dem Ost-Fränckischen Reiche abgerissene Provintzien gewesen, dahero auch Käyser Arnolphus und Otto M. Rudolphum II. König in Burgund gezwungen, das Königreich Burgund als ein Lehen vom Reiche zu erkennen; und hätte Käyser Otto M. des halb auch Conradum König in Burgund wieder Ludovicum Transmarinum König in West-Francken in Schutz genommen.

III. Daß nach des letzten Königs in Arelat und Burgund ann. 1032 erfolgten Tode dieses Königreich ex justo & speciali titulo zu Zeiten Käysers Conradi II, vermöge des Rudolphi III Testament und Vergleichs, vollig wieder an das Reich gekommen, und demselben einverleibet worden.

IV. Daß Käysers Conradi II Successores im Reich dieses Königreich biß auff das große Interregnum geruhig besessen; und ob zwar um solche Zeit Provence und Dauphiné demselben entzogen worden, so hätte sich doch Käyser Carolus IV noch ann. 1365 zu Arelat krönen laßen, auch das Cancellariat in dem Königreich Arelat dem Churfürsten zu Trier in der güldenen Bulle confirmiret, und dadurch des Reichs Recht genugsam zu erkennen gegeben.

V. Daß der Churfürst von Trier noch biß diese Stunde ohne iemandes Wiederspruch, den Titul Ertz-Cantzler des Königreichs Arelat führe; dadurch des Reichs Recht zur genüge behauptet würde, allermassen es ungeräumt seyn würde, sich eines Tituls von einem Lande zu gebrauchen, darauff man so gar keinen Anspruch nicht hätte.

VI. Daß einige Frantzösische Scribenten selber gestehen, das Königreich Arelat gehöre zum Reiche, und die Frantzosen hätten kein Recht daran.

VII. Daß das Meiste von diesem Reiche ohne Consens einiges Käysers oder des Reichs an Franckreich kommen, das meiste sey von diesem dem Reiche mit Gewalt entzogen worden; weshalb auch Käyser Maximilianus sich zum öfftern beklaget, daß die Frantzosen wider alles Recht sich wägerten, wegen Dauphiné und des Arelatischen Reichs, denen Käysern zu huldigen.

VIII. Daß aus keinem andern Titul Savoyen und andere Oerter annoch bißhero, und die Schweitz biß zum Osnabruggischen Frieden, Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen.

Von Frantzösischer Seiten wird zu Behauptung ihres Rechtes, und infringirung des Reichs Ansprüche, dawider eingewendet:

Der Frantzosen Einwürffe. I. Die Teutschen Käyser, Fränckischen Geschlechts, hätten nicht das geringste Recht auf das Arrelatische Reich gehabt; Dann zugeschweigen, daß das westliche Theil von dem Königreich Burgund schon um das Jahr 534 durch die Könige Clodovaeo, Chlodomiro, Childeberto und Clotario conqueriret, und von dero Nachkommen beständig deseßen worden; so sey es an dem, daß das Arrelatische Reich denen West-Fränckischen, nicht aber denen Ost-Fränckischen, oder Teutschen Königen von Bosone wäre entzogen worden, weil solches aber ohne Recht, und wider ihren Willen geschehen, wäre ihr Recht in salvô geblieben.

II. Wann der letzte Besitzer des Arrelatischen Reiches Rudolphus III auch rechtmäßiger König in Arrelat und Burgund gewesen wäre, so hätte er doch nicht Macht gehabt solche Reiche auf Käyser Conradum zu bringen, weil Eudo Graf zu Champagne größer Recht dazu gehabt, dann nach Pithaei Bericht sey Eudo von des Rudolphi ältester Schwester gebohren, Käyser Conradus aber hätte nur Giselam eine Tochter von des Rudolphi jüngerer Schwester zur Gemahlin gehabt; weshalb auch des Rudolphi Bruder, so Ertz-Bischoff zu Lion gewesen, nebst Gerolden Fürsten zu Geneve, des verstorbenen Königs Vettern und viele andere Große dessen Praetension vor rechtmäßig gehalten, und ihn sein Recht zu prosequiren angefrischet, weil Käyser Conradus ihme aber zu mächtig gewesen, hätte er nichts ausrichten können; doch hätte ihm dadurch sein Recht nicht benommen werden können /

conf. Conring. de Fin. c. 12. §. 4. & 5.
conf. supr. p. 6. & 7.
Strauch. Diss. J. P. 1. §. 2. Pfeffinger ad Vitriarii Jus publ. Lib. 1. c. §. 12. lit. E. p. 30.
Cap. 1. §. 12.
vid. Conring. de Fin. c. 24. §. 15. Schurtzfleisch Disp. quod Carolus IV. non dissipuerit Regn. Arrelat. §. 10. seqq.
Conring. d. l. §. 21. Schurtzfl. d. l. §. 19.
sc. Thuanus Lib. 2. hist. in pr. Bodinus de Republ. Lib. 1. c. 9. p. 164.
Ita tradunt Cominaeus Lib. 8. hist. gall. p. 411. Vignierius in Bibliothec. histor. ap. Conring. d. l. §. 7. Thuan. Lib. 2. hist.
Conring. d. l. §. 22.
Conring. d. l. §. 21.
Coccejus in Jur. Publ. c. 2. Sect. 2. §. 26.
Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 343 seqq.
In Genealogia p. 310.
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        <p>VII. Daß das Meiste von diesem Reiche ohne Consens einiges Käysers oder des Reichs an            Franckreich kommen, das meiste sey von diesem dem Reiche mit Gewalt entzogen worden; <note place="foot">Conring. d. l. §. 22.</note> weshalb auch Käyser Maximilianus sich zum            öfftern beklaget, daß die Frantzosen wider alles Recht sich wägerten, wegen Dauphiné und            des Arelatischen Reichs, denen Käysern zu huldigen. <note place="foot">Conring. d. l. §.              21.</note></p>
        <p>VIII. Daß aus keinem andern Titul Savoyen und andere Oerter annoch bißhero, und die            Schweitz biß zum Osnabruggischen Frieden, Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen. <note place="foot">Coccejus in Jur. Publ. c. 2. Sect. 2. §. 26.</note></p>
        <p>Von Frantzösischer Seiten wird zu Behauptung ihres Rechtes, und infringirung des Reichs            Ansprüche, dawider eingewendet:</p>
        <p><note place="right">Der Frantzosen Einwürffe.</note> I. Die Teutschen Käyser,            Fränckischen Geschlechts, hätten nicht das geringste Recht auf das Arrelatische Reich            gehabt; Dann zugeschweigen, daß das westliche Theil von dem Königreich Burgund schon um            das Jahr 534 durch die Könige Clodovaeo, Chlodomiro, Childeberto und Clotario conqueriret,            und von dero Nachkommen beständig deseßen worden; so sey es an dem, daß das Arrelatische            Reich denen West-Fränckischen, nicht aber denen Ost-Fränckischen, oder Teutschen Königen            von Bosone wäre entzogen worden, weil solches aber ohne Recht, und wider ihren Willen            geschehen, wäre ihr Recht in salvô geblieben. <note place="foot">Dupuy des droits du Roy              de France sur plusieurs Etats. p. 343 seqq.</note></p>
        <p>II. Wann der letzte Besitzer des Arrelatischen Reiches Rudolphus III auch rechtmäßiger            König in Arrelat und Burgund gewesen wäre, so hätte er doch nicht Macht gehabt solche            Reiche auf Käyser Conradum zu bringen, weil Eudo Graf zu Champagne größer Recht dazu            gehabt, dann nach Pithaei <note place="foot">In Genealogia p. 310.</note> Bericht sey Eudo            von des Rudolphi ältester Schwester gebohren, Käyser Conradus aber hätte nur Giselam eine            Tochter von des Rudolphi jüngerer Schwester zur Gemahlin gehabt; weshalb auch des Rudolphi            Bruder, so Ertz-Bischoff zu Lion gewesen, nebst Gerolden Fürsten zu Geneve, des            verstorbenen Königs Vettern und viele andere Große dessen Praetension vor rechtmäßig            gehalten, und ihn sein Recht zu prosequiren angefrischet, weil Käyser Conradus ihme aber            zu mächtig gewesen, hätte er nichts ausrichten können; doch hätte ihm dadurch sein Recht            nicht benommen werden können /
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[34/0062] nes Ludovici Succession hätte Käyser Arnolphus approbiret. II. Daß das gantze Burgundia Transjurana, so hernach mit dem Arrelatischen Königreich vereiniget worden, von dem Ost-Fränckischen Reiche abgerissene Provintzien gewesen, dahero auch Käyser Arnolphus und Otto M. Rudolphum II. König in Burgund gezwungen, das Königreich Burgund als ein Lehen vom Reiche zu erkennen; und hätte Käyser Otto M. des halb auch Conradum König in Burgund wieder Ludovicum Transmarinum König in West-Francken in Schutz genommen. III. Daß nach des letzten Königs in Arelat und Burgund ann. 1032 erfolgten Tode dieses Königreich ex justo & speciali titulo zu Zeiten Käysers Conradi II, vermöge des Rudolphi III Testament und Vergleichs, vollig wieder an das Reich gekommen, und demselben einverleibet worden. IV. Daß Käysers Conradi II Successores im Reich dieses Königreich biß auff das große Interregnum geruhig besessen; und ob zwar um solche Zeit Provence und Dauphiné demselben entzogen worden, so hätte sich doch Käyser Carolus IV noch ann. 1365 zu Arelat krönen laßen, auch das Cancellariat in dem Königreich Arelat dem Churfürsten zu Trier in der güldenen Bulle confirmiret, und dadurch des Reichs Recht genugsam zu erkennen gegeben. V. Daß der Churfürst von Trier noch biß diese Stunde ohne iemandes Wiederspruch, den Titul Ertz-Cantzler des Königreichs Arelat führe; dadurch des Reichs Recht zur genüge behauptet würde, allermassen es ungeräumt seyn würde, sich eines Tituls von einem Lande zu gebrauchen, darauff man so gar keinen Anspruch nicht hätte. VI. Daß einige Frantzösische Scribenten selber gestehen, das Königreich Arelat gehöre zum Reiche, und die Frantzosen hätten kein Recht daran. VII. Daß das Meiste von diesem Reiche ohne Consens einiges Käysers oder des Reichs an Franckreich kommen, das meiste sey von diesem dem Reiche mit Gewalt entzogen worden; weshalb auch Käyser Maximilianus sich zum öfftern beklaget, daß die Frantzosen wider alles Recht sich wägerten, wegen Dauphiné und des Arelatischen Reichs, denen Käysern zu huldigen. VIII. Daß aus keinem andern Titul Savoyen und andere Oerter annoch bißhero, und die Schweitz biß zum Osnabruggischen Frieden, Glieder des Heil. Röm. Reichs gewesen. Von Frantzösischer Seiten wird zu Behauptung ihres Rechtes, und infringirung des Reichs Ansprüche, dawider eingewendet: I. Die Teutschen Käyser, Fränckischen Geschlechts, hätten nicht das geringste Recht auf das Arrelatische Reich gehabt; Dann zugeschweigen, daß das westliche Theil von dem Königreich Burgund schon um das Jahr 534 durch die Könige Clodovaeo, Chlodomiro, Childeberto und Clotario conqueriret, und von dero Nachkommen beständig deseßen worden; so sey es an dem, daß das Arrelatische Reich denen West-Fränckischen, nicht aber denen Ost-Fränckischen, oder Teutschen Königen von Bosone wäre entzogen worden, weil solches aber ohne Recht, und wider ihren Willen geschehen, wäre ihr Recht in salvô geblieben. Der Frantzosen Einwürffe. II. Wann der letzte Besitzer des Arrelatischen Reiches Rudolphus III auch rechtmäßiger König in Arrelat und Burgund gewesen wäre, so hätte er doch nicht Macht gehabt solche Reiche auf Käyser Conradum zu bringen, weil Eudo Graf zu Champagne größer Recht dazu gehabt, dann nach Pithaei Bericht sey Eudo von des Rudolphi ältester Schwester gebohren, Käyser Conradus aber hätte nur Giselam eine Tochter von des Rudolphi jüngerer Schwester zur Gemahlin gehabt; weshalb auch des Rudolphi Bruder, so Ertz-Bischoff zu Lion gewesen, nebst Gerolden Fürsten zu Geneve, des verstorbenen Königs Vettern und viele andere Große dessen Praetension vor rechtmäßig gehalten, und ihn sein Recht zu prosequiren angefrischet, weil Käyser Conradus ihme aber zu mächtig gewesen, hätte er nichts ausrichten können; doch hätte ihm dadurch sein Recht nicht benommen werden können / conf. Conring. de Fin. c. 12. §. 4. & 5. conf. supr. p. 6. & 7. Strauch. Diss. J. P. 1. §. 2. Pfeffinger ad Vitriarii Jus publ. Lib. 1. c. §. 12. lit. E. p. 30. Cap. 1. §. 12. vid. Conring. de Fin. c. 24. §. 15. Schurtzfleisch Disp. quod Carolus IV. non dissipuerit Regn. Arrelat. §. 10. seqq. Conring. d. l. §. 21. Schurtzfl. d. l. §. 19. sc. Thuanus Lib. 2. hist. in pr. Bodinus de Republ. Lib. 1. c. 9. p. 164. Ita tradunt Cominaeus Lib. 8. hist. gall. p. 411. Vignierius in Bibliothec. histor. ap. Conring. d. l. §. 7. Thuan. Lib. 2. hist. Conring. d. l. §. 22. Conring. d. l. §. 21. Coccejus in Jur. Publ. c. 2. Sect. 2. §. 26. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 343 seqq. In Genealogia p. 310.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/62>, abgerufen am 25.05.2024.