Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.deten Anspruch, als ein anderes, würde machen könne. Wie dann die Hertzoge auch zu conservirung ihres Rechtes das Wapen von Portugal angenommen, und noch führen. Sieben und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Pfaltz. Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit Schweden wegen des Directorii des Oberrheinischen Craises/ mit Hessen wegen Umstädt/ hat/ ist bereits bey den Königl. Schwedischen und Fürstl. Heßischen Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel / Von des Hauses Pfaltz Gerechtigkeit auff gantz Bayern. AUff Bayern hat das Hauß Pfaltz ein Recht nach Abgang der Bayerschen Linie, nicht allein jure Sanguinis & Agnationis, weil beyde Fürstl. Häuser eines Stammes seyn, und in des Ludovici Severi Söhnen, Rudolpho und Ludovico, sich getheilet; sondern auch jure Confraternitatis, welche zwischen beyden Häusern so wohl wegen der Länder als Chur-Würde auffgerichtet seyn soll , dahero Chur-Pfaltz auch die Mitbelehnschafft an Bayern hat. Ob aber in solchem Fall die Grafen zu Wartenberg keinen Vorzug praetendiren möchten, stehet dahin, sintemahlen Hertzog Wilhelm von Bayern diesen Grafen, welche, wiewohl aus ungleicher Ehe, con ihm abstammen, in den mit ihrer Mutter gemachten Ehepactis die Succession verschrieben, im Fall des Hertzogs Wilhelmi männlicher Stamm gäntzlich abgehen solte; welche Ehe; Pacta Käyser Rudolphus Il anno 1589 den 16 Febr. bekräfftiget. Es dürffte Chur-Pfaltz solches aber schwerlich zugeben, gestalt man in dem Oßnabrückischen Frieden-Schluß nicht auf Ferdinandi posterität, sondern auff Hertzogs Maximilians Kinder und gantze Linie gesehen. Anderes Capitel / Von des Chur-Hauses Pfaltz Praetension auff die Ober-Pfaltz. AUff was Art die Ober-Platz an das Pfältzische Hauß gekommen, darüber sind die Scribenten nicht einig; dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß es eine ziemliche Zeit bey demselben gewesen. Wie im vorigen Seculo aber Churfürst Fridrich in der Pfaltz, wegen angenommener Böhmischen Crone, umb alle seine Länder kam, gieng auch die Ober-Pfaltz verlohren, und conferirte der Käyser dieselbe anno 1628 Maximiliano, Hertzog zu Bayern, nebst der Chur-Würde, welcher dem Käyser dagegen die grosse Summe Geldes von 8. biß 9 Millionen Rthl. die er demselben in diesen Troublen vorgeschossen hatte, und davor Ihm Ober-Oesterreich versetzet war, remittirte, welches alles in dem Westpfählischen Friedenschluß confirmiret wurde, doch so, daß, nach Abgang der männlichen Wilhelmischen Linie in Bayern, das Haus Pfaltz die Ober-Pfaltz wieder bekommen solte. In solchen Stande ist es geblieben, biß der itzige Chur-Fürst in Bayern anno 1707 von dem Käyser in die Reichs-Acht erklähret, und dessen Länder conficiret worden, da sich auch Chir-Pfaltz wieder gemeldet, und die Ober-Pfaltz in Anspruch genommen, vorstellend, daß die Bayersche Lehen, durch diese Ita ratiocinatur Autor des Staats von Parma. p. 13. §. 24. p. 292. vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 22. §. 6. & c. 72. uti testantur Marq. Freher. in Lit. Respons. de Elector. S. R. I. Comitativae Palat. Rhen. annex. ad Christ. Gewold. Obrecht ad Monzamban. Exercit. 2. c. 2. §. 5. p. 33. Bodinus de Republ. L. 1. c. 2. p. 20. Bilderbeck im Teutschen Reichs-Staat. Part. 4. c. 11. §. 5. Artic. IV. §. 3. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 228. Varias Sententias vid. ap. Bargoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 25. Membr. 4. §. 10. &. Giovann. in Germ. Princip. L. 3. c. 2. p. 40. vid. Wicquefort. Tr. de l' Ambassad. Part. 2. c. 13. p. 209. Artic. IV. §. 3. &. 4. vid. Instr. Pac. Osnabr. Artic. IV. §. 9.
deten Anspruch, als ein anderes, würde machen könne. Wie dann die Hertzoge auch zu conservirung ihres Rechtes das Wapen von Portugal angenommen, und noch führen. Sieben und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Pfaltz. Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit Schweden wegen des Directorii des Oberrheinischen Craises/ mit Hessen wegen Umstädt/ hat/ ist bereits bey den Königl. Schwedischen und Fürstl. Heßischen Praetensionen Meldung geschehen. Erstes Capitel / Von des Hauses Pfaltz Gerechtigkeit auff gantz Bayern. AUff Bayern hat das Hauß Pfaltz ein Recht nach Abgang der Bayerschen Linie, nicht allein jure Sanguinis & Agnationis, weil beyde Fürstl. Häuser eines Stammes seyn, und in des Ludovici Severi Söhnen, Rudolpho und Ludovico, sich getheilet; sondern auch jure Confraternitatis, welche zwischen beyden Häusern so wohl wegen der Länder als Chur-Würde auffgerichtet seyn soll , dahero Chur-Pfaltz auch die Mitbelehnschafft an Bayern hat. Ob aber in solchem Fall die Grafen zu Wartenberg keinen Vorzug praetendiren möchten, stehet dahin, sintemahlen Hertzog Wilhelm von Bayern diesen Grafen, welche, wiewohl aus ungleicher Ehe, con ihm abstammen, in den mit ihrer Mutter gemachten Ehepactis die Succession verschrieben, im Fall des Hertzogs Wilhelmi männlicher Stamm gäntzlich abgehen solte; welche Ehe; Pacta Käyser Rudolphus Il anno 1589 den 16 Febr. bekräfftiget. Es dürffte Chur-Pfaltz solches aber schwerlich zugeben, gestalt man in dem Oßnabrückischen Frieden-Schluß nicht auf Ferdinandi posterität, sondern auff Hertzogs Maximilians Kinder und gantze Linie gesehen. Anderes Capitel / Von des Chur-Hauses Pfaltz Praetension auff die Ober-Pfaltz. AUff was Art die Ober-Platz an das Pfältzische Hauß gekommen, darüber sind die Scribenten nicht einig; dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß es eine ziemliche Zeit bey demselben gewesen. Wie im vorigen Seculo aber Churfürst Fridrich in der Pfaltz, wegen angenom̃ener Böhmischen Crone, umb alle seine Länder kam, gieng auch die Ober-Pfaltz verlohren, und conferirte der Käyser dieselbe anno 1628 Maximiliano, Hertzog zu Bayern, nebst der Chur-Würde, welcher dem Käyser dagegen die grosse Summe Geldes von 8. biß 9 Millionen Rthl. die er demselben in diesen Troublen vorgeschossen hatte, und davor Ihm Ober-Oesterreich versetzet war, remittirte, welches alles in dem Westpfählischen Friedenschluß confirmiret wurde, doch so, daß, nach Abgang der männlichen Wilhelmischen Linie in Bayern, das Haus Pfaltz die Ober-Pfaltz wieder bekommen solte. In solchen Stande ist es geblieben, biß der itzige Chur-Fürst in Bayern anno 1707 von dem Käyser in die Reichs-Acht erklähret, und dessen Länder conficiret worden, da sich auch Chir-Pfaltz wieder gemeldet, und die Ober-Pfaltz in Anspruch genommen, vorstellend, daß die Bayersche Lehen, durch diese Ita ratiocinatur Autor des Staats von Parma. p. 13. §. 24. p. 292. vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 22. §. 6. & c. 72. uti testantur Marq. Freher. in Lit. Respons. de Elector. S. R. I. Comitativae Palat. Rhen. annex. ad Christ. Gewold. Obrecht ad Monzamban. Exercit. 2. c. 2. §. 5. p. 33. Bodinus de Republ. L. 1. c. 2. p. 20. Bilderbeck im Teutschen Reichs-Staat. Part. 4. c. 11. §. 5. Artic. IV. §. 3. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 228. Varias Sententias vid. ap. Bargoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 25. Membr. 4. §. 10. &. Giovann. in Germ. Princip. L. 3. c. 2. p. 40. vid. Wicquefort. Tr. de l' Ambassad. Part. 2. c. 13. p. 209. Artic. IV. §. 3. &. 4. vid. Instr. Pac. Osnabr. Artic. IV. §. 9.
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deten Anspruch, als ein anderes, würde machen könne. Wie dann die Hertzoge auch zu conservirung ihres Rechtes das Wapen von Portugal angenommen, und noch führen.
Sieben und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Pfaltz. Von der Streitigkeit/ so dieses Hauß mit Schweden wegen des Directorii des Oberrheinischen Craises/ mit Hessen wegen Umstädt/ hat/ ist bereits bey den Königl. Schwedischen und Fürstl. Heßischen Praetensionen Meldung geschehen.
Erstes Capitel /
Von des Hauses Pfaltz Gerechtigkeit auff gantz Bayern.
AUff Bayern hat das Hauß Pfaltz ein Recht nach Abgang der Bayerschen Linie, nicht allein jure Sanguinis & Agnationis, weil beyde Fürstl. Häuser eines Stammes seyn, und in des Ludovici Severi Söhnen, Rudolpho und Ludovico, sich getheilet; sondern auch jure Confraternitatis, welche zwischen beyden Häusern so wohl wegen der Länder als Chur-Würde auffgerichtet seyn soll , dahero Chur-Pfaltz auch die Mitbelehnschafft an Bayern hat. Ob aber in solchem Fall die Grafen zu Wartenberg keinen Vorzug praetendiren möchten, stehet dahin, sintemahlen Hertzog Wilhelm von Bayern diesen Grafen, welche, wiewohl aus ungleicher Ehe, con ihm abstammen, in den mit ihrer Mutter gemachten Ehepactis die Succession verschrieben, im Fall des Hertzogs Wilhelmi männlicher Stamm gäntzlich abgehen solte; welche Ehe; Pacta Käyser Rudolphus Il anno 1589 den 16 Febr. bekräfftiget. Es dürffte Chur-Pfaltz solches aber schwerlich zugeben, gestalt man in dem Oßnabrückischen Frieden-Schluß nicht auf Ferdinandi posterität, sondern auff Hertzogs Maximilians Kinder und gantze Linie gesehen.
Anderes Capitel /
Von des Chur-Hauses Pfaltz Praetension auff die Ober-Pfaltz.
AUff was Art die Ober-Platz an das Pfältzische Hauß gekommen, darüber sind die Scribenten nicht einig; dem sey aber wie ihm wolle, so ist gewiß, daß es eine ziemliche Zeit bey demselben gewesen. Wie im vorigen Seculo aber Churfürst Fridrich in der Pfaltz, wegen angenom̃ener Böhmischen Crone, umb alle seine Länder kam, gieng auch die Ober-Pfaltz verlohren, und conferirte der Käyser dieselbe anno 1628 Maximiliano, Hertzog zu Bayern, nebst der Chur-Würde, welcher dem Käyser dagegen die grosse Summe Geldes von 8. biß 9 Millionen Rthl. die er demselben in diesen Troublen vorgeschossen hatte, und davor Ihm Ober-Oesterreich versetzet war, remittirte, welches alles in dem Westpfählischen Friedenschluß confirmiret wurde, doch so, daß, nach Abgang der männlichen Wilhelmischen Linie in Bayern, das Haus Pfaltz die Ober-Pfaltz wieder bekommen solte.
In solchen Stande ist es geblieben, biß der itzige Chur-Fürst in Bayern anno 1707 von dem Käyser in die Reichs-Acht erklähret, und dessen Länder conficiret worden, da sich auch Chir-Pfaltz wieder gemeldet, und die Ober-Pfaltz in Anspruch genommen, vorstellend, daß die Bayersche Lehen, durch diese
Ita ratiocinatur Autor des Staats von Parma. p. 13. §. 24. p. 292.
vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 22. §. 6. & c. 72.
uti testantur Marq. Freher. in Lit. Respons. de Elector. S. R. I. Comitativae Palat. Rhen. annex. ad Christ. Gewold. Obrecht ad Monzamban. Exercit. 2. c. 2. §. 5. p. 33. Bodinus de Republ. L. 1. c. 2. p. 20.
Bilderbeck im Teutschen Reichs-Staat. Part. 4. c. 11. §. 5.
Artic. IV. §. 3.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 228.
Varias Sententias vid. ap. Bargoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 25. Membr. 4. §. 10. &. Giovann. in Germ. Princip. L. 3. c. 2. p. 40.
vid. Wicquefort. Tr. de l' Ambassad. Part. 2. c. 13. p. 209.
Artic. IV. §. 3. &. 4.
vid. Instr. Pac. Osnabr. Artic. IV. §. 9.
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