Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.unentschieden geblieben . Vielleicht dürffte dieselbe itzo eine Endschafft haben, da die Ober Pfaltz wieder an das Chur-Hauß Pfaltz gekommen. Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit dem Praelaten zu Käysersheim / wegen der Landesfürstl. Hoheit und des Erb-Schutzes. ES lieget dieses Kloster in dem Hertzogthum Pfaltz-Neuburg, nicht weit von Donawert, wegen dessen Landes Fürstl. Obrigkeit und Erbschutzes lange Zeit zwischen Pfaltz-Neuburg und dem Abt daselbst gestritten worden, und haben beyde Theile ihre Gerechtigkeit anno 1609 und anno 1610 in öffentlichen Schrifften der Welt gemein gemachet; Ob solche Streitigkeit aber itzo beygeleget, oder nicht, darinnen sind die Scribenten uneinig. Franckenberg meldet. daß die Sache noch vor des Reichs-Cammer-Gericht anhängig seyn solle; Imhoff und Gastel hingegen schreiben Pfaltzgraf Philipp Wilhelm hätte sich seiner Praetension begeben, und dem Kloster die Superiorität zugestanden, und thut der letztere noch hinzu, es sey dahero über die Pforte des Kloster nachdem der Reichs-Adler, als ein Zeichen der Immedietät, gemahler worden. Sechstes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigk. mit dem Stifft Speier wegen des Geleits in dem Stifft Speier sc. WEgen des Geleits in dem Stifft Speier und der Fürstl. Probstey Weißenburg auff der Heer-Land- und Neben-Strassen ist zwischen dem Hause Pfaltz und dem Stifft Speier lange gestritten worden. Chur-Pfaltz fundiret sich: Pfältzische Gründe. I. Auff einige anno 1491, 1521, und 1607 auffgerichtete Verträge. II. Auff eine vieljährige Possesion, als in welcher Pfaltz von Zeiten Churfürst Philippi an gewesen. III. Auff die Ambts-Bücher. IV. Auff einen Brieff des Bischoffs Eberhardi de dato 1508 den 24 Octob. worinnen derselbe bekenne, daß dem Churfürsten solches Geleit zustünde. Wowider aber von dem Stifft Speier eingewendet wird: Speirsche Einwürffe. I. Die Geleits-Gerechtigkeit inhaerire inseparabiliter dem Territorio, insonderheit einem solchen, dem das merum Imperium annectiret; daß der Bischoff zu Speier aber Dominus territorii sey, und das merum Imperium habe, sey außer Zweiffel. II. Die Alienationes, so die vorigen Bischöffe vorgenommen hätten, wären ungültig, weil das Capittel nicht darinnen gewilliget, und die Päbste sie nicht confirmiret. III. Das Bekändnüs des Bischoffs Eberhardi könte der Kirche nicht praejudiciren. Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 6. §. 1. Giovanni Germ. Princ. L. 3. c. §. 10. Errat hinc Uffenbach in Tr. de judic. Aul. pro Bavaro hanc controversiam decisam esse putans. Anno 1609 edebntur a parte Palatin. scriptum sub Tit. Summarischer Bericht von des Fürstl. Pfaltzgräfl. Klosters Käysersheim Subjection, wie es damit petitorie & possessorie eigentlich beschaffen/ sambt ausführlicher und gründlicher Deduction contra den ungegründeten Käysersheimische Gegenbericht. Cui anno 1610 a parte monasterii opponebatur aliud sub Tit. Käysersheimische Confutation die von der Fürstl. Pfalß-Neuburg über das Kloster Käysersheim praetendirte/ derselben aber zu 4 unter schiedlichen mahlen uniformiter aberkante Landesfürstl. Superiorität/ Erb-Kasten-Vogtey und Erb-Schutz belangend. im Europ. Herold. Part. 1. p. 599. in Notit. Proc. L. 3. c. 28. §. 17. de Statu publ. Europ. c. 29. n. 6. p. 845. Sprenger in Lucerna Stat. Imp. p. 1515. Sprenger d. l. p. 1516.
unentschieden geblieben . Vielleicht dürffte dieselbe itzo eine Endschafft haben, da die Ober Pfaltz wieder an das Chur-Hauß Pfaltz gekommen. Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit dem Praelaten zu Käysersheim / wegen der Landesfürstl. Hoheit und des Erb-Schutzes. ES lieget dieses Kloster in dem Hertzogthum Pfaltz-Neuburg, nicht weit von Donawert, wegen dessen Landes Fürstl. Obrigkeit und Erbschutzes lange Zeit zwischen Pfaltz-Neuburg und dem Abt daselbst gestritten worden, und haben beyde Theile ihre Gerechtigkeit anno 1609 und anno 1610 in öffentlichen Schrifften der Welt gemein gemachet; Ob solche Streitigkeit aber itzo beygeleget, oder nicht, darinnen sind die Scribenten uneinig. Franckenberg meldet. daß die Sache noch vor des Reichs-Cammer-Gericht anhängig seyn solle; Imhoff und Gastel hingegen schreiben Pfaltzgraf Philipp Wilhelm hätte sich seiner Praetension begeben, und dem Kloster die Superiorität zugestanden, und thut der letztere noch hinzu, es sey dahero über die Pforte des Kloster nachdem der Reichs-Adler, als ein Zeichen der Immedietät, gemahler worden. Sechstes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigk. mit dem Stifft Speier wegen des Geleits in dem Stifft Speier sc. WEgen des Geleits in dem Stifft Speier und der Fürstl. Probstey Weißenburg auff der Heer-Land- und Neben-Strassen ist zwischen dem Hause Pfaltz und dem Stifft Speier lange gestritten worden. Chur-Pfaltz fundiret sich: Pfältzische Gründe. I. Auff einige anno 1491, 1521, und 1607 auffgerichtete Verträge. II. Auff eine vieljährige Possesion, als in welcher Pfaltz von Zeiten Churfürst Philippi an gewesen. III. Auff die Ambts-Bücher. IV. Auff einen Brieff des Bischoffs Eberhardi de dato 1508 den 24 Octob. worinnen derselbe bekenne, daß dem Churfürsten solches Geleit zustünde. Wowider aber von dem Stifft Speier eingewendet wird: Speirsche Einwürffe. I. Die Geleits-Gerechtigkeit inhaerire inseparabiliter dem Territorio, insonderheit einem solchen, dem das merum Imperium annectiret; daß der Bischoff zu Speier aber Dominus territorii sey, und das merum Imperium habe, sey außer Zweiffel. II. Die Alienationes, so die vorigen Bischöffe vorgenommen hätten, wären ungültig, weil das Capittel nicht darinnen gewilliget, und die Päbste sie nicht confirmiret. III. Das Bekändnüs des Bischoffs Eberhardi könte der Kirche nicht praejudiciren. Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 6. §. 1. Giovanni Germ. Princ. L. 3. c. §. 10. Errat hinc Uffenbach in Tr. de judic. Aul. pro Bavaro hanc controversiam decisam esse putans. Anno 1609 edebntur a parte Palatin. scriptum sub Tit. Summarischer Bericht von des Fürstl. Pfaltzgräfl. Klosters Käysersheim Subjection, wie es damit petitorie & possessorie eigentlich beschaffen/ sambt ausführlicher und gründlicher Deduction contra den ungegründeten Käysersheimische Gegenbericht. Cui anno 1610 a parte monasterii opponebatur aliud sub Tit. Käysersheimische Confutation die von der Fürstl. Pfalß-Neuburg über das Kloster Käysersheim praetendirte/ derselben aber zu 4 unter schiedlichen mahlen uniformiter aberkante Landesfürstl. Superiorität/ Erb-Kasten-Vogtey und Erb-Schutz belangend. im Europ. Herold. Part. 1. p. 599. in Notit. Proc. L. 3. c. 28. §. 17. de Statu publ. Europ. c. 29. n. 6. p. 845. Sprenger in Lucerna Stat. Imp. p. 1515. Sprenger d. l. p. 1516.
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unentschieden geblieben . Vielleicht dürffte dieselbe itzo eine Endschafft haben, da die Ober Pfaltz wieder an das Chur-Hauß Pfaltz gekommen.
Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit dem Praelaten zu Käysersheim / wegen der Landesfürstl. Hoheit und des Erb-Schutzes.
ES lieget dieses Kloster in dem Hertzogthum Pfaltz-Neuburg, nicht weit von Donawert, wegen dessen Landes Fürstl. Obrigkeit und Erbschutzes lange Zeit zwischen Pfaltz-Neuburg und dem Abt daselbst gestritten worden, und haben beyde Theile ihre Gerechtigkeit anno 1609 und anno 1610 in öffentlichen Schrifften der Welt gemein gemachet; Ob solche Streitigkeit aber itzo beygeleget, oder nicht, darinnen sind die Scribenten uneinig. Franckenberg meldet. daß die Sache noch vor des Reichs-Cammer-Gericht anhängig seyn solle; Imhoff und Gastel hingegen schreiben Pfaltzgraf Philipp Wilhelm hätte sich seiner Praetension begeben, und dem Kloster die Superiorität zugestanden, und thut der letztere noch hinzu, es sey dahero über die Pforte des Kloster nachdem der Reichs-Adler, als ein Zeichen der Immedietät, gemahler worden.
Sechstes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigk. mit dem Stifft Speier wegen des Geleits in dem Stifft Speier sc.
WEgen des Geleits in dem Stifft Speier und der Fürstl. Probstey Weißenburg auff der Heer-Land- und Neben-Strassen ist zwischen dem Hause Pfaltz und dem Stifft Speier lange gestritten worden.
Chur-Pfaltz fundiret sich:
I. Auff einige anno 1491, 1521, und 1607 auffgerichtete Verträge.
Pfältzische Gründe. II. Auff eine vieljährige Possesion, als in welcher Pfaltz von Zeiten Churfürst Philippi an gewesen.
III. Auff die Ambts-Bücher.
IV. Auff einen Brieff des Bischoffs Eberhardi de dato 1508 den 24 Octob. worinnen derselbe bekenne, daß dem Churfürsten solches Geleit zustünde.
Wowider aber von dem Stifft Speier eingewendet wird:
I. Die Geleits-Gerechtigkeit inhaerire inseparabiliter dem Territorio, insonderheit einem solchen, dem das merum Imperium annectiret; daß der Bischoff zu Speier aber Dominus territorii sey, und das merum Imperium habe, sey außer Zweiffel.
Speirsche Einwürffe. II. Die Alienationes, so die vorigen Bischöffe vorgenommen hätten, wären ungültig, weil das Capittel nicht darinnen gewilliget, und die Päbste sie nicht confirmiret.
III. Das Bekändnüs des Bischoffs Eberhardi könte der Kirche nicht praejudiciren.
Imhoff in Not. Proc. L. 2. c. 6. §. 1. Giovanni Germ. Princ. L. 3. c. §. 10. Errat hinc Uffenbach in Tr. de judic. Aul. pro Bavaro hanc controversiam decisam esse putans.
Anno 1609 edebntur a parte Palatin. scriptum sub Tit. Summarischer Bericht von des Fürstl. Pfaltzgräfl. Klosters Käysersheim Subjection, wie es damit petitorie & possessorie eigentlich beschaffen/ sambt ausführlicher und gründlicher Deduction contra den ungegründeten Käysersheimische Gegenbericht. Cui anno 1610 a parte monasterii opponebatur aliud sub Tit. Käysersheimische Confutation die von der Fürstl. Pfalß-Neuburg über das Kloster Käysersheim praetendirte/ derselben aber zu 4 unter schiedlichen mahlen uniformiter aberkante Landesfürstl. Superiorität/ Erb-Kasten-Vogtey und Erb-Schutz belangend.
im Europ. Herold. Part. 1. p. 599.
in Notit. Proc. L. 3. c. 28. §. 17.
de Statu publ. Europ. c. 29. n. 6. p. 845.
Sprenger in Lucerna Stat. Imp. p. 1515.
Sprenger d. l. p. 1516.
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