Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Achts-Erklährung, eben sowohl vacant worden, als, ob die Wilhelminische Linie würcklich ausgestorben wäre. Ob nun Ihr. Käyserl. Majest. zwar nicht gleich darin willigen, sondern die Ober-Pfaltz der Cron Böhmen incoroporiren wollen, vorgebend es habe solche vormahlen dazu gehöret, so haben Sie dieselbe doch endliche dem itzigen Chur-Fürsten zu der Pfaltz vor sich und seine Brüder verliehen. Drittes Capitel / Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Städte und Flecken Lauff/ Altdorff / Herspruck/ Velden/ Stierberg/ Petzenstein sc. Historie. DIese Städte und Flecken ausgenommen Altdorff, sollen (der Nürrenberger vorgeben nach) der Cron Böhmen Eigenthumb, und denen Hertzogen zu Bayern von Käyser Carolo IV, als König in Böhmen, Pfandschillings-Weise, mit Vorbehaltung der Wiedereinlosung, eingethan seyn; wie aber anno 1503, nach Hertzogs Georgii zu Ingolstadt Tode, wegen dessen Verlassenschafft, zwischen sienen Vettern, Hertzog Albrecht und Wolfgang in Bayern, und seiner Tochter-Mann Ruperto, Pfaltzgrafen am Rhein, des Churfürst Philippi am Rhein andern Sohn, grosser Streit und Krieg entstund, und Rupertus mit demjenigen, so ihme anno 1504 zu Augspurg von Käyser Maximiliano I rechtlich zugesprochen wurde, nicht zu frieden seyn wolte, wurd er und sein Vater, Churfürst Philippus, nebst allen dero Adhaerenten in die Reichs-Acht erklähret, und die Execution unter andern auch der Stadt Nürrenberg aufgetragen, welche sich darauff obgedachter und anderer Oerter bemächtigte, und es bey Käyser Maximiliano I dahin brachte, daß ihr dieselbe vor gemachte Unkosten an. 1505 zugeeignet, und sie in dem Besitz anno 1515 bey erfoglter Restitution der beyden Pfaltzgrafen Ludovici und Fridecici, des Ruperti Brüdern, confirmiret wurde. Weil gedachte Gebrüdere aber nichts desto weniger bald darauff die an Nürrenberg gekommene Oerter in Ansprung nahmen, so wurd anno 1521 zwischen denen Pfaltzgrafen und der Stadt ein Vergleich getroffen, und darinnen obenante Oerter nebst der Pfaltzgerechtigkeit auff Grundsberg, und dem Schutz und Obrigkeit der Vogtey über das Kloster Engelthal, der Stadt Nürrenberg, gegen Bezahlung einer mercklichen Summa Geldes; überlasen, doch reservirten sich die Pfaltzgrafen den Vorkauff, wann der Rath eines oder mehr derselben Güter wieder verkauffen solte; welches alles gedachte Pfaltzgrafen anno 1525 für sich, ihre Brüder, und ihrer aller Erben, Erbnehmen und Nachkommen, mit Renunciirung alles daran habenden Rechtes, confirmiret haben. Zu mehrer Sicherheit hat die Stadt auch die Belehnung von König Uladislao in Böhmen gesuchet und erhalten, weil es Bohmische Lehen. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1590, da Pfaltzgraf Johann Casimir, als Virmund seines Brudern Sohnes, Friderivi IV, diese Oerter von neuen in Anspruch genommen, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen: Pfältzisch Gründe. I. Daß durch die Achts-Erklährung des Pfaltzgraff Ruperti, dessen Vaters und Bruder, denen andern Agnatis, die an dem Delicto nicht participiret, nicht praejudiciret werden könte. II. Daß gemeldete Städte und Flecken der Chur-Pfaltz incorporiret, oder dazu gehörig, und alter Pfältzische Lehen gewesen, welche kein Pfaltzgraf zu leiniren Macht gehabt hätte; sintemahlen dieselbe in der zwischen weyland Käysers Ruperti 4 Söhnen Ludwig, Johann, Stephen, und Otto, anno 1410 getroffenen Erbtheilung zu denen Stücken gezählet worden, die zu der Chur gehörig seyn solten. Die Stadt Nürrenberg hingegen suchte ihr Recht bey der Reichs-Cammer zu Speyer in einem weitläufftigen articulirten Libell mit nachfolgenden Gründen zu behaupten: Nürrenbergische Gründe. I. Daß Käyser Maximilianus I dem Rath zu Nürrenberg die eroberte, und Pfaltzgraf Philipsen zugehörige Flecken, zur Ergötzlichkeit ihres zum Theil von den Pfaltz- vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 10. p. 439. seqq. 32000 florenos fuisse scribit Hubertus Thomas Leodius de vita & reb. gest. Freiderici II Elect. Palat. L. 5. p. 84. Hactenus relata refert Limnae. Tom. IV. Addit. ad. L. 7. Fur. publ. c. 35. p. 268. vid. Limnae. d. l. p. 268. seqq.
Achts-Erklährung, eben sowohl vacant worden, als, ob die Wilhelminische Linie würcklich ausgestorben wäre. Ob nun Ihr. Käyserl. Majest. zwar nicht gleich darin willigen, sondern die Ober-Pfaltz der Cron Böhmen incoroporiren wollen, vorgebend es habe solche vormahlen dazu gehöret, so haben Sie dieselbe doch endliche dem itzigen Chur-Fürsten zu der Pfaltz vor sich und seine Brüder verliehen. Drittes Capitel / Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Städte und Flecken Lauff/ Altdorff / Herspruck/ Velden/ Stierberg/ Petzenstein sc. Historie. DIese Städte und Flecken ausgenommen Altdorff, sollen (der Nürrenberger vorgeben nach) der Cron Böhmen Eigenthumb, und denen Hertzogen zu Bayern von Käyser Carolo IV, als König in Böhmen, Pfandschillings-Weise, mit Vorbehaltung der Wiedereinlosung, eingethan seyn; wie aber anno 1503, nach Hertzogs Georgii zu Ingolstadt Tode, wegen dessen Verlassenschafft, zwischen sienen Vettern, Hertzog Albrecht und Wolfgang in Bayern, und seiner Tochter-Mann Ruperto, Pfaltzgrafen am Rhein, des Churfürst Philippi am Rhein andern Sohn, grosser Streit und Krieg entstund, und Rupertus mit demjenigen, so ihme anno 1504 zu Augspurg von Käyser Maximiliano I rechtlich zugesprochen wurde, nicht zu frieden seyn wolte, wurd er und sein Vater, Churfürst Philippus, nebst allen dero Adhaerenten in die Reichs-Acht erklähret, und die Execution unter andern auch der Stadt Nürrenberg aufgetragen, welche sich darauff obgedachter und anderer Oerter bemächtigte, und es bey Käyser Maximiliano I dahin brachte, daß ihr dieselbe vor gemachte Unkosten an. 1505 zugeeignet, und sie in dem Besitz anno 1515 bey erfoglter Restitution der beyden Pfaltzgrafen Ludovici und Fridecici, des Ruperti Brüdern, confirmiret wurde. Weil gedachte Gebrüdere aber nichts desto weniger bald darauff die an Nürrenberg gekommene Oerter in Ansprung nahmen, so wurd anno 1521 zwischen denen Pfaltzgrafen und der Stadt ein Vergleich getroffen, und darinnen obenante Oerter nebst der Pfaltzgerechtigkeit auff Grundsberg, und dem Schutz und Obrigkeit der Vogtey über das Kloster Engelthal, der Stadt Nürrenberg, gegen Bezahlung einer mercklichen Summa Geldes; überlasen, doch reservirten sich die Pfaltzgrafen den Vorkauff, wann der Rath eines oder mehr derselben Güter wieder verkauffen solte; welches alles gedachte Pfaltzgrafen anno 1525 für sich, ihre Brüder, und ihrer aller Erben, Erbnehmen und Nachkommen, mit Renunciirung alles daran habenden Rechtes, confirmiret haben. Zu mehrer Sicherheit hat die Stadt auch die Belehnung von König Uladislao in Böhmen gesuchet und erhalten, weil es Bohmische Lehen. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1590, da Pfaltzgraf Johann Casimir, als Virmund seines Brudern Sohnes, Friderivi IV, diese Oerter von neuen in Anspruch genommen, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen: Pfältzisch Gründe. I. Daß durch die Achts-Erklährung des Pfaltzgraff Ruperti, dessen Vaters und Bruder, denen andern Agnatis, die an dem Delicto nicht participiret, nicht praejudiciret werden könte. II. Daß gemeldete Städte und Flecken der Chur-Pfaltz incorporiret, oder dazu gehörig, und alter Pfältzische Lehen gewesen, welche kein Pfaltzgraf zu leiniren Macht gehabt hätte; sintemahlen dieselbe in der zwischen weyland Käysers Ruperti 4 Söhnen Ludwig, Johann, Stephen, und Otto, anno 1410 getroffenen Erbtheilung zu denen Stücken gezählet worden, die zu der Chur gehörig seyn solten. Die Stadt Nürrenberg hingegen suchte ihr Recht bey der Reichs-Cammer zu Speyer in einem weitläufftigen articulirten Libell mit nachfolgenden Gründen zu behaupten: Nürrenbergische Gründe. I. Daß Käyser Maximilianus I dem Rath zu Nürrenberg die eroberte, und Pfaltzgraf Philipsen zugehörige Flecken, zur Ergötzlichkeit ihres zum Theil von den Pfaltz- vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 10. p. 439. seqq. 32000 florenos fuisse scribit Hubertus Thomas Leodius de vita & reb. gest. Freiderici II Elect. Palat. L. 5. p. 84. Hactenus relata refert Limnae. Tom. IV. Addit. ad. L. 7. Fur. publ. c. 35. p. 268. vid. Limnae. d. l. p. 268. seqq.
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Achts-Erklährung, eben sowohl vacant worden, als, ob die Wilhelminische Linie würcklich ausgestorben wäre. Ob nun Ihr. Käyserl. Majest. zwar nicht gleich darin willigen, sondern die Ober-Pfaltz der Cron Böhmen incoroporiren wollen, vorgebend es habe solche vormahlen dazu gehöret, so haben Sie dieselbe doch endliche dem itzigen Chur-Fürsten zu der Pfaltz vor sich und seine Brüder verliehen.
Drittes Capitel /
Von des Hauses Pfaltz Praetension auff die Städte und Flecken Lauff/ Altdorff / Herspruck/ Velden/ Stierberg/ Petzenstein sc.
DIese Städte und Flecken ausgenommen Altdorff, sollen (der Nürrenberger vorgeben nach) der Cron Böhmen Eigenthumb, und denen Hertzogen zu Bayern von Käyser Carolo IV, als König in Böhmen, Pfandschillings-Weise, mit Vorbehaltung der Wiedereinlosung, eingethan seyn; wie aber anno 1503, nach Hertzogs Georgii zu Ingolstadt Tode, wegen dessen Verlassenschafft, zwischen sienen Vettern, Hertzog Albrecht und Wolfgang in Bayern, und seiner Tochter-Mann Ruperto, Pfaltzgrafen am Rhein, des Churfürst Philippi am Rhein andern Sohn, grosser Streit und Krieg entstund, und Rupertus mit demjenigen, so ihme anno 1504 zu Augspurg von Käyser Maximiliano I rechtlich zugesprochen wurde, nicht zu frieden seyn wolte, wurd er und sein Vater, Churfürst Philippus, nebst allen dero Adhaerenten in die Reichs-Acht erklähret, und die Execution unter andern auch der Stadt Nürrenberg aufgetragen, welche sich darauff obgedachter und anderer Oerter bemächtigte, und es bey Käyser Maximiliano I dahin brachte, daß ihr dieselbe vor gemachte Unkosten an. 1505 zugeeignet, und sie in dem Besitz anno 1515 bey erfoglter Restitution der beyden Pfaltzgrafen Ludovici und Fridecici, des Ruperti Brüdern, confirmiret wurde. Weil gedachte Gebrüdere aber nichts desto weniger bald darauff die an Nürrenberg gekommene Oerter in Ansprung nahmen, so wurd anno 1521 zwischen denen Pfaltzgrafen und der Stadt ein Vergleich getroffen, und darinnen obenante Oerter nebst der Pfaltzgerechtigkeit auff Grundsberg, und dem Schutz und Obrigkeit der Vogtey über das Kloster Engelthal, der Stadt Nürrenberg, gegen Bezahlung einer mercklichen Summa Geldes; überlasen, doch reservirten sich die Pfaltzgrafen den Vorkauff, wann der Rath eines oder mehr derselben Güter wieder verkauffen solte; welches alles gedachte Pfaltzgrafen anno 1525 für sich, ihre Brüder, und ihrer aller Erben, Erbnehmen und Nachkommen, mit Renunciirung alles daran habenden Rechtes, confirmiret haben. Zu mehrer Sicherheit hat die Stadt auch die Belehnung von König Uladislao in Böhmen gesuchet und erhalten, weil es Bohmische Lehen.
Historie. In solchem Stande ist es geblieben biß anno 1590, da Pfaltzgraf Johann Casimir, als Virmund seines Brudern Sohnes, Friderivi IV, diese Oerter von neuen in Anspruch genommen, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen:
I. Daß durch die Achts-Erklährung des Pfaltzgraff Ruperti, dessen Vaters und Bruder, denen andern Agnatis, die an dem Delicto nicht participiret, nicht praejudiciret werden könte.
Pfältzisch Gründe. II. Daß gemeldete Städte und Flecken der Chur-Pfaltz incorporiret, oder dazu gehörig, und alter Pfältzische Lehen gewesen, welche kein Pfaltzgraf zu leiniren Macht gehabt hätte; sintemahlen dieselbe in der zwischen weyland Käysers Ruperti 4 Söhnen Ludwig, Johann, Stephen, und Otto, anno 1410 getroffenen Erbtheilung zu denen Stücken gezählet worden, die zu der Chur gehörig seyn solten.
Die Stadt Nürrenberg hingegen suchte ihr Recht bey der Reichs-Cammer zu Speyer in einem weitläufftigen articulirten Libell mit nachfolgenden Gründen zu behaupten:
I. Daß Käyser Maximilianus I dem Rath zu Nürrenberg die eroberte, und Pfaltzgraf Philipsen zugehörige Flecken, zur Ergötzlichkeit ihres zum Theil von den Pfaltz-
Nürrenbergische Gründe.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. XIII. c. 10. p. 439. seqq.
32000 florenos fuisse scribit Hubertus Thomas Leodius de vita & reb. gest. Freiderici II Elect. Palat. L. 5. p. 84.
Hactenus relata refert Limnae. Tom. IV. Addit. ad. L. 7. Fur. publ. c. 35. p. 268.
vid. Limnae. d. l. p. 268. seqq.
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