Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Weil die Pfaltzgrafen aber dazumahl in alle ihre vorige Gerechtigkeiten wieder eingesetzet wurden, so kam auch solch Condirectorium wieder an dieselbe, welche solches auch etliche mahl ungehindert führeten; Anno 1664 aber wolte ihnen dasselbe von dem Bischoff zu Wormbs disputiret werden, indem dieser Pfaltz-Simmern zwar in de Ausschreibung admittiren, und demselben die Materien, welche proponiret werden solten, communiciren, nicht aber zugeben wolte, daß Simmern in der Proposition, Direction, Colligirung der Stimmen, und Abfassung der Crayß-Conclusorum concurrirte; wowider nicht allein die Pfaltz-Simmersche Abgesandten protestirten, sondern der Pfaltzgraf suchte auch in einer öffentlichen Schrifft sein Recht zu behaupten, und zwar mit folgenden Gründen: Pfältzische Gründe. I. Daß das Fürstl. Hauß Simmern, seit dem das H. Röm. Reich in gewisse Craiß getheilet worden, in dem Ober-Rheinischen Craiß, mit und neben dem Bischoffthum Wormbs das Craiß-Directorium, und was demselben anhängig, geübet. II. Daß die weltliche Banck, welche bey dem Crayß-Directorio durch das Fürstl. Simmersche repraesentiret würde, numero & censu der geistlichen Banck praevalire, dahero nicht zu praesumiren, daß dem Stifft Wormbs eine praerogativ concediret worden. III. Daß zu Zeiten der alten Pfaltzgrafen zu Simmern die Bischöffe zu Wormbs in dem Craiß-Directorio gar keinen Vorzug gehabt hätten, sondern Protocolla, und alles andere mitführen lassen, solches sey aus dem Bericht/ welchen Dr. Georg zur Glocken des letzten Hertzogs Richardi Rath, auff Begehren Churfürst Fridrichs IV zur Pfaltz, so Richardo in Simmern succediret, anno 1508 abgestattet hätte, zu ersehen. IV. Daß Chur-Pfaltz sich in solchem Herkommen bey dem anno 1598 gehaltenen Probations-Tage, und allen folgenden fernern Crayß-Tägen nicht nur beständig conserviret, und dem Bischoffthum Wormbs keinen weitern Vorzug, als auff Craiß-Tägen die Vor-Stimm, Vorsitzen, und Feder-führen zugestanden, sondern noch über das, bey Ausfertigung der beyderseits verglichener Crayß-Schreiben, die Praecedentz und Vorsatz seines Nahmens praetendiret sc. V. Daß nach dem Münsterischen Friedensschluß Ihr. Fürstl. Durchl. zu Simmern den ersten Crayß-Tag, so gehalten worden, ohne einige Einrede, nach Creutzenach anno 1650 alleine ausgeschrieben hätte, darauff auch die löblichen Stände meistentheils erschienen, ihre Legitimationes bey dem weltlichen Directorio abgeleget, und darauff die proponirte Materien abhandeln und schliessen helffen sc. Was auch in Crayß-Sachen zu expediren gewesen, hätten Ihr. Fürstl. Durchl. zu Pfaltz-Simmern in dero Cantzeley fertigen, und dem damahligen Herrn Bischoff zu Wormbs ad subscribendum & sigillandum, ohne deroselben geringste Gegenred, zuschicken lassen, wie des gemeldeten Herrn Bischoffs Antwort-Schreiben auswiesen. VI. Daß, wie anno 1652 abermahl nöthig befunden worden einen Crayß-Tag nach Wormbs zu beschreiben, höchstgemeldete Ihr. Fürstl. Durchl. das Ausschreiben in dero Cantzeley abermahls fassen und fertigen lassen, welches von damahligem Herrn Bischoff gleichfalls gut geheissen, und ohne die geringste Einrede fort geschicket worden; Auff dem Crayß-Tage selbst sey von den Wormbsischen Deputirten die Propositio vorhero den Simmerschen in ihn Logement geschicket, auch alles, was man Simmerschen Theiles in einem und andern dabey schrifftlich zu erinnern nöthig ermessen, ohn einiges Bedencken admittiret worden; die jenige Schreiben auch, welche von denen löblichen Ständen zu des Crayses Nothdurfft zu verfertigen vor gut befunden worden, wären theils von den Wormbsischen, mehrentheils aber von den Simmerischen auffgesetzet worden; alle Conclusa, wie auch der Abscheid selbsten, wären zwischen beyden Directoriis communiciret, und auff allerseits Gutbefinden, den Ständen eröffnet worden; zum Protocol aber sey der damahls gewesene Pfaltz-Simmersche Secretarius niedergesetzet worden. VII. Daß dergleichen auch anno 1653. als damahlen bey dem Bischoffthumb Wormbs sedes vacans gewesen, zu Regenspurg werckstellig gemachet worden, und wären die anwesende Gesandten ohn einiges Bedencken einmüthig erschienen, wie die darüber gehaltene Protocolla bezeigeten. VIII. Daß bey dem Crayß-Tage zu Francisc. Irenicus ad Burgoldens. Part. 3. p. 54. Sprenger in Lucern. Stat. Imp. p. 598. cui Tit. Kurtze doch gründliche Information, wie es von undencklichen Jahren hero biß auff die letztere unterstandene Neuerung in dem Ober-Rheinischen Crayß/ in vorfallenden Craiß-Geschäfften / zwischen den beyden Condirectoriis bey dem ausschreibendem Fürsten-Ambt gehalten worden/ quod scriptum exhibet Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Artic. XVII. p. 591. seqq.
Weil die Pfaltzgrafen aber dazumahl in alle ihre vorige Gerechtigkeiten wieder eingesetzet wurden, so kam auch solch Condirectorium wieder an dieselbe, welche solches auch etliche mahl ungehindert führeten; Anno 1664 aber wolte ihnen dasselbe von dem Bischoff zu Wormbs disputiret werden, indem dieser Pfaltz-Simmern zwar in de Ausschreibung admittiren, und demselben die Materien, welche proponiret werden solten, communiciren, nicht aber zugeben wolte, daß Simmern in der Proposition, Direction, Colligirung der Stimmen, und Abfassung der Crayß-Conclusorum concurrirte; wowider nicht allein die Pfaltz-Simmersche Abgesandten protestirten, sondern der Pfaltzgraf suchte auch in einer öffentlichen Schrifft sein Recht zu behaupten, und zwar mit folgenden Gründen: Pfältzische Gründe. I. Daß das Fürstl. Hauß Sim̃ern, seit dem das H. Röm. Reich in gewisse Craiß getheilet worden, in dem Ober-Rheinischen Craiß, mit und neben dem Bischoffthum Wormbs das Craiß-Directorium, und was demselben anhängig, geübet. II. Daß die weltliche Banck, welche bey dem Crayß-Directorio durch das Fürstl. Sim̃ersche repraesentiret würde, numero & censu der geistlichen Banck praevalire, dahero nicht zu praesumiren, daß dem Stifft Wormbs eine praerogativ concediret worden. III. Daß zu Zeiten der alten Pfaltzgrafen zu Simmern die Bischöffe zu Wormbs in dem Craiß-Directorio gar keinen Vorzug gehabt hätten, sondern Protocolla, und alles andere mitführen lassen, solches sey aus dem Bericht/ welchen Dr. Georg zur Glocken des letzten Hertzogs Richardi Rath, auff Begehren Churfürst Fridrichs IV zur Pfaltz, so Richardo in Simmern succediret, anno 1508 abgestattet hätte, zu ersehen. IV. Daß Chur-Pfaltz sich in solchem Herkommen bey dem anno 1598 gehaltenen Probations-Tage, und allen folgenden fernern Crayß-Tägen nicht nur beständig conserviret, und dem Bischoffthum Wormbs keinen weitern Vorzug, als auff Craiß-Tägen die Vor-Stimm, Vorsitzen, und Feder-führen zugestanden, sondern noch über das, bey Ausfertigung der beyderseits verglichener Crayß-Schreiben, die Praecedentz und Vorsatz seines Nahmens praetendiret sc. V. Daß nach dem Münsterischen Friedensschluß Ihr. Fürstl. Durchl. zu Simmern den ersten Crayß-Tag, so gehalten worden, ohne einige Einrede, nach Creutzenach anno 1650 alleine ausgeschrieben hätte, darauff auch die löblichen Stände meistentheils erschienen, ihre Legitimationes bey dem weltlichen Directorio abgeleget, und darauff die proponirte Materien abhandeln und schliessen helffen sc. Was auch in Crayß-Sachen zu expediren gewesen, hätten Ihr. Fürstl. Durchl. zu Pfaltz-Simmern in dero Cantzeley fertigen, und dem damahligen Herrn Bischoff zu Wormbs ad subscribendum & sigillandum, ohne deroselben geringste Gegenred, zuschicken lassen, wie des gemeldeten Herrn Bischoffs Antwort-Schreiben auswiesen. VI. Daß, wie anno 1652 abermahl nöthig befunden worden einen Crayß-Tag nach Wormbs zu beschreiben, höchstgemeldete Ihr. Fürstl. Durchl. das Ausschreiben in dero Cantzeley abermahls fassen und fertigen lassen, welches von damahligem Herrn Bischoff gleichfalls gut geheissen, und ohne die geringste Einrede fort geschicket worden; Auff dem Crayß-Tage selbst sey von den Wormbsischen Deputirten die Propositio vorhero den Simmerschen in ihn Logement geschicket, auch alles, was man Simmerschen Theiles in einem und andern dabey schrifftlich zu erinnern nöthig ermessen, ohn einiges Bedencken admittiret worden; die jenige Schreiben auch, welche von denen löblichen Ständen zu des Crayses Nothdurfft zu verfertigen vor gut befunden worden, wären theils von den Wormbsischen, mehrentheils aber von den Simmerischen auffgesetzet worden; alle Conclusa, wie auch der Abscheid selbsten, wären zwischen beyden Directoriis communiciret, und auff allerseits Gutbefinden, den Ständen eröffnet worden; zum Protocol aber sey der damahls gewesene Pfaltz-Simmersche Secretarius niedergesetzet worden. VII. Daß dergleichen auch anno 1653. als damahlen bey dem Bischoffthumb Wormbs sedes vacans gewesen, zu Regenspurg werckstellig gemachet worden, und wären die anwesende Gesandten ohn einiges Bedencken einmüthig erschienen, wie die darüber gehaltene Protocolla bezeigeten. VIII. Daß bey dem Crayß-Tage zu Francisc. Irenicus ad Burgoldens. Part. 3. p. 54. Sprenger in Lucern. Stat. Imp. p. 598. cui Tit. Kurtze doch gründliche Information, wie es von undencklichen Jahren hero biß auff die letztere unterstandene Neuerung in dem Ober-Rheinischen Crayß/ in vorfallenden Craiß-Geschäfften / zwischen den beyden Condirectoriis bey dem ausschreibendem Fürsten-Ambt gehalten worden/ quod scriptum exhibet Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Artic. XVII. p. 591. seqq.
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Weil die Pfaltzgrafen aber dazumahl in alle ihre vorige Gerechtigkeiten wieder eingesetzet wurden, so kam auch solch Condirectorium wieder an dieselbe, welche solches auch etliche mahl ungehindert führeten; Anno 1664 aber wolte ihnen dasselbe von dem Bischoff zu Wormbs disputiret werden, indem dieser Pfaltz-Simmern zwar in de Ausschreibung admittiren, und demselben die Materien, welche proponiret werden solten, communiciren, nicht aber zugeben wolte, daß Simmern in der Proposition, Direction, Colligirung der Stimmen, und Abfassung der Crayß-Conclusorum concurrirte; wowider nicht allein die Pfaltz-Simmersche Abgesandten protestirten, sondern der Pfaltzgraf suchte auch in einer öffentlichen Schrifft sein Recht zu behaupten, und zwar mit folgenden Gründen:
I. Daß das Fürstl. Hauß Sim̃ern, seit dem das H. Röm. Reich in gewisse Craiß getheilet worden, in dem Ober-Rheinischen Craiß, mit und neben dem Bischoffthum Wormbs das Craiß-Directorium, und was demselben anhängig, geübet.
Pfältzische Gründe. II. Daß die weltliche Banck, welche bey dem Crayß-Directorio durch das Fürstl. Sim̃ersche repraesentiret würde, numero & censu der geistlichen Banck praevalire, dahero nicht zu praesumiren, daß dem Stifft Wormbs eine praerogativ concediret worden.
III. Daß zu Zeiten der alten Pfaltzgrafen zu Simmern die Bischöffe zu Wormbs in dem Craiß-Directorio gar keinen Vorzug gehabt hätten, sondern Protocolla, und alles andere mitführen lassen, solches sey aus dem Bericht/ welchen Dr. Georg zur Glocken des letzten Hertzogs Richardi Rath, auff Begehren Churfürst Fridrichs IV zur Pfaltz, so Richardo in Simmern succediret, anno 1508 abgestattet hätte, zu ersehen.
IV. Daß Chur-Pfaltz sich in solchem Herkommen bey dem anno 1598 gehaltenen Probations-Tage, und allen folgenden fernern Crayß-Tägen nicht nur beständig conserviret, und dem Bischoffthum Wormbs keinen weitern Vorzug, als auff Craiß-Tägen die Vor-Stimm, Vorsitzen, und Feder-führen zugestanden, sondern noch über das, bey Ausfertigung der beyderseits verglichener Crayß-Schreiben, die Praecedentz und Vorsatz seines Nahmens praetendiret sc.
V. Daß nach dem Münsterischen Friedensschluß Ihr. Fürstl. Durchl. zu Simmern den ersten Crayß-Tag, so gehalten worden, ohne einige Einrede, nach Creutzenach anno 1650 alleine ausgeschrieben hätte, darauff auch die löblichen Stände meistentheils erschienen, ihre Legitimationes bey dem weltlichen Directorio abgeleget, und darauff die proponirte Materien abhandeln und schliessen helffen sc. Was auch in Crayß-Sachen zu expediren gewesen, hätten Ihr. Fürstl. Durchl. zu Pfaltz-Simmern in dero Cantzeley fertigen, und dem damahligen Herrn Bischoff zu Wormbs ad subscribendum & sigillandum, ohne deroselben geringste Gegenred, zuschicken lassen, wie des gemeldeten Herrn Bischoffs Antwort-Schreiben auswiesen.
VI. Daß, wie anno 1652 abermahl nöthig befunden worden einen Crayß-Tag nach Wormbs zu beschreiben, höchstgemeldete Ihr. Fürstl. Durchl. das Ausschreiben in dero Cantzeley abermahls fassen und fertigen lassen, welches von damahligem Herrn Bischoff gleichfalls gut geheissen, und ohne die geringste Einrede fort geschicket worden; Auff dem Crayß-Tage selbst sey von den Wormbsischen Deputirten die Propositio vorhero den Simmerschen in ihn Logement geschicket, auch alles, was man Simmerschen Theiles in einem und andern dabey schrifftlich zu erinnern nöthig ermessen, ohn einiges Bedencken admittiret worden; die jenige Schreiben auch, welche von denen löblichen Ständen zu des Crayses Nothdurfft zu verfertigen vor gut befunden worden, wären theils von den Wormbsischen, mehrentheils aber von den Simmerischen auffgesetzet worden; alle Conclusa, wie auch der Abscheid selbsten, wären zwischen beyden Directoriis communiciret, und auff allerseits Gutbefinden, den Ständen eröffnet worden; zum Protocol aber sey der damahls gewesene Pfaltz-Simmersche Secretarius niedergesetzet worden.
VII. Daß dergleichen auch anno 1653. als damahlen bey dem Bischoffthumb Wormbs sedes vacans gewesen, zu Regenspurg werckstellig gemachet worden, und wären die anwesende Gesandten ohn einiges Bedencken einmüthig erschienen, wie die darüber gehaltene Protocolla bezeigeten.
VIII. Daß bey dem Crayß-Tage zu
Francisc. Irenicus ad Burgoldens. Part. 3. p. 54. Sprenger in Lucern. Stat. Imp. p. 598.
cui Tit. Kurtze doch gründliche Information, wie es von undencklichen Jahren hero biß auff die letztere unterstandene Neuerung in dem Ober-Rheinischen Crayß/ in vorfallenden Craiß-Geschäfften / zwischen den beyden Condirectoriis bey dem ausschreibendem Fürsten-Ambt gehalten worden/ quod scriptum exhibet Ahasv. Fritsch. in Not. ad Instr. Pac. Artic. XVII. p. 591. seqq.
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