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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Städtchen und festen Ort Gretzil par entreprise einnehmen, besetzen und fortificiren. Endlich ist es anno 1699 zu einem solchen erwünschten Vergleich mit der Landschafft gekommen, daß Ihr. Fürstl. Gnaden den 20 Oct. besagten Jahrs zu Embden ihren ersten Einzug halten können.

Anderes Capitel /

Von des Fürsten zu Ost-Frießland Praetension auff die

Herrschafft Jevern.

ES lieget diese Herrschafft in Ost-Frießland, und soll Graf Ulrico zu Ost-Frießland mit zu Lehen gegeben worden seyn; Es hat dieselbe aber lange ihre eigene Regenten gehabt, davon der letztere, Christophorus, zu Anfang des 16 Seculi verstorben, hinterlassend seine Schwester Mariam zur Nachfolgerin in der Regierung. Diese konte sich mit den Grafen zu Ost-Frießland und andern Nachbaren nicht wohl stellen, trug diese ihre Herrschafft dahero Käyser Carolo V als Hertzoge zu Burgund und Brabant anno 1532 zu Lehen auff, und ließ sich von demselben damit investiren ; Und weil sie keine inclination zum heyrathen hatte, so setzte sie anno 1574 ihren Vetter, Graf Johann zu Oldenburg, zum Erben ein, und introducirte ihn noch bey ihrer Lebzeit in Possession. Weil die Grafen zu Ost-Frießland aber solch Testament nicht gelten lassen wolten, sondern auff alle Weise impugnirten, und die Herrschafft Jevern ihnen zueigneten; so kam es vor dem Hoff von Mecheln zum Process, welcher aber vor Oldenburg aus fiehl, indem anno 1588 diese Herrschafft Jevern dem Grafen zu Oldenburg zuerkandt, und solches Urthel anno 1591 in judicio Revisorio von dem Könige selbst confirmiret wurde.

Der letzte Graf zu Oldenburg Antonius Guntherus schenckte solche Schwester Sohn Johanni, Fürsten zu Anhalt-Zerbst , dessen Sohne es zwar von dem Könige in Dännewarck entzogen wurde, weil der König in Franckreich, als repraesentirender Hertzog zu Burgund, demselben seine Lehens-Herrlichkeit anno 1682 übertragen hatte ; doch kam die Sach anno 1689 zwischen dem Königl. Dänischen und Fürstl. Anhaltischen Hause wieder zum Vertrage, in welchem der König dem Fürsten zu Zerbst alle Lehens-JCtion und Praetension remittiret.

Was aber die Fürsten zu Ost-Frießland betrifft, so führen dieselbe das Wappen von Jevern noch in ihrem Schilde, und scheinet es also, daß sie sich der Praetension noch nicht begeben , und vermeinet der Herr Spener , es werde deshalb vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath noch der Process hangen.

Sechs und zwantzigste Section,

Von denen Praetensionen der Hertzoge zu Parma.

Erstes Capitel /

Von des Hertzogs zu Parma Praetension auff das Hertzogthum Castro und die Grafschafft Ronciglione.

DAs Hertzogthumb Castro und die darin gelegene Grafschafft Ronciglione war ehemahlen ein altes Kirchen-Lehen, welches aber Pabst Paulus III, sonst Alexander Farnese genandt, gegen Frescati, so er anno 1537 von dem Hause Colonna gekauffet, vertauschet, und damit seinen natürlichen Sohn, Petrum Aloysium Farnese, umb das Jahr 1545 belehnet, welchem er nachdem auch Parma und Piacenza angeschaffet, indem er Camerino und Nepe, (welche Oerter er dem Hertzoge von Urbino als erledigte Kirchen-

Franckenberg d. l. 582.
Teste Ubb. Emmio. in hist. Fris. L. 54. add. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 11.
Imhoff Not. Prac. L. 4. c. 9. §. 7.
vid. Havelmann. Chron. Oldenburg. Part. 3. c. 16. f. 418. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 543.
vid. Havelmann. d. l. f. 445. & 472. Sprenger. Instit. jur. publ. L. 3. c. 31.
Knichen in Op. Pol. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 440. lit. B.
vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 542.
Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 11. §. 20. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 17. §. 19. lit. b. Pfanner. hist. Princ. p. 312. Franckenb. d. l.
Spener. hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 11. Autor des Durchl. Teutschland. Part. 2. p. 294.
d. §. 11.

Städtchen und festen Ort Gretzil par entreprise einnehmen, besetzen und fortificiren. Endlich ist es anno 1699 zu einem solchen erwünschten Vergleich mit der Landschafft gekommen, daß Ihr. Fürstl. Gnaden den 20 Oct. besagten Jahrs zu Embden ihren ersten Einzug halten können.

Anderes Capitel /

Von des Fürsten zu Ost-Frießland Praetension auff die

Herrschafft Jevern.

ES lieget diese Herrschafft in Ost-Frießland, und soll Graf Ulrico zu Ost-Frießland mit zu Lehen gegeben worden seyn; Es hat dieselbe aber lange ihre eigene Regenten gehabt, davon der letztere, Christophorus, zu Anfang des 16 Seculi verstorben, hinterlassend seine Schwester Mariam zur Nachfolgerin in der Regierung. Diese konte sich mit den Grafen zu Ost-Frießland und andern Nachbaren nicht wohl stellen, trug diese ihre Herrschafft dahero Käyser Carolo V als Hertzoge zu Burgund und Brabant anno 1532 zu Lehen auff, und ließ sich von demselben damit investiren ; Und weil sie keine inclination zum heyrathen hatte, so setzte sie anno 1574 ihren Vetter, Graf Johann zu Oldenburg, zum Erben ein, und introducirte ihn noch bey ihrer Lebzeit in Possession. Weil die Grafen zu Ost-Frießland aber solch Testament nicht gelten lassen wolten, sondern auff alle Weise impugnirten, und die Herrschafft Jevern ihnen zueigneten; so kam es vor dem Hoff von Mecheln zum Process, welcher aber vor Oldenburg aus fiehl, indem anno 1588 diese Herrschafft Jevern dem Grafen zu Oldenburg zuerkandt, und solches Urthel anno 1591 in judicio Revisorio von dem Könige selbst confirmiret wurde.

Der letzte Graf zu Oldenburg Antonius Guntherus schenckte solche Schwester Sohn Johanni, Fürsten zu Anhalt-Zerbst , dessen Sohne es zwar von dem Könige in Dännewarck entzogen wurde, weil der König in Franckreich, als repraesentirender Hertzog zu Burgund, demselben seine Lehens-Herrlichkeit anno 1682 übertragen hatte ; doch kam die Sach anno 1689 zwischen dem Königl. Dänischen und Fürstl. Anhaltischen Hause wieder zum Vertrage, in welchem der König dem Fürsten zu Zerbst alle Lehens-JCtion und Praetension remittiret.

Was aber die Fürsten zu Ost-Frießland betrifft, so führen dieselbe das Wappen von Jevern noch in ihrem Schilde, und scheinet es also, daß sie sich der Praetension noch nicht begeben , und vermeinet der Herr Spener , es werde deshalb vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath noch der Process hangen.

Sechs und zwantzigste Section,

Von denen Praetensionen der Hertzoge zu Parma.

Erstes Capitel /

Von des Hertzogs zu Parma Praetension auff das Hertzogthum Castro und die Grafschafft Ronciglione.

DAs Hertzogthumb Castro und die darin gelegene Grafschafft Ronciglione war ehemahlen ein altes Kirchen-Lehen, welches aber Pabst Paulus III, sonst Alexander Farnese genandt, gegen Frescati, so er anno 1537 von dem Hause Colonna gekauffet, vertauschet, und damit seinen natürlichen Sohn, Petrum Aloysium Farnese, umb das Jahr 1545 belehnet, welchem er nachdem auch Parma und Piacenza angeschaffet, indem er Camerino und Nepe, (welche Oerter er dem Hertzoge von Urbino als erledigte Kirchen-

Franckenberg d. l. 582.
Teste Ubb. Emmio. in hist. Fris. L. 54. add. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 11.
Imhoff Not. Prac. L. 4. c. 9. §. 7.
vid. Havelmann. Chron. Oldenburg. Part. 3. c. 16. f. 418. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 543.
vid. Havelmann. d. l. f. 445. & 472. Sprenger. Instit. jur. publ. L. 3. c. 31.
Knichen in Op. Pol. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 440. lit. B.
vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 542.
Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 11. §. 20. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 17. §. 19. lit. b. Pfanner. hist. Princ. p. 312. Franckenb. d. l.
Spener. hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 11. Autor des Durchl. Teutschland. Part. 2. p. 294.
d. §. 11.
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Städtchen und festen            Ort Gretzil par entreprise einnehmen, besetzen und fortificiren. Endlich ist es anno 1699            zu einem solchen erwünschten Vergleich mit der Landschafft gekommen, daß Ihr. Fürstl.            Gnaden den 20 Oct. besagten Jahrs zu Embden ihren ersten Einzug halten können. <note place="foot">Franckenberg d. l. 582.</note></p>
        <p>Anderes Capitel /</p>
        <p>Von des Fürsten zu Ost-Frießland Praetension auff die</p>
        <p>Herrschafft Jevern.</p>
        <p>ES lieget diese Herrschafft in Ost-Frießland, und soll Graf Ulrico zu Ost-Frießland mit            zu Lehen gegeben worden seyn; <note place="foot">Teste Ubb. Emmio. in hist. Fris. L. 54.              add. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 11.</note> Es hat dieselbe aber lange ihre            eigene Regenten gehabt, davon der letztere, Christophorus, zu Anfang des 16 Seculi            verstorben, hinterlassend seine Schwester Mariam zur Nachfolgerin in der Regierung. Diese            konte sich mit den Grafen zu Ost-Frießland und andern Nachbaren nicht wohl stellen, trug            diese ihre Herrschafft dahero Käyser Carolo V als Hertzoge zu Burgund und Brabant anno            1532 zu Lehen auff, und ließ sich von demselben damit investiren <note place="foot">Imhoff              Not. Prac. L. 4. c. 9. §. 7.</note>; Und weil sie keine inclination zum heyrathen hatte,            so setzte sie anno 1574 ihren Vetter, Graf Johann zu Oldenburg, zum Erben ein, und            introducirte ihn noch bey ihrer Lebzeit in Possession. <note place="foot">vid. Havelmann.              Chron. Oldenburg. Part. 3. c. 16. f. 418. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p.              543.</note> Weil die Grafen zu Ost-Frießland aber solch Testament nicht gelten lassen            wolten, sondern auff alle Weise impugnirten, und die Herrschafft Jevern ihnen zueigneten;            so kam es vor dem Hoff von Mecheln zum Process, welcher aber vor Oldenburg aus fiehl,            indem anno 1588 diese Herrschafft Jevern dem Grafen zu Oldenburg zuerkandt, und solches            Urthel anno 1591 in judicio Revisorio von dem Könige selbst confirmiret wurde. <note place="foot">vid. Havelmann. d. l. f. 445. &amp; 472. Sprenger. Instit. jur. publ. L. 3.              c. 31.</note></p>
        <p>Der letzte Graf zu Oldenburg Antonius Guntherus schenckte solche Schwester Sohn Johanni,            Fürsten zu Anhalt-Zerbst <note place="foot">Knichen in Op. Pol. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c.              un. p. 440. lit. B.</note>, dessen Sohne es zwar von dem Könige in Dännewarck entzogen            wurde, weil der König in Franckreich, als repraesentirender Hertzog zu Burgund, demselben            seine Lehens-Herrlichkeit anno 1682 übertragen hatte <note place="foot">vid. Franckenb.              Europ. Herold. Part. 1. p. 542.</note>; doch kam die Sach anno 1689 zwischen dem Königl.            Dänischen und Fürstl. Anhaltischen Hause wieder zum Vertrage, in welchem der König dem            Fürsten zu Zerbst alle Lehens-JCtion und Praetension remittiret. <note place="foot">Imhoff              Notit. Proc. L. 4. c. 11. §. 20. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 17. §. 19. lit. b.              Pfanner. hist. Princ. p. 312. Franckenb. d. l.</note></p>
        <p>Was aber die Fürsten zu Ost-Frießland betrifft, so führen dieselbe das Wappen von Jevern            noch in ihrem Schilde, und scheinet es also, daß sie sich der Praetension noch nicht            begeben <note place="foot">Spener. hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 11. Autor des Durchl.              Teutschland. Part. 2. p. 294.</note>, und vermeinet der Herr Spener <note place="foot">d. §. 11.</note>, es werde deshalb vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath noch der Process            hangen.</p>
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[700/0611] Städtchen und festen Ort Gretzil par entreprise einnehmen, besetzen und fortificiren. Endlich ist es anno 1699 zu einem solchen erwünschten Vergleich mit der Landschafft gekommen, daß Ihr. Fürstl. Gnaden den 20 Oct. besagten Jahrs zu Embden ihren ersten Einzug halten können. Anderes Capitel / Von des Fürsten zu Ost-Frießland Praetension auff die Herrschafft Jevern. ES lieget diese Herrschafft in Ost-Frießland, und soll Graf Ulrico zu Ost-Frießland mit zu Lehen gegeben worden seyn; Es hat dieselbe aber lange ihre eigene Regenten gehabt, davon der letztere, Christophorus, zu Anfang des 16 Seculi verstorben, hinterlassend seine Schwester Mariam zur Nachfolgerin in der Regierung. Diese konte sich mit den Grafen zu Ost-Frießland und andern Nachbaren nicht wohl stellen, trug diese ihre Herrschafft dahero Käyser Carolo V als Hertzoge zu Burgund und Brabant anno 1532 zu Lehen auff, und ließ sich von demselben damit investiren ; Und weil sie keine inclination zum heyrathen hatte, so setzte sie anno 1574 ihren Vetter, Graf Johann zu Oldenburg, zum Erben ein, und introducirte ihn noch bey ihrer Lebzeit in Possession. Weil die Grafen zu Ost-Frießland aber solch Testament nicht gelten lassen wolten, sondern auff alle Weise impugnirten, und die Herrschafft Jevern ihnen zueigneten; so kam es vor dem Hoff von Mecheln zum Process, welcher aber vor Oldenburg aus fiehl, indem anno 1588 diese Herrschafft Jevern dem Grafen zu Oldenburg zuerkandt, und solches Urthel anno 1591 in judicio Revisorio von dem Könige selbst confirmiret wurde. Der letzte Graf zu Oldenburg Antonius Guntherus schenckte solche Schwester Sohn Johanni, Fürsten zu Anhalt-Zerbst , dessen Sohne es zwar von dem Könige in Dännewarck entzogen wurde, weil der König in Franckreich, als repraesentirender Hertzog zu Burgund, demselben seine Lehens-Herrlichkeit anno 1682 übertragen hatte ; doch kam die Sach anno 1689 zwischen dem Königl. Dänischen und Fürstl. Anhaltischen Hause wieder zum Vertrage, in welchem der König dem Fürsten zu Zerbst alle Lehens-JCtion und Praetension remittiret. Was aber die Fürsten zu Ost-Frießland betrifft, so führen dieselbe das Wappen von Jevern noch in ihrem Schilde, und scheinet es also, daß sie sich der Praetension noch nicht begeben , und vermeinet der Herr Spener , es werde deshalb vor dem Käyserl. Reichs-Hoffrath noch der Process hangen. Sechs und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen der Hertzoge zu Parma. Erstes Capitel / Von des Hertzogs zu Parma Praetension auff das Hertzogthum Castro und die Grafschafft Ronciglione. DAs Hertzogthumb Castro und die darin gelegene Grafschafft Ronciglione war ehemahlen ein altes Kirchen-Lehen, welches aber Pabst Paulus III, sonst Alexander Farnese genandt, gegen Frescati, so er anno 1537 von dem Hause Colonna gekauffet, vertauschet, und damit seinen natürlichen Sohn, Petrum Aloysium Farnese, umb das Jahr 1545 belehnet, welchem er nachdem auch Parma und Piacenza angeschaffet, indem er Camerino und Nepe, (welche Oerter er dem Hertzoge von Urbino als erledigte Kirchen- Franckenberg d. l. 582. Teste Ubb. Emmio. in hist. Fris. L. 54. add. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 11. Imhoff Not. Prac. L. 4. c. 9. §. 7. vid. Havelmann. Chron. Oldenburg. Part. 3. c. 16. f. 418. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 543. vid. Havelmann. d. l. f. 445. & 472. Sprenger. Instit. jur. publ. L. 3. c. 31. Knichen in Op. Pol. L. 2. Part. 3. Sect. 3. c. un. p. 440. lit. B. vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 542. Imhoff Notit. Proc. L. 4. c. 11. §. 20. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 17. §. 19. lit. b. Pfanner. hist. Princ. p. 312. Franckenb. d. l. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 49. §. 11. Autor des Durchl. Teutschland. Part. 2. p. 294. d. §. 11.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 700. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/611>, abgerufen am 21.11.2024.