Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Siebendes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigk. unter sich selbst wegen der Grafschafft Veldentz und Lützelstein. SEit dem der letzte Pfaltzgraf zu Veldentz Leopoldus Ludovicus ohne männliche Erben anno 1694 verstorben, ist in dem Pfältzischen Hause, wegen der Succession, grosse Uneinigkeit entstanden, indem ein jeder der Agnaten das gröste Recht daran zu haben vermeynet; damit aber jedes Gründe deutlicher zu begreiffen, so kan nachfolgende genealogische Tabel angesehen werden: Alexander, Pfaltzgraf zu Zweybrück und Veldentz. [unleserliches Material] Pfaltz-Neuburg oder Chur-Pfaltz fundiret sich Chur-Pfältzische Gründe. I. Auff das Recht der Erst-Geburth, weil Pfaltz-Neuburg die älteste Linie, und in dieser hinwiederumb die Chur-Linie das Haupt der Familie: Nun erfordere Status publicus, bey allen primogenitur-Häusern im Reich, daß die Apanagie bey Heimfällen zum gantzen Lande, oder Haupt der Regierung zurück falle, ohne daß die übrigen apanagiati sich davon etwas zu erfreuen hätten. II. Auff die von Pfaltzgraf Ruprecht zu Veldentz anno 1395 gemachte Constitution, worinnen er verordnet; dafern aber von unsern Söhnen welche mit Tode abgehen, so sollen deren Theile unserm ältesten Sohn, und dessen Erben, zufallen. Sultzbachische Gründe. Pfaltz-Sultzbach fundiret sich auff die Proximität, weil Christian August zu Sultzbach umb einen Grad näher, als Chur-Pfaltz. Se. Königl. Majest. in Schweden, oder Pfaltz Zweybrück beruffet sich Zweybrück. Gründe. I. Auff das Jus Reincorporationis cum Ducatu Bipontino: denn Veldentz hätte vor diesen zu Zweybrück gehöret, und müste demselben also wieder reincorporiret werden. II. Auff ein Testament, so der letzt verstorbene Pfaltzgraff zu Straßburg auffgerichtet, und den König in Schweden darinnen zum Erben eingesetzet. Pfaltz-Birckenfeld führet an: Birckenfeldische Gründe. I. Daß das Birckenfeldische Antheil das allerschlechteste, und dahero billig, daß er hierdurch denen andern gleich gemachet werde. II. Daß ihme dazu ehemahlen Hoffnung gemachet worden. III. Daß er nebst Sultzbach den letzt verstorbenen Pfaltzgrafen am nechsten Verwand. vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 448. Giovanni German. Princ. L. 4. c. 3. §. 1. Franckenberg d. l. Giovanni. d. l. vid. scriptum cui Tit. Ohnmaßgebliche kurtze Vorstellung/ was man Königl. Schwedischer Seiten wider die von Chur-Pfaltz im Veldentzischen letzthin eigenmächtig genommen Possession einwenden könte. quod extat ap. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Ryswicens. Artic. X. p. 186. Franckenb. & Giovanni dd. ll.
Siebendes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigk. unter sich selbst wegen der Grafschafft Veldentz und Lützelstein. SEit dem der letzte Pfaltzgraf zu Veldentz Leopoldus Ludovicus ohne männliche Erben anno 1694 verstorben, ist in dem Pfältzischen Hause, wegen der Succession, grosse Uneinigkeit entstanden, indem ein jeder der Agnaten das gröste Recht daran zu haben vermeynet; damit aber jedes Gründe deutlicher zu begreiffen, so kan nachfolgende genealogische Tabel angesehen werden: Alexander, Pfaltzgraf zu Zweybrück und Veldentz. [unleserliches Material] Pfaltz-Neuburg oder Chur-Pfaltz fundiret sich Chur-Pfältzische Gründe. I. Auff das Recht der Erst-Geburth, weil Pfaltz-Neuburg die älteste Linie, und in dieser hinwiederumb die Chur-Linie das Haupt der Familie: Nun erfordere Status publicus, bey allen primogenitur-Häusern im Reich, daß die Apanagie bey Heimfällen zum gantzen Lande, oder Haupt der Regierung zurück falle, ohne daß die übrigen apanagiati sich davon etwas zu erfreuen hätten. II. Auff die von Pfaltzgraf Ruprecht zu Veldentz anno 1395 gemachte Constitution, worinnen er verordnet; dafern aber von unsern Söhnen welche mit Tode abgehen, so sollen deren Theile unserm ältesten Sohn, und dessen Erben, zufallen. Sultzbachische Gründe. Pfaltz-Sultzbach fundiret sich auff die Proximität, weil Christian August zu Sultzbach umb einen Grad näher, als Chur-Pfaltz. Se. Königl. Majest. in Schweden, oder Pfaltz Zweybrück beruffet sich Zweybrück. Gründe. I. Auff das Jus Reincorporationis cum Ducatu Bipontino: denn Veldentz hätte vor diesen zu Zweybrück gehöret, und müste demselben also wieder reincorporiret werden. II. Auff ein Testament, so der letzt verstorbene Pfaltzgraff zu Straßburg auffgerichtet, und den König in Schweden darinnen zum Erben eingesetzet. Pfaltz-Birckenfeld führet an: Birckenfeldische Gründe. I. Daß das Birckenfeldische Antheil das allerschlechteste, und dahero billig, daß er hierdurch denen andern gleich gemachet werde. II. Daß ihme dazu ehemahlen Hoffnung gemachet worden. III. Daß er nebst Sultzbach den letzt verstorbenen Pfaltzgrafen am nechsten Verwand. vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 448. Giovanni German. Princ. L. 4. c. 3. §. 1. Franckenberg d. l. Giovanni. d. l. vid. scriptum cui Tit. Ohnmaßgebliche kurtze Vorstellung/ was man Königl. Schwedischer Seiten wider die von Chur-Pfaltz im Veldentzischen letzthin eigenmächtig genommen Possession einwenden könte. quod extat ap. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Ryswicens. Artic. X. p. 186. Franckenb. & Giovanni dd. ll.
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Siebendes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigk. unter sich selbst wegen der Grafschafft Veldentz und Lützelstein.
SEit dem der letzte Pfaltzgraf zu Veldentz Leopoldus Ludovicus ohne männliche Erben anno 1694 verstorben, ist in dem Pfältzischen Hause, wegen der Succession, grosse Uneinigkeit entstanden, indem ein jeder der Agnaten das gröste Recht daran zu haben vermeynet; damit aber jedes Gründe deutlicher zu begreiffen, so kan nachfolgende genealogische Tabel angesehen werden:
Alexander, Pfaltzgraf zu Zweybrück und Veldentz. _
Pfaltz-Neuburg oder Chur-Pfaltz fundiret sich
I. Auff das Recht der Erst-Geburth, weil Pfaltz-Neuburg die älteste Linie, und in dieser hinwiederumb die Chur-Linie das Haupt der Familie: Nun erfordere Status publicus, bey allen primogenitur-Häusern im Reich, daß die Apanagie bey Heimfällen zum gantzen Lande, oder Haupt der Regierung zurück falle, ohne daß die übrigen apanagiati sich davon etwas zu erfreuen hätten.
Chur-Pfältzische Gründe. II. Auff die von Pfaltzgraf Ruprecht zu Veldentz anno 1395 gemachte Constitution, worinnen er verordnet; dafern aber von unsern Söhnen welche mit Tode abgehen, so sollen deren Theile unserm ältesten Sohn, und dessen Erben, zufallen.
Pfaltz-Sultzbach fundiret sich auff die Proximität, weil Christian August zu Sultzbach umb einen Grad näher, als Chur-Pfaltz.
Sultzbachische Gründe. Se. Königl. Majest. in Schweden, oder Pfaltz Zweybrück beruffet sich
I. Auff das Jus Reincorporationis cum Ducatu Bipontino: denn Veldentz hätte vor diesen zu Zweybrück gehöret, und müste demselben also wieder reincorporiret werden.
Zweybrück. Gründe. II. Auff ein Testament, so der letzt verstorbene Pfaltzgraff zu Straßburg auffgerichtet, und den König in Schweden darinnen zum Erben eingesetzet.
Pfaltz-Birckenfeld führet an:
I. Daß das Birckenfeldische Antheil das allerschlechteste, und dahero billig, daß er hierdurch denen andern gleich gemachet werde.
Birckenfeldische Gründe. II. Daß ihme dazu ehemahlen Hoffnung gemachet worden.
III. Daß er nebst Sultzbach den letzt verstorbenen Pfaltzgrafen am nechsten Verwand.
vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 448. Giovanni German. Princ. L. 4. c. 3. §. 1.
Franckenberg d. l. Giovanni. d. l.
vid. scriptum cui Tit. Ohnmaßgebliche kurtze Vorstellung/ was man Königl. Schwedischer Seiten wider die von Chur-Pfaltz im Veldentzischen letzthin eigenmächtig genommen Possession einwenden könte. quod extat ap. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Ryswicens. Artic. X. p. 186.
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