Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.1565 nach vorher erhaltenen unterschiedenen Inductis, mit solchen 3 Theilen gedachter Festung durch den damahligen Bischoff Erasmum, vor sich seine Erben und Descendenten, Pfaltzgrafen am Rhein, würcklich investiret und belehnet worden; und ob zwar in nachfolgendem 1566 Jahr eine anderwärtige Theilung unter beyden Stämmen erwähnten Veldentzischen Hauses, und benahmentlichen zwischen vorgedachtem Wolffgangen, und dessen Vettern Hertzog Georg Hansen erfolget, und dem letztern darinnen das gedachte Lützelsteinische Lehen, so einige Jahr pro indiviso besessen und genossen wurde, alleine überlassen worden, so hätten jedoch dabey so wohl die Erbtheiler, und ihre Descendenten, Pfaltzgrafen beym Rhein, als auch der Lehen-Herr, gemeldeter Bischoff Erasmus selbsten, auch Ausweisung der in ann. 1568 und 1573 gewechselten Schreiben, sich expresse bedungen, und einander versprochen, daß bey künfftigen Investituren, seine des Hertzog Wolfgangs, und dessen Descendenten, (darunter alle noch lebende Pfaltzgrafen, doch salvo ordine successionis mit begriffen) in den Lehen-Brieffen mit gedacht, und simultanee investiret werden sollen; welches auch von den Lehens-Trägern und Hertzogen zu Veldentz-Lützelstein biß dato, ob wohl in terminis generalibus, in acht genommen worden; Und wann solches auch gleich unterlassen worden wäre, (so nicht geschehen) so könte doch solches ihnen Agnatis nicht praejudiciren sc. Was weiter in der Sache vorgangen, ist mir nicht bewust. Neundtes Capitel/ Von des Churfürsten zu der Pfaltz Praetension auff das Ambt Hemspag / und die Oerter Sultzbach und Laudenbach. DIese Oerter hat Pfaltzgraf Otto dem Bischoff Reinhard zu Wormbs anno 1449 umb 6000 f. Pfand-weiß oder kaufflich, jedoch sub pacto perpetuae reluitionis, überlassen. Welche Pfandschafft hernach in anno 1485 zwischen obgedachten Pfaltzgraf Otten, und Bischoff Johansen zu Wormbs, durch interposition des dazumahl regierenden Churfürsten in der Pfaltz, Ludwig, in einen Erb- und eigenthümblichen ohnwiederrufflichen Kauff verwandelt worden. Weil Chur-Pfaltz aber nachdem vermeynet, daß solcher Kauff zum praejuditz des Chur-Hauses geschehen, indem die bona quaestionis Chur-Güter wären, und von der Chur nicht hätten alieniret werden können, zudem auch laesio enormissima vorhanden, weil zu vorgezahlten 6000 fl. nur noch 600 Goldfl. nachgeschossen worden ; so hat es nicht allein zu Ende des 16 Seculi die zehendliche Obrigkeit daselbst eingeführet , sondern auch anno 1668 die Einlösung urgiret ; wozu sich aber Chur-Mayntz, als damahliger Bischoff zu Wormbs, durchaus nicht verstehen wollen, sondern wider solche praetendirte Einlosung protestiret , ist auch bißhero in Besitz geblieben. Zehendes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeiten mit dem Bischoff zu Wormbs wegen des Condirectorii in dem Ober-Rheinischen Crayß. Historie. VOr dem Teutschen Kriege waren der Bischoff zu Wormbs, und Pfaltz-Simmern oder der Churfürst von der Pfaltz als Pfaltzgraf zu Simmern, Directores (oder wie Wormbs will, nur ausschreibende Stände) des Ober-Rheinischen Crayses. Wie der Pfaltzgraf zu Simmern aber in dem 30 jährigen Kriege wegen der Böhmischen Unruhe, darinnen er mit eingeflochten war, aus seinen Ländern weichen muste, wurd das Condirectorium des Ober-Rheinischen Crayses dem Landgrafen zu Hessen gegeben, der solches auch biß auf den Westpfählischen Frieden exerciret. vid. Churfürstl. Pfältzisches Schreiben an des Herrn Cardinals von Fürstenberg Hochfürstl. Eminenz &c. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. V. c. 8. p. 292. Die Kauff-Verschreibung extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 159. p. 605. vid. Londorp. d. l. p. 602. vid. Gravamina, so der Bischoff zu Wormbs anno 1641 auff damahligem Reichs-Tage übergeben/ quae extant ap. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. n. 30. p. 497. vid. Londorp. d. l. p. 601. vid. Londorp. d. l. p. 602. 604. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 9. Jur. publ. c. 1. p. 425.
1565 nach vorher erhaltenen unterschiedenen Inductis, mit solchen 3 Theilen gedachter Festung durch den damahligen Bischoff Erasmum, vor sich seine Erben und Descendenten, Pfaltzgrafen am Rhein, würcklich investiret und belehnet worden; und ob zwar in nachfolgendem 1566 Jahr eine anderwärtige Theilung unter beyden Stämmen erwähnten Veldentzischen Hauses, und benahmentlichen zwischen vorgedachtem Wolffgangen, und dessen Vettern Hertzog Georg Hansen erfolget, und dem letztern darinnen das gedachte Lützelsteinische Lehen, so einige Jahr pro indiviso besessen und genossen wurde, alleine überlassen worden, so hätten jedoch dabey so wohl die Erbtheiler, und ihre Descendenten, Pfaltzgrafen beym Rhein, als auch der Lehen-Herr, gemeldeter Bischoff Erasmus selbsten, auch Ausweisung der in ann. 1568 und 1573 gewechselten Schreiben, sich expresse bedungen, und einander versprochen, daß bey künfftigen Investituren, seine des Hertzog Wolfgangs, und dessen Descendenten, (darunter alle noch lebende Pfaltzgrafen, doch salvo ordine successionis mit begriffen) in den Lehen-Brieffen mit gedacht, und simultaneè investiret werden sollen; welches auch von den Lehens-Trägern und Hertzogen zu Veldentz-Lützelstein biß dato, ob wohl in terminis generalibus, in acht genommen worden; Und wann solches auch gleich unterlassen worden wäre, (so nicht geschehen) so könte doch solches ihnen Agnatis nicht praejudiciren sc. Was weiter in der Sache vorgangen, ist mir nicht bewust. Neundtes Capitel/ Von des Churfürsten zu der Pfaltz Praetension auff das Ambt Hemspag / und die Oerter Sultzbach und Laudenbach. DIese Oerter hat Pfaltzgraf Otto dem Bischoff Reinhard zu Wormbs anno 1449 umb 6000 f. Pfand-weiß oder kaufflich, jedoch sub pacto perpetuae reluitionis, überlassen. Welche Pfandschafft hernach in anno 1485 zwischen obgedachten Pfaltzgraf Otten, und Bischoff Johansen zu Wormbs, durch interposition des dazumahl regierenden Churfürsten in der Pfaltz, Ludwig, in einen Erb- und eigenthümblichen ohnwiederrufflichen Kauff verwandelt worden. Weil Chur-Pfaltz aber nachdem vermeynet, daß solcher Kauff zum praejuditz des Chur-Hauses geschehen, indem die bona quaestionis Chur-Güter wären, und von der Chur nicht hätten alieniret werden können, zudem auch laesio enormissima vorhanden, weil zu vorgezahlten 6000 fl. nur noch 600 Goldfl. nachgeschossen worden ; so hat es nicht allein zu Ende des 16 Seculi die zehendliche Obrigkeit daselbst eingeführet , sondern auch anno 1668 die Einlösung urgiret ; wozu sich aber Chur-Mayntz, als damahliger Bischoff zu Wormbs, durchaus nicht verstehen wollen, sondern wider solche praetendirte Einlosung protestiret , ist auch bißhero in Besitz geblieben. Zehendes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeiten mit dem Bischoff zu Wormbs wegen des Condirectorii in dem Ober-Rheinischen Crayß. Historie. VOr dem Teutschen Kriege waren der Bischoff zu Wormbs, und Pfaltz-Simmern oder der Churfürst von der Pfaltz als Pfaltzgraf zu Simmern, Directores (oder wie Wormbs will, nur ausschreibende Stände) des Ober-Rheinischen Crayses. Wie der Pfaltzgraf zu Simmern aber in dem 30 jährigen Kriege wegen der Böhmischen Unruhe, darinnen er mit eingeflochten war, aus seinen Ländern weichen muste, wurd das Condirectorium des Ober-Rheinischen Crayses dem Landgrafen zu Hessen gegeben, der solches auch biß auf den Westpfählischen Frieden exerciret. vid. Churfürstl. Pfältzisches Schreiben an des Herrn Cardinals von Fürstenberg Hochfürstl. Eminenz &c. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. V. c. 8. p. 292. Die Kauff-Verschreibung extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 159. p. 605. vid. Londorp. d. l. p. 602. vid. Gravamina, so der Bischoff zu Wormbs anno 1641 auff damahligem Reichs-Tage übergeben/ quae extant ap. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. n. 30. p. 497. vid. Londorp. d. l. p. 601. vid. Londorp. d. l. p. 602. 604. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 9. Jur. publ. c. 1. p. 425.
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1565 nach vorher erhaltenen unterschiedenen Inductis, mit solchen 3 Theilen gedachter Festung durch den damahligen Bischoff Erasmum, vor sich seine Erben und Descendenten, Pfaltzgrafen am Rhein, würcklich investiret und belehnet worden; und ob zwar in nachfolgendem 1566 Jahr eine anderwärtige Theilung unter beyden Stämmen erwähnten Veldentzischen Hauses, und benahmentlichen zwischen vorgedachtem Wolffgangen, und dessen Vettern Hertzog Georg Hansen erfolget, und dem letztern darinnen das gedachte Lützelsteinische Lehen, so einige Jahr pro indiviso besessen und genossen wurde, alleine überlassen worden, so hätten jedoch dabey so wohl die Erbtheiler, und ihre Descendenten, Pfaltzgrafen beym Rhein, als auch der Lehen-Herr, gemeldeter Bischoff Erasmus selbsten, auch Ausweisung der in ann. 1568 und 1573 gewechselten Schreiben, sich expresse bedungen, und einander versprochen, daß bey künfftigen Investituren, seine des Hertzog Wolfgangs, und dessen Descendenten, (darunter alle noch lebende Pfaltzgrafen, doch salvo ordine successionis mit begriffen) in den Lehen-Brieffen mit gedacht, und simultaneè investiret werden sollen; welches auch von den Lehens-Trägern und Hertzogen zu Veldentz-Lützelstein biß dato, ob wohl in terminis generalibus, in acht genommen worden; Und wann solches auch gleich unterlassen worden wäre, (so nicht geschehen) so könte doch solches ihnen Agnatis nicht praejudiciren sc. Was weiter in der Sache vorgangen, ist mir nicht bewust.
Neundtes Capitel/ Von des Churfürsten zu der Pfaltz Praetension auff das Ambt Hemspag / und die Oerter Sultzbach und Laudenbach.
DIese Oerter hat Pfaltzgraf Otto dem Bischoff Reinhard zu Wormbs anno 1449 umb 6000 f. Pfand-weiß oder kaufflich, jedoch sub pacto perpetuae reluitionis, überlassen. Welche Pfandschafft hernach in anno 1485 zwischen obgedachten Pfaltzgraf Otten, und Bischoff Johansen zu Wormbs, durch interposition des dazumahl regierenden Churfürsten in der Pfaltz, Ludwig, in einen Erb- und eigenthümblichen ohnwiederrufflichen Kauff verwandelt worden. Weil Chur-Pfaltz aber nachdem vermeynet, daß solcher Kauff zum praejuditz des Chur-Hauses geschehen, indem die bona quaestionis Chur-Güter wären, und von der Chur nicht hätten alieniret werden können, zudem auch laesio enormissima vorhanden, weil zu vorgezahlten 6000 fl. nur noch 600 Goldfl. nachgeschossen worden ; so hat es nicht allein zu Ende des 16 Seculi die zehendliche Obrigkeit daselbst eingeführet , sondern auch anno 1668 die Einlösung urgiret ; wozu sich aber Chur-Mayntz, als damahliger Bischoff zu Wormbs, durchaus nicht verstehen wollen, sondern wider solche praetendirte Einlosung protestiret , ist auch bißhero in Besitz geblieben.
Zehendes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeiten mit dem Bischoff zu Wormbs wegen des Condirectorii in dem Ober-Rheinischen Crayß.
VOr dem Teutschen Kriege waren der Bischoff zu Wormbs, und Pfaltz-Simmern oder der Churfürst von der Pfaltz als Pfaltzgraf zu Simmern, Directores (oder wie Wormbs will, nur ausschreibende Stände) des Ober-Rheinischen Crayses. Wie der Pfaltzgraf zu Simmern aber in dem 30 jährigen Kriege wegen der Böhmischen Unruhe, darinnen er mit eingeflochten war, aus seinen Ländern weichen muste, wurd das Condirectorium des Ober-Rheinischen Crayses dem Landgrafen zu Hessen gegeben, der solches auch biß auf den Westpfählischen Frieden exerciret.
Historie.
vid. Churfürstl. Pfältzisches Schreiben an des Herrn Cardinals von Fürstenberg Hochfürstl. Eminenz &c. quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. V. c. 8. p. 292.
Die Kauff-Verschreibung extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 159. p. 605.
vid. Londorp. d. l. p. 602.
vid. Gravamina, so der Bischoff zu Wormbs anno 1641 auff damahligem Reichs-Tage übergeben/ quae extant ap. Gastel. de statu publ. Europ. c. 15. n. 30. p. 497.
vid. Londorp. d. l. p. 601.
vid. Londorp. d. l. p. 602. 604.
Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 9. Jur. publ. c. 1. p. 425.
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